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Werbung per E-Mail – Unterlassungsanspruch

Ein Unternehmen bombardierte einen Kunden trotz Abmeldung mit Werbe-Mails und muss nun dafür zahlen. Das Landgericht Lüneburg verurteilte die Firma zu 500 Euro Schadensersatz, da sie die Datenschutzgrundverordnung missachtete und den Kunden mit 13 unerwünschten E-Mails belästigte. Der Fall zeigt, dass die Gerichte den Schutz vor unerlaubter Werbung ernst nehmen und die Belästigung durch Spam teuer werden kann.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lüneburg
  • Datum: 07.12.2023
  • Aktenzeichen: 5 O 6/23
  • Verfahrensart: Unterlassungs- und Schadensersatzklage
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine private Person, die gegen die Beklagte klagt, da diese trotz Widerruf weiterhin unerwünschte Werbeemails an ihn gesendet hat.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das dem Kläger ohne dessen wirksame Einwilligung Werbeemails gesendet hat. Die Beklagte erkannte die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung an, bestritt jedoch die Schadensersatzzahlung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger erhielt von der Beklagten zahlreiche Werbeemails, obwohl er seine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hatte. Die Beklagte setzte den Versand trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Kläger und dessen Anwalt fort.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Klagepunkt war, ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz für die mehrfach ignorierten Widerrufe seiner Einwilligung zum Erhalt von Werbeemails hatte und in welcher Höhe.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, Werbeemails ohne die Einwilligung des Klägers zu senden, dem Kläger Auskunft über gespeicherte Daten zu geben, 500 Euro Schadensersatz zu zahlen und den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.
  • Begründung: Die Beklagte verstieß gegen die DSGVO, indem sie Werbeemails ohne gültige Einwilligung sendete. Der Kläger erlitt einen immateriellen Schaden durch Ärger und Zeitaufwand. Der Schadensersatz diente auch der Abschreckung und Verhinderung weiterer Verstöße.
  • Folgen: Die Beklagte muss den Schadensersatz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers übernehmen. Das Urteil bestätigt die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und setzt Maßstäbe für den immateriellen Schadensersatz bei DSGVO-Verstößen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E-Mail-Werbung im Fokus: Rechtliche Herausforderungen und Datenschutz im Urteilsvergleich

E-Mail-Werbung hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, jedoch bringt sie auch zahlreiche rechtliche Herausforderungen mit sich. Insbesondere der Datenschutz spielt eine zentrale Rolle, da Verbraucherrechte durch die DSGVO und das Telemediengesetz geschützt werden. Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers können als unzulässige Werbung betrachtet werden, was zivilrechtliche Ansprüche und mögliche Abmahnungen nach sich ziehen kann. Unternehmen müssen daher Informationspflichten einhalten und den Verbrauchern eine klare Opt-out Möglichkeit bieten.

Ein Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn vermutet wird, dass die eigene E-Mail-Adresse missbräuchlich für Spam verwendet wird oder die Zustimmung zur Werbung fehlt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind vielschichtig, und ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet diese Thematik im Detail, was für viele Nutzer und Unternehmen aufschlussreich sein könnte.

Der Fall vor Gericht


Unternehmen muss 500 Euro Schadensersatz für hartnäckige Werbe-Mails zahlen

Genervter Kunde am Laptop wegen Werbemails
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Lüneburg hat ein Unternehmen zur Zahlung von 500 Euro Schadensersatz verurteilt, weil es einem Kunden trotz mehrfacher Abmeldung weiterhin Werbe-E-Mails zugesandt hatte. Die Entscheidung vom 7. Dezember 2023 stützt sich auf einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Mehrfache Missachtung des Widerrufs führt zu Verurteilung

Der Kunde hatte sich zunächst für den E-Mail-Newsletter des Unternehmens angemeldet, diesen aber später wieder abbestellt. Dennoch erhielt er zwischen September und Dezember 2022 insgesamt 13 weitere Werbe-E-Mails. Auch nach zwei anwaltlichen Aufforderungen zur Unterlassung setzte das Unternehmen den Versand fort und schickte im Januar 2023 vier weitere Werbenachrichten.

Gericht sieht Kontrollverlust und Zeitaufwand als Schaden

Das Landgericht Lüneburg bewertete den durch die unerwünschten E-Mails verursachten Ärger, Zeitverlust und Eindruck des Kontrollverlusts als immateriellen Schaden im Sinne der DS-GVO. Besonders die Tatsache, dass selbst anwaltliche Aufforderungen erfolglos blieben, führte nach Ansicht des Gerichts zu einem belastenden Eindruck der Hilflosigkeit beim Betroffenen.

Schadenshöhe berücksichtigt Häufigkeit und Hartnäckigkeit der Verstöße

Bei der Bemessung des Schadensersatzes berücksichtigte das Gericht die Häufigkeit und Hartnäckigkeit der Verstöße. Die 13 Werbe-E-Mails wurden in einem Zeitraum von knapp vier Monaten versandt, teilweise fast täglich. Das Gericht betonte, die Schadenshöhe müsse im Interesse einer effektiven Abschreckung bemessen werden. Allerdings wurde auch beachtet, dass die Auswirkungen des Verstoßes auf den persönlichen Wirkungsbereich des Klägers beschränkt blieben.

Umfassende Verurteilung des Unternehmens

Neben dem Schadensersatz wurde das Unternehmen auch verpflichtet, künftig keine weiteren Werbe-E-Mails ohne Einwilligung zu versenden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Zudem muss das Unternehmen dem Kläger Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten geben und die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro erstatten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern gegen unerwünschte Werbe-E-Mails deutlich. Es bestätigt, dass schon die wiederholte Zusendung von Werbe-E-Mails nach Widerruf der Einwilligung einen Schadensersatzanspruch begründet, ohne dass ein erheblicher Schaden nachgewiesen werden muss. Die Gerichte erkennen dabei Ärger, Zeitverlust und das Gefühl des Kontrollverlusts als immateriellen Schaden an und setzen mit einer Entschädigung von 500 Euro ein klares Signal für effektive Abschreckung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie unerwünschte Werbe-E-Mails erhalten, können Sie sich jetzt effektiv dagegen wehren, auch ohne schwerwiegende Schäden nachweisen zu müssen. Bereits die Belästigung durch wiederholte unerwünschte E-Mails nach einer Abmeldung berechtigt Sie zu Schadensersatz, der bei hartnäckigen Verstößen durchaus im mittleren dreistelligen Bereich liegen kann. Sie haben zudem Anspruch darauf zu erfahren, welche Ihrer Daten gespeichert sind und können die sofortige Löschung verlangen – bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen empfindliche Strafen von bis zu 250.000 Euro.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie von unerwünschten Werbe-E-Mails betroffen sind, analysieren wir gerne Ihren individuellen Fall und prüfen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz. Unsere Experten für Datenschutzrecht haben bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt und verfügen über fundierte Erfahrung im Umgang mit hartnäckigen Werbetreibenden. In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen die konkreten rechtlichen Möglichkeiten in Ihrer Situation. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine Werbe-E-Mail rechtlich zulässig?

E-Mail-Werbung ist grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Empfängers zulässig. Diese Einwilligung muss ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen.

Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung

Die Einwilligung muss durch das Double-Opt-in-Verfahren eingeholt werden. Bei diesem Verfahren bestätigt der Empfänger seine E-Mail-Adresse durch einen Klick auf einen Bestätigungslink. Erst nach dieser Bestätigung dürfen die Daten in den E-Mail-Verteiler aufgenommen werden.

Die Einwilligungserklärung muss klar und deutlich angeben:

  • Welches Unternehmen werben wird
  • Welche Art von Werbung verschickt wird
  • Wie häufig Werbe-E-Mails versendet werden

Ausnahme für Bestandskunden

Eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht gilt für Bestandskunden. Wenn Sie die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten haben, dürfen Sie Werbung versenden, sofern:

  • Die Werbung sich auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen bezieht
  • Der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat
  • Bei der Adresserhebung und in jeder E-Mail auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird

Rechtliche Anforderungen an Werbe-E-Mails

Jede Werbe-E-Mail muss folgende Elemente enthalten:

  • Eine eindeutige Identifizierung des Absenders
  • Eine gültige physische Adresse
  • Eine klare Möglichkeit zum Widerruf der Einwilligung
  • Keine irreführenden Betreffzeilen

Bei Verstößen gegen diese Vorschriften drohen erhebliche Bußgelder und Abmahnungen. Die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung liegt beim werbenden Unternehmen.


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Welche Schadensersatzansprüche bestehen bei unerwünschter E-Mail-Werbung?

Bei unerwünschter E-Mail-Werbung können Sie sowohl materielle als auch immaterielle Schadensersatzansprüche geltend machen. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden Art. 82 DSGVO sowie § 823 Abs. 1 BGB.

Materielle Schäden

Ein materieller Schadensersatzanspruch umfasst die konkreten Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere Anwaltskosten für die Abwehr unerwünschter Werbung. Wenn Sie ein Unternehmen betreiben, können auch Aufwendungen für die Bearbeitung der unerwünschten E-Mails ersatzfähig sein.

Immaterielle Schäden

Für immaterielle Schäden können Sie eine Geldentschädigung verlangen. Die Rechtsprechung hat hierfür verschiedene Beträge zugesprochen:

  • Das LG Lüneburg sprach 500 Euro für 13 unerwünschte Werbe-E-Mails innerhalb von vier Monaten zu.
  • Das AG Pfaffenhofen gewährte 300 Euro für eine einzelne unerlaubte Werbe-E-Mail.
  • Das AG Diez sieht Entschädigungen auch bei leichteren Verstößen vor, sofern es sich nicht um reine Bagatellfälle handelt.

Voraussetzungen für Schadensersatz

Um einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Ein Verstoß gegen die DSGVO muss vorliegen, etwa durch:

  • Werbemails ohne Einwilligung
  • Fortsetzung des E-Mail-Versands trotz Widerrufs
  • Missachtung einer Abmeldung vom Newsletter

Der Verstoß muss zu einem nachweisbaren Schaden führen. Als Schaden werden anerkannt:

  • Zeitaufwand für die Abwehr der E-Mails
  • Stress und Ärger
  • Gefühl des Kontrollverlusts
  • Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit unerwünschter Werbung

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Schwere und Häufigkeit der Verstöße. Besonders schadenserhöhend wirkt die mehrfache Missachtung von Widerrufen oder Abmeldungen. Ein Verschulden des Werbenden wird dabei gesetzlich vermutet, sodass sich das Unternehmen entlasten muss.


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Wie dokumentiere ich Verstöße gegen das Werbeverbot rechtssicher?

Die rechtssichere Dokumentation von E-Mail-Werbeverstößen erfordert eine systematische und lückenlose Aufzeichnung aller relevanten Informationen. Bewahren Sie die unerwünschte E-Mail-Werbung zunächst im Originalzustand auf und leiten Sie diese nicht weiter.

Erforderliche Dokumentationselemente

Speichern Sie bei jeder unerwünschten Werbe-E-Mail die vollständigen E-Mail-Header, die wichtige technische Informationen wie Absenderdetails und Übertragungswege enthalten. Erstellen Sie Screenshots oder PDF-Exports der E-Mails, die das Empfangsdatum und die vollständige E-Mail einschließlich aller Anhänge zeigen.

Widerspruchskommunikation dokumentieren

Wenn Sie der Werbung widersprechen, dokumentieren Sie Ihre Widerspruchserklärung mit Datum und Inhalt. Speichern Sie zudem alle Reaktionen des Werbetreibenden auf Ihren Widerspruch. Bei ausbleibender Reaktion oder fortgesetzter Werbung notieren Sie auch dies mit Datum.

Chronologische Erfassung

Führen Sie eine fortlaufende Dokumentation aller erhaltenen Werbe-E-Mails. Notieren Sie dabei:

  • Datum und Uhrzeit des E-Mail-Eingangs
  • Absender und verwendete E-Mail-Adresse
  • Betreffzeile und Werbeinhalt
  • Ihre Reaktionen und eventuelle Antworten

Technische Sicherung

Exportieren Sie die E-Mails in ein dauerhaft verfügbares Format wie PDF oder EML. Diese Dateien sollten Sie an einem sicheren Ort speichern und mindestens eine Sicherungskopie anlegen. Die Dokumentation muss fünf Jahre aufbewahrt werden, um im Streitfall als Beweismittel dienen zu können.


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Welche rechtlichen Schritte kann ich gegen hartnäckige Werbesender einleiten?

Bei unerwünschter E-Mail-Werbung stehen Ihnen mehrere rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der erste Schritt ist die Abmahnung des Werbesenders, mit der Sie die sofortige Unterlassung weiterer Werbe-E-Mails fordern können.

Unterlassungsanspruch und Schadensersatz

Als Privatperson können Sie sich auf die Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Als Unternehmen liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. In beiden Fällen können Sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Datenschutzrechtliche Maßnahmen

Sie haben das Recht, eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu verlangen. Der Werbesender muss dann offenlegen, woher er Ihre E-Mail-Adresse hat. Bei Nichterfüllung oder unzureichender Auskunft begeht der Absender einen weiteren Verstoß.

Behördliche Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde können Sie bei der Internet-Beschwerdestelle oder der Bundesnetzagentur einreichen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben die Befugnis, Beschwerden zu untersuchen und Sanktionen zu verhängen.

Vertragsstrafe bei wiederholtem Verstoß

Wurde bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und der Werbesender verstößt erneut dagegen, wird eine Vertragsstrafe fällig. Diese bewegt sich üblicherweise im vierstelligen Bereich – pro einzelner weiterer Werbe-Mail.

Bei strafrechtlich relevanten Fällen, insbesondere bei Phishing-Mails, kommt auch eine Strafanzeige in Betracht.


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Welche Rolle spielt die DSGVO bei unerwünschter E-Mail-Werbung?

Die DSGVO bildet neben dem UWG einen zweiten wichtigen Rechtsrahmen für E-Mail-Werbung. Wenn Sie eine unerwünschte Werbe-E-Mail erhalten, liegt nicht nur ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor, sondern auch eine unrechtmäßige Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Die Verarbeitung Ihrer E-Mail-Adresse für Werbezwecke ist nur rechtmäßig, wenn eine Einwilligung oder ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Erwägungsgrund 47 der DSGVO erkennt zwar Direktwerbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse an, jedoch wird diese Regelung durch die strengeren Vorgaben des UWG überlagert.

Schutz durch doppelte Rechtsgrundlage

Wenn Sie eine Werbe-E-Mail ohne Ihre Einwilligung erhalten, müssen beide Vorschriften – UWG und DSGVO – zusammen gelesen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Einwilligung nach UWG muss gleichzeitig den formalen Anforderungen der DSGVO genügen. Die Einwilligung muss ausdrücklich, informiert, freiwillig und widerrufbar sein.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Verstößen stehen Ihnen zusätzliche Ansprüche zu. Das Amtsgericht hat in einem Fall einen Schadensersatz von 300 Euro nach Art. 82 DSGVO zugesprochen, weil die E-Mail-Adresse ohne Rechtsgrundlage zu Werbezwecken verarbeitet wurde. Außerdem haben Sie ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO über die Herkunft Ihrer Daten.

Besonderheiten bei Bestandskunden

Auch bei der Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO eingehalten werden. Sie haben jederzeit das Recht, der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu widersprechen, und der Werbende muss Sie bei jeder Verwendung auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Eine EU-weite Verordnung, die den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt und die Rechte von Betroffenen stärkt. Sie legt fest, wie Unternehmen Daten erheben, verarbeiten und speichern dürfen. Die DS-GVO gilt seit 2018 und sieht bei Verstößen empfindliche Strafen vor. Besonders relevant ist Art. 82 DS-GVO, der Betroffenen einen Schadensersatzanspruch bei Verstößen einräumt. Beispiel: Wenn ein Unternehmen E-Mail-Adressen ohne Einwilligung für Werbung nutzt, kann dies Schadensersatzansprüche auslösen.


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Immaterieller Schaden

Ein nicht-materieller, also nicht direkt in Geld messbarer Schaden, der durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten entsteht. Dazu gehören etwa psychische Beeinträchtigungen, Ärger, Zeitverlust oder das Gefühl des Kontrollverlusts. Nach § 253 BGB und Art. 82 DS-GVO kann auch für solche Schäden eine Entschädigung in Geld verlangt werden. Beispiel: Das ständige Löschen unerwünschter Werbe-E-Mails verursacht Stress und Zeitaufwand.


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Unterlassungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch, mit dem man jemanden gerichtlich verpflichten kann, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen. Basiert auf § 1004 BGB analog und kann bei Wiederholungsgefahr geltend gemacht werden. Die Durchsetzung erfolgt meist durch Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Beispiel: Ein Kunde kann verlangen, dass ein Unternehmen keine weiteren Werbe-E-Mails mehr versendet.


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Ordnungsgeld

Eine vom Gericht festgesetzte Geldzahlung, die als Zwangsmittel dient, um die Befolgung einer gerichtlichen Entscheidung durchzusetzen. Geregelt in § 890 ZPO. Anders als Schadensersatz fließt das Ordnungsgeld an die Staatskasse. Die Höhe kann bis zu 250.000 Euro betragen. Beispiel: Verstößt ein Unternehmen gegen ein Werbe-Mail-Verbot, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.


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Auskunftsanspruch

Ein gesetzlich verankertes Recht (Art. 15 DS-GVO), von Unternehmen Informationen darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten gespeichert sind und wie diese verarbeitet werden. Die Auskunft muss kostenlos und innerhalb eines Monats erfolgen. Beispiel: Ein Kunde kann vom Unternehmen eine vollständige Übersicht seiner gespeicherten E-Mail-Kontakte und deren Verwendung verlangen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO: Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen für die Einwilligung von betroffenen Personen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Er besagt, dass eine Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn sie freiwillig, informiert und unmissverständlich erfolgt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach einer Anmeldung bei dem Newsletter der Beklagten seine Einwilligung gegeben, jedoch nach einer Abmeldung keine weitere Einwilligung erteilt, was die unrechtmäßige Verarbeitung der Daten durch die Beklagte zur Folge hat.
  • § 7 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Dieser Paragraph verbietet unerlaubte Werbung, die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versandt wird. Im konkreten Fall hat die Beklagte nach einer eindeutigen Abmeldung des Klägers von den Werbe-E-Mails weiterhin Kontakt aufgenommen, was gegen das UWG verstößt und die Grundlage für die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers darstellt.
  • § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz): Dieser Paragraph gibt der betroffenen Person das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen. Der Kläger fordert von der Beklagten Auskunft über die spezifischen Daten, die über ihn gespeichert sind, sowie über den Zweck der Verarbeitung und die Empfänger der Daten. Diese Vorschrift ist direkt relevant, da die Beklagte zur Auskunft verpflichtet wurde.
  • § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz, da die Beklagte durch das unbefugte Versenden der Werbe-E-Mails ihre Pflichten und damit die Rechte des Klägers verletzt hat. Der Gerichtsurteil manifestiert diesen Anspruch in einer konkreten Höhe.
  • § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz): Obwohl grundsätzlich auf Urheberrecht fokussiert, ist dieser Paragraph auch entscheidend für den Schutz von Angeboten und Inhalten im Internet, insbesondere vor ungewollter Werbung. Die Anwendung dieses Gesetzes könnte relevant sein, wenn die Werbe-E-Mails urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis übertragen. Im Kontext des Falls untermauert dies das Interesse des Klägers an einem Schutz vor unbefugten Eingriffen in seine Privatsphäre.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Lüneburg – Az.: 5 O 6/23 – Urteil vom 07.12.2023


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