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Urheberrechtsverletzung -Verjährung der Schadenersatzansprüche bei Filesharing

LG Bielefeld, Az.: 20 S 132/15, Beschluss vom 13.01.2016

Es wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Klägerin gegen das am 02.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt.

Gründe

I.

Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 UrhG (Schadensersatz nach der Lizenzanalogie) bzw. aus § 97a UrhG (Aufwendungsersatz – Erstattung von Abmahnkosten) sind verjährt.

Urheberrechtsverletzung -Verjährung der Schadenersatzansprüche bei Filesharing
Symbolfoto: Von Halfpoint /Shutterstock.com

1. Zutreffend hat das Amtsgericht im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Anbieten des Filmwerks „N.“ über eine Internet-Tauschbörse sowohl für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als auch für den Schadensersatzanspruch auf Zahlung von (fiktiven) Lizenzgebühren zunächst gemäß § 102 S. 1 UrhG die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde gelegt.

Entgegen der Ansicht der Berufung sind dagegen die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB insbesondere nicht auf den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie anzuwenden.

Nach § 102 S. 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat, die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch nicht auf die Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet (vgl. zu entsprechenden Fallgestaltungen neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urt. vom 24.07.2014 – 57 C 15659/13 -, juris; AG München, Urt. vom 26.03.2015 – 243 C 19271/14 -; AG Kassel, Urt. vom 24.07.2014 – 410 C 625/14 – juris; AG Hannover, Urt. vom 09.01.2015 – 424 C 7759/14 – und AG Passau, Urt. vom 03.07.2015 – 18 C 1968/14).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; „Bochumer Weihnachtsmarkt“) hinweist, verfängt dies nicht.

Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin (GEMA) für die unberechtigt vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer öffentlichen Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der GEMA als Verwertungsgesellschaft zu lizensieren war.

Hier liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können.

Auch nimmt ein privater „Filesharer“ die Möglichkeit, dass weitere Teilnehmer durch den eigenen Upload in der Lage sind, dasselbe Werk ihrerseits herunterzuladen, zwar in Kauf, verfolgt dabei jedoch in der Regel kein kommerzielles Interesse und erhält hierdurch auch keinen weitergehenden vermögenswerten Vorteil, wie es dagegen bei der Veranstaltung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ aufgrund der durch die Musikwiedergabe erreichten Attraktivitätssteigerung und damit auch erhöhten Publikumsakzeptanz der Fall war. Vielmehr liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das jeweilige Film- oder Musikwerk selbst zu erhalten und zu nutzen und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Aus einem Vergleich von § 102 S. 1 UrhG mit § 102 S. 2 UrhG ergibt sich jedoch, dass sich die lange Verjährungsfrist des Satzes 2 i.V.m. § 852 BGB nur rechtfertigt, wenn ein echter Vermögensvorteil als „Mehr“ gegenüber der Verletzungshandlung nach Satz 1, hier dem bloßen unberechtigten Gebrauch des Rechts, gegeben ist (vgl. AG München aaO).

2. Nachdem die Klägerin durch die Mitteilung der Telekom vom 19.02.2010 Kenntnis darüber erhielt, dass die von ihr ermittelte IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen sei, hatte sie Kenntnis von der mutmaßlichen Person des Schuldners.

Auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob für den Beginn der Verjährung des Aufwendungsersatzanspruches auf den Zeitpunkt der Versendung der Abmahnung abzustellen sei, kommt es nicht an, da auch, wenn man auf die Versendung der Abmahnung vom 19.05.2010 abstellt, die nach der Behauptung der Klägerin im Jahre 2010 erfolgte, die Verjährungsfrist jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2010 begann.

3. Die Verjährung ist nicht gehemmt worden.

Da die Klägerin durch die Mitteilung der Telekom vom 19.02.2010 Kenntnis von der mutmaßlichen Person des Schuldners erhielt und diesen unter dem 19.05.2010 abmahnte, hätten sowohl hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs als auch des Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten jedenfalls bis spätestens zum 31.12.2013 verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden müssen (§§ 195, 199 BGB).

Einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 25.11.2013 am 28.11.2013 steht aber entgegen, dass, wie auch bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Mahnbescheid mangels ausreichender Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche keine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist herbeiführen konnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Für eine – noch unterhalb der Stufe der Substantiierung – hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs ist insoweit maßgeblich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, – IX ZR 160/07 -, juris). Dies war hier nicht der Fall.

Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (ständ. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 191/14 -, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Rn. 13 m.w.N.), wobei maßgeblich der Horizont des Antragsgegners ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 690 Rn. 14).

Zwar kann in dem Mahnantrag grundsätzlich auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen werden, welche für die Individualisierung der Forderung dann herangezogen gezogen werden kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit auch Mahnbescheiden, die auf vorprozessuale Anspruchsschreiben Bezug nahmen, bereits mehrfach verjährungshemmende Wirkung zugebilligt (vgl. BGH, NJW 2008, 1220; NJW 2011, 613; NJW 2013, 3509). In diesen Fällen bestanden zwischen den Parteien jedoch bereits zuvor Miet- oder Werkverträge, also konkrete vertragliche Beziehungen. Darüber hinaus wurden die vorprozessualen Schreiben, die zur Individualisierung der in den dortigen Mahnbescheiden geltend gemachten Forderungen dienten, den jeweiligen Anspruchsgegnern nur einige Wochen oder Monate vor dem Erlass der Mahnbescheide übersandt. Angesichts dieser kurzen Zeitspannen hatten die Anspruchsgegner noch konkrete Kenntnis von den anspruchsbegründenden Sachverhalten und den jeweiligen Ansprüchen, die Anspruchssteller als (ehemalige) Vertragspartner gegen sie geltend machten. Eine derartige, bereits andauernde vertragliche Rechtsbeziehung bestand hier dagegen nicht. Auch lag zwischen dem vorprozessualen Abmahnschreiben und der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten ein Zeitraum von deutlich mehr als drei Jahren.

Überdies kann hier auch nach Auffassung der Kammer deshalb nicht von einer hinreichenden Individualisierung ausgegangen werden, da es für den Beklagten selbst unter Berücksichtigung des Inhalts des Abmahnschreibens nicht erkennbar war, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.

Der gegen ihn im Mahnverfahren erhobene Anspruch lässt sich nämlich nicht mit dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte C. aus C. vom 19.05.2010 in Einklang bringen. Während im Mahnbescheid als Hauptforderung „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-0962033316 vom 19.05.10“ in Höhe von 555,60 EUR und „Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 19.05.2010, Az.: K0052-0962033316) vom 19.05.10“ in Höhe von 400,00 EUR aufgeführt sind, wird die Abmahnung auf eine behauptete Rechtsverletzung vom 25.12.2009 gestützt. Nur insoweit enthält das Abmahnschreiben eine individuell auf den Beklagten bezogene Information, nämlich dass am 25.12.2009 um 01:15:56 Uhr MEZ das verfahrensgegenständliche Filmwerk über den Internetanschluss mit der dynamischen IP-Adresse 84.139.123.146 als Datei zur Verfügung gestellt und zum Download angeboten worden sein soll. Im Übrigen erschöpft sich das Abmahnschreiben in pauschal vorformulierten Rechtsausführungen, die – was der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist – ebenfalls in zahlreichen anderweitigen Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen wortgleich Eingang gefunden haben.

In der Abmahnung war zudem noch von Rechtsanwaltskosten in Höhe von (mindestens) 1.359,80 EUR netto die Rede und – ohne diesen überhaupt konkret zu beziffern – von einem Schadensersatzanspruch nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie in einem „fünf- bis sechsstelligen Bereich“. Letztlich verlangt wurde in dieser Abmahnung dann die Zahlung eines „pauschalen Gesamtbetrages“ in Höhe von 850,00 EUR, ohne dass die Klägerin hinreichend deutlich gemacht hat, wie sich dieser zusammensetzt oder berechnen lässt bzw. welcher Anteil hiervon auf die einzelnen Ansprüche entfällt.

Sowohl die später im Mahnbescheid und auch im anschließenden Klageverfahren verfolgten Einzelbeträge als auch der Gesamtbetrag von 955,60 EUR wurden indes an keiner Stelle genannt. Dies führt aber dazu, dass der Adressat des Mahnbescheides nicht hinreichend eindeutig erkennen kann, welcher Anspruch bzw. welche Schadenspositionen mit dem Mahnbescheid tatsächlich verfolgt werden. Auch kann vom durchschnittlichen Anspruchsgegner nicht erwartet werden, dass er alleine aufgrund des Datums oder einer 16-stelligen Zahlen-/Buchstabenkombination nach Ablauf von mehr als drei Jahren noch hinreichend eindeutig die vorgenommene Anspruchsbeschreibung mit dem dazugehörenden Lebenssachverhalt in Verbindung bringt. Bei Gesamtbetrachtung dieser Diskrepanzen und Ungereimtheiten scheidet eine hinreichende Individualisierung des Anspruchs durch den Mahnbescheid und dementsprechend eine verjährungshemmende Wirkung der Zustellung desselben daher aus.

II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 955,60 EUR festzusetzen.

III.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses rechtlich Stellung zu nehmen.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

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