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Urheberrechtsverstoß im Internet -Darlegungslast in Filesharingfällen bei möglicher Alternativtäterschaft

AG Kassel, Az.: 410 C 1802/15, Urteil vom 24.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing.

Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberrechte (Verwertungsrechte) betreffend den Film R.E.D. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass der Film am 21.06.2011 um 19.54 Uhr sowie um 20.51 Uhr vom Internetanschluss der Beklagten auf einer sogenannten Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 21.11.2011 deswegen die Beklagten ab und forderten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Letztere bezifferte die Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,– EUR unter Berücksichtigung einer 1,0-fachen Gebühr gem. Nr. 2300 VVRVG zuzüglich Telekommunikationspauschale mit 506,00 EUR. Die Beklagten gaben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem 22.02.2012 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlungen erfolgten nicht.

Urheberrechtsverstoß im Internet -Darlegungslast in Filesharingfällen bei möglicher Alternativtäterschaft
Symbolfoto: N_Defender/Bigstock

Die Klägerin behauptet, die Beklagten seien als Inhaber des ihr mitgeteilten Internet-Anschlusses für den Vorfall vom 21.06.2011 verantwortlich. Sie hätten die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt, jedenfalls keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten und – soweit sie Vortrag gehalten hätten – diesen nicht nachgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.05.2014 sowie weitere 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.05.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, für den von der Klägerin vorgetragenen Filesharingvorfall verantwortlich zu sein. Sie selbst hätten den Vorgang nicht begangen. Ihr Internetanschluss sei darüber hinaus nicht nur von ihnen selbst, sondern auch von ihrem seinerzeit 29-jährigen Sohn genutzt worden. Dieser habe damals noch im Haus der Beklagten gewohnt. Gelegentlich anlässlich Besuchen hätten auch noch die beiden Töchter, die in … und … wohnhaft seien, den Internetanschluss der Beklagten benutzt, wobei aus der Erinnerung heraus nicht mehr gesagt werden könne, ob am klägerseits benannten Datum die Töchter solches vorgenommen hätten. Vor diesem Hintergrund sei die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft wiederlegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des … als Zeugen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 17.05.2016 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat im Ergebnis gegen die Beklagten keine Ansprüche aus § 97, 97 a UrhG.

Nach § 97 UrhG kann der Urheber bzw. sonstige Rechtsträger von demjenigen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen, der ohne Legitimation durch den Urheber bzw. sonstigen Rechtsträger Verwertungshandlungen vornimmt. Eine Verwertungshandlung stellt dabei auch das sogenannte Filesharing über eine Internet-Tauschbörse dar. Denn der Filesharer nimmt nicht lediglich einen Download des jeweils betroffenen Werkes zum Zwecke des Eigengebrauchs vor, sondern er bietet – nach der Funktionsweise der Tauschbörse – dieses anderen Tauschbörsenteilnehmern im Wege des sogenannten Uploads wieder seinerseits zum Download an.

Verantwortlich hierfür ist zunächst der Benutzer des Internetanschlusses, da er derjenige ist, der den Filesharingvorgang initiiert und durchführt. Da die urheberrechtlich geschützten Personen mangels geeigneter Erkenntnismöglichkeit nicht wissen können, welche konkrete Personen den konkreten Internetanschluss für die Vorgänge auf der Internet-Tauschbörse benutzen, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers insoweit. Diese Vermutung ist widerleglich. Wegen der sekundären Darlegungslast muss deswegen der Anschlussinhaber – nur er ist in der Lage, dazu Vortrag zu halten – zumindest darlegen, das eine andere Person ernsthaft als Anschlussnutzer in Betracht kommt. Dabei ist nicht zu verlangen, dass in jedem Fall das konkrete Nutzungsverhalten eines potenziellen Alternativtäters in Gestalt eines Mitbenutzers des Internetanschlusses detailliert beschrieben wird. Denn regelmäßig kann ein Internetanschluss auch ohne unmittelbare Beteiligung des Anschlussinhabers benutzt werden. Kontroll-, Überwachungs- und Recherchepflichten des Anschlussinhabers bestehen zwar grundsätzlich, jedoch in unterschiedlicher Intensität abhängig vom Nähe- und Vertrauensverhältnis zum potenziellen Alternativtäter. Im Falle von Familienangehörigen bedeutet dies, dass erwachsene Familienangehörige grundsätzlich einen so hohen Vertrauensvorschuss genießen, das eine Überwachung, Kontrolle und/oder Nachrecherche regelmäßig nicht geboten ist, so lange nicht ein konkreter Anlass besteht, gleichwohl im vorgenannten Sinne tätig zu werden. Dies folgt aus dem grundgesetzlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Artikel 6 GG verbietet es, im Interesse eines Dritten die familiären Verhältnisse durch die vorgenannten Pflichten anlasslos zu strapazieren.

Im vorliegenden Fall haben die beiden Anschlussinhaber jedenfalls in Bezug auf den Zeugen … hinreichenden Vortrag gehalten, der letztgenannten als möglichen Alternativtäter in Betracht kommen lässt. Der volljährige Sohn der Beklagten wohnte zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vorfalles noch in der Wohnung bzw. im Haus der Beklagten. Da ein Anlass zur Kontrolle nicht erkennbar ist, durften die Beklagten ihm deswegen den uneingeschränkten Zugang zu ihrem Internetanschluss gestatten. Für die Erfüllung der vorgenannten sekundären Darlegungslast genügt es, diesen Zustand zu beschreiben. Es bedarf keiner Darlegung, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten der Zeuge den Internetanschluss der Beklagten nutzte. Würde man solches verlangen, erreichte man jedoch den durch die grundgesetzliche Regelung geschützten Bereich. Denn grundsätzlich bedarf es keiner so engmaschigen Kontrolle der Familie. Eine genauere Rekonstruktion ist jedenfalls bei dem hier zwischen Vorfall und Abmahnung verstrich einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nicht zu verlangen, da dies bei alltäglichen Vorgängen praktisch unmöglich ist, weil die Erinnerung ohne ein herausragendes und deswegen sich eingetretenes Ereignis zu schnell verblasst.

Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.05.2016 (I ZR 48/15 – Everytime we touch). Dort ist lediglich die Rede davon, dass der Anschlussinhaber bei der Benennung möglicher Alternativtäter im Rahmen des Zumutbaren gehalten ist, Nachforschungen anzustellen und infolgedessen konkreten Vortrag zum Nutzungsverhalten eben jener potentiellen Alternativtäter zu halten. Dieser Rahmen wird aber gerade auch durch den Schutzbereich von Ehe und Familie gezogen, so dass es eben nicht zumutbar ist, insistierend oder gar inquisitorisch das Verhalten der nächsten Angehörigen im Drittinteresse zu ermitteln (so jetzt wohl auch BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife).

Außer Betracht bleiben hingegen die beiden beklagtenseits ebenfalls benannten Töchter der Beklagten. Denn hierzu haben die Beklagten vorgetragen, dass diese nicht mehr haushaltsangehörig im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalles waren. Da sich die Töchter deswegen allenfalls anlässlich von Besuchen noch im Haushalt der Beklagten aufgehalten haben konnten, scheidet eine Internetnutzung im Sinne der vorgenannten Ausführungen aus.

Vor diesem Hintergrund war die Klägerin ihrerseits wiederum in die Lage versetzt, den weiteren Beweis für die Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaber anzutreten. Dementsprechend haben sie auch den Sohn der Beklagten als Zeugen benannt. Dieser hat jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Klägerin hinsichtlich der Täterschaft der beiden Beklagten beweisfällig geblieben ist. Dieser Befund führt wiederum nicht dazu, dass den Beklagten ihrerseits der Nachweis für die tatsächlichen Gegebenheiten der durch sie erfolgten Vermutungswiederlegung aufzubürden. Denn dies würde zu einer Umkehr der Beweislast im Ergebnis führen, welche weder vom Gesetz vorgesehen noch von den tatsächlichen Gegebenheiten her geboten ist.

Der fehlende Nachweis der Tätereigenschaft wird auch nicht dadurch ersetzt, das zwischen den Parteien im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, dass der Vorfall vom Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde. Denn alleine der Umstand, dass dieser konkrete Internetanschluss dazu benutzt wurde, um die Urheberrechtsverletzung zu begehen, besagt noch nichts über die Person des Verletzers.

Steht allerdings fest, dass der Anschluss der Beklagten vom streitgegenständlichen Vorfall betroffen war, kommt grundsätzlich die sogenannte Störerhaftung der Beklagten in Betracht. Dies bedeutet, dass die Beklagten auch dann für die Verletzungshandlung einer dritten Person einzustehen haben, wenn für sie die Möglichkeit bestand, eine solche Handlung grundsätzlich zu unterbinden. Hierzu haben die Beklagten vorgetragen, der Anschluss sei zwar mit einem W-Lan-System betrieben worden, jedoch durch ein Passwort geschützt gewesen. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat sich immer darauf beschränkt, in der Auswertung von anderweitigen Gerichtsentscheidungen auch des Bundesgerichtshofs zu anders gelagerten Sachverhalten darauf hinzuweisen, dass ihrer Ansicht nach insoweit das Beklagtenvorbringen nicht genüge. Der Beklagtenvortrag ist insoweit jedoch ausreichend, solange nicht konkrete Lücken aufgezeigt werden, was die Klägerin indes nicht vorgenommen hat. Hinzu kommt die allgemeine Erwägung, dass typischerweise nicht von einer unberechtigten Anschlussnutzung durch außenstehende Personen auszugehen ist, sofern es sich nicht um eine Wohnsituation handelt, in der unschwer andere Personen ohne nennenswerten Aufwand ein Routersignal eines W-Lan-Systems aufgreifen können. Letzteres kann etwa in Mehrfamilienhäusern und/oder in Gebäuden mit Ladenlokalen oder Gaststättenbetrieben vermutet werden. Das eine solche Situation konkret vorliege, hat die Klägerin indes nicht dargetan.

Die Frage einer eventuellen Störerhaftung der Beklagten reduziert sich damit auf die Verantwortlichkeit gegenüber den haushaltsangehörigen Anschlussnutzern. Solange jedoch – wie hier – keinerlei Anlass erkennbar ist, das eventuell ein rechtswidriger Geberauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedenfalls bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung. Da im vorliegenden Fall gerade kein Anlass bekannt geworden ist, der im Vorfeld des hier gegenständlichen Vorfalles ein Eingreifen der Beklagten gegenüber dem Sohn erfordert hätte, scheidet auch eine Störer Haftung der Beklagten aus.

Ein Schriftsatzrecht war der Klägerin nicht mehr einzuräumen, da die vorstehende Problematik sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bereits hinreichend Gegenstand der gewechselten Schriftsätze und der Erörterungen war.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Streitfragen der Parteien zur Anspruchshöhe, das heißt zur Bemessung des Lizenzanalogieschadens und der Abmahnkosten, nicht mehr an.

Da solchermaßen die Beklagten nicht als Täter noch als Störer für die Verletzungshandlung haften, sind sie auch nicht verpflichtet, gem. §§ 97, 97 a UrhG die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Ausbringung der Abmahnung zu bezahlen. Denn insoweit handelt es sich ebenfalls um einen Schadensersatzanspruch. Erforderlich ist also auch insoweit das Vorliegen einer deliktischen Haftungsgrundlage, an der es aber fehlt. Da die Beklagten die klägerseits geforderte Unterlassungserklärung nicht, sondern in modifizierter Form und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hatten, ergibt sich auch darauf kein tragender rechtlicher Grund für eine etwaige Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Abmahnung. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet deswegen aus, weil es sich bei einer urheberrechtlichen Abmahnung der vorliegenden Art nicht um ein sogenanntes „auch-fremdes Geschäft“ handelt. Denn eine solche Abmahnung schützt den Abgemahnten nicht davor, durch einen anderen Dritten in Anspruch genommen zu werden, weil nur eine Person Rechtsträgerin und damit abmahnungsberechtigt sein kann, hier die Klägerin.

Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Zinsen beanspruchen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss: Der Streitwert wird auf 1.106,00 € festgesetzt.

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