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Auskunftserteilung Social-Media-Plattform nach § 21 TTDSG

OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 61/22 (Wx) – Beschluss vom 06.09.2022

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

i.

Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben und beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem jeweiligen Gegner aufzuerlegen. Die Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss vom 17.06.2022, mit dem das Landgericht auf Antrag der Antragstellerin die Auskunftserteilung der weiteren Beteiligten über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten eines unbekannten Nutzers mit dem Benutzernamen „A“ für zulässig erklärte und die weitere Beteiligte zur Auskunft über den Namen und die Adresse des Nutzers verpflichtete.

Die weitere Beteiligte betreibt die Plattform „YouTube“. Sowohl die Antragstellerin als auch der unbekannte Nutzer äußern sich auf „YouTube“ über Angelegenheiten, von denen sie annehmen, dass sie Internetnutzer, die die Internetplattform wegen bestimmter Themen aufsuchen, interessieren. Sowohl die Antragstellerin als auch der Nutzer veröffentlichten, teilweise unter Bezug auf den jeweiligen Gegner, kontroverse Stellungnahmen. Am 23.02.2022 veröffentlichte der Nutzer mit dem Nutzernamen „A“ ein Video mit dem Titel „#TäterinB“, in dem er sich über die Antragstellerin äußerte; aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin ist das Video in Deutschland nicht mehr abrufbar. Mit dem Auskunftsersuchen gemäß § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG vom 25.03.2022 macht die Antragstellerin geltend, mit verschiedenen Äußerungen, wegen deren Einzelheiten auf die Antragsschrift verwiesen wird, erfülle der Nutzer den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB. Daneben sei der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt. Die vorzunehmende Abwägung führe unter Berücksichtigung aller Umstände dazu, dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers gegenüber der persönlichen Ehre der Antragstellerin zurücktreten müsse. Eine Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) liege nicht vor.

Auskunftserteilung Social-Media-Plattform nach § 21 TTDSG
(Symbolfoto: Production Perig/Shutterstock.com)

Die weitere Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten. Sie legt dar, in dem beanstandeten Video berichte der Nutzer in emotionaler Weise von seiner Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und warum diese in ihm eine Retraumatisierung seiner Erfahrungen sexueller Gewalt in seiner Kindheit bewirkt habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 18.05.2022 verwiesen. Die weitere Beteiligte ist der Auffassung, unter Berücksichtigung des geschilderten Gesamtkontextes seien die Werturteile des Nutzers plausibel. Er empfinde die Antragstellerin als medial aggressiv auftretend, die unter dem Deckmantel einer scheinbar guten Absicht ihre Mitmenschen online terrorisiere und gezielt Unfrieden stifte. Die beanstandeten Äußerungen erschienen im Gesamtkontext auch für Außenstehende nachvollziehbar, weshalb eine zulässige Meinungsäußerung vorliege. Eine Schmähkritik liege nicht vor. Schließlich sei die Auskunft nicht erforderlich im Sinne von § 21 TTDSG, weil die Antragstellerin den Nutzer offenbar kenne. Dies ergebe sich daraus, dass der Nutzer geschrieben habe, die Antragstellerin habe ihn anwaltlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 hat die Antragstellerin das Auskunftsersuchen auf den tatsächlichen Namen und die angegebene Adresse des Nutzers beschränkt.

Wegen des weiteren Vortrags in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2022 die Auskunftserteilung der weiteren Beteiligten über den Namen und die Adresse des Benutzernamens „A“ für zulässig erklärt und die weitere Beteiligte zur Auskunftserteilung verpflichtet. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die Frage, ob der Antragstellerin Ansprüche aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung zustünden, in dem Anordnungsverfahren nicht geklärt werde. In dem Anhörungsverfahren genüge das Beweismaß der Glaubhaftmachung, während bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Nutzer der Strengbeweis erforderlich sei; außerdem werde der Nutzer selbst in diesem Verfahren noch nicht gehört. Jedenfalls, soweit der Nutzer die Antragstellerin als „dunkler Parasit“ bezeichnet habe, sei auch unter Berücksichtigung des Sachkontextes und des Stellenwerts der Meinungsfreiheit von einer rechtswidrigen und ehrkränkenden Äußerung auszugehen. Bei der Äußerung habe ersichtlich im Vordergrund gestanden, die Antragstellerin abseits der Sachdebatte als Person herabzuwürdigen. Die Beeinträchtigung wiege schwer, zumal der YouTube-Kanal des Nutzers von einer hohen Anzahl von Interessenten abonniert worden sei und es sich nicht um eine Spontanäußerung, sondern um eine vorbereitete Erklärung gehandelt haben dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Die weitere Beteiligte hat gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.06.2022 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe verkannt, dass die Herausgabe der Daten nur in Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen eröffnet sei. Das Landgericht habe ersichtlich dem Kontext zwischen dem Nutzer und der Antragstellerin keine Beachtung geschenkt. Der Begriff „dunkler Parasit“ sei unter Berücksichtigung des Sachkontextes eine zulässige Meinungsäußerung. Das Landgericht habe ferner das „Recht auf Gegenschlag“ verkannt und ferner keine Feststellungen dazu getroffen, welche zivilrechtlichen Ansprüche der Antragstellerin gegen den Nutzer zustehen sollten. Es stehe weder fest, dass die streitgegenständlichen Äußerungen eine Rechtsverletzung darstellten noch, dass die Antragstellerin dadurch messbare Nachteile erlitten hätte. Das Landgericht habe außerdem verkannt, dass die Antragstellerin den Nutzer offenbar kenne.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.07.2022 nicht abgeholfen.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Auskunft sei weiter erforderlich, da Name und Adresse des Nutzers ihr unbekannt seien. Eine Abmahnung sei lediglich unter dem Nutzernamen per E-Mail an die in seinem Impressum genannte c/o Adresse erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2022 hat die Antragstellerin das Auskunftsersuchen für erledigt erklärt und beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, sie habe den Namen und die Adresse des Nutzers anderweitig erfahren.

Die weitere Beteiligte hat der Erledigungserklärung zugestimmt und beantragt, die Kosten der Beschwerde der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Beschwerde sei begründet gewesen, da zum einen die Auskunft nicht erforderlich gewesen sei und zum anderen nur eine zulässige Meinungsäußerung und kein strafbarer Inhalt vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 31.08.2022 verwiesen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung war gemäß §§ 21 Abs. 3 Satz 6 TTDSG, 83 Abs. 2 FamFG auf Antrag der Beteiligten über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 22 Rn 28; Keidel/Weber, a. a. O., § 83 Rn 13 ff, § 84 Rn 26). Eine Entscheidung über die Kosten erster Instanz kam nicht in Betracht, da diese Kosten gemäß § 21 Abs. 3 Satz 7 TTDSG in jedem Fall die Antragstellerin zu tragen hat.

Bei der gebotenen Ermessensentscheidung war vor allem auf das voraussichtliche Ergebnis des Beschwerdeverfahrens abzustellen, wobei zu sehen war, dass der Senat keine weiteren Ermittlungen anzustellen hatte, sondern vielmehr aufgrund des bisherigen Inhalts der Akten in der Sache hätte entscheiden können. Es war davon auszugehen, dass die Beschwerde der weiteren Beteiligten nicht erfolgreich gewesen wäre.

2. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten war gemäß §§ 21 Abs. 3 Satz 8 TTDSG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde war aufgrund des Vortrags der weiteren Beteiligten dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung des Landgerichts insgesamt angegriffen wird, nicht nur, wie im Antrag vom 04.07.2022 erklärt, in Bezug auf die Zulässigkeit der Auskunftserteilung. Im Eingang der Begründung macht die Beschwerdeführerin klar, dass sie auch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht als gegeben ansieht.

3. Die Beschwerde war nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht gemäß § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG die Auskunft über die begehrten Bestandsdaten für zulässig erklärt und die weitere Beteiligte zur Auskunft verpflichtet.

a) Dies erfordert die Erfüllung eines strafgesetzlichen Tatbestands, denn der in § 21 Abs. 2 TTDSG genannte § 1 Abs. 3 NetzDG führt als rechtswidrige Inhalte ausdrücklich solche auf, die den Tatbestand der dort genannten Vorschriften des StGB, darunter §§ 185 – 187 StGB, erfüllen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2022 – 9 Wx 23/21 Tz. 35, beck- online m.w.N.). Dabei genügt es, dass nur eine Äußerung, die in einem Beitrag gefallen ist, den Tatbestand erfüllt hat (vgl. – zum insoweit inhaltsgleichen § 14 Abs. 3 TMG – OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2021 – 5 W 39/21, beck-online).

b) Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten ist es nicht erforderlich, dass die Antragstellerin bereits im Auskunftsverfahren darlegt, welche zivilrechtlichen Ansprüche sie mit Hilfe der Auskunft geltend machen will. Dass eine strafbare Beleidigung regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten begründen kann, bedarf keiner weiteren Darlegung. Schließlich erfordert die „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte“ auch nicht notwendigerweise die Durchführung eines Zivilprozesses, denn die aus einer Beleidigung folgenden zivilrechtlichen Ansprüche können auch außergerichtlich oder im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens erfüllt werden.

c) Der Beschwerdeführerin ist nicht dahingehend zu folgen, dass die Rechtsverletzung von besonderem Gewicht sein müsste. Über das Vorliegen einer Verletzung absoluter Rechte und der Erfüllung eines in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführten Tatbestands hinaus stellt § 21 Abs. 2 S. 1 TTDSG keine Anforderungen (vgl. Alacayir in GRUR-Prax 2022, 271). Bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird zwar ein Entschädigungsanspruch in Geld erst dann zugesprochen, wenn ein schwerwiegender Eingriff von der Art vorliegt, dass Rechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung zielen, die Verletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können (vgl. BGH NJW 2014, 2029 Tz 38; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.1998 – 6 U 64/97 -, Juris). Dies ist jedoch nicht der einzige in Betracht kommende zivilrechtliche Anspruch.

d) Das Landgericht ist zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die Bezeichnung der Antragstellerin als „dunkler Parasit“ durch den anonymen Nutzer den Tatbestand des § 185 StGB erfüllt.

aa) Dabei genügt allerdings nicht, wie vom Landgericht angenommen, die bloße Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit genügt die Glaubhaftmachung im Sinne von § 31 FamFG lediglich in Ausnahmefällen, etwa einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Im Auskunftsverfahren gemäß § 21 TTDSG wird gemäß § 37 FamFG die „volle Überzeugung“ vorausgesetzt, also einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. Ulrici in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 37 Rn. 15). Der Gesichtspunkt, dass der anonyme Nutzer im Verfahren nach § 21 Abs. 3 TTDSG nicht unmittelbar zur Sache gehört wird – was im Übrigen der Grund für die Geltung des FamFG und des damit einhergehenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist – ist im vorliegenden Fall nicht von besonderem Gewicht, da die sehr umfangreichen, durch die persönliche Sichtweise des Nutzers geprägten Stellungnahmen der weiteren Beteiligten praktisch einer unmittelbaren Anhörung gleichkommen.

bb) Das Landgericht und die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die Annahme einer Beleidigung gemäß § 185 StGB als Katalogtat des § 1 Abs. 3 NetzDG grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der Meinungsfreiheit einerseits und der persönlichen Ehre andererseits drohen, erfordert (vgl. hierzu grundlegend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.12.2021 – BvR 1073/20).

Das Bundesverfassungsgericht hat in den Gründen dieses Beschlusses, der zu § 14 TMG ergangen ist, ausgeführt, dass es keinesfalls erforderlich sei, dass der Vorwurf der Schmähkritik gerechtfertigt sei. Vielmehr ist das Vorliegen einer „einfachen“ Beleidigung, die eine Abwägung der betroffenen Rechtsposition erfordert, zu prüfen (vgl. BVerfG, a. a. O., Tz 45).

Voraussetzung für eine korrekte Prüfung einer beanstandeten Äußerung ist zunächst die Erfassung des Inhalts der betreffenden Äußerung, wobei es weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis des Betroffenen ankommt, sondern auf die Bedeutung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (vgl. BVerfG, a. a. O., Tz. 28). Auch dann, wenn sich aus dieser Würdigung nicht die Annahme einer Schmähung ergibt, also einer Äußerung, die keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung mehr hat, ergibt sich hieraus noch kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, a. a. O., Tz 30). Die Prüfung bedarf einer Abwägung, die an die Voraussetzungen des Tatbestands – im gegebenen Fall die Frage der Beleidigung und der Wahrnehmung berechtigter Interessen – anknüpft und sich umfassend mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte, auseinandersetzt. Dabei kann der Meinungsfreiheit ein umso höheres Gewicht beigemessen werden, je mehr die Äußerung auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abzielt, und umso geringer, je mehr es lediglich um eine emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfG, a. a. O., Tz 31). Zu beachten ist weiter, dass zu Gunsten der Meinungsfreiheit das Schutzbedürfnis der „Machtkritik“ zu berücksichtigen ist, weshalb die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. BVerfG, a. a. O., Tz 32 f.). Es kommt ferner – wie das Landgericht zutreffend ausführt – darauf an, ob die Äußerung in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist sowie darauf, welche Form und welchen Umfang die Verbreitung hat (vgl. BVerfG, a. a. O., Tz 36 f.).

cc) Der objektive Tatbestand des § 185 StGB erfordert die Kundgabe einer Nicht-, Gering- oder Missachtung im Sinne eines Angriffs auf die Ehre eines anderen (vgl. Eisele/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. 2019, § 185 Rn. 1).

Das Landgericht hat zu Recht jedenfalls in der Formulierung „dunkler Parasit“ eine Beleidigung zum Nachteil der Antragstellerin gesehen. Ein Parasit ist ein Organismus, der im Körper oder auf dem Körper anderer Lebewesen lebt und sich zu ihrem Schaden von ihnen ernährt. Begrifflich ist der Ausdruck dem Pflanzen- und Tierreich zugeordnet und geeignet, Ablehnung und Ekel hervorzurufen. Wenn die Bezeichnung auf Menschen übertragen wird, geht damit aus der Sicht eines verständigen Empfängers in jedem Fall ein besonderes Unwerturteil einher. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die Verbindung mit dem Adjektiv „dunkel“ diese Abwertung der betroffenen Person noch steigert. Es ist zwar zu sehen, dass im Kontext einer zugespitzten Auseinandersetzung etwa der Vorwurf „parasitären Verhaltens“ sachbezogen sein kann; hier ist dies jedoch nicht der Fall, die Äußerung bezweckt vielmehr die Bekundung der Nichtachtung der Person der Antragstellerin.

Der Tatbestand ist auch unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit gegeben. In Bezug auf das Gewicht der Meinungsfreiheit ist zu sehen, dass sich die Antragstellerin und der Nutzer gewissermaßen auf gleicher Stufe und in gleicher Rolle gegenüberstehen. Weder die Antragstellerin noch der Nutzer können eine besondere Qualifikation in Anspruch nehmen oder ihre Äußerungen mit dem Gewicht eines Amts oder eines politischen Mandats verbinden. Insofern kommt zu Gunsten des Gewichts der Meinungsfreiheit der Gesichtspunkt der Machtkritik nicht entscheidend in Betracht. Soweit es die Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts angeht, ist zu sehen, dass die Äußerung des Nutzers auf eine außergewöhnlich weite Verbreitung angelegt ist. Das Gewicht der Äußerung wird auch, wie das Landgericht zu Recht feststellt, nicht dadurch gemindert, dass es sich um eine spontane Unmutsäußerung handeln würde, vielmehr handelt es sich um einen vorbereiteten und nach Aufzeichnung zur Veröffentlichung freigegebenen Text. Während das Landgericht bezüglich anderer Äußerungen zu Recht auf Grund des Kontextes keine Beleidigung sieht – und insofern auch den Gesichtspunkt des „Rechts auf Gegenschlag“ berücksichtigt – wird mit dem Begriff „dunkler Parasit“ der Antragstellerin ohne einen Zusammenhang mit den sich aus dem Kontext ergebenden Vorwürfen der in der Personenwürde gründende Geltungswert vollständig abgesprochen.

dd) Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen, denn es besteht kein Zweifel, dass die Äußerung in dem Bewusstsein erfolgte, dass sie nach ihrem objektiven Erklärungswert einen beleidigenden Inhalt hat (vgl. Eisele/Schittenhelm, a. a. O., § 185 Rn. 14).

e) Die Äußerung ist nicht im Sinne der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Grundsätzlich kommt die Anwendung des § 193 StGB auch in Betracht, wenn es um Äußerungen geht, die Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung betreffen (Eisele/Schittenhelm, a. a. O., § 193 Rn. 15), wovon bei den beiderseitigen Veröffentlichungen der Antragstellerin und des Nutzers auszugehen ist. Auch insofern bedarf es einer Abwägung unter Heranziehung der oben ausgeführten Kriterien. Soweit es einem Äußernden darum geht, dem eigenen Standpunkt Nachdruck zu verleihen, sind auch scharfe und polemische Formulierungen, übertreibende und verallgemeinernde Kennzeichnungen des Gegners zulässig (vgl. Eisele/Schittenhelm, a. a. O., § 193 Rn. 16, m.w.N.). Nicht gerechtfertigt sind jedoch Ehrverletzungen, durch die der Betroffene, losgelöst vom konkreten Streit, verallgemeinert herabgesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, 1262).

f) Wenn ein Nutzer sich auf einer Internetplattform wie „Youtube“ unter Verwendung eines selbstgewählten Namens äußert und sich aus dem Inhalt seiner Beiträge keine Hinweise auf seine Identität ergeben, begründet dies die Vermutung, dass ein durch die Äußerung Betroffener diese Daten, insbesondere Namen und ladungsfähige Anschrift, nicht kennt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen ihnen kein persönliches Verhältnis außerhalb des durch die Plattform geschaffenen Raums besteht. Für die Einwendung, dass die Auskunft nicht notwendig sei, weil die begehrten Nutzerdaten der Antragstellerin bereits bekannt seien, trägt daher die weitere Beteiligte die Feststellungslast. Mit der von ihr vorgetragenen Darlegung – der Nutzer selbst habe behauptet, er sei von der Antragstellerin abgemahnt worden – ist diese Einwendung nicht belegt, zumal die Antragstellerin ausgeführt hat, die erwähnte Abmahnung sei lediglich unter Verwendung der bekannten, sich aus dem Impressum ergebenden Daten erfolgt.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2, 3 TTDSG lagen somit vor.

4. Besondere Gründe, die gegen die Auferlegung der Kosten der Beschwerde auf die Beschwerdeführerin sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

5. Der Geschäftswert ist gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 € festzusetzen.

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