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Installation von Software-Updates durch ein IT-Unternehmen ein Werkvertrag?

AG Brandenburg, Az.: 31 C 213/14, Urteil vom 08.03.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 609,76 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 12,50 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 66% zu tragen. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 34% zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor dieser Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.782,62 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Installation von Software-Updates durch ein IT-Unternehmen ein Werkvertrag?
Symbolfoto: Von Rawpixel.com /Shutterstock.com

Der Kläger betreibt ein „Büro für Informationstechnik“ und begehrt von dem Beklagten – welcher ein Maklerunternehmen betreibt – die Zahlung der Vergütung aufgrund einer Installation und kundenspezifische Anpassung eines – vom Beklagten zuvor vom Software-Hersteller „D…“ erworbenen – Jahres-Updates für die Finanzbuchführung sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung für das Jahr 2013 auf das Computersystem der Firma des Beklagten.

Unstreitig hatte der Kläger zuvor bereits seit Jahren Wartungs- und Supportleistungen beim Beklagten ausgeführt und insofern auch das entsprechende Jahres-Updates für die Finanzbuchführung sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung für das Jahr 2012 auf das Computersystem der Firma des Beklagten installiert.

Der Kläger war zudem im Besitz eines Schreibens der Firma „D…“ vom 07.01.2013 (Blatt 104 der Akte), in dem der „Freischaltcode“ für den Computer der Firma des Klägers für das Update 2013 enthalten war und zudem auch in Besitz des Lieferscheins – Anlage K 4 (Blatt 53 bis 54 der Akte) – über die von der Firma „D…“ an die Firma des Beklagten gelieferten DVD´s. Zudem hatte der Kläger unstreitig zum damaligen Zeitpunkt auch noch den ungehinderten Zugang zum Büro der Firma des Beklagten, so dass er auch in den Abend- und Nachtstunden dort tätig sein konnte.

Am 01.02.2013 erstellte der Kläger dann die an die Firma des Beklagten adressierte Rechnung über den Backup der bisherigen Daten des Computerprograms für die Finanzbuchführung sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung und die Aufspielung des Jahres-Updates 2013 sowie die „Datenbereinigung“ in Höhe von 1.498,00 Euro netto bzw. 1.782,62 Euro brutto.

Die Parteien streiten nunmehr darum, ob der Kläger durch den Beklagten – bzw. dessen Mitarbeiterin im Namen des Beklagten – mit dem „Backup“ und der Installation des Jahres-“Updates“ für das Jahr 2013 sowie der „Datenbereinigung“ beauftragt wurde und wenn ja, in welcher Höhe dann dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Vergütung hierfür zusteht.

Der Kläger behauptet, dass

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.782,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12,5% seit dem 16.02.2013 sowie nebst 5,00 Euro Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er die ihm angeblich zugestellte Rechnung des Klägers vom 01.02.2013 ausdrücklich zurückweisen würde, sowohl der Höhe nach als auch dem Grunde nach.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12 und 13 ZPO.

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten hier noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 609,76 Euro brutto zu (§§ 631 ff. BGB unter Beachtung von §§ 286, 287 und 416 ZPO).

Bei typengemischten Verträgen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung vereinbart werden können, sind grundsätzlich für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen; verbietet die Eigenart des Vertrages ein solches Vorgehen, ist das Recht desjenigen Vertragstypus heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrages bildet (BGH, NJW 1981, Seiten 341 f.; OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2014, Az.: 19 U 17/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 03472 = „juris“).

Auf Verträge über die individuelle Anpassung von Computersoftware – etwa die Implementierung eines Computerprogramms auf eine neue Systemplattform oder die Portierung eines Computerprogramms bzw. die Software-Anpassung bzw. -Einspielung des jeweiligen Jahres-Updates eines vom Besteller/Kunden/Nutzers bereits zuvor von dem Software-Hersteller erworbenen Updates – hat die herrschende Rechtsprechung (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom 08.01.2015, Az.: VII ZR 6/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 469 ff.; BGH, Urteil vom 05.06.2014, Az.: VII ZR 276/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1204 ff.; BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az.: VII ZR 133/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 915 ff.; BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az.: VII ZR 224/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 2200 f.; BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az.: III ZR 79/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1449 ff.; BGH, Urteil vom 09.10.2001, Az.: X ZR 58/00, u.a. in: CR 2002, Seiten 93 ff.; BGH, NJW 1993, Seiten 1063 ff.; BGH, NJW 1990, Seiten 3011 ff.; BGH, NJW 1981, Seiten 341 f.; OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2014, Az.: 19 U 17/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 03472 = „juris“; OLG Hamm, NJW-RR 2014, Seiten 878 ff. = CR 2015, Seiten 435 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2006, Az.: 12 U 58/05, u.a. in: MDR 2007, Seite 22; OLG Karlsruhe, CR 2003, Seiten 95 ff. = OLG-Report 2003, Seiten 430 ff.; OLG Hamm, NJW-RR 2000, Seiten 1224 f.; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.1997, Az.: 13 U 153/96, u.a. in: CR 1998, Seiten 202 f. = BeckRS 1997, Nr.: 09090; OLG Celle, Urteil vom 22.11.1995, Az.: 13 U 111/95, u.a. in: CR 1996, Seiten 539 f.; OLG Köln, NJW-RR 1993, Seiten 1398 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 953 f.; OLG Nürnberg, BB Beilage 7/1991, Nr. 7; OLG München, CR 1989, Seiten 283 ff.; LG Dresden, CR 2011, Seiten 200 f.; LG Landshut, CR 2004, Seiten 19 ff. = ITRB 2004, Seiten 29 f.; LG Köln, CR 2000, Seiten 815 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 26.08.1998, Az.: 2 KfH O 141/97, u.a. in: CI 1999, Seiten 66 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 29.11.2007, Az.: 34 [33] C 277/06; Junker, NJW 2005, Seiten 2829 ff.) aber stets das Werkvertragsrecht im Sinne der §§ 631 ff. BGB angewandt, da hier der Kläger die Herbeiführung eines vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit für den Beklagten schuldete.

Während bei einem Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund steht, ist beim Werkvertrag der Leistungsgegenstand fest umrissen und geschuldet wird ein Erfolg, ein gegenständlich fassbares Arbeitsergebnis. Ein Vertrag, der die Herstellung eines den individuellen Bedürfnissen des Anwenders gerecht werdendes EDV-Programms zum Leistungsgegenstand hat, ist in der Regel somit auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung findet und wenn zusätzlich die Einarbeitung des Personals und/oder die Erfassung betrieblicher Daten übernommen werden (OLG Karlsruhe, CR 2003, Seiten 95 ff. = OLG-Report 2003, Seiten 430 ff.), so dass auch hier von einem Werkvertrag auszugehen ist, wenn es zum Abschluss eines derartigen Vertrages zwischen den hiesigen Prozessparteien gekommen ist.

Geht es nämlich nur um die Anpassung von Computer-Programmen, die sich bereits in der Verfügungsgewalt des Bestellers/Kunden/Nutzers befinden, ergibt sich insofern auch nach der Schuldrechtsreform keine Änderung (BGH, Urteil vom 08.01.2015, Az.: VII ZR 6/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 469 ff.; BGH, Urteil vom 05.06.2014, Az.: VII ZR 276/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1204 ff.; BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az.: VII ZR 133/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 915 ff.; BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az.: VII ZR 224/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 2200 f.; BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az.: III ZR 79/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1449 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2014, Az.: 19 U 17/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 03472 = „juris“; OLG Hamm, NJW-RR 2014, Seiten 878 ff. = CR 2015, Seiten 435 ff.; LG Dresden, CR 2011, Seiten 200 f.; Sprau, in: Palandt, BGB-Komm. 75. Aufl. 2016, Einf. v. § 631 BGB, Rn. 22; Junker, NJW 2005, Seiten 2829 ff.; Müller-Hengstenberg, CR 2004, Seiten 161 f. Redeker, CR 2004, Seiten 88 ff. Mankowski, MDR 2003, Seiten 854 ff.): Arbeiten an bereits vorhandenen Software des Bestellers unterliegt nämlich auch nach der Neufassung des § 651 BGB nicht dem § 651 Satz 1 BGB, sondern – wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 631 BGB vorliegen – dem Werkvertragsrecht (Sprau, in: Palandt, BGB-Komm. 75. Aufl. 2016, § 651 BGB, Rn. 4; Junker, NJW 2005, Seiten 2829 ff.; Westermann, NJW 2002, Seiten 241 ff.).

Der Kläger kann hier nach Überzeugung des Gerichts aber mit Erfolg darauf verweisen, dass er mit dem Beklagten einen Werkvertrag über das „Backup“ und die Installation des Jahres-Updates des Computerprogramms „DATEV“ für das Jahr 2013 sowie der „Datenbereinigung“ geschlossen hat, mit der Folge, dass ihm hieraus auch dem Grunde nach – d.h. wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen – gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Vergütung zur Seite steht.

……………

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