Das Landgericht Hamburg hat einem Architekturfotografen Schadensersatz in Höhe von 2.875 EUR zugesprochen, nachdem ein spanisches Verlagsunternehmen zwei seiner Fotos auf Twitter ohne Zustimmung veröffentlicht hatte. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Urheberrechten im digitalen Zeitalter und dient als Mahnung für Unternehmen, die Inhalte von Dritten verwenden, sich vorher um die erforderlichen Rechte zu kümmern.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 310 O 126/22
Übersicht
- 1 ✔ Das Wichtigste in Kürze
- 2 Urheberrecht verletzt: Fotograf bekommt Schadensersatz für unwissentlich genutzte Bilder
- 3 Der Fall vor dem Landgericht Hamburg im Detail
- 3.1 Urheberrechtsverletzung durch Tweets: Architekturfotograf erhält Schadensersatz für widerrechtlich genutzte Bilder
- 3.2 Gerichtsentscheidung: Fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz
- 3.3 Berechnung des Schadensersatzes: Berücksichtigung der konkreten Nutzungsart und des Lizenzverhaltens des Fotografen
- 3.4 Verzicht auf Urheberbenennung rechtfertigt Zuschlag zum Schadensersatz
- 4 ✔ FAQ zum Thema: Urheberrechtsverletzung von Fotografien
- 5 § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- 6 ➜ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Hamburg
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Nutzung von Fotografien auf Twitter wurde festgestellt.
- Der Fotograf als Alleinurheber der Bilder wurde anerkannt.
- Die Beklagte muss Schadensersatz in Höhe von 2.875 EUR sowie Anwaltskosten von 1.375,88 EUR zahlen.
- Die Höhe des Schadensersatzes wurde als fiktive Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung bemessen.
- Dabei wurden die konkrete Nutzungsart (Twitter) und der begrenzte Zeitraum berücksichtigt.
- Die angebliche übliche Lizenzpraxis des Klägers war nicht allein entscheidend für die Schadenshöhe.
- Eine Beschränkung auf das deutsche Territorium bei der Schadensberechnung war angemessen.
- Der Kläger behält einen finanziellen Anreiz zur gezielten Rechtevergabe.
- Das Urteil stellt einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen den Parteien her.
Urheberrecht verletzt: Fotograf bekommt Schadensersatz für unwissentlich genutzte Bilder

Fotografien spielen in vielen Bereichen eine zentrale Rolle, sei es in der Werbung, in Zeitschriften oder auf Social-Media-Plattformen. Dabei ist es entscheidend, dass die verwendeten Fotos rechtmäßig genutzt werden. Denn Fotografen genießen urheberrechtlichen Schutz für ihre kreativen Werke. Eine unbefugte Verwendung kann daher zu kostspieligen Schadensersatzforderungen führen.
In der Praxis kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Fotografen und Unternehmen, die Bilder ohne Berechtigung einsetzen. Wie solche Urheberrechtsverletzungen rechtlich zu bewerten sind und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil, das wir im Folgenden näher betrachten.
Der Fall vor dem Landgericht Hamburg im Detail
Urheberrechtsverletzung durch Tweets: Architekturfotograf erhält Schadensersatz für widerrechtlich genutzte Bilder
Im vorliegenden Fall klagte ein professioneller Architekturfotograf gegen ein spanisches Verlagsunternehmen wegen Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte hatte zwei Fotos des Klägers auf ihrem Twitter-Account ohne dessen Zustimmung veröffentlicht. Dabei ging es um Architekturfotos des Flughafens Berlin Brandenburg (BER), die der Kläger im Auftrag eines am Bau beteiligten Unternehmens angefertigt hatte.
Die Beklagte betreibt ein international verbreitetes Architekturmagazin und nutzt Twitter, um Beiträge zum Thema Architektur zu veröffentlichen und für ihre Publikationen zu werben. Der Kläger machte geltend, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung der Fotos seine Urheberrechte verletzt habe. Er forderte Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR, Ersatz von Recherchekosten sowie die Erstattung von Anwaltskosten.
Gerichtsentscheidung: Fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz
Das Landgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.875 EUR sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.375,88 EUR. Die Forderung nach Ersatz von Recherchekosten wurde hingegen abgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger der Alleinurheber der streitgegenständlichen Fotos ist und dass die Beklagte mit der Veröffentlichung auf Twitter in seine Urheberrechte eingegriffen hat. Die Beklagte habe weder ein Nutzungsrecht an den Fotos erworben, noch den Kläger als Urheber genannt.
Berechnung des Schadensersatzes: Berücksichtigung der konkreten Nutzungsart und des Lizenzverhaltens des Fotografen
Zur Berechnung des Schadensersatzes zog das Gericht die sogenannte Lizenzanalogie heran. Es ermittelte eine fiktive Lizenzgebühr, die die Parteien bei einer rechtmäßigen Nutzung der Fotos vereinbart hätten. Dabei berücksichtigte das Gericht die übliche Lizenzpraxis des Klägers, die sich aus von ihm vorgelegten Rechnungen ergab. Diese zeigten, dass er für die Einräumung einfacher, räumlich und zeitlich unbegrenzter Nutzungsrechte für seine Fotos Lizenzgebühren im vierstelligen Bereich erzielte.
Da sich die Lizenzpraxis des Klägers auf Print- und Online-Nutzung außerhalb von Social Media bezog, nahm das Gericht einen Abschlag vor. Es schätzte, dass der Kläger für die isolierte Social-Media-Lizenzierung 50 % seiner sonst vereinbarten Lizenzgebühren verlangen würde.
Des Weiteren berücksichtigte das Gericht, dass die Lizenzpraxis des Klägers auf weltweiten Lizenzen beruhte, während im vorliegenden Fall nur die Verletzung deutscher Urheberrechte streitgegenständig war. Es nahm daher einen weiteren Abschlag von 50 % vor, sodass der Schadensersatz letztlich auf 25 % der üblichen Lizenzgebühr des Klägers festgesetzt wurde.
Verzicht auf Urheberbenennung rechtfertigt Zuschlag zum Schadensersatz
Zudem erkannte das Gericht einen Anspruch des Klägers auf einen Zuschlag zum Schadensersatz wegen der fehlenden Urheberbenennung an. Es ging davon aus, dass der Kläger bei einer rechtmäßigen Nutzung eine höhere Lizenzgebühr verlangt hätte, wenn er auf sein Recht zur Nennung als Urheber verzichtet hätte.
Das Gericht setzte den Zuschlag auf 100 % der fiktiven Lizenzgebühr fest, da die streitgegenständlichen Fotos als professionelle und hochwertige Arbeiten im Bereich der Architekturfotografie anzusehen seien.
✔ FAQ zum Thema: Urheberrechtsverletzung von Fotografien
Was versteht man unter Urheberrechtsverletzung bei Fotografien?
Eine Urheberrechtsverletzung bei Fotografien liegt vor, wenn Fotos ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden. Dazu zählen insbesondere:
- Das Vervielfältigen von Fotos, z.B. durch Kopieren, Scannen oder Herunterladen
- Die öffentliche Zugänglichmachung, z.B. durch Hochladen ins Internet oder Ausstellen
- Die Verbreitung von Fotos, z.B. durch Versenden per E-Mail oder Verkauf
Der Urheber einer Fotografie hat das ausschließliche Recht, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen. Jede Verwendung ohne seine Erlaubnis, etwa in Form einer Lizenzvereinbarung, stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar.
Geschützt sind dabei nicht nur professionelle Fotografien, sondern auch Schnappschüsse und Urlaubsfotos von Amateuren, sofern sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Lediglich rein technische Aufnahmen ohne jeden gestalterischen Einfluss sind vom Urheberrechtsschutz ausgenommen.
Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Fotograf zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe des Gewinns geltend machen. In schweren Fällen sind sogar Geld- oder Freiheitsstrafen möglich.
Wie wird der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen berechnet?
Bei Urheberrechtsverletzungen hat der Rechteinhaber die Wahl zwischen drei Methoden zur Berechnung des Schadensersatzes:
Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich entgangenen Gewinns (§ 252 BGB)
Hier wird der finanzielle Nachteil für den Rechteinhaber ermittelt, z.B. entgangene Lizenzeinnahmen.
Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Urheberrechtsgesetz)
Der Verletzer muss den durch die rechtswidrige Nutzung erzielten Gewinn herausgeben.
Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz)
Es wird eine fiktive angemessene Lizenzgebühr berechnet, die der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte.
Die Lizenzanalogie ist die gebräuchlichste Methode, da sie für den Rechteinhaber am einfachsten zu berechnen ist. Es muss nur ermittelt werden, welche Lizenzgebühr branchenüblich gewesen wäre.
Bei der Lizenzanalogie sind Faktoren wie Nutzungsart, -dauer und -umfang zu berücksichtigen. Die Höhe kann sich je nach Einzelfall stark unterscheiden, bei Fotos werden oft Beträge zwischen 100 und 1.000 Euro angesetzt.
Die Wahl der Berechnungsmethode liegt beim Rechteinhaber. In der Regel wird die für ihn günstigste Variante gewählt.
Was ist eine Lizenzanalogie und wie wird sie bei Urheberrechtsverletzungen angewendet?
Die Lizenzanalogie ist eine Methode zur Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers genutzt wurde.
Bei der Lizenzanalogie wird fingiert, dass zwischen dem Rechteinhaber und dem Verletzer ein Lizenzvertrag über die rechtswidrige Nutzung abgeschlossen worden wäre. Es wird ermittelt, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzungshandlung vereinbart hätten.
Dazu sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa:
- Art und Umfang der Nutzung (kommerziell, privat etc.)
- Dauer der Nutzung
- Wertigkeit und Qualität des Werks
- Marktübliche Lizenzsätze für vergleichbare Nutzungen
Wenn möglich, ist auf die am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers abzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lizenzsätze objektiv angemessen sind, solange sie gezahlt werden.
Lässt sich keine repräsentative Lizenzpraxis ermitteln, muss das Gericht im Wege der Schätzung einen angemessenen Betrag festlegen.
Die Lizenzanalogie ist die am häufigsten angewandte Methode, da der tatsächliche Schaden für den Rechteinhaber oft nur schwer zu beziffern ist. Sie soll den Verletzer nicht besser stellen als einen redlichen Lizenznehmer.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Rechtsverletzungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Im vorliegenden Fall wurde eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung der Fotos ohne Zustimmung des Urhebers festgestellt. Dies begründet die Schadensersatzforderung.
- § 97a UrhG: Dieser Paragraph behandelt die Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen. Hier wird die Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung relevant, die im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht abgegeben wurde, was weitere rechtliche Schritte nach sich zog.
- § 19a UrhG: Dieser Paragraph gibt dem Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Die unerlaubte Veröffentlichung auf Social Media Plattformen wie Twitter fällt hierunter und war Gegenstand der Klage.
- Lizenzanalogie: Dies ist eine Methode zur Schadensberechnung, die darauf basiert, was die Parteien hypothetisch als Lizenzgebühr vereinbart hätten, wenn die Nutzung rechtmäßig gewesen wäre. Diese Berechnung wurde zur Festlegung des Schadensersatzes herangezogen, da keine tatsächliche Lizenzvereinbarung zwischen Kläger und Beklagter bestand.
- § 253 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Abschnitt ermöglicht die Geltendmachung eines immateriellen Schadens, der im Falle einer Urheberrechtsverletzung relevant sein könnte, insbesondere wenn ideelle Interessen des Urhebers betroffen sind, wie z.B. die Missachtung der Urhebernennung.
- Art. 13 der EU-Urheberrechtsrichtlinie (2019/790): Diese EU-Richtlinie regelt die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für Urheberrechtsverletzungen auf ihren Plattformen. Sie könnte in Fällen relevant sein, wo Inhalte auf Social Media Plattformen wie Twitter veröffentlicht werden, jedoch war dieser spezifische Aspekt nicht direkt Teil der Gerichtsentscheidung.
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➜ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Hamburg
LG Hamburg – Az.: 310 O 126/22 – Urteil vom 29.11.2023
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.875,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.375,88 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2022 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.607,52 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Wertersatz bzw. Schadenersatz sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung geltend.
Der Kläger ist professioneller Architekturfotograf. Die Fotografien des Klägers sind jeweils das Ergebnis eines sorgfältig geplanten und „orchestrierten“ Fotoshootings, das in der Regel mehrere Tage in Anspruch nimmt. Hierfür reist der Kläger u.a. bereits vor Fertigstellung des jeweiligen Bauvorhabens, teilweise auch mehrfach, zum Aufnahmeort, um die Gegebenheiten vor Ort zu begutachten und den Shootingablauf mit seinen Auftraggebern besprechen zu können. Aus diesen Shootings erhalten die Auftraggeber in der Regel nur wenige fertige (auch in der Postproduktion bearbeitete) Aufnahmen.
Die Beklagte ist im Verlagswesen tätig und hat ihren Sitz in M./Spanien. Sie ist u.a. Herausgeberin des international vertriebenen Architekturmagazins „A. V.“ und betreibt unter unter https://..com/en eine eigene Webseite (Screenshots Anlage K3a) sowie einen Social Media Account auf der Plattform X (ehem. Twitter) unter https:// t..com/a._ v./ (Screenshots Anlage K 3d), auf welchem sie regelmäßig (mehrmals täglich) Beiträge zum Thema Architektur veröffentlicht. Die Beklagte vertreibt ihre Publikationen international, darunter auch in Deutschland, und veröffentlicht regelmäßig Beiträge bzw. Magazine zu deutscher Architektur bzw. deutschen Architekturprojekten (Screenshots Anlage K 4b).
So bewarb die Beklagte auch das deutsche Architekturbüro „g. Architekten“, das u.a. an der Errichtung des Flughafens B.- B1 (BER) beteiligt war, indem sie auf ihrem Twitteraccount unter Verwendung der streitgegenständlichen Fotografien einen Beitrag veröffentlichte.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es keinerlei Geschäftsbeziehungen.
Streitgegenständlich sind vorliegend die beiden aus Anlagen K 5a und K 5b ersichtlichen und nachstehend eingeblendeten Fotografien:
Bilder entfernt
Der Kläger nimmt für diese Fotografien in Anspruch, Urheber zu sein. Am 30. Oktober 2021 stellte er fest, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Fotografien auf ihrem Twitter-Account unter https://t..com/a._v./. in einem Tweet ohne Zustimmung des Klägers verwendet hatte. Der Tweet war bereits am 25. Oktober 2020 erstellt worden. Zu Screenshots vgl. Anlagen K 1 und K 2.
Mit E-Mail vom selben Tag (Anlage K 6) wandte sich der Kläger an die Beklagte, machte sie auf die Verletzung seiner Urheberrechte aufmerksam und forderte sie auf, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Mit E-Mail vom 02. November 2021 (in Anlage K 7) teilte die Beklagte, keine Rechte für die streitgegenständliche Nutzung eingeholt zu haben. Hierauf forderte der Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 02. November 2021 (ebenfalls in Anlage K 7) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, deren Entwurf der E-Mail beigefügt war.
Auf diese E-Mail gab die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. E-Mail 03. November 2021, ebenfalls in Anlage K 7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. November 2021 (Anlage K 8) ließ der Kläger die Beklagte sodann erneut zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 10. November 2021 auffordern. Durch eine E-Mail vom 08. November 2021 (Anlage K 9) bestätigte die Beklagte den Erhalt der Abmahnung und übersandte mit Mail vom 10. November 2021 (Anlage K 10) eine einfache Unterlassungserklärung, die jedoch weder von der Beklagten unterzeichnet war noch eine Strafbewehrung enthielt. Nachdem die Beklagte hierauf mit klägerischem anwaltlichem Schreiben vom 12. November 2021 (Anlage K 11) hingewiesen und erneut zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 19. November 2021 sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten unter Fristsetzung zum 24. November 2021 aufgefordert worden war, folgte keine weitere Reaktion der Beklagten mehr. Am 30. November 2021 wurden die Bilder bei Twitter gelöscht.
Mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03. Dezember 2021 (Anlage K 12) wurde der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Nutzung der beiden streitgegenständlichen Fotografien untersagt. Hierauf gab die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten eine Abschlusserklärung ab (erwähnt in Anlage K 13) und unterbreitete mit Schreiben vom 09. Februar 2022 (Anlage K 13) ein Vergleichsangebot zum Abschluss der Streitigkeit.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09. Februar 2022 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17. Februar 2022 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 5.000,- Euro nebst Recherchekosten sowie Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.728,48 Euro auf. Die Beklagte ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Februar 2022 (Anlage K 13) erklären, sie sei im Vergleichswege lediglich zur Zahlung von 100 EUR Schadensersatz und Abmahnkosten nach einer 0,65fachen Geschäftsgebühr bereit.
Der Kläger behauptet, er sei (Allein-)Urheber der streitgegenständlichen Bilder, welche den Flughafen BER zeigten und in Schönefeld aufgenommen worden seien. Die Fotografien seien im Rahmen eines aufwändigen und zeitintensiven Shootings entstanden. Das Shooting habe zu verschiedenen Tageszeiten stattgefunden, wobei der Kläger jeweils den Aufnahmezeitpunkt, die Perspektive und die Lichtsituation gewählt habe. Hinsichtlich des ersten Fotos sei es ihm darum gegangen, die besondere farbliche Gestaltung des Fronteingangs mit den besonderen Reflektionen in den Fensterflächen sowie als Kontrast die Lichtsituation im Gebäudeinneren abzubilden. Auch in der zweiten Fotografie komme die Ausleuchtung des Gebäudes während der Dämmerung in besonderem Maße im Kontrast zur Beleuchtung durch die Flutlichtscheinwerfer zum Ausdruck. Beide Bilder seien danach durch den Kläger aufwändig in der Postproduktion bearbeitet worden. Die Urheberschaft des Klägers könne, durch verschiedene Fotoveröffentlichungen des Werks mit entsprechenden Urhebernachweisen belegt werden. Außerdem sei der Kläger noch in Besitz der RAW-Dateien, die im Bereich der professionellen Fotografie immer beim Fotografen verblieben. Die Auftraggeber erhielten lediglich die fertiggestellten und bearbeiteten Fotos.
Mit der Anfertigung der streitgegenständlichen Fotografien sei er durch die Firma S. beauftragt worden, einem Unternehmen, das an dem Bau des Flughafens BER beteiligt gewesen sei. Einige der Fotos aus diesem Auftrag habe der Kläger auch an andere Unternehmen lizenziert, u.a. auch die streitgegenständlichen Fotografien an die S1 GmbH, welche ebenfalls am Bau des Flughafens BER beteiligt gewesen sei.
Die Beklagte adressiere ihr Angebot insbesondere auch an Kunden in Deutschland; entsprechend bewerbe sie über ihre Internetseite und ihre Social-Mediakanäle auch Bauprojekte in Deutschland sowie Architekturprojekte deutscher Architekten und Architekturbüros. Der Kläger verweist insofern auf Anlage K 4a.
Der Kläger pflege eine äußerst zurückhaltende Lizenzierungspraxis, die darauf beruhe, dass stets er selbst die Entscheidung in der Hand habe, ob er ein Nutzungsrecht erteile oder nicht. Er räume vertraglich ausnahmslos zwar zeitlich wie räumlich uneingeschränkte, jedoch nur einfache Nutzungsrechte an seinen Bildern ein. Im Gegenzug veranschlage er hierfür je Bild eine Lizenzgebühr im vierstelligen Bereich. Dies sei ein bewusst hochpreisiges und exklusives Angebot, mit dem der Kläger sich gezielt im Markt absetzen wolle. Insbesondere erachte er allgemein bekannte Stock-Image-Datenbanken nicht als angemessene Orte, um seine Werke zu vertreiben. Die Lizenzpraxis sei ferner der Tatsache geschuldet, dass seine Auftraggeber in der Regel fünfstellige Eurobeträge für ein Shooting mit dem Kläger aufwenden müssten. Für Einräumung eines Nutzungsrechts bewegten sich die Lizenzgebühren überwiegend im Bereich zwischen 1.000-2.000,- Euro pro Bild; durchschnittlich mindestens in Höhe von 1.600,- Euro pro Foto, z.T. auch darüber mit bis zu 3.250,- pro Bild.
In der Regel bestehe der Kläger auch auf seine Benennung als Urheber. Wenn er ausnahmsweise auf die Urheberbenennung vertraglich verzichte, verdoppelten sich jedoch die vom Kläger angesetzten Lizenzgebühren pro Bild.
Der Kläger verlangt danach eine fiktive Lizenz von 1.250 EUR pro Foto zzgl. jeweiligen Aufschlags von 100% wegen der fehlenden Urheberbenennung, mithin 2 x 1.250,- EUR x 200% = 5.000,- EUR (Klageschrift S. 22-24). Ferner verlangt der Kläger 132,- EUR Recherchekosten ersetzt. Die Summe von 5.132,- EUR bildet die Hauptforderung im Klagantrag zu 1; mit dem Klagantrag zu 2 fordert der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.132,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 1.728,48 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2022 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 hat der Kläger sodann hinsichtlich des Klagantrags zu 1 beantragt, wie folgt zu entscheiden:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.132,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2021 zu zahlen.
Er hat ferner als Klagantrag zu 3 beantragt, wie folgt zu entscheiden:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags an den Kläger bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags des Klägers bei Gericht, nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.
Der Kläger beantragt zuletzt, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.132,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 1.728,48 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2022 zu zahlen.
Den Klagantrag zu 3. hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klaganträge zu 1. und zu 2.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger von der S1 H. GmbH mit der Erstellung der streitgegenständlichen Bilder beauftragt worden sei. Dass der Kläger alleiniger Urheber sei, sei zu bestreiten, weil auf der Internetseite der Fa. S1 GmbH (unstreitig) die Fotos mit folgendem Vermerk veröffentlicht seien: „©s1/T. K.“. Der Kläger habe von der S1 GmbH auch keine vergleichbaren Beträge erhalten, wie er sie jetzt als Schadensersatz von der Beklagten fordere, obwohl Gegenstand des dortigen Vertragsverhältnisses nicht nur die Lizenzierung, sondern bereits die Erstellung der Bilder gewesen sei.
Die Beklagte ist der Ansicht:
Die streitgegenständliche Nutzung sei bezogen auf das deutsche Territorium nicht relevant, weil der Tweet in spanischer Sprache abgefasst gewesen sei, also nur das spanisch-sprechende Publikum der angesprochene Verkehrskreis gewesen sei. Daher sei das Angebot in Deutschland nicht relevant, weil nur eine minimale Anzahl von Personen Spanisch spreche und sich für solche Fotos interessiere.
Die Schadensersatzforderung des Klägers sei überhöht:
Die vom Kläger behauptete etwaige Lizenzierungspraxis für seine Bilder sei nicht ausschlaggebend für die Bemessung eines Ersatzes für die hier streitgegenständliche Nutzung. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen seien zum einen nicht allein auf eine Nutzung im Social Media Bereich bezogen, und zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass die streitgegenständliche Nutzung in einer technisch bedingten nur niedrigen Qualität und in geringer Bildgröße erfolgt sei. Diese Umstände der konkreten Nutzung seien bei der Schadensersatzbemessung ebenso zu berücksichtigen wie der relativ geringe Nutzungszeitraum.
Außerdem seien die vom Kläger geltend gemachten Lizenzgebühren auch in keiner Weise repräsentativ und durchsetzbar. Vielmehr sei es so, dass insbesondere für die Nutzungsrechtseinräumung in Medien allenfalls Beträge im unteren dreistelligen Bereich für mehrere Bilder gefordert würden. Tatsächlich lägen die Vergütungen für die Nutzung einer Fotografie, insbesondere im Medienbereich, bei einer Größenordnung von etwa 1,- Euro pro Bild.
Ferner sei davon auszugehen, dass es sich bei den Lizenzen des Klägers jedenfalls stets um räumlich unbeschränkte, mithin weltweite Nutzungsrechte handeln solle. Daher könne ein etwaiger Schadenersatzbetrag für eine jeweils nur nationale Nutzung nur als Anteil einer weltweiten Lizenz berechnet werden. Streitgegenständlich sei vorliegend nur die Verletzung von Rechten für das deutsche Territorium. Für dieses Gebiet sei ein Anteil von nur 5% einer fiktiven weltweiten Lizenz anzunehmen, da Leser des Architekturmagazins der Beklagten vor allem in Spanien ansässig seien und daneben vorrangig englischsprachige Länder für die Beklagte von Bedeutung seien. Auch müsse eine Überkompensation des Klägers verhindert werden. Denn wegen der nach nationalen Gebieten getrennten Streitgegenstände sei es denkbar, dass der Kläger für die Abrufbarkeit in anderen Ländern ebenfalls gesonderten Schadensersatz geltend machen könnte und dann im Ergebnis höher als nach seiner eigenen angeblichen Lizenzierungspraxis entschädigt wäre, wenn er allein schon für das deutsche Territorium den Betrag einer weltweiten Lizenz erhalten hätte.
Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört; auf das Protokoll der Anhörung vom 12. Oktober 2023 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat allein in dem tenorierten Umfang Erfolg.
I.
Die Änderung des Klagantrags zu 1. ist als Klagerweiterung in Bezug auf eine Nebenforderung wirksam, denn sie ist zulässig i.S.d. § 264 Nr. 2 2. Alt. ZPO.
Die erklärte Klagrücknahme des Klagantrags zu 3. war auch ohne die Zustimmung der Beklagten gem. § 269 Abs. 1 ZPO wirksam, da die Rücknahmeerklärung in der Verhandlung am 12. Oktober 2023 insoweit noch erfolgte, bevor die Beklagte zur Hauptsache verhandelt hatte.
II.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO.
III.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
1.
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch für eine fiktive Lizenzgebühr hinsichtlich der Nutzung der beiden streitgegenständlichen Fotos zu.
Der Anspruch folgt bereits aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB aus dem Bereicherungsrecht. Gem. § 102a UrhG bleibt der bereicherungsrechtliche Anspruch neben dem spezialgesetzlichen Schadenersatzanspruch bestehen.
Überdies wäre der Anspruch aber auch als Schadenersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG gerechtfertigt (eine zumindest fahrlässige Verkennung der fehlenden Nutzungsberechtigung ist der Beklagten vorzuwerfen).
Zu den im Übrigen einander entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen:
a) Der notwendige Inlandsbezug zum deutschen Territorium ist gegeben. Die streitgegenständlichen Fotos waren technisch auch in Deutschland abrufbar, und die Abrufbarkeit war auch urheberrechtlich für das deutsche Territorium relevant.
Zwar waren die streitgegenständlichen Tweets in spanischer Sprache abgefasst, es war ein Artikel der englischsprachigen Zeitschrift Economist verlinkt, und die als Printversion vertriebene Zeitschrift der Beklagten ist zweisprachig (nur) in Spanisch und Englisch gestaltet.
Gleichwohl sollte mit der streitgegenständlichen Zugänglichmachung auch ein in Deutschland ansässiges Publikum angesprochen werden, denn die Printausgabe der Zeitschrift der Beklagten wird unstreitig auch in Deutschland vertrieben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich deren Leser auch für den zur Architekturzeitschrift gehörenden Twitteraccount der Beklagten interessieren und die Beklagte sowohl ihre bisherige als auch ggf. eine neue Leserschaft mit den Tweets erreichen wollte; schließlich ist ein derartiger Social-Media-Auftritt einer Fachzeitschrift geeignet, einen Werbeeffekt zu kreieren und zu fördern.
b) Die beiden streitgegenständlichen Fotos (Anlage K 5a und K 5b) sind als Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.
c) Der Kläger ist zur Überzeugung der Kammer alleiniger Urheber der streitgegenständlichen Fotografien. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sich die Kammer die Überzeugung auch bereits aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 bilden.
Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat sich das Gericht auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme die Überzeugung zu bilden. Daher ist als Inhalt der Verhandlung grundsätzlich auch das prozessuale Verhalten der Parteien samt des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von ihnen erhält zu berücksichtigen. Maßstab für die Überzeugungsbildung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer nachvollziehbar und in sich schlüssig Angaben zur Entstehung der beiden streitgegenständlichen Bilder gemacht. Er konnte insoweit detailreich die Umstände am Flughafen B.- B1 ebenso eindrücklich schildern wie auch die konkrete handwerkliche Umsetzung der Motive in Fotoaufnahmen.
Soweit der Kläger in seiner Anhörung hinsichtlich der Entstehung der Fotografien zunächst von „wir“ sprach, konnte er insbesondere auf Nachfrage des Gerichts erläutern, dass er damit seine Assistenten meinte, die üblicherweise bei einem solchen Architekturfotoshooting zum Einsatz kämen. Er nannte diesbezüglich und für die Kammer glaubhaft etwaige Einsatztätigkeiten einer derartigen Assistenz.
Für die Kammer bestehen aufgrund dieser Angaben keine begründeten Zweifel an der Alleinurheberschaft des Klägers. Insbesondere vermag die Beklagte mit dem Vortrag ihrerseits nicht durchzudringen, dass aufgrund des sog. Copyright-Vermerks auf der Homepage der Firma S1 „©s1/T. K.“ davon auszugehen sei, dass an der Erstellung der Fotografien neben dem Kläger Mitarbeiter der Firma S1 beteiligt gewesen seien. Dies erscheint bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine berufsfotografische Kompetenz etwaiger Mitarbeiter dieser Firma, und es erscheint vor dem Hintergrund der glaubhaften Schilderungen des Klägers zu seiner Arbeitsweise als lebensfremd, dass Mitarbeiter der Firma S1 GmbH an den Fotos (in welcher Weise?) schöpferisch mitgewirkt haben sollen. Die Kammer hat auch keinen Grund zu der Annahme, dass die Firma S1 GmbH mit dem genannten Vermerk neben etwaigen als Unternehmen erworbenen Nutzungsrechten auch vermeintliche (Mit-) Urheberrechte eigener, im Vermerk aber gar nicht genannter, Mitarbeiter reklamieren wollte.
d) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger seine Aktivlegitimation als Urheber durch die Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte verloren hätte. Die diesbezügliche Annahme der Beklagten, dass die Firma S1 GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien innehabe, hat die insofern beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen.
Die Beklagte kann sich als Anhaltspunkt lediglich auf den vorstehend bereits erörterten Vermerk „©s1/T. K.“ berufen; insofern mag ihre Behauptung prozessual zulässig sein.
Der Kläger hat die Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte aber substanziiert bestritten. Der Kläger hat gegenüber der Kammer im Rahmen seiner Anhörung in sich schlüssig (und im Übrigen auch glaubhaft) angeben, an den Fotografien nur einfache Nutzungsrechte vergeben zu haben. Dies entspreche seiner ständigen Praxis. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben streiten auch die in Anlage L0 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers, aus denen unter Ziffer 5 „Nutzungsrechte“ hervorgeht, dass es der Regelfall – vorbehaltlich etwaiger Individualabreden – sein solle, dass keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt würden, sondern sich der Kläger vielmehr das Recht offen behalte, auch Dritten Nutzungsrechte an seinen Fotografien einzuräumen.
Die Beklagte hat die Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte an die Fa. S1 GmbH nicht bewiesen. Der Vermerk auf der Internetseite der Fa. S1 GmbH entfaltet keine Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, denn das vorliegende Verfahren betrifft weder ein einstweiliges Verfügungsverfahren noch Unterlassungsansprüche. Als bloßes Indiz ist der Vermerk jedoch zum Beleg der Einholung ausschließlicher Nutzungsrechte nicht ausreichend eindeutig. Selbst wenn aber der von der Fa. S1 GmbH verfasste Vermerk dahin zu verstehen sein sollte, dass dieses Unternehmen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotos auch für die hier streitgegenständliche Nutzungsart reklamiere, besagt der Vermerk für sich genommen (mangels Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG) noch nichts darüber, ob er die tatsächliche Lizenzlage auch richtig wiedergibt. Weiteren Beweis hierfür hat die Beklagte nicht angeboten.
e) Die Beklagte hat in den Zuweisungsgehalt des absoluten Schutzrechts des Klägers i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB eingegriffen, indem sie die beiden streitgegenständlichen Fotos – wie aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlich – über ihren Twitter-Account öffentlich zugänglich machte. Darin liegt ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Klägers nach § 16 UrhG sowie in das Recht des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Der Umfang der Nutzung und die Passivlegitimation der Beklagten sind unstreitig.
f) Die Eingriffe in den Schutzbereich erfolgten jeweils auch rechtswidrig. Der Beklagten stand kein Nutzungsrecht an den Fotos zu. Auch dies ist zwischen den Parteien letztlich unstreitig.
2.
Den zu ersetzenden Wert der Bereicherung gem. § 818 Abs. 2 BGB schätzt die Kammer vorliegend auf 2.875,- EUR. Ein Schadensersatz im Rahmen von § 97 II UrhG wäre ebenso hoch.
Der zu schätzende Wert besteht in der nach der in sog. Lizenzanalogie zu errechnenden fiktiven Lizenz, welche vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn über die streitgegenständliche Nutzung zuvor eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen getroffen worden wäre. Dabei hat das Gericht die fiktive Lizenz im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Insoweit kann das Gericht hierfür auch eine vom Rechtsinhaber ständig praktizierte und am Markt durchgesetzte und durchsetzbare Lizenzierungspraxis berücksichtigen, weil eine solche Indizwirkung für die Werthaltigkeit der genutzten Schutzrechte hat.
a) Der Kläger hat zur Darlegung und zum Beweis seiner Lizenzierungspraxis die Anlage L0 bis L23 vorgelegt. Aus den genannten Anlagen ergeben sich Lizenzbeträge zwischen 1.125 Euro bis zu 3.200,- Euro (netto) pro Foto. Die eingeräumten Nutzungsrechte beziehen sich insoweit auf eine Print- und Onlinenutzung etwa auf Web(unter)seiten und wurden vom Kläger jeweils räumlich und zeitlich unbeschränkt eingeräumt.
Gleichzeitig ist zu erkennen, dass der Kläger im Rahmen der vorgelegten Rechnungen keine Lizenzen zur Nutzung seiner Fotografien im Social Media-Bereich vergeben hat. Dies hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch so bestätigt. Mithin können die vorgelegten Rechnungen eine Lizenzierungspraxis für die hier allein streitgegenständliche konkrete Nutzung, nämlich im Bereich von Social Media, nicht belegen. Sie sind ungeachtet dessen trotzdem geeignet, Anhaltspunkte für die generelle Werthaltigkeit der Fotoarbeiten des Klägers zu geben. Es handelt sich bei den Fotografien um hochwertige Architekturfotos, für die der Kläger bisher auch hohe pauschale Lizenzgebühren für die Einräumung einfacher, räumlich und zeitlich unbegrenzter Nutzungsrechte erzielen konnte.
b) Als weiterer Anhaltspunkt für die Schätzung nach § 287 ZPO können auch die MFM-Bildhonorare herangezogen werden. Das ist im vorliegenden Fall deshalb besser möglich als in anderen von der Kammer entschiedenen Verfahren, weil der Kläger mit der Vorlage der Anlagen L0 bis L23 eine eigene Lizenzpraxis in den (nicht streitgegenständlichen) Bereichen der Printnutzung und der Onlinenutzung ohne Social Media belegt hat, die bzgl. der erzielten Lizenzgebühren sogar oberhalb der für diese Bereich geltenden Honorarempfehlungen nach MFM liegen. Dass die MFM-Empfehlungen im Übrigen jedenfalls Anhaltspunkte für die Relation der Werthaltigkeit unterschiedlicher Nutzungsarten geben können, ist auch in der Rechtsprechung des BGH anerkannt. Allerdings können die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019 – 6 U 10/16 – Palast der Republik – Rn. 96 ff., juris).
Aus den MFM-Empfehlungen ergibt sich, dass für die Verwendung von Fotos im Bereich von Social Media höhere Tarife empfohlen werden als für die Nutzung von Fotos in anderen Onlinebereichen, etwa der Nutzung auf Webseiten. Eine derartige Abstufung ist für die Kammer auch nachvollziehbar.
Von daher ist der Rückschluss zulässig, dass der Kläger auch im Social Media-Bereich, wenn er diesen lizenzieren würde, Lizenzgebühren erzielen könnte, die oberhalb seiner Lizenzierungspraxis für den Online-Bereich ohne Social Media liegen würden.
c) Zu bedenken ist allerdings, dass sich die vom Kläger mitgeteilte Lizenzierungspraxis zum einen auf eine umfassende Print- und Online-Nutzung (unter Ausklammerung von Social Media) bezieht. Daher muss die Kammer eine Schätzung vornehmen, in welchem Verhältnis die isolierte Social Media-Lizenzierung zur üblichen Lizenzierungspraxis des Klägers stände. Die Kammer schätzt, dass der Kläger für die isolierte Social Media-Lizenzierung 50% seiner sonst vereinbarten Lizenzgebühren vereinbaren würde.
d) Zu bedenken ist ferner, dass der Kläger üblicherweise keine räumlichen Begrenzungen vornimmt, sondern weltweite Lizenzen vergibt. Vorliegend ist aber nur der Eingriff in die Rechte für das deutsche Territorium streitgegenständlich. Daher ist im Rahmen der Ermittlung der fiktiven Lizenz ein weiterer Abschlag vorzunehmen, denn die Kammer darf mit der Schadensschätzung nur die Verletzungsfolgen abgelten, die durch die Verletzung deutschen Urheberrechts entstanden sind (vgl. EuGH GRUR 2014, 100, Rn. 45 – Pinckney/Mediatech; GRUR 2015, 296, Rn. 36 – Hejduk/EnergieAgentur). Die Kammer geht allerdings auch davon aus, dass vernünftige Vertragsparteien die fiktive Lizenz für Deutschland nicht danach bestimmt hätten, welchen prozentualen Anteil z.B. die deutsche Bevölkerung an der Weltbevölkerung hat. Vielmehr hätten die fiktiven Parteien eine wirtschaftliche Gewichtung vorgenommen. Sie hätten dabei auch nicht allein auf den spanisch- und/oder englischsprachigen Teil der in Deutschland lebenden Bevölkerung abgestellt, dies schon deshalb nicht, weil bei einem Social Media-Account, der sich der Architektur widmet und Beiträge mit Bildern untersetzt, v.a. auch ein Interesse an den gezeigten Fotografien besteht, die unabhängig von der Sprache der Begleittexte rezipiert werden können.
Die Kammer schätzt daher, dass vernünftige Parteien für die isolierte Lizenzierung der Social Media Nutzung im deutschen Territorium einen Abschlag von 50% vorgenommen hätten also einen einen Wert von 50% der üblichen Lizenz des Klägers veranschlagt hätten.
Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Einstufung als 5% der üblichen Lizenz führe vor dem Hintergrund etwaiger weiterer Rechtsstreitigkeiten über andere Verletzungsgebiete zu einer Überkompensation des Klägers, so greift dies nicht durch. Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein die fiktive Lizenz zu ermitteln, die isoliert für das deutsche Territorium vereinbart worden wäre. Allein die deutschen Rechte sind streitgegenständlich. Dass der Kläger für andere Verletzungsgebiete bereits Entschädigungen verlangt oder gar erhalten hätte, ist nicht vorgetragen. Ob für den Fall, dass Kompensationen für andere Gebiete bereits zugesprochen worden wären, dieser Umstand bei der Berechnung der fiktiven Lizenz oder im Rahmen anderer Aspekte (etwa Vorteilsausgleichung beim Schadensersatz oder teilweises Fehlen der Bereicherung beim Kondiktionsausgleich) zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend offen bleiben.
e) Schließlich erfordert die Ermittlung der fiktiven Lizenz eine Einordnung der streitgegenständlichen Bilder nach ihrer Werthaltigkeit im Verhältnis zu anderen Fotoarbeiten des Genres Architekturfotografie.
Die Kammer, deren Mitglieder ständig mit der Beurteilung von Schadensersatz- bzw. Bereichungsausgleichsträgen bei Urheberrechtsverletzungen insbesondere auch im Fotobereich befasst sind, kann die Schätzung aus eigener Sachkunde vornehmen.
Sie beurteilt die beiden streitgegenständlichen Arbeiten wegen der eindrucksvoll gestalteten Perspektiven und der Ausnutzung besonders stimmungsvoller Beleuchtungssituationen als im Bereich der Architekturfotografie überdurchschnittlich gelungene und daher auch überdurchschnittlich werthaltige Arbeiten.
Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien für die beiden streitgegenständlichen Fotos innerhalb der Spannbreite der in der Lizenzierungspraxis des Klägers üblichen Lizenzen von 1.125,- EUR bis zu 3.200,- EUR (netto) pro Foto einen Wert im oberen Drittel gewählt hätten, also im Bereich von 2.550 EUR bis 3.200 EUR.
f) Die Kammer setzt danach den zu schätzenden Ausgangswert mit 2.875,- EUR (als dem Mittelwert des eben beschriebenen „oberen Drittels“) an.
Die isolierte Social Media-Lizenzierung hätte allerdings zu einer Reduktion der Lizenz um 50% geführt, d.h. 2.875,- x 50% = 1.437,50 EUR.
Die isolierte Lizenzierung für das deutsche Territorium hätten vernünftige Parteien mit einem weiteren Abschlag von 50% der weltweiten Lizenz bewertet, mithin 1.437,50 x 50% = 718,75 EUR.
Die Lizenz für zwei Fotos wäre von vernünftigen Vertragsparteien ohne „Rabatt“ vereinbart worden, weil keine große Fotomenge im Raum gestanden hätte. Sie hätten sich daher auf 2 x 718,75 EUR = 1.437,50 EUR verständigt.
g) Darüber hinaus ist der Klagantrag zu 1. auch in Höhe von weiteren 1.437,50 EUR als Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung begründet.
Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger ebenfalls nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB einen Wertersatz verlangen, weil davon auszugehen ist, dass bei einem vorherigen Vertragsschluss der Kläger eine entsprechend höhere Lizenz dafür verlangt hätte, auf sein Benennungsrecht gem. § 13 UrhG zu verzichten.
Es ist anerkannt, dass für die fehlende Urheberbenennung bei einer widerrechtlichen Nutzung von Fotografien eine weitere Entschädigung in Form eines Aufschlages auf die (fiktive) Lizenzgebühr zum Ausgleich eines für die fehlende Urheberbenennung verursachten Vermögensschadens verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 (294) – Foto eines Sportwagens). Angesichts der Hochwertigkeit der vorliegend streitgegenständlichen professionellen Fotos ist die Bemessung des Aufschlags mit 100% jedenfalls angemessen.
3.
Der Zinsantrag im Klagantrag zu 1. ist nur teilweise begründet:
a) Der lizenzanaloge Wert- bzw. Schadensersatz war vorliegend nicht um einen verzugsunabhängigen Zinsschaden bereits ab Beginn der Verletzungshandlung in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz zu erhöhen.
Zwar ist dies grundsätzlich möglich, da es sich bei einem abgeschlossenen Lizenzvertrag um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt. Voraussetzung ist darüber hinaus aber, dass der Lizenzvertrag eine Fälligkeitsregelung enthält, nach der die Vergütung mit Nutzungsbeginn fällig werden muss; nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass vernünftige Parteien eine entsprechende Fälligkeitsregel vereinbart hätten, kann dies fiktiv im Rahmen der Lizenzanalogie zugrunde gelegt werden. Auch in Bezug darauf ist in erster Linie auf die hier vom Kläger geltend gemachte eigene Lizenzpraxis abzustellen. Der Kläger hat jedoch derartige etwaige Fälligkeitsregelungen aus seiner eigenen Lizenzierungspraxis nicht hinreichend dargelegt.
Soweit sich aus den Rechnungen des Klägers zwar Zahlungsziele ergeben, lässt sich lediglich der Schluss ziehen, dass der Kläger jeweils in den Rechnungen ein (einseitiges) Zahlungsziel ausgibt. Die Rechnungen belegen jedoch nicht, dass diesen Zahlungszielen auch eine wirksame Fälligkeitsvereinbarung zwischen den vertragsschließenden Parteien zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich beide Parteien auf eine entsprechende Fälligkeitsregelung bereits bei Vertragsschluss einigen. Welche Regelung den vorgelegten Rechnungen insofern zugrunde lagen, ergibt sich hingegen aus diesen nicht.
Eine solche zugrunde liegende Vereinbarung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den u.a. in Anlage L0 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere nicht aus Nr. 5 „Nutzungsrechte“ des Klägers.
b) Der Anspruch ist aber zu verzinsen ab dem 25. November 2021 gem. § 288 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB, weil der Kläger den Wert- bzw. Schadensersatz mit Schreiben vom 12. November 2021 (Anlage K 11) zum 24. November 2021 angemahnt hatte; der Zinssatz folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.
4.
Der Klagantrag zu 1. ist bzgl. der in ihm mit geltend gemachten Forderung von Recherchekosten i. H. v. 132,- EUR unbegründet; dementsprechend fehlt es auch an einem Zinsanspruch für diesen Betrag.
Unabhängig davon, ob die Recherchekosten im Rahmen der Eingriffskondiktion oder über § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht werden sollen, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, wie bzw. wodurch diese Kosten angefallen sein sollen. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er die Rechtsverletzung selbst festgestellt habe. In diesem Fall sind ihm jedoch keine ersatzfähigen Recherchekosten entstanden.
5.
Der Klagantrag zu 2. betreffend die Erstattungsforderung für außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.728,48 EUR, besteht dem Grunde nach, ist aber der Höhe nach nur teilweise begründet, nämlich in Höhe von 1.375,84 EUR.
a) Die vorgerichtliche anwaltliche Abmahnung (Anlage K8) entspricht hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs den Anforderungen des § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.
b) Die erstattungsfähige Höhe ergibt sich wie folgt:
Als berechtigter Gegenstandswert können nur angesetzt werden 20.000,- EUR bzgl. Unterlassungsanspruch für 2 Fotos und 2.875,- EUR berechtigter Wertersatz bzw. Schadensersatz, wie oben dargestellt. Die überschießende Wert-/Schadensersatzforderung und die Forderung von 132,- EUR Recherchekosten waren dagegen nicht berechtigt, die darauf entfallenden Kosten mithin nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig.
Zum Ansatz einer 1,5fachen Geschäftsgebühr, wie im vorgerichtlichen Erstattungsverlangen im Schreiben vom 12. November 2021 (Anlage K 11) geltend gemacht und ersichtlich auch der Berechnung der 1.728,48 EUR Erstattungsforderung im Klagantrag zu 2. zugrunde gelegt (1,0-fache Geschäftsgebühr von 955,- EUR x 1,5 + 20,- EUR Pauschale zzgl. insgesamt 19% MWSt) ist in der Klagebegründung nichts ausgeführt. Auch bleibt unklar, zu welchem Satz im Innenverhältnis abgerechnet worden ist. Daher kann im Erstattungsverhältnis gegenüber der Beklagten nur der 1,3fache Satz als erstattungsfähig angenommen werden.
Die erstattungsfähigen Kosten berechnen sich daher wie folgt:
– 1,3fache Gebühr 2300 VV-RVG 1.136,20 EUR
– Pauschale 7002 VV-RVG 20,00 EUR
– MWSt 7008 VV-RVG = 1.156,20 x 0,19 219,68 EUR
Summe: 1.375,88 EUR
6.
Die Zinsforderung im Antrag zu 2 ist begründet jedenfalls nach § 288 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hatte mit ihrem Schreiben vom 09. Februar 2022 (Anlage K 13) zum Ausdruck gebracht, dass sie nur im Falle eines Vergleichsschlusses überhaupt freiwillig zu einer Zahlung bereit sein würde (und auch dann nur in Höhe von 100,- EUR als pauschalen Schadensersatz für die Nutzung zzgl. Abmahnkosten nur zu einer 0,65fachen Geschäftsgebühr). Damit hatte sie die freiwillige Zahlung unabhängig von einem Vergleichsschluss und in berechtigter Höhe verweigert und befand sich damit seit dieser Verweigerung im Verzug.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Für die Kostenquote stellt die Kammer auf die Haupt- und Nebenforderungen aus dem Klagantrag ab, wobei die Zinsforderungen, die keinen hohen Anteil an den Gesamtforderungen ausmachen, aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben.
Der Kläger obsiegt mit Haupt- und Nebenforderungen aus den Klaganträgen zu 1. und 2. in Höhe von 2.875,- EUR + 1.375,88 EUR = 4.250,88 EUR. Dem gegenüber zu stellen sind die Forderungen (ohne Zinsen) aus den Anträgen zu 1. und 2. und der geschätzte Wert des zurückgenommenen Antrags zu 3 (vgl. dazu unten V.), mithin 5.132,- EUR + 1.728,48 EUR + 100,- EUR = 6.960,48,-. Die Quote beträgt mithin 4.250,88 / 6.960,48 = rd. 60% Obsiegen des Klägers und 40% Obsiegen der Beklagten.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO für die Vollstreckung des Klägers und aus § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 S. 2 ZPO für die Vollstreckung der Beklagten.
V.
Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung ist nur auf die Hauptforderungen abzustellen.
Auf den Klagantrag zu 1. entfallen die geltend gemachten 5.132,- EUR. Die 132,- EUR Recherchekosten sind Hauptforderung, weil sich die Recherche ersichtlich vorrangig auf die Vorbereitung des Unterlassungsantrags beziehen sollte, der nicht Streitgegenstand des jetzigen Verfahrens ist.
Von den vorgerichtlichen Kosten, die mit dem Klagantrag zu 2 geltend gemacht werden, ist derjenige Teil, der sich auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs (Gegenstandswert EUR 20.000,-) bezieht, im vorliegenden Verfahren ebenfalls Hauptforderung. Dieser Anteil ist zu beziffern als 20.000 / 25.132 x 1.728,48 = 1.375,52.
Den zurückgenommenen Antrag zu 3 bewertet das Gericht mit geschätzten 100,- EUR, weil er eine isolierte Zinsforderung betraf, deren Errechnung aber derzeit nicht möglich ist.
Der Gesamtstreitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt mithin 5.132,- EUR + 1.375,52 EUR + 100,- EUR = 6.607,52 EUR.