Skip to content

Urheberrechtsverletzung Filesharing –  Anschlussnutzung durch Dritte

AG Frankenthal, Az.: 3a C 299/15, Urteil vom 16.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten mit ihrer am 9.1.2016 zugestellten Klage aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen am 26.11.2012 um 01:52:04 Uhr.

Urheberrechtsverletzung Filesharing -  Anschlussnutzung durch Dritte
Symbolfoto: Von Mike_shots /Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet aufgrund Lizenzvertrages vom 2. Oktober 2012 (Blatt 63,64 der Akten) bzw. 1. Februar 2015 (Blatt 65-67 der Akten) Inhaberin des exclusiven Rechts zu sein, die von der V. ENTERTAINMENT, LLC produzierten audiovisuellen Werke (die „Werke“) der Öffentlichkeit über Remote-Computernetzwerke, sogenannte Peer-to-Peer- und Internet-Filesharing-Netzwerke, zugänglich zu machen. Daneben wird sie zur Überwachung und Dokumentation sowie Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ermächtigt, wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Lizenzverträge Bezug genommen.

Die Klägerin hat die M. P. GmbH, die die Software „…“ verwendet, mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt.

Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 27.11.2012, Az: 21 O 24927/12, wurde u.a. die K. D. Vertriebs- und Service GmbH & Co. KG zur Auskunft verpflichtet.

Diese hat nach den Behauptungen der Klägerin den Beklagten als Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse beauskunftet.

Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Lizenzvereinbarungen zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert.

Der Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen.

Die verwendete Ermittlungssoftware „…“ arbeite zuverlässig, der Beklagte habe das pornografische Filmwerk „Star Wars …“ am 26.11.2012 um 01:52:04 Uhr öffentlich zum Download angeboten.

Der Klägerin stünde daher ein Schadensersatzanspruch zu, der sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf mindestens 500,00 € belaufe, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 12 ff der Akten Bezug genommen.

Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 11.1.2013 ausgesprochene Abmahnung in Höhe von 651,80 €, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 €, verpflichtet.

Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.151,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt hierzu aus, zu der behaupteten Tatzeit am 26.11.2012 um 01:52:04 Uhr sei er überhaupt nicht zu Hause gewesen, er habe sich im Landhotel H… in der K… befunden. Weder kenne er das streitgegenständliche Filmwerk, noch habe er dies heruntergeladen oder gar öffentlich zum Download bereitgestellt. Das von ihm genutzte WLAN-Netzwerk sei ordnungsgemäß nach WPA2 Standard verschlüsselt gewesen, zu dem fraglichen Zeitpunkt hatten neben dem Beklagten seine Ehefrau I… F… sowie seine beiden Kinder M… und A… F… sowie Freunde der Kinder Zugang. Der Sohn A… F… sei zum Zeitpunkt der Abmahnung noch minderjährig gewesen, über das Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen jedoch aufgeklärt worden.

Die Störereigenschaft sei damit erschüttert, die Klage unbegründet.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert.

Im Anschluss an die Auffassung von Jänich/Eichelberger, MMR 2008, 576 ist eine Teilrechteübertragung nicht wirksam.

Ein Verwertungsrecht für die Verbreitung digitaler Werke in dezentralen Netzwerken als eigenständige Nutzungsart i. S. d. § 31 Abs. 1 UrhG gibt es nicht. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) kann nicht dahingehend aufgespaltet werden, dass jede technisch denkbare Lösung der Bereitstellung und anschließenden Übertragung zum Nutzer eine eigenständige Nutzungsart darstellt. Würde man die öffentliche Zugänglichmachung über dezentrale Netzwerke als eigene Nutzungsart anerkennen, müsste man dies beispielsweise auch für die öffentliche Zugänglichmachung mittels eines Funknetzwerks (WLAN), mittels eines Breitbandzugangs (DSL) oder mittels einer langsamen Wählverbindung (Modem) tun. Rein technisch betrachtet unterscheiden sich all diese Formen ebenso voneinander wie ein dezentrales von einem zentralen Netzwerk. Praktisch hingegen ergeben sich für den Nutzer wie für den Anbieter keine Unterschiede. Es kommt somit im Ergebnis nicht darauf an, mit welcher Technik dem Nutzer ein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Maßgebend ist stattdessen, ob sich eine solche technische Möglichkeit bei wertender Betrachtung aus Sicht des Nutzers als hinreichend klar abgrenzbare wirtschaftlich-technisch einheitlich und selbstständig erscheinende Art und Weise der Nutzung darstellt, die dem Anbieter einen neuen Markt erschließt und sich nicht nur in der Substituierung oder Verbesserung einer bereits etablierten Verwertungsform erschöpft.

Würde daneben der Rechteinhaber einem Lizenznehmer ohne Einschränkung ein Recht einräumen, ein Filmwerk in einem Peer-to-Peer-Netzwerk öffentlich zugänglich zu machen, wäre bereits die Durchsetzung von Verbotsrechten gegenüber anderen Verletzern wesentlich erschwert, wenn die Verbotsrechte nicht gar wegfallen würden. Die anderen Verletzer könnten sich nämlich darauf berufen, die seien faktisch „Unterlizenznehmer“ bzw. in der Lizenzierung an die Klägerin sei zumindest eine faktische Einwilligung in alle anderen anschließenden Vervielfältigungshandlungen in der Tauschbörse gegeben (BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 49/08 – Vorschaubilder).

Soweit nach den streitgegenständlichen Vertragsvereinbarungen eine gewillkürte Prozessstandschaft in Betracht käme, beurteilt sich die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung grundsätzlich nach deutschem Prozeßrecht als der lex fori. Nach diesem Recht richtet sich insbesondere, wie das erforderliche eigene Interesse des Prozeßstandschafters an der Prozeßführung beschaffen sein muß. Im Falle einer Prozeßführungsermächtigung, die ein ausländischer Urheberrechtsinhaber erteilt und die sich auf eine nach dem Recht Kaliforniens bzw. der Vereinigten Staaten von Amerika als dem jeweiligen ausländischen Urheberrecht zu beurteilende Forderung bezieht, ist das ausländische Urheberrecht als Urheberrechtsstatut berufen, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen es dem Urheberechtsinhaber die Befugnis zur Erteilung einer solchen Prozeßführungsermächtigung einräumt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ausländischen Urheberechts ist in derartigen Fällen, daß das ausländische Urheberrecht nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Urheberrechten im Inland anerkannt wird, wofür es an den erforderlichen Darlegungen der Klägerin fehlt.

Die Klägerin ist daneben aber auch für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung beweisfällig geblieben.

Auch bei Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt dies kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (BGH Urteil vom 24.9.2013 – I ZR 219/12 -).

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der Anschlussinhaber trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 -I ZR 169/12 m.w.N.).

Diese sekundäre Darlegungslast führt indes weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, jedoch bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert indes nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber genügt daher vorliegend seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Hausgenosse selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könne, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt. Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise aus eigener Anschauung vorzutragen vermag. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber hingegen nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist. Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen verlangen können. Insoweit reicht es nach hiesiger Auffassung, unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei, noch eine entsprechende Filesharing Software befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrpersonen-, als auch bei einem 1-Personen-Haushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers gerade keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggf. auch zu beweisen. Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist auch keine unzumutbare Belastung des Anspruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt.

Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat. Eine anderslautende Rechtsprechung führt faktisch zu einer Gefährdungshaftung, indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende, praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird.

Es gibt in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in diesen Fällen wird im Ergebnis eine Erfolg versprechende Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich sein.

Der Beklagte hat entsprechend seiner sekundären Darlegungslast dargelegt, dass im behaupteten Verletzungszeitpunkt neben seiner Ehefrau I… F… auch die beiden Kinder M… und A… den durch einen WPA2 geschützten Anschluss nutzen konnten; der Beklagte selbst befand sich nach seinen Behauptungen im Landhotel H….

Soweit die Klägerin für die Negativtatsache, dass weder die Ehefrau noch die Kinder die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen hätten deren Vernehmung anbietet, ist dies ersichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein, so dass diesem Ausforschungsbeweis nicht nachzugehen ist.

Soweit sich die Klägerin daneben auf ein „Gutachten“ vom 3.5.2010 bezieht, wurde dieses zwar vor dem hier relevanten Zeitpunkt am 26.11.2012 erstellt. Bei diesem Privatgutachten handelt es sich zudem nicht um ein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung, sondern lediglich um Parteivortrag (BGH NZV 1993, 346). Die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderliche Untersuchung der Software kann im Bestreitensfall indes nur durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgen (OLG Köln, Beschluss vom 7.9.2011 – 6 W 82/11). Ein solches Sachverständigengutachten wurde indes nicht angeboten.

Daneben war für die amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens, § 144 ZPO, kein Raum, da die Klägerin einerseits, da sie kein Sachverständigengutachten anerboten hat, ihre Abstandnahme von diesem Beweismittel deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daneben stünde ein solches aufgrund der zu erwartenden Kosten angesichts der streitgegenständlichen Klageforderung in offensichtlichem Missverhältnis, sodass dies der beweisbelasteten Klägerin und deren Interessen offensichtlich zuwider läuft. Auch die Beiziehung von Gutachten aus anderen Zivilverfahren, ist angesichts der im einzelnen streitgegenständlichen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich Provider und IP-Adresse nicht geboten. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist vorliegend daneben auch deshalb nicht geboten, da es bereits an den hierfür erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt, denn eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software im streitgegenständlichen Zeitpunkt ist nicht zum Nachweis geeignet, hierbei ist es auch nicht Aufgabe des Sachverständigen und mit dem Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar, dass sich ein Sachverständiger durch ein „Nachstellen“ oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten des streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll.

Dies gilt auch im Hinblick auch den durch die Klägerin bezeichneten Hashwert, der regelmäßig lediglich einer sogenannten Torrent-Datei zugeordnet ist und den Internetstandort eines Zieldownloads angibt.

Nach dem Vorgenannten kann daneben offen bleiben, ob bereits die Ermittlung der IP-Adresse rechtswidrig erlangt ist (EuGH vom 24.11.2011, Az: C 7/10; Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 121, 29; Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 – 1 BVR 256/08, 1 BVR 263/08, 1 BVR 586/08, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.3.2013 – I-20 W 121/12 m.w.N. zur Vorratsdatenspeicherung; AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 – 153 C 3184/14), ebenso, ob die Deutsche Telekom AG zur Auskunft verpflichtet ist und dies einem Beweisverwertungsverbot unterliegt (so zutreffend AG Koblenz Urteil vom 09.01.2015 – 411 C 250/14).

Nach dem Vorgenannten war die Klage daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Internetrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Internetrecht und Medienrecht. Wir beraten und vertreten Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen bundesweit in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um das Internet.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Internetrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!