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Persönlichkeitsrechtsverletzung – Unterlassungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Verlinkung im Internet

LG Itzehoe, Az.: 3 O 81/16

Urteil vom 17.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Persönlichkeitsrechtsverletzung - Unterlassungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Verlinkung im Internet
Symbolfoto: gunnar3000/Bigstock

Der Kläger begehrt von der Beklagten, der Betreiberin einer Internetsuchmaschine, es zu unterlassen, bei Eingabe seines Namens in die Suchmaske die Verlinkung mit einem von ihm beanstandeten Artikel auf einer Internetseite vorzunehmen.

Der aus Ghana stammende Kläger, der in H. früher für die sogenannte „…“ aktiv war, gab im Jahr 2013 ein Interview, in dem er sich dahingehend äußerte, dass der damalige Kandidat der … (im folgenden: …) für das Amt des Präsidenten in Ghana, Herr N. A.-A., der derzeitige Präsident Ghanas, aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution nicht den Strapazen eines Wahlkampfs gewachsen sei. Noch im Jahr 2013 wies die … diese Behauptung des Klägers in Bezug auf den Gesundheitszustand von Herrn A.-A. zurück.

Ende des Jahres 2013 veröffentlichte die in Deutschland als Verein eingetragene „…“ auf der Website „…“ einen Artikel über den Kläger, in dem sie sich mit den Äußerungen des Klägers in Bezug auf den Gesundheitszustand von Herrn A.-A. und der Person des Klägers auseinandersetzte. Dieser im Namen des damaligen Vorsitzenden der …, Herrn K. A.-G., im Englischen verfasste Artikel hat – übersetzt ins Deutsche – folgenden Inhalt:

„… zu den Lügen über die Gesundheit von A.-A.

Von …

Unsere Aufmerksamkeit wurde auf eine Veröffentlichung gelenkt, die bei G. (25. November) erschienen ist. Darin stellte ein gewisser A. R. ein in Deutschland ansässiger selbsternannter Menschenrechtsaktivist, einige haltlose Behauptungen über die Gesundheit von N. A.-A. auf, den Präsidentschaftskandidaten der … in den Wahlen von 2012. Im Normalfall reagiert die … nicht auf derart alberne und infantile Klatschgeschichten von Scharlatanen und Gesindel, die dafür bezahlt wurden, mit Lügen hausieren zu gehen.

Die … kann nachdrücklich feststellen, dass die Gesundheit von N. A.-A. kein Problem darstellt: Wir wissen, dass er sehr gesund und fit ist. Er ist sogar viel gesünder als die so genannten jungen Politiker, von denen einige nur mit halb funktionstüchtigen Nieren aufwarten können.

Wir möchten deutlich machen, dass wir mit dieser Mitteilung einiges im Hinblick auf Mr. A. R. richtig stellen möchten. R. ist ein selbsternannter Menschenrechtsaktivist, der ohne die geringste Scham diese ausgemachten Lügen und boshaften Intrigen verbreitet.

Zunächst sollte klar gestellt werden, dass Mr. A. R., mit richtigem Namen A. A., nicht – wie er behauptet – Aktivist für internationale Menschenrecht ist. Der besagte A. R. ist vielmehr ein Betrüger und Schwindler, der mehrere arglose Ghanaer bzw. Ghanaerinnen unter dem Vorwand betrogen hat, er wolle ihnen helfen, ihren Aufenthalt in Deutschland in Ordnung zu bringen. Und während wir dies noch schreiben, haben sich fünf dieser Frauen entschlossen, an die Öffentlichkeit zu gehen und die deutschen Behörden aufmerksam zu machen. Die Behörden sollen ihnen helfen, die verschiedenen Geldbeträge wiederzubekommen, die R. sich von ihnen verschafft hat.

Unsere Nachforschungen wegen seiner Behauptung, er sei Aktivist für internationale Menschenrechte, haben ergeben, dass diese Behauptungen falsch, betrügerisch und irreführend sind. Sein Name erscheint bei keiner der eingetragenen Menschenrechtsorganisationen in Deutschland, und man kann sich nur fragen, für welche Menschenrechtsorganisationen er arbeiten oder mit welchen dieser Organisationen er zumindest in Verbindung stehen will. Vor diesem Hintergrund möchten wir die Öffentlichkeit, und besonders die … Gemeinde in H., warnen: Seien Sie auf der Hut vor diesem kriminellen Schwindler und fallen Sie nicht auf seine Tricks und Vorspiegelungen herein.

Seit seiner Ankunft in Deutschland Anfang der achtziger Jahre hat der besagte Mr. R. nie eine bezahlte Arbeit angenommen sondern lebt von dem großzügigen deutschen Sozialhilfesystem, indem er vorgibt, er sei behindert. Wie unsere Überprüfungen ergeben haben, lebt Mr. A. A. zusammen mit einer t. Staatsangehörigen in einer sozialen Einrichtung (Heim) für Ehemänner/Ehefrauen, die aus ihren Wohnungen vertrieben wurden.

Zudem haben unsere Nachforschungen bei der Dienststelle, die die Strafregister führt (Bundeskriminalamt), gezeigt, dass Mr. A. R. bei verschiedenen Gelegenheiten mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Im Juni 1997 wurde er von einem H. Gericht wegen falscher Anschuldigung gegen einen Beamten der Einwanderungsstelle angeklagt und in einem Verfahren zu einer Geldstrafe von 2700 DM, ersatzweise einem halben Jahr Freiheitsstrafe, verurteilt. Man hätte gedacht, dass Mr. A. A. nach dieser Erfahrung gelernt hätte, dass falsche Anschuldigungen und grundlose Behauptungen manchmal sehr teuer sein können. Wie es den meisten Dummköpfen geht, so hat auch er nie etwas gelernt und macht mit seinen waghalsigen Aktionen weiter.

Interessant: Wenn es um Verletzungen der Menschenrechte geht – so haben wir herausgefunden – ist dieser so genannte Menschenrechtsaktivist A. R. der schlimmste Übeltäter. Seine bisherigen vier Ehen mussten sämtlich wegen der körperlichen Misshandlung und seelischen Grausamkeit geschieden werden, unter denen die Ehefrauen zu leiden hatten. Leider hat der so genannte Menschenrechtsaktivist nicht begriffen, dass körperliche und seelische Misshandlung von Frauen eine krasse und ernsthafte Verletzung ihrer Menschenrechte darstellt. Vielleicht ergäbe seine Rolle als Menschenrechtsaktivist mehr Sinn, wenn er den zahlreichen Kindern mehr Achtung entgegen bringen würde, die er gezeigt hat und die er verlassen hat, so dass sich der Staat und ihre Mütter um sie kümmern müssen. Jedes Kind hat schließlich das Recht auf einen Vater und eine Mutter, und Mr. A. R. sollte zunächst einmal die Achtung vor den Rechten seiner eigenen Kinder dadurch zeigen, dass er seinen elterlichen Aufgaben nachkommt.

Der … ist klar, dass man Mr. A. R. damit beauftragt hat, eine gezielte Desinformations- und Verleumdungskampagne gegen N. A.-A. in Gang zu setzen. Leuten wie A. R. und ihren zahlenden Auftraggebern möchten wir versichern; Die … WIRD ES NICHT ZULASSEN, dass eine Person oder Gruppe unseren Anführer, unseren Mentor und unser Vorbild N. A. D. A., den kultiviertesten Politiker auf dem afrikanischen Kontinent, zu jemandem macht, der Schläge einsteckt wie ein Sandsack. Wir sind bereit und willens, in geeigneter und gleicher Weise zu reagieren.“

Mit einem E-Mail-Schreiben vom 13.07.2015 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, der betreffende Artikel enthalte seiner Auffassung nach rechtswidrige Inhalte in Bezug auf seine Person und forderte die Beklagte auf, bei Eingabe seines Namens in die Suchmaske eine Verlinkung mit diesem Artikel zu unterlassen. Mit einer E-Mail vom 15.07.2015 teilte die Beklagte mit, keine der vom Kläger begehrten Maßnahmen zu unternehmen, bezog sich dabei allerdings auf eine andere als die vom Kläger in seinem E-Mail-Schreiben aufgeführte ….

Mit einer E-Mail vom 03.08.2015 wandte sich der Kläger an den damaligen Vorsitzenden der …, Herrn D.-Y., und forderte diesen auf, dafür Sorge zu tragen, dass der von ihm beanstandete Artikel nicht mehr über die betreffende Website abrufbar ist. Hierauf teilte Herr D.-Y. mit einem Schreiben vom 14.08.2015 mit, nicht mehr Vorsitzender der … zu sein und während seiner Zeit als Vorsitzender auch nicht veranlasst zu haben, dass ein solcher Artikel in Bezug auf den Kläger veröffentlicht werde. Mit einer E-Mail vom 21.08.2015 wandte sich der Kläger sodann an die … und begehrte von dieser, es zu unterlassen, den betreffenden Artikel im Internet über die Website zu veröffentlichen. Hierauf erhielt der Kläger seiner Darstellung eine Fehlermeldung, dass die E-Mail nicht zustellbar sei. Der Kläger wandte sich sodann per E-Mail an den Betreiber der Website „…“ und forderte diesen auf, eine Veröffentlichung des von ihm beanstandeten Artikels künftig zu unterlassen. Nach Darstellung des Klägers war auch diese E-Mail nicht übermittelbar.

In der Folge wandte sich der Kläger wiederum an die Beklagte und begehrte von ihr erneut unter Hinweis auf die aus seiner Sicht zutreffende … es zu unterlassen, bei Eingabe seines Namens in die Suchmaske der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine eine Verlinkung mit dem betreffenden Artikel vorzunehmen.

Der Kläger behauptet, bei Eingabe seines Namens in die Suchmaske der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine erscheine als eines der ersten Suchergebnisse eine Verlinkung zu dem von ihm beanstandeten Artikel mit der im Klageantrag aufgeführten …. Wenn seine Name zusammen mit der Abkürzung „…“ in die Suchmaske eingegeben werde, handele es sich hierbei sogar um das erste Suchergebnis.

Der Kläger behauptet weiter, entgegen der Darstellung in dem von ihm beanstandeten Artikel sei er:

– kein Betrüger, Verbrecher oder Hochstapler, sondern habe vielmehr großes soziales Engagement für Flüchtlinge und Asylbewerber in H. gezeigt

– habe er keine Gewalt gegenüber anderen Menschen, insbesondere nicht gegenüber seinen Ehefrauen ausgeübt

– sei er ein liebevoller Vater, der sich um seine Kinder kümmere und auch für sie Unterhalt zahle

– habe er nicht vorgespiegelt, physisch oder psychisch beeinträchtigt zu sein, um auf diese Weise staatliche Unterstützung zu erhalten

– habe er nicht gezielt eine Kampagne gegen Herrn A.-A. initiiert.

Der Kläger meint, der Hinweis in dem Artikel auf ein Strafverfahren aus dem Jahr 1997 sei bereits deshalb unzulässig, weil aufgrund des langen Zeitablaufs kein Berichterstattungsinteresse mehr bestünde. Auch sei die Bezeichnung seiner Person als Scharlatan, Gesindel, Lügner bzw. Betrüger als Beleidigung anzusehen, die als unzulässige Schmähung über die Grenzen der Meinungsfreiheit hinausgehe.

Der Kläger behauptet zudem, er habe vergeblich versucht, die … bzw. die für diese handelnde Person dazu zu veranlassen, den streitgegenständlichen Artikel nicht mehr über die Website „…“ zu veröffentlichen.

Der Kläger beantragt zuletzt, der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte A. R. … in die Suchmaske der Beklagten unter … auf die Website mit der … zu verlinken, wenn aus dieser Inhalt wie aus Anlage 1 zur Klageschrift ersichtlich sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Kläger alle denkbaren Anstrengungen unternommen habe, um die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels durch dessen Urheber bzw. den Betreiber der Website zu unterbinden. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach dem Vereinsregister für H. als 1. Vorsitzende der … seit dem 25.08.2016 eine Frau C. B. aus N. eingetragen sei. An diese habe sich der Kläger aber nicht mit seinem Begehren gewandt. Die Beklagte meint, soweit der streitgegenständliche Artikel Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Person des Klägers enthalte, sei dieser nicht der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, dass diese Behauptungen unwahr seien. Soweit der Artikel zur Person des Klägers Meinungsäußerungen enthalte, seien diese noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Jedenfalls aber überwiege gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers das ebenfalls grundrechtlich geschützte Interesse der Öffentlichkeit an über das Internet zugänglichen Informationen. Im Übrigen liege auch keine offensichtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor; erst dann sei aber ein Unterlassensbegehren ihr gegenüber gerechtfertigt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Unterlassung.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach § 32 ZPO gegeben. Nach dieser Vorschrift ist eine Zuständigkeit begründet, wenn die klagende Partei schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Begehungsort der deliktischen Handlung kann dabei sowohl der Handlungsort wie auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09 – zitiert nach Juris). Sofern – wie hier – Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen geltend gemacht werden, besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine internationale Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO, wenn die beanstandeten Inhalte einen objektiven Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung im Inland bereits eingetreten sein kann oder künftig eintreten kann. Dies sei dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Falls wäre und die von der klagenden Partei behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (BGH, aaO. bei Rn. 20). Ein solcher Inlandsbezug ist auch hier anzunehmen. Der Kläger ist zwar ghanaischer Staatsangehöriger und der von ihm beanstandete Artikel ist über einen aus Ghana stammenden Betreiber einer Website in englischer Sprache veröffentlicht worden. Auch wenn dies auf den ersten Blick gegen einen Inlandsbezug spricht, ist ein solcher dennoch zu bejahen. Denn der Artikel wurde durch den in Deutschland eingetragenen Verein „…“ veröffentlicht und bezieht sich auf den in Deutschland lebenden Kläger, der in Deutschland aufgrund seines früheren politischen Engagements auch einem größeren Personenkreis bekannt ist. Diese beiden Umstände lassen erwarten, dass der Artikel von Personen in Deutschland, die entweder mit der „…“ oder aber dem Kläger in Verbindung stehen bzw. bekannt sind, bereits zur Kenntnis genommen wurde oder aber noch zur Kenntnis genommen werden wird.

II.

Die Klage ist aber nicht begründet.

1.

Anwendbar ist vorliegend gemäß Artikel 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB das deutsche Recht. Denn mit Anrufung des Landgerichts Itzehoe hat sich der Kläger konkludent für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts gemäß dieser Vorschrift entschieden.

2.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art.1 und 2 GG zu.

Es bestehen schon Zweifel, ob der Inhalt des vom Kläger beanstandeten Artikels einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt (hierzu unter a)). Zudem steht einer erfolgreichen Inanspruchnahme der Beklagten auch der Aspekt der Subsidiarität entgegen, da sich der Kläger zuvor nicht ausreichend um eine Inanspruchnahme der unmittelbaren Störer bemüht hat (siehe unter b)). Selbst bei Annahme einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hat der Kläger die Beklagte als Dritte, die außerhalb der Auseinandersetzung zwischen ihm und der … steht, hiervon aber nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt (dazu unter c)).

a)

Nach dem Inhalt des vom Kläger beanstandeten Artikels, der auf der Website „…“ abrufbar ist, bestehen schon Zweifel, ob hiermit eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verbunden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls und die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen ist nur dann rechtswidrig, wenn sein Schutzinteresse gegenüber den schutzwürdigen Belangen der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – zitiert nach juris Rn. 30; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rn. 95). Ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt danach nur vor, wenn unter Beachtung dieser Grundsätze bei einer Abwägung seine Interessen überwiegen. Dabei ist auf der anderen Seite das durch die Beklagte gewährleistete Recht der Autoren des Artikels, der …, auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) und die Rechte der Nutzer des Internets, sich im Rahmen einer Suche über die im Internet vorgehaltenen Inhalte informieren zu können, zu berücksichtigen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zweifelhaft, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den Inhalt des von der Beklagten verlinkten Artikels verletzt wird.

aa) Soweit der Artikel in Bezug auf die Person des Klägers Tatsachenbehauptungen enthält (der Kläger habe ahnungslosen Ghanaern unter dem Vorwand, ihnen helfen zu wollen, um ihren Aufenthalt in Deutschland betrogen; die Ehe des Klägers mit allen vier früheren Frauen sei von diesen aufgrund von körperlicher und psychischer Misshandlung durch ihn aufgelöst worden; der Kläger vernachlässige seine Kinder; der Kläger habe eine Kampagne initiiert, mit der er gezielt falsche Formationen im Hinblick auf den Präsidentschaftskandidaten der … verbreite; der Kläger sei im Jahr 1997 zu einer Geldstrafe verurteilt worden; der Kläger habe eine Behinderung vorgetäuscht, um Sozialhilfeleistungen zu erschleichen), ist zu berücksichtigen, dass ein schutzwürdiges Informationsinteresse nicht besteht, wenn es sich hierbei um unwahre Tatsachen handelt. In diesem Fall könnten sich auch die Autoren des Artikels nicht auf einen Schutz durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

Der Kläger ist aber vorliegend seiner Darlegungs- und Beweislast, dass sich die betreffenden Behauptungen auf unwahre Tatsachen beziehen, nicht nachgekommen. Zwar handelt es sich bei den dargestellten Vorwürfen um ehrenrührige Tatsachen, so dass grundsätzlich nach der auch im Zivilrecht geltenden Beweislastregel des § 186 StGB die Beklagte darlegen und beweisen müsste, dass die über den Kläger behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Die Beweislastregel des § 186 StGB ist vorliegend aber schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte die betreffenden Behauptungen in dem Artikel nicht selbst aufgestellt hat, sondern nur eine Verlinkung mit der Internetseite, auf der die Behauptungen enthalten sind, nachgewiesen hat. Insofern greift prinzipiell die allgemeine Beweislastregel ein, nach der die Partei, die sich auf eine für sie günstige Rechtsfolge beruft, deren Voraussetzungen auch darzulegen und zu beweisen hat. Danach träfe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, dass die über ihn enthaltenen Behauptungen nicht zutreffend sind. Ob das Hinblick auf den Umstand, dass der Beweis negativer Tatsachen nur schwer zu führen ist, allgemein anzunehmen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn den Kläger trifft jedenfalls eine sekundäre Darlegungspflicht dahingehend, dass die über ihn behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 – 15 U 173/15 – zitiert nach Juris bei Rn. 148). Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte als Dritte, die außerhalb der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der … steht, keine Kenntnis von den Lebensverhältnissen und Aktivitäten des Klägers hat.

Dieser ihn jedenfalls treffenden sekundären Darlegungspflicht ist der Kläger aber nicht nachgekommen. Er hat nur allgemein behauptet, die über ihn in dem Artikel enthaltenen Tatsachen entsprächen nicht der Wahrheit, ohne hierzu aber näher vorzutragen. Insbesondere hat der Kläger keine der Personen benannt, auf die sich die jeweiligen Behauptungen beziehen.

Der Hinweis des Klägers die Behauptung, er habe gegenüber seinen früheren Ehefrau körperliche oder psychische Gewalt angewandt, sei nicht zutreffend, da er keine Eintragungen im Bundeszentralregister habe, ist nicht zum Beweis geeignet. Denn aus dem Bundeszentralregister gehen nur die erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen hervor. Es ist aber durchaus möglich, dass es zu Gewalttaten gekommen ist, die nicht strafrechtlich verfolgt wurden, oder es trotz Verfolgung nicht zu einer Verurteilung wegen einer Straftat kam. Ebenso kann sich der Kläger nicht zum Beweis dafür, dass er entgegen dem Artikelinhalt nicht Ghanaer um ihren Aufenthalt in Deutschland betrogen habe, auf einen Artikel in der Zeitung „…“ beziehen, wonach er erfolgreich mit Behörden und Rechtsanwälten zusammen arbeite, um Flüchtlingen und Asylbewerbern zu helfen. Denn die Darstellung der Aktivitäten einer Person in einem solchen Zeitungsartikel betrifft regelmäßig nur einen gewissen zeitlichen Ausschnitt und zudem muss die Veröffentlichung in einer Zeitung auch nicht bedeuten, dass der veröffentlichte Inhalt der Wahrheit entspricht.

Soweit der Artikel auf der Internetseite die Behauptung enthält, der Kläger sei im Jahr 1997 wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt worden, hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt, dass dies der Wahrheit entspricht. Dass diese Verurteilung bereits längere Zeit zurückliegt, führt noch nicht dazu, dass ein Veröffentlichungsinteresse im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers abzulehnen ist und die Erwähnung der Verurteilung deshalb einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn der Kläger hat sich mit dem Interview, in dem er sich über den Gesundheitszustand des damaligen Präsidentschaftskandidaten der … äußerte, an der politischen Diskussion in Ghana beteiligt. Wer sich an einer solchen öffentlichen Diskussion beteiligt, muss aber hinnehmen, dass in weit größerem Maße ein Veröffentlichungsinteresse auch im Hinblick auf längere Zeit zurückliegende Umstände besteht.

bb) Soweit der Artikel abwertende Meinungsäußerungen über den Kläger enthält („Scharlatan“, „Gesindel“, „Hochstapler“, „Dummkopf“ oder „Betrüger“), ist der sehr weitgehende Schutz der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Unter diesen fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist danach zwar nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, womit eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits zu erfolgen hat. Zu beachten ist danach, dass Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf. Insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. In einem solchen Fall ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebiete es, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15, zitiert nach Juris bei Rn. 13 m.w.N.).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist aus Sicht des Gerichts zweifelhaft, ob in den Meinungsäußerungen über den Kläger eine unzulässige Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung zu sehen ist. Die Bezeichnungen „Scharlatan“, „Gesindel“ und „Dummkopf“ beeinträchtigen fraglos den Kläger in seiner Ehre. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass ihr ehrenrühriger Gehalt von vornherein außerhalb einer Sachauseinandersetzung steht. Nach seinem Gesamtkontext bezieht sich der vom Kläger beanstandete Artikel darauf, seine Äußerungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des damaligen Präsidentschaftskandidaten der … als unzutreffend zurückzuweisen. Dabei bedienen sich die Autoren des Artikels der zuvor genannten Bezeichnungen des Klägers, um zu bekräftigen, dass es sich bei ihm um eine aus ihrer Sicht nicht glaubwürdige Person handelt. Insofern sind diese Bezeichnungen des Klägers trotz ihres fraglos ehrrührigen Charakters noch als Teil einer sachbezogenen Auseinandersetzung zu bewerten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit den Äußerungen über den Gesundheitszustand des damaligen Präsidentschaftskandidaten der … an der damaligen politischen Diskussion in Ghana beteiligte und damit auch eine deutliche und sogar heftige Reaktion, die über das hinausgeht, was im normalen privaten Rahmen noch zu akzeptieren ist, hinnehmen musste.

Diese Bewertung gilt erst recht im Hinblick auf die Bezeichnung des Klägers als „Betrüger“ bzw. „Hochstapler“. Diese beinhalten sowohl eine Tatsachenbehauptung wie auch eine Meinungsäußerungen über den Kläger. Im Hinblick auf den mit diesen Bezeichnung verbundenen Tatsachenkern, dass sich der Kläger unter Vortäuschung unzutreffender Angaben Vorteile verschafft habe, ist der Kläger aus den oben genannten Gründen nicht der ihn jedenfalls treffenden sekundären Darlegungslast nachgekommen, dass diese Tatsachenbehauptung nicht zutreffend ist. Soweit die Bezeichnungen auch eine abwertende Meinungsäußerungen enthalten, gilt in gleicher Weise wie zuvor ausgeführt, dass damit bekräftigt werden soll, es handele sich bei dem Kläger um eine nicht glaubwürdige Person. Insofern ist auch hierin noch eine Sachauseinandersetzung vor dem Hintergrund der Diskussion über den Gesundheitszustand des Präsidentschaftskandidaten der … zu sehen.

b)

Neben der ohnehin zweifelhaften Frage, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den von der … veröffentlichen Artikel verletzt wird, ist auch der Aspekt der Subsidiarität zu berücksichtigen. In Fällen, in denen ein Betroffener die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch über das Internet abrufbar Inhalte geltend macht, ist dieser nach Auffassung des Gerichts regelmäßig gehalten, vor dem Betreiben einer Suchmaschine als mittelbarem Störer zunächst die unmittelbaren Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dabei kann es dahinstehen, ob mit Blick auf diesen Aspekt ein Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem mittelbaren Störer schon ausgeschlossen ist, solange die Inanspruchnahme des unmittelbaren Störers nicht gescheitert ist bzw. ihr jede Erfolgsaussichten fehlt (so für den Fall eines Access-Providers: BGH, Urteil vom 26.11. 2015 – I ZR 174/14 – zitiert nach Juris bei Rn. 82 f.) oder dieser Aspekt nur im Rahmen der Abwägung, die bei Prüfung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung vorzunehmen ist, zu berücksichtigen ist (so OLG Köln, aaO., bei Rn. 175). Denn auch bei Zugrundelegung der zuletzt genannten Auffassung ist jedenfalls im Rahmen einer Abwägung eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu verneinen.

Der Kläger hat sich zwar im Jahr 2015 an den damaligen Vorsitzenden der …, Herrn D. Y., gewandt und um Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung des betreffenden Artikels gebeten. Nachdem er hiermit keinen Erfolg hatte, hat sich der Kläger auch noch an den Betreiber der Website, „…“ gewandt und von diesem das Unterlassen einer weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlicher Artikels begehrt. Allein diese im Jahr 2015 entfalteten Aktivitäten des Klägers waren aber nicht ausreichend. Der Kläger hätte sich auch noch danach im Jahr 2016 bemühen müssen, die unmittelbaren Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dies hat er aber nicht mehr getan, jedenfalls ergibt sich dies aus dem klägerischen Vortrag nicht. Dass ein solches Bemühen von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, weil die für die … handelnden Personen nicht zu erreichen sind, kann nicht angenommen werden. Denn aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2017 vorgelegten Vereinsregister ergibt sich, dass noch vor Erhebung der Klage, die der Beklagten im Oktober 2016 zugestellt wurde, bereits im August 2016 eine neue Erste Vorsitzende der … im Vereinsregister eingetragen wurde, an die sich der Kläger mit seinem Begehren hätte wenden können. Dass der Kläger zuvor bereits im Mai 2016 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn das einem Klageverfahren vorgeschaltete Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe führt nicht zu einer Vorverlagerung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit. Trotz der zwischenzeitlich bewilligten Prozesskostenhilfe hätte sich der Kläger aber vor Klageerhebung noch darum bemühen müssen, sein Unterlassungsbegehren zunächst gegenüber den unmittelbaren Störern geltend zu machen.

Der Umstand, dass der Kläger sich nicht ausreichend um eine Inanspruchnahme der unmittelbaren Störer vor Klageerhebung bemüht hat, führt dazu, dass bei Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem bei einer Sperrung der Verlinkung berührten Recht auf Meinungsfreiheit der Autoren und dem Informationsinteresse der Internetnutzer letzteren der Vorrang gebührt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich das Unterlassungsbegehren des Klägers gegenüber der Beklagten auf den gesamten verlinkten Artikel bezieht. Bei einer erfolgreichen Inanspruchnahme der … könnte der Kläger dagegen darauf hinwirken, dass nur die in sein Persönlichkeitsrecht eingreifenden Inhalte des Artikels nicht mehr abrufbar sind, der restliche Inhalt wäre dagegen weiterhin für Internetnutzer zugänglich. Gerade unter Berücksichtigung dieses Aspekts muss im Rahmen einer Abwägung das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber dem Informationsinteresse der Internetnutzer und dem Recht der Autoren, dass jedenfalls die nicht zu beanstandenden Inhalte des Artikels weiter über das Internet abrufbar sind, zurücktreten.

c)

Abgesehen von dem vorstehenden Aspekten scheitert der vom Kläger gegenüber der Beklagten begehrt Unterlassungsanspruch überdies daran, dass der Kläger die Beklagte nicht ordnungsgemäß über eine etwaige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in Kenntnis gesetzt und die Beklagte damit nicht eine sie treffende (reaktive) Prüfpflicht verletzt hat.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht unmittelbare Störerin („Täterin“) ist, da sie den vom Kläger beanstandeten Artikel nicht selbst verfasst und sich auch nicht dessen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Vielmehr ermöglicht die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine nur Internetnutzern, den Artikel bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaske als Suchergebnis zu finden. Auch damit trägt die Beklagte zwar zu einer etwaigen rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers bei und ist insofern gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als mittelbare Störerin anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 – zitiert nach Juris). Die Inanspruchnahme eines mittelbaren Störers auf Unterlassung kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Sie darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden und setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Rechtsguts Verletzung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – zitiert nach Juris bei Rn. 22).

Gemäß diesen Grundsätzen gilt im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren gegenüber dem Betreiber einer Suchmaschine, dass dieser ganz konkret durch den Anspruchsteller auf eine Rechtsverletzung, die mit einer über die Suchmaschine verlinkten Internetseite („…“) verbunden ist, hinzuweisen ist. Denn dem Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens nicht möglich, weil ihm weder die Autoren noch die Inhaber der durch die Verlinkung nachgewiesenen Seite bekannt sind. Zudem ist der Betreiber einer Suchmaschine auch nicht in der Lage, ausschließlich die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte von den nachgewiesenen Internetseiten zu entfernen, sondern kann lediglich den Link als solchen für die Internetnutzer sperren. Dies hat zur Folge, dass damit auch das Auffinden der restlichen, inhaltlich womöglich nicht zu beanstandenden Inhalte einer solchen Seite verhindert wird. Vor dem Hintergrund der damit verbundenen Gefahr, dass die Sperrung einer Verlinkung für andere Personen, die die nicht zu beanstandenden Inhalte der betreffenden Seite verfasst haben bzw. als Internetnutzer über eine Suchmaschine auffinden wollen, erhebliche Auswirkungen hat, kann der Betreiber der Suchmaschine nur dann zur Sperrung einer Verlinkung verpflichtet sein, wenn die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen einer ihm obliegenden Prüfung offensichtlich erkennbar ist. Der Hinweis, mit dem ein Betroffener den Betreiber einer Suchmaschine über eine behauptete Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen hat, muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt. Aufgrund dieser Anforderungen darf sich der Betroffene nicht darauf beschränken, die beanstandete Verlinkung zu nennen und zu behaupten, er werde durch Inhalte auf den durch die Verlinkung nachgewiesenen Seiten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt (vgl. OLG Köln, aaO., Bei Rn. 137f.).

Diesen Anforderungen ist der Kläger weder mit den beiden vorprozessualen E-Mail-Schreiben an die Beklagte noch mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgekommen. Der Kläger hat zwar die Beklagte mit den beiden E-Mail-Schreiben unter konkretem Hinweis auf die von ihm beanstandete Internetseite zur Unterlassung einer Verlinkung aufgefordert. Dies allein genügt jedoch nicht, um die Beklagte bei einer ihr obliegenden Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu dem offensichtlichen Ergebnis zu führen, dass sein Persönlichkeitsrecht durch die mit dem streitgegenständlichen Link nachgewiesene Seite rechtswidrig verletzt wird. Gerade im Hinblick auf die Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht hätte es hierfür einer näheren Darlegung bedurft, aus welchen Gründen das Persönlichkeitsrecht des Klägers bei einer Abwägung gegenüber dem Recht der Autoren des Artikels auf Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Informationsinteresse der Internetnutzer überwiegt. Jedenfalls aber war für die Beklagte aufgrund der Schreiben des Klägers eine Verletzung von dessen Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf die nicht einfache Abwägung der jeweils grundgesetzlich geschützten Interessen nicht derart offenkundig, dass deshalb in der unterbliebenen Sperrung der Verlinkung eine Verletzung ihrer Prüfpflicht zu sehen ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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