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Urheberrechtsverletzung – P2P – sekundäre Beweislast Anschlussinhaber

AG Frankfurt – Az.: 29 C 1414/19 (44) – Urteil vom 08.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Abmahnkosten wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Internettauschbörse.

Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien. Der Beklagte war im April 2015 Inhaber eines Internetanschlusses.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Köln ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren nach § 101 UrhG durchgeführt. Das Landgericht Köln hat bezüglich verschiedener von der Klägerin angegebener IP-Adressen einem Internetprovider aufgegeben, Auskunft über die Namen und Anschriften der Nutzer zu erteilen, denen die angegebenen IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten zugewiesen waren (Beschluss vom 27.04.2015, Anlage K 3, Bl. 73ff. d.A.). Der Internetprovider hat daraufhin die Auskunft erteilt, dass eine der angegebenen IP-Adressen zu den von der Klägerin angegebenen Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet sei (Anlage K 5, Bl. 96 d.A.).

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2015 wegen unberechtigter Nutzung des Computerspiels „…“ ab, forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf sowie zur Leistung von Schadensersatz und zur Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten auf. Der Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und bestritt im Übrigen die Ansprüche der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, sie sei Lizenzinhabern des Computerspiels „…“, welches von der schweizerischen Firma A GmbH entwickelt worden sei. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe die Firma B GmbH, nunmehr C GmbH, mit der Überwachung sog. P2P-Netzwerke beauftragt. Die C GmbH habe ermittelt, dass zu zwei Zeitpunkten am 26.04.2015 unter der IP-Adresse 93.210.248.30 um 14:46:00 Uhr (CEST) und um 17:43:02 Uhr (CEST) das Spiel „…“ zum Download in P2P-Netzwerken angeboten worden sei.

Die Klägerin behauptet daher, der Beklagte habe als Täter die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt.

Sie ist der Ansicht, aus der von dem Internetprovider übermittelten Zuordnung der IP-Adresse zu dem Beklagten als Anschlussinhaber ergebe sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Der Beklagte sei der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Die Klägerin beantragt,

1. Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von €347,60 freizustellen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von € 2.638,68, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe das Computerspiel „…“ nicht aus dem Internet heruntergeladen oder in das Internet heraufgeladen. Er behauptet weiter, zum Zeitpunkt des angeblichen Down- bzw. Uploads hielten sich insgesamt sechs erwachsene Personen in der gemeinsam bewohnten Wohnung auf. Es handele sich bei der Wohnung um eine Dienstwohnung mit mehreren Einzelzimmern und einem gemeinsamen Wohnzimmer, die der Arbeitgeber des Beklagten ihm und weiteren Mitarbeitern zur Verfügung gestellt habe. In dem gemeinsam genutzten Wohnzimmer habe sich der WLAN-Anschluss des Beklagten befunden, zu dem die Bewohner Zugang hatten. Der Beklagte hat auch die Namen der damaligen Mitbewohner angegeben (Seite 1 der Klageerwiderung, Bl. 33 d.A.).

Er behauptet weiter, er habe alle damaligen Mitbewohner nach Erhalt der Abmahnung gefragt, ob diese das Computerspiel herunter- bzw. heraufgeladen hätten. Alle Personen hätten dies verneint.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 104 Abs. 1, 105 Urheberechtsgesetz (UrhG) i.V.m. § 35 Ziffer 1 a) der Justizzuständigkeits-verordnung.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Abmahnkosten.

1.

Insbesondere ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz nicht aus § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte des Computerspiels „…“ ist.

Urheberrechtsverletzung – P2P
(Symbolfoto: Borri_Studio/Shutterstock.com)

Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass der Beklagte, wie behauptet, zu den behaupteten Zeitpunkten jenes Computerspiel im Internet heruntergeladen hat. Hierbei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeitpunkten das Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – AZ: I ZR 154/15 (Afterlife), Tz. 14, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – AZ: I ZR 74/12 (Morpheus), GRUR 2013, 511 Rn. 32; BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 (BearShare), BGHZ 200, 76 Rn. 14; BGH, Urteil vom 11.06.2015 – AZ: I ZR 75/14 (Tauschbörse III), GRUR 2016, 191 Rn. 37; BGH, Urteil vom 12.05.2016 – AZ: I ZR 48/15 (Everytime we touch), GRUR 2016, 1280 Rn. 32). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – AZ: I ZR 154/15 (Afterlife), Tz. 14 m.w.N., zitiert nach juris).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, a.a.O.). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, a.a.O.). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht (BGH, a.a.O). Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, a.a.O.).

Der Beklagte ist hier unter Berücksichtigung der Maßstäbe des BGH seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Er hat vorgetragen, dass sich zu den fraglichen Zeitpunkten insgesamt sechs erwachsene Personen in der gemeinsam bewohnten Wohnung aufhielten. Der Beklagte hat auch die Namen der Mitbewohner genannt. Der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ferner angegeben, dass jeder von ihnen einen eigenen Computer gehabt habe und insgesamt fünf Bewohner auch Zugang zum WLAN gehabt hätten, nur einem Mitbewohner (Pavel) habe er den Zugang nicht gewährt (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 17.09.2019, Bl. 121 R d.A.). Der Beklagte hat ferner zu seinen Nachforschungen und den dabei gewonnenen Erkenntnissen vorgetragen. Er habe sämtliche Mitbewohner befragt und alle hätten gesagt, dass sie das Spiel nicht heruntergeladen haben. Schließlich habe er sogar zwei Computer überprüft, jedoch nichts gefunden. Der Vortrag des Beklagten enthält weit mehr als die Darlegung einer bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss.

Weitere Umstände, die für eine Haftung des Beklagten als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung sprechen würden, hat die Klägerin nicht dargelegt.

2.

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten aus § 97a Abs. 3 UrhG gegen den Beklagten aus.

3.

Da die Hauptforderungen nicht bestehen, scheiden auch die Nebenforderungen aus.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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