AG Frankfurt – Az.: 32 C 3581/13 (18) – Urteil vom 30.05.2014
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 83 % und der Beklagte 17 % mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts erwachsenen Kosten. Diese hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
1. Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 80,00 Euro.
Unstreitig hat der Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild von dem Urheber Herrn … erworben.
Der Beklagte hat durch die Verbreitung des Lichtbildes in seinen gewerblichen Internetauktionen bei e ohne Einwilligung des Klägers gegen das Urheberrecht des Lichtbildners verstoßen.
Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Im Bereich der Prüfung der Schuld werden strenge Anforderungen an den Benutzer gestellt. Jedem Nutzer obliegt eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Gegebenenfalls ist Rechtsrat einzuholen. Der Beklagte hätte zunächst prüfen müssen, von wem das streitgegenständliche Bild herrührt und eine entsprechende Rechteübertragungskette nachverfolgen müssen. Da er keine Prüfungen anstellte, handelte er zumindest fahrlässig.
Dem Kläger steht danach nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung für die Verwertung des Lichtbildes zu. Der Kläger ist so zu stellen als wäre die Handlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Der Betrag wird im Sinne des § 287 ZPO geschätzt. Zwar kann bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr die MFM Tabelle als Anhaltspunkt dienen. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger selbst die Lizenzen für 80,00 Euro erworben hat. Dem Vortrag der Gegenseite, wonach der Kläger die Lizenzen auch zu diesem Preis weitergeben würde, ist dieser nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 14.05.2014 ausweichende Angaben gemacht und diese auch nicht mehr klar gestellt. Danach ist dieser Preis als angemessene Lizenzgebühr zugrunde zu legen. Dahinstehen kann in dieser Konstellation, dass es einzelne Anbieter geben mag, die Produktfotos für 10,00 Euro erstellen und lizensieren.
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht gegeben, da der Kläger eine Zuvielforderung anmahnte. Die Forderung eines zu hohen Betrages ist jedoch nur dann wirksame Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Einzelfalles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlichen Leistung verstehen kann und der Gläubiger zur Annahme der geringeren Leistung bereit ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.