Skip to content

Widerrufsbelehrung – Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich

Ein Tesla-Fahrer aus Weiden scheiterte mit dem Versuch, seinen 60.520 Euro teuren Model Y nach Monaten wieder loszuwerden. Das Landgericht entschied, dass die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung den Widerruf nicht automatisch verlängert und der Mann die Frist verpasst hatte. Damit ist klargestellt, dass Online-Händler bei korrekter Widerrufsbelehrung nicht zwingend ihre Telefonnummer angeben müssen.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Weiden
  • Datum: 05.12.2023
  • Aktenzeichen: 23 O 296/23
  • Verfahrensart: Zivilprozess betreffend Widerrufsrecht und Rückerstattung des Kaufpreises
  • Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Fernabsatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger ist ein Verbraucher, der einen Tesla Model Y über die Internetseite der Beklagten erwarb. Er argumentierte, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt sei, da sie keine Telefonnummer beinhaltet und somit die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei, als er den Widerruf erklärte.
  • Beklagte: Die Beklagte ist der Verkäufer des Tesla Model Y. Ihre zentrale Verteidigung war, dass die Widerrufsbelehrung korrekt war und eine Telefonnummer für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 09.06.2022 ein Fahrzeug von der Beklagten und erhielt eine Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer. Er widerrief den Vertrag erst am 05.05.2023, was über die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist hinausging.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde gestritten, ob die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wodurch ein Widerruf noch nach Ablauf der gewöhnlichen Frist möglich wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht notwendig sei, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Maßgeblich für den Fristbeginn sei, dass der Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren des Widerrufsrechts ausreichend informiert wurde, was hier gegeben war.
  • Folgen: Der Kläger erhielt keine Erstattung des Kaufpreises und muss zusätzlich die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil macht deutlich, dass nicht alle Informationspflichten – wie die Angabe einer Telefonnummer – für den Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung zwingend sind, und es etabliert Präzedenz für ähnliche Fälle in der Zukunft.

Widerrufsrecht im E-Commerce: Klare Urteile zur Bedeutung der Telefonnummer

Für Verbraucher, die online einkaufen, bietet das Widerrufsrecht einen wichtigen Schutz. Nach deutschem Vertragsrecht haben Käufer in der Regel die Möglichkeit, Verträge innerhalb einer festgelegten Widerrufsfrist zu widerrufen. Eine klare Widerrufsbelehrung informiert die Kunden über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Rückgabe von Produkten. Ein zentraler Aspekt ist, ob Händler verpflichtet sind, eine Telefonnummer in ihrer Widerrufsbelehrung anzugeben, um den Informationspflichten des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.

Jüngste Gerichtsurteile haben klargestellt, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist. Dies wirft Fragen über die Konsequenzen für Käufer und Anbieter auf und führt zu Spannungen im E-Commerce-Recht. Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der die Bedeutung dieser Thematik verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Widerrufsfrist bei Online-Autokauf läuft auch ohne Telefonangabe in der Belehrung

Widerrufsbescheid von Landgericht Weiden neben Tesla Webseite zu Model Y auf Schreibtisch.
Widerrufsrecht bei Online-Käufen ohne Telefonnummer | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landgericht Weiden hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist bei einem Online-Autokauf die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich ist. Die Richter wiesen damit die Klage eines Tesla-Käufers ab, der seinen Kaufvertrag über einen Model Y zum Preis von 60.520 Euro nach mehreren Monaten widerrufen wollte.

Rechtliche Grundlagen der Widerrufsbelehrung

Die gesetzlichen Vorgaben für eine wirksame Widerrufsbelehrung sind im Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB klar definiert. Demnach muss der Unternehmer den Verbraucher lediglich über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular informieren. Eine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht.

Umfang der Informationspflichten

Das Gericht stellte fest, dass die von Tesla verwendete individuelle Widerrufsbelehrung alle notwendigen Informationen enthielt. Die Verbraucherrechterichtlinie der EU verlangt in Art. 6 Abs. 1 lit. h) ebenfalls nur Angaben zu den Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufsrechts. Die vorvertragliche Pflicht zur Mitteilung von Kontaktdaten einschließlich einer eventuellen Telefonnummer steht in keinem Zusammenhang mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.

Bedeutung für den konkreten Fall

Der Kläger hatte das Fahrzeug am 27. Dezember 2022 erhalten und den Widerruf erst am 5. Mai 2023 erklärt. Da die Widerrufsbelehrung trotz fehlender Telefonnummer wirksam war, endete die Widerrufsfrist bereits am 10. Januar 2023. Die verlängerte Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen kam nicht zur Anwendung. Der nach mehreren Monaten erklärte Widerruf war daher verspätet.

Unterscheidung zur Muster-Widerrufsbelehrung

Das Gericht betonte, dass die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 nicht verpflichtend ist. Tesla hatte eine eigene Widerrufsbelehrung formuliert, die alle gesetzlich geforderten Informationen enthielt. Die in den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehene Angabe einer Telefonnummer stellt keinen verbindlichen Mindeststandard für individuelle Widerrufsbelehrungen dar.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich ist. Für eine wirksame Widerrufsbelehrung genügt es, wenn der Verbraucher ausreichend über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular informiert wird. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Widerrufsbelehrungen im Online-Handel.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Online-Kauf tätigen, ist die Widerrufsbelehrung auch dann gültig, wenn keine Telefonnummer des Händlers angegeben ist. Sie können Ihr Widerrufsrecht problemlos ausüben, solange Sie über die grundlegenden Informationen wie Fristen und Vorgehensweise informiert wurden. Für einen wirksamen Widerruf reichen die schriftlichen Kontaktmöglichkeiten (z.B. E-Mail oder Brief) völlig aus. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt also auch dann zu laufen, wenn in der Widerrufsbelehrung keine telefonische Kontaktmöglichkeit genannt wird.


Sicherer Widerruf im Online-Handel

Das Landgericht Weiden hat entschieden: Eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung macht diese nicht ungültig. Wichtig ist, dass Sie klar und deutlich über Ihre Widerrufsrechte informiert werden. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten als Online-Käufer haben oder Unterstützung bei der Ausübung Ihres Widerrufsrechts benötigen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte im Online-Handel sicher wahrzunehmen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die Mindestanforderungen an eine gültige Widerrufsbelehrung im Online-Handel?

Eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung im Online-Handel muss klar und verständlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer dem Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen.

Pflichtbestandteile der Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung muss vor Vertragsschluss folgende zwingenden Angaben enthalten:

  • Name und ladungsfähige Anschrift des Unternehmens
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer (seit 28. Mai 2022 Pflichtangabe)
  • Information über die 14-tägige Widerrufsfrist
  • Hinweis, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen erfolgen kann
  • Eindeutige Erklärung zum Fristbeginn
  • Angaben zur Form der Widerrufserklärung

Formale Gestaltungsanforderungen

Die Belehrung muss sich deutlich von anderen Vertragsbestandteilen abheben. Der Bundesgerichtshof verlangt eine drucktechnisch deutliche Gestaltung ohne verwirrende oder ablenkende Zusätze. Ein bloßer Hinweis in den AGB ist nicht ausreichend.

Bereitstellung des Widerrufsformulars

Neben der Belehrung muss ein separates Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden. Dieses Formular ist zwar für den Verbraucher nicht verpflichtend zu nutzen, muss aber zwingend bereitgestellt werden. Im Widerrufsformular ist die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich.

Zeitpunkt und Art der Bereitstellung

Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher zu zwei Zeitpunkten zugänglich gemacht werden:

  • Vor Vertragsschluss durch einen deutlich erkennbaren Link oberhalb des Bestellbuttons
  • Nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder in Papierform bei der Warenlieferung)

Bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage.


zurück

Wann beginnt die Widerrufsfrist bei Online-Käufen zu laufen?

Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt zu unterschiedlichen Zeitpunkten, je nachdem, was Sie bestellt haben.

Warenlieferungen

Bei Warenbestellungen startet die Frist ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter die Ware in Besitz nehmen. Der Zustellungstag selbst wird dabei nicht mitgerechnet. Wenn Sie die Ware beispielsweise am 1. des Monats erhalten, läuft die Frist bis zum 15. um 24:00 Uhr.

Teillieferungen und Mehrfachbestellungen

Bei mehreren Artikeln in einer Bestellung, die getrennt geliefert werden, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der letzten Lieferung. Erhalten Sie zum Beispiel bei einer Bestellung von fünf T-Shirts die Lieferungen am 1. und 3. des Monats, haben Sie bis zum 17. Zeit für den Widerruf.

Dienstleistungen und digitale Inhalte

Bei Dienstleistungsverträgen wie Strom, Internet oder Telefon beginnt die Frist bereits mit dem Vertragsschluss, nicht erst mit der Aktivierung oder Belieferung. Bei Abonnements wie Zeitschriften startet die Frist mit Erhalt der ersten Lieferung.

Besondere Fristverlängerungen

Die Widerrufsfrist verlängert sich auf ein Jahr und 14 Tage, wenn der Händler nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag um 24:00 Uhr.

Fristwahrung

Für die Einhaltung der Widerrufsfrist reicht es aus, wenn Sie den Widerruf vor Fristablauf absenden. Ein Widerruf allein durch Rücksendung der Ware ist jedoch nicht ausreichend, auch die Verweigerung der Warenannahme genügt nicht.


zurück

Welche Kontaktdaten muss ein Online-Händler in der Widerrufsbelehrung angeben?

Seit dem 28. Mai 2022 müssen Online-Händler in ihrer Widerrufsbelehrung zwingend folgende Kontaktdaten angeben:

  • Name/Firma
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Die Angabe einer Faxnummer ist nicht mehr erforderlich und wurde aus den gesetzlichen Vorgaben gestrichen. Eine Widerrufserklärung per Fax ist damit auch nicht mehr möglich.

Besonderheiten beim Muster-Widerrufsformular

Im Muster-Widerrufsformular, das zusätzlich zur Widerrufsbelehrung bereitgestellt werden muss, sind nur folgende Angaben erforderlich:

  • Name
  • Anschrift
  • E-Mail-Adresse

Die Telefonnummer ist im Muster-Widerrufsformular ausdrücklich nicht anzugeben.

Wichtige Hinweise zur Telefonnummer

Wenn Sie als Online-Händler eine Telefonnummer für Kundenkontakte auf Ihrer Webseite angeben, muss diese auch in der Widerrufsbelehrung genannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Telefonnummer nur im Impressum aufgeführt ist, sofern sie für Verbraucherkontakte bestimmt ist.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Bei fehlenden oder falschen Kontaktangaben in der Widerrufsbelehrung drohen erhebliche Konsequenzen:

  • Bußgelder bis zu 50.000 Euro
  • Bei grenzüberschreitendem Handel sogar bis zu 4% des Jahresumsatzes (bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz)

Die korrekte Angabe der Kontaktdaten ist nicht nur eine formale Pflicht, sondern dient dem Verbraucherschutz, indem sie eine einfache und direkte Kommunikation zwischen Verbraucher und Händler ermöglicht.


zurück

Was passiert bei fehlenden Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung?

Bei fehlenden oder fehlerhaften Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung beginnt die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Stattdessen verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate und 14 Tage.

Wichtige Ausnahmen und Besonderheiten

Nicht alle vermeintlich fehlenden Angaben führen automatisch zu einer unwirksamen Widerrufsbelehrung. So ist beispielsweise die Angabe einer Telefonnummer keine zwingende Pflichtangabe – auch dann nicht, wenn das Unternehmen eine Telefonnummer auf seiner Website bereitstellt.

Notwendige Pflichtangaben

Eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung muss folgende Elemente enthalten:

  • Firmenbezeichnung und Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Angaben zur vierzehntägigen Widerrufsfrist und deren Beginn
  • Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs ohne Angabe von Gründen
  • Ein Muster-Widerrufsformular

Heilungsmöglichkeiten

Wenn Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung fehlen, kann dieser Mangel nachträglich geheilt werden. Dafür muss der Unternehmer dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt dann erst mit dem Zugang der korrekten Belehrung.

Bei Finanzdienstleistungen wie Immobiliendarlehen gelten besondere Regelungen. Hier kann eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung sogar zu einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht führen.


zurück

Muss ein Online-Händler die Muster-Widerrufsbelehrung verwenden?

Nein, die Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung ist nicht verpflichtend. Als Online-Händler können Sie zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

Verwendung des gesetzlichen Musters

Wenn Sie sich für das gesetzliche Muster entscheiden, genießen Sie einen besonderen rechtlichen Schutz: Die Belehrung gilt automatisch als rechtskonform und kann inhaltlich nicht von Gerichten überprüft werden. Dies bietet Ihnen Schutz vor Abmahnungen durch Wettbewerber.

Individuelle Widerrufsbelehrung

Sie können auch eine eigene Formulierung wählen. Diese muss dann allerdings alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Bei einer individuellen Belehrung tragen Sie als Händler das alleinige Risiko für inhaltliche Fehler.

Wichtige Aspekte bei der Entscheidung

Die Verwendung des Musters ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie:

  • ausschließlich Waren in einer einzigen Lieferung versenden
  • nur paketversandfähige Waren oder nur Speditionsgüter anbieten
  • die Rücksendekosten selbst übernehmen

Bei komplexeren Geschäftsmodellen, etwa wenn Sie verschiedene Lieferarten kombinieren oder unterschiedliche Rücksendeoptionen anbieten, kann eine individuelle Belehrung praktischer sein. Die Musterbelehrung lässt sich in solchen Fällen oft nicht rechtssicher einsetzen, da sie keine Kombination verschiedener Textbausteine erlaubt.

Seit Mai 2022 müssen Sie in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer als Pflichtangabe aufnehmen. Diese Änderung gilt unabhängig davon, ob Sie das Muster oder eine individuelle Belehrung verwenden.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


 

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 312g Abs. 1 BGB (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen):
    Dieses Gesetz gibt Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht, das innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann. Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie das Internet oder Telefon abgeschlossen werden.
    Im vorliegenden Fall wurde ein Fahrzeug über eine Internetplattform erworben, was diesen Vertrag als Fernabsatzvertrag qualifiziert und dem Käufer grundsätzlich das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB einräumt.
  • § 356 Abs. 3 BGB (Beginn der Widerrufsfrist):
    Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher korrekt über das Widerrufsrecht informiert hat. Hierbei ist entscheidend, dass die Belehrung den Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB genügt. Die Frist beträgt maximal zwölf Monate und 14 Tage, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt.
    Der Kläger argumentierte, dass die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung die Frist verlängernd beeinflusst. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine Telefonnummer für den Fristbeginn nicht erforderlich ist.
  • Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (Informationspflichten des Unternehmers):
    Nach dieser Vorschrift muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, Fristen und Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Dazu gehört auch die Bereitstellung eines Muster-Widerrufsformulars.
    Im Fall war strittig, ob die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung diese Anforderungen verletzt. Das Gericht entschied, dass diese Angabe nicht notwendig ist, solange die restlichen Informationen vollständig vorliegen.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL (Informationspflichten im EU-Recht):
    Diese EU-Richtlinie verlangt, dass Verbraucher vor Vertragsabschluss umfassend informiert werden, wobei die Telefonnummer des Unternehmens nur für bestimmte Kontexte vorgeschrieben ist. Die Angabe ist jedoch nicht zwingend für die Widerrufsbelehrung erforderlich.
    Das Urteil verdeutlicht, dass die deutschen Vorschriften diese Richtlinie korrekt umsetzen und die Telefonnummer im vorliegenden Fall nicht erforderlich war.
  • § 355 Abs. 2 BGB (Widerrufsfrist und Belehrung):
    Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Verbraucher die Ware erhält und ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Belehrung muss klar und verständlich sein und die wesentlichen Informationen enthalten.
    Im Fall stellte das Gericht fest, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach und die Frist korrekt ablief, da keine unzulänglichen Informationen vorlagen.

Das vorliegende Urteil


LG Weiden – Az.: 23 O 296/23 – Endurteil vom 05.12.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Internetrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Internetrecht und Medienrecht. Wir beraten und vertreten Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen bundesweit in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um das Internet.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Internetrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!