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Urheberrechtsverletzung – Zugänglichmachung eines Computerspiels über eine Internet-Tauschbörse

LG Hamburg, Az.: 308 O 83/14, Beschluss vom 28.04.2014

1. Dem Beklagten und Antragssteller wird für die Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt soweit der Klageantrag zu 1) einen Betrag in Höhe von € 3.031,40 übersteigt.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

Die teilweise Zurückweisung beruht auf § 114 ZPO. Die Rechtsverteidigung des Beklagten und Antragstellers (im Folgenden: Beklagter) hat insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

A.

Der Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind dem Grunde nach und auch in der geltend gemachten Höhe von € 400,00 gegeben.

I.

Das streitgegenständliche Computerspiel genießt jedenfalls Laufbildschutz nach § 95 UrhG (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 95 Rn. 9).

II.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unstreitig.

III.

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Urheberrechtsverletzung - Zugänglichmachung eines Computerspiels über eine Internet-Tauschbörse
Symbolfoto: Von AlexLMX /Shutterstock.com

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte am 31.03.2013, 01.04.2013 und am 06.04.2013 über seinen eigenen Internetanschluss das Computerspiel „D..I..“ aus einer Tauschbörse heruntergeladen. Nach Erhalt der ersten Abmahnung vom 18.04.2013 (Anlage K 1) hat der Beklagte das Spiel zu zwei Zeitpunkten am 22.04.2013 und am 10.05.2013 weiter heruntergeladen. Nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung am 10.05.2013 wurden weitere Verletzungen am 11.05.2013, am 19.05.2013, am 25.05.2013 und am 09.06.2013 über den Internetanschluss des Beklagten festgestellt.

Des Weiteren hat der Beklagte das streitgegenständliche Computerspiel am 08.06.2013 über den Internetanschluss des Herrn O..R.. heruntergeladen.

Aus der unbestrittenen Funktionsweise des von dem Beklagten verwendeten P2P-Clients „BitTorrent 7.7.3“ folgt daraus zugleich, dass er die von ihm heruntergeladenen Teile des Spiels anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten hat. Die Richtigkeit der Ermittlungen und die richtige Zuordnung der IP-Adressen zum Anschluss des Beklagten und zum Anschluss des O..R.. sind unstreitig.

IV.

Der Beklagte hat das vollständige Computerspiel jedenfalls an neun verschiedenen Tage zu 10 einzelnen Zeitpunkten in einem Zeitraum vom 31.03.2013 bis zum 09.06.2013 in einer lauffähigen Version anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG.

V.

Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden liegt jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit vor. Der Beklagte hat die Tauschbörse bewusst eingesetzt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte die von ihm verwendete Tauschbörsensoftware „Bittorrent 7.7.3“ manuell heruntergeladen und installiert. Selbst wenn dem Beklagten nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, dass er als Nutzer einer Tauschbörse die heruntergeladenen Dateien zugleich anbietet – was angesichts der Bekanntheit von Tauschbörsen und deren Funktionsweise in höchstem Maße unwahrscheinlich ist –, hätte ihm zumindest die Pflicht oblegen, sich vor der Installation des P2P-Clients über dessen Funktionsweise zu vergewissern. Indem er dies unterlassen hat, hat er das Computerspiel jedenfalls fahrlässig öffentlich zugänglich gemacht.

VI.

Der danach dem Grunde nach gegen den Beklagten gegebene Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht in Höhe von € 400,00. Die Schadensschätzung erfolgt – da auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann – nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände (§ 287 ZPO). Maßgeblich sind dabei die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung (BGH GRUR 1990, 1008, 1010 – Lizenzanalogie). Hierfür sind insbesondere die Beliebtheit des genutzten Filesharing-Systems, die Beliebtheit des Spiels, der Zeitraum des Downloadangebots, die Zahl der Zugriffe auf das Spiel im Angebotszeitraum und die Aktualität des Spiels im Angebotszeitraum relevant (vgl. OLG Köln, MMR 2012, 387, 391 = BeckRS 2012, 09546 LG Köln, ZUM 2012, 350). Unter Berücksichtigung vorgenannter Kriterien erachtet die Kammer vorliegend eine Lizenz in Höhe von € 400,00 für das öffentliche Zugänglichmachen des Computerspiels jedenfalls nicht für überhöht. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung, dass bereits für das kurzzeitige öffentliche Zugänglichmachen nur eines Musiktitels eine Lizenz in Höhe von € 200,00 für angemessen angesehen wird (vgl. Hans. OLG, Urt. vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/10 = BeckRS 2013, 20105 OLG Köln MMR 2012, 387, 391) und für das nur sechstätige Anbieten eines Computerspiels innerhalb der aktuellen Verwertungsphase des Spiels ein Schadensersatzanspruch von € 510,00 (vgl. LG Köln, ZUM 2012, 350, 351).

VII.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

B.

Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 859,80, berechnet nach einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale nach RVG VV 7001, 7002 nach einem Streitwert von € 20.000,00 für die erste Abmahnung am 18.04.2013

I.

Die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die Abmahnung nur dann auf € 100,-, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich (1.) um die erstmalige Abmahnung in (2.) einem einfach gelagerten Fall mit (3.) einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handeln, der (4.) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand (vgl. dazu: Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a, Rn. 34).

Zwar wurde der Beklagte vorliegend erstmalig von der Klägerin abgemahnt. Es lag aber bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG vor. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu dieser Vorschrift ist dafür ein nach den Umständen des Einzelfalls geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erforderlich (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5048 v. 20.4.2007, Seite 49). Nach der Begründung der Beschlussempfehlung zu den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzesentwurfes zu § 97a UrhG (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8783 v. 9.4.2008, Seite 50) sollen in den Anwendungsbereich des § 97a UrhG danach beispielsweise das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen eines bloßen Liedtextes auf einer privaten Homepage, die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot in der Internetversteigerung oder das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage fallen. Demgegenüber wurde von dem Beklagten ein Computerspiel vollständig jedenfalls 9 Tage lang einer unbestimmten Anzahl von Nutzern in einer Tauschbörse zum Download angeboten. Eine unerhebliche Rechtsverletzung ist unter diesen Umständen nicht mehr gegeben.

II.

Der Anspruch folgt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings auch nicht aus § 97a Abs. 1 UrhG. Denn der Aufwendungsersatzanspruch nach dieser Regelung setzt voraus, dass die Klägerin die Anwaltskosten auch bezahlt hat. Dies hat die Klägerin ausdrücklich offen gelassen.

III.

Der Anspruch folgt allerdings als Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG. Denn die Abmahnung wegen der Unterlassung war – wie oben ausgeführt – in vollem Umfang gerechtfertigt. Der in diesem Fall bestehende Befreiungsanspruch gegenüber dem Verletzer nach § 249 BGB verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn dieser eindeutig zu erkennen gibt, dass er die Erfüllung ablehnt. Ein solches Verweigern stellt jedenfalls der mit einer Begründung versehene Klageabweisungsantrag dar (vgl. BGH NJW 2004, 1868 f m.w.N.).

Der Höhe nach ist der von der Klägerin angenommene Streitwert in Höhe von € 20.000,00 für das öffentliche Zugänglichmachen eines Computerspiels in einer Internettauschbörse sowie die Geltendmachung einer 1,3 Gebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale angemessen und entspricht auch dem bisherigen Streitwertgefüge der Kammer. Die Neuregelung des § 97 a Abs. 3 UrhG, wonach bei erstmaligen Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von € 1.000,00 zu berechnen sind, sofern dies nicht nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist (vgl. BGBl. I 2013, S. 3714, 3717), ist erst zum 09.10.2013 in Kraft getreten und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

IV.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO.

C.

Die Klägerin hat weiter einen Anspruch Erstattung der Abmahnkosten für die zweite Abmahnung vom 25.06.2013. Indes besteht der Anspruch lediglich in Höhe von € 911,80. Denn dieser berechnet sich lediglich allenfalls nach einem Streitwert von € 25.001,00 und einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale nach RVG VV 7001, 7002.

I.

Die zweite Abmahnung war berechtigt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 10.05.2013 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Dennoch hat der Beklagte nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin das streitgegenständliche Computerspiel auch noch nach dem 10.05.2013 heruntergeladen und Dritten über ein P2P-Netzwerk zum Download angeboten. Begeht derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, erneut eine gleichartige Rechtsverletzung, dann ist der Verletzte nicht auf die klagweise Durchsetzung der erfolglosen Vertragsstrafe angewiesen, sondern es entsteht erneut das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage (Dreier/Schulze UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 42 m.w.N.).

II.

Der Anspruch ist indes lediglich in Höhe von € 911,80 begründet. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist allenfalls mit € 25.001,00 zu beziffern. Davon entfallen auf die in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassung € 20.000,00. Dies entspricht dem Wert, der auch in der ersten Abmahnung zugrunde gelegt wurde. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse des Klägers maßgeblich, das dieser an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen hat. Insofern ist auf die Bedeutung des verletzten Rechts für den Verletzten und die Intensität des Angriffes auf dieses Recht abzustellen (Hans.OLG, Beschluss vom 29.11.2011, Az. 5 W 130/11 und vom 20.4.2012, Az. 5 W 71/12; BGH GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung). Das Interesse des Klägers an der Unterbindung der streitgegenständlichen Handlung ist objektiv zu bemessen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint dieses Interesse auch bei wiederholter Rechtsverletzung mit einem Betrag von € 20.000 als angemessen bewertet. Aufgrund der in der Abmahnung geltend gemachten Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 erhöht sich der Wert der Abmahnung allenfalls auf € 25.001,00. Danach ergibt sich eine 1,3 Gebühr zzgl. 20,00 Pauschalbetrag in Höhe von € 911,80.

D.

Die Klägerin kann von dem Beklagten auch die Kosten für die Abmahnung gegenüber Herrn O..R.. in Höhe von € 859,80 gemäß § 97 Abs. 2 UrhG verlangen.

I.

Nach § 97 Abs. 2 UrhG kann die Klägerin die Kosten geltend machen, die ihr als ersatzfähiger Schaden entstanden sind. Die Abmahnung gegenüber Herrn O..R.. war unberechtigt, denn dieser hat die Rechtsverletzung weder begangen noch hatte er Kenntnis davon. Indes beruhte diese unberechtigte Abmahnung auf einer adäquat kausalen Handlung des Beklagten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte die Rechtsverletzung über den Anschluss des Herrn O..R.. begangen. Aufgrund der bestehenden Tätervermutung in Filesharing-Fällen, hat der Beklagte damit adäquat kausal die Abmahnung des O..R.. durch die Klägerin veranlasst. Durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Abmahnung des O..R.. ist ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Soweit dieser zunächst lediglich als Freihalteanspruch bestand, hat er sich mit dem Klagabweisungsantrag in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO.

E.

Der von der Klägerin mit Klagerweiterung vom 06.02.2014 begehrte Auskunftsanspruch folgt aus §§ 242, 259 BGB. Wer in seinen Urheberrechten verletzt wird, kann vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatz- oder Bereicherungsausgleichsanspruchs nach Treu und Glauben Auskunftserteilung verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (BGH, U. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 68/08, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 43 – „Restwertbörse“).

F.

Da die Klägerin ihren (weiteren) Schadensersatzanspruch noch nicht beziffern kann, weil sie dazu die zugleich verlangte Auskunft von dem Beklagten benötigt, besteht das in § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Zudem unterbricht die Feststellungsklage die Verjährung solcher Ansprüche (BGH GRUR 2001, 1177 – Feststellunginteresse II).

G.

Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Ersatz der für die richterlichen Anordnungen nach § 101 Abs. 9 UrhG sowie der für die Auskunft des Internet-Service-Providers angefallenen Kosten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von € 190,64 (Klagantrag zu IV).

I.

Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten für die richterliche Anordnung als Schadensersatz folgt bereits aus der amtlichen Begründung zu § 101 Abs. 9 UrhG im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 20.04.2007. Danach hat zwar zunächst der Verletzte die Kosten für die richterliche Anordnung zu tragen, er soll sie jedoch später „als Schaden gegenüber dem Verletzer geltend machen“ können (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 49). Die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch sind dem Grunde nach gegeben, denn der Beklagte hat – wie ausgeführt – die Rechtsverletzung schuldhaft begangen.

II.

Der Höhe nach sind die für die sieben Gestattungsbeschlüsse gemäß Seite 10ff. des Schriftsatzes vom 06.02.2014 (Aktenzeichen 21 O 11689/13, 33 O 7662/13, 37 O 10549/13, 37 O 11397/13, 7 O 12738/13, 7 O 8079/13 und 7 O 9295/13) angefallenen Gebühren nicht zu beanstanden. Die Gerichtsgebühren von € 200,- für jeden der sieben Beschlüsse des LG München I ergeben sich aus § 128e Abs. 1 KostO, die Zustellkosten in Höhe von je € 3,50 aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO. Die hierfür angefallenen Rechtsanwaltsgebühren von € 265,70 je Verfahren ergeben sich aus einer 1,3 Verfahrensgebühr nach § 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV zuzüglich Auslagenpauschale nach RVG VV 7001, 7002 in Höhe von jeweils € 20,00 nach einem Gegenstandswert von je € 3.000,00, der gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 KostO vom Landgericht München I festgesetzt wurde.

Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Auskunft des Internet Service Providers sind von dem Beklagten nicht bestritten worden und insoweit nicht zu beanstanden.

III.

Gegenüber dem Beklagten besteht indes kein Anspruch auf Ersatz der gesamten Verfahrenskosten, denn der Beklagte hat diese Kosten nur zum Teil verursacht. Sowohl im Rahmen des § 97 Abs. 2 BGB als auch im Rahmen des Deliktsrechts haftet der Verletzer nur in Höhe des von ihm konkret verursachten Schadens (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 60; Wild in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 97 Rn. 145, 150; Palandt-Sprau, Einf. v. § 823 Rn. 2a, 17 zur haftungsausfüllenden Kausalität). Die Sicherungs- und Gestattungsbeschlüsse betrafen indes eine Vielzahl von IP-Adressen, von denen nur ein Teil auf den Beklagten zurückzuführen ist. So entfielen im Verfahren 21 O 11689/13 nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin lediglich eine von 74 insgesamt beauskunfteten IP-Adressen auf den Beklagten, woraus sich ein von dem Beklagten konkret verursachter Schaden von 1/74 der in diesem Verfahren entstandenen Verfahrenskosten ergibt. Im Verfahren 33 O 7662/13 betrug der von dem Beklagten verursachte Schaden 2/83, im Verfahren 37 O 10549/13/11 2/54, im Verfahren 37 O 111397113 1/54, im Verfahren 7O 112738/13 1/24, im Verfahren 7 O 18079/113 1/77 und im Verfahren 7 O 9295/13 2/78. Hinsichtlich der im Einzelnen vorgenommenen Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 06.02.2014 dort die Seiten 10 bis 14 (Bl. 48 bis 52 d.A.) verwiesen. Hieraus ergibt sich ein konkret verursachter Schaden von € 190,64. Soweit auf Bl. 14 des Schriftsatzes ein Betrag in Höhe von € 141,53 ausgewiesen ist, geht die Kammer davon aus, dass es sich um einen Schreibfehler handelt.

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB und beginnt mit Zustellung der Klagerweiterung an den Beklagten.

H.

Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Ersatz der für die richterlichen Anordnungen nach § 101 Abs. 9 UrhG und der für die Auskunft des Internet Service Providers angefallenen Kosten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von € 40,83 hinsichtlich der auf die Kosten der Ermittlungen in Bezug auf die Rechtsverletzung über den Anschluss des O..R.. (Klagantrag zu V). Diese Kosten wurden durch die von dem Beklagten begangene Rechtsverletzung adäquat kausal verursacht. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Auf den Beklagten entfallen 1/24 der Kosten in dem Verfahren 7 O 12738/13. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 18/19 des Schriftsatzes vom 06.02.2014 (Bl. 56/57 d.A.) verwiesen. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB und beginnt mit Zustellung der Klagerweiterung an den Beklagten.

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