Übersicht
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Digitale Urheberrechtsverletzungen: Gerichtsurteil zur Schadensersatzberechnung
- 3 Der Fall vor Gericht
- 4 Die Schlüsselerkenntnisse
- 5 Benötigen Sie Hilfe?
- 6 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 6.1 Was sind die rechtlichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing?
- 6.2 Wie wird die Höhe des Schadensersatzes bei illegalem Filesharing berechnet?
- 6.3 Welche Bedeutung hat die IP-Adresse als Beweismittel bei Filesharing-Vorwürfen?
- 6.4 Wie sollte man auf eine Abmahnung wegen Filesharing reagieren?
- 6.5 Wer haftet bei einer Urheberrechtsverletzung über den heimischen Internetanschluss?
- 7 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 8 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 9 Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Frankenthal
- Datum: 19.03.2024
- Aktenzeichen: 6 S 12/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
- Rechtsbereiche: Urheberrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Inhaberin der Verwertungsrechte für den Film „The Goldfinch (Der Distelfink)“. Sie fordert Schadensersatz wegen der ungenehmigten Verbreitung des Films in einer Internettauschbörse und den Ersatz der Abmahnkosten. Sie argumentiert, dass die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bei Filesharing in Internettauschbörsen gilt und verlangt Schadensersatz in Höhe der branchenüblichen Lizenzgebühren.
- Beklagter: Anschlussinhaber der IP-Adresse, über die der Film angeboten wurde. Er gab eine Unterlassungserklärung ab und widerspricht der Täterschaftsvermutung, indem er die Möglichkeit der Nutzung durch weitere Personen aus seinem Haushalt darlegt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den Film über eine Internettauschbörse angeboten hat und fordert Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Der Beklagte bestritt seine alleinige Nutzung und verwies auf andere mögliche Nutzer seines Internetanschlusses.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Beklagte als Anschlussinhaber für die öffentliche Zugänglichmachung des Films verantwortlich gemacht werden kann, wenn keine konkreten Handlungen nachgewiesen, aber eine generelle Vermutung der Täterschaft besteht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 706,00 € Schadensersatz und 215,00 € für Abmahnkosten verurteilt. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Die Vermutung der Täterschaft wurde nicht vollständig widerlegt. Der Schadensersatz orientiert sich an den Grundsätzen der Lizenzanalogie und dem, was vernünftige Lizenzgebühren darstellen würden. Ein Faktor für die Anzahl der möglichen Zugriffe wurde berücksichtigt.
- Folgen: Der Beklagte muss die festgesetzten Beträge zahlen, einschließlich Zinsen. Die Entscheidung verhindert weitere rechtliche Schritte, da die Revision nicht zugelassen wurde. Dies unterstreicht die Verantwortung des Anschlussinhabers bei vermuteten Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss.
Digitale Urheberrechtsverletzungen: Gerichtsurteil zur Schadensersatzberechnung
Die digitale Revolution hat die Art und Weise, wie wir Medien konsumieren, grundlegend verändert. Während das Internet unzählige Möglichkeiten zur Unterhaltung und Information bietet, entstehen dabei auch komplexe rechtliche Herausforderungen, insbesondere im Bereich des Urheberrechts.
Filesharing und digitale Mediennutzung bewegen sich oft in einer Grauzone zwischen persönlicher Nutzung und Urheberrechtsverletzung. Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften wachen wachsam über den Schutz ihrer geistigen Eigentumsrechte und verfolgen Verstöße konsequent. Wer unerlaubt urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet oder herunterlädt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern auch erhebliche Schadensersatzforderungen.
Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte Urheberrechtsverletzungen im digitalen Raum bewerten und Schadensersatzansprüche konkret berechnen.
Der Fall vor Gericht
Illegales Filesharing von „The Goldfinch“: Gericht bestimmt Schadensersatz für Urheberrechtsverletzung

Ein Film wurde über die IP-Adresse eines Internetanschlussinhabers in einer Tauschbörse geteilt – dafür muss dieser nun Schadensersatz zahlen. Das Landgericht Frankenthal hat den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 921 Euro an die Rechteinhaberin verurteilt, davon 706 Euro Schadensersatz und 215 Euro für die Abmahnkosten.
Illegales Angebot des Films in Internettauschbörse
Am 25. Oktober 2020 wurde der Film „The Goldfinch (Der Distelfink)“ für etwa 14 Sekunden über eine Internettauschbörse öffentlich zum Download angeboten. Die IP-Adresse führte zum Internetanschluss des Beklagten. Die Rechteinhaberin mahnte den Anschlussinhaber daraufhin ab. Dieser gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nicht den geforderten Schadensersatz von 700 Euro und die Abmahnkosten von 215 Euro.
Berechnung des Schadensersatzes durch das Gericht
Das Landgericht ermittelte den Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und der Faktormethode. Als Basis diente der Verkaufspreis des Films bei maxdome von 11,76 Euro netto. Die branchenübliche Lizenzgebühr beträgt 60 Prozent davon, also 7,06 Euro. Diese Summe multiplizierte das Gericht mit dem Faktor 100 für geschätzte Downloads.
Geringerer Faktor als bei Musikdownloads
Bei illegalen Musikdownloads wird üblicherweise mit 400 möglichen Downloads gerechnet. Für Filme legte das Gericht einen niedrigeren Faktor von 100 fest. Dies begründete es mit dem größeren Datenvolumen von Filmen, das schnelle und häufige Downloads erschwert. Auch die vielen legalen Streamingangebote für Filme spielten bei dieser Einschätzung eine Rolle.
Kostentragung und Vollstreckbarkeit
Der Beklagte muss 75 Prozent der Prozesskosten tragen, die Klägerin 25 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil stärkt die Position von Rechteinhabern bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen, indem es einen Schadensersatz von 706 Euro plus Abmahnkosten von 215 Euro als angemessen erachtet. Die Berechnung des Schadens basiert dabei auf einer fiktiven Lizenzgebühr von 50-70% des Verkaufspreises. Entscheidend ist nicht die nachgewiesene Anzahl der Downloads, sondern bereits das öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie Filme oder andere urheberrechtlich geschützte Inhalte über Tauschbörsen teilen, müssen Sie mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen – auch wenn Sie den Inhalt nur kurz zum Download anbieten. Als Anschlussinhaber haften Sie grundsätzlich, sofern Sie nicht konkret nachweisen können, wer sonst den Anschluss genutzt hat. Die Kosten setzen sich aus dem eigentlichen Schadensersatz sowie zusätzlichen Abmahnkosten zusammen, wobei schon das bloße Anbieten ohne nachgewiesene Downloads für eine Verurteilung ausreicht. Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn andere Personen Ihren Internetanschluss nutzen.
Benötigen Sie Hilfe?
Abmahnung wegen Filesharing erhalten?
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass bereits das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Inhalten in Tauschbörsen zu hohen Schadensersatzforderungen führen kann. Wir helfen Ihnen, die Rechtmäßigkeit der Abmahnung zu prüfen und Ihre Rechte als Anschlussinhaber wahrzunehmen. Dabei betrachten wir Ihre individuelle Situation genau und entwickeln die optimale Verteidigungsstrategie. Sprechen Sie mit unseren erfahrenen Anwälten für Urheberrecht und lassen Sie sich beraten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die rechtlichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing?
Eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zivilrechtliche Folgen
Der Rechteinhaber kann bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing folgende Ansprüche geltend machen:
- Unterlassungsanspruch: Der Rechteinhaber kann verlangen, dass die Rechtsverletzung sofort beendet und zukünftig unterlassen wird.
- Beseitigungsanspruch: Alle rechtswidrig geteilten Dateien müssen aus der Tauschbörse entfernt werden.
- Schadensersatz: Die Höhe wird meist nach der Lizenzanalogie berechnet und beträgt je nach Werkart zwischen 10 und 5.000 Euro.
Der Schadensersatz orientiert sich an folgenden Richtwerten:
- Musiktitel: 10 bis 300 Euro
- Filme: 100 bis 1.000 Euro
- Software: 200 bis 5.000 Euro
Strafrechtliche Konsequenzen
Eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ist eine Straftat nach § 106 UrhG. Es drohen:
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei gewerbsmäßigem Handeln erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre.
Haftung und Verantwortlichkeit
Die Haftung trifft grundsätzlich den Internetanschlussinhaber. Bei minderjährigen Kindern haften die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Eine ausreichende Belehrung der Kinder über die Rechtswidrigkeit von Filesharing reicht jedoch aus, um der Aufsichtspflicht zu genügen.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt 10 Jahre, während Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten nach 3 Jahren verjähren.
Wie wird die Höhe des Schadensersatzes bei illegalem Filesharing berechnet?
Bei illegalem Filesharing stehen dem Rechteinhaber drei verschiedene Berechnungsmethoden für den Schadensersatz zur Verfügung:
Die Lizenzanalogie als Hauptberechnungsmethode
Die Lizenzanalogie ist die am häufigsten verwendete Methode. Hierbei wird ein Betrag ermittelt, den vernünftige Vertragspartner für eine legale Nutzung vereinbart hätten. Da es für Filesharing keine legalen Lizenzen gibt, orientieren sich Gerichte an legalen Download-Angeboten und wenden dann besondere Berechnungsfaktoren an.
Die Faktorberechnung in der Praxis
Die Rechtsprechung wendet bei der konkreten Berechnung die sogenannte Faktorberechnung an. Diese unterscheidet sich je nach Art des geteilten Werks:
- Musiktitel: Faktor 400 × 0,50 Euro pro Download = 200 Euro pro Titel
- Filme: Faktor 100 × Downloadpreis
- Computerspiele: Faktor 50 × Downloadpreis
Besonderheiten bei der Berechnung
Bei der Schadensbemessung wird ein privater Filesharer nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt. Die Gerichte berücksichtigen dabei:
- Den tatsächlichen Verbreitungszeitraum
- Die übliche Lizenzgebühr pro Download
- Das Verschulden des Verletzers
- Die angemessene Kompensation des Geschädigten
Konkrete Schadenshöhen
In der aktuellen Rechtspraxis werden folgende Beträge häufig gefordert:
- Kinofilm: 700 Euro
- Lange Serienfolge (52-65 Minuten): 450 Euro
- Kurze Serienfolge (22 Minuten): 400 Euro
Bei mehreren Werken wird meist maximal der dreifache Satz berechnet.
Welche Bedeutung hat die IP-Adresse als Beweismittel bei Filesharing-Vorwürfen?
Die IP-Adresse dient als digitaler Fingerabdruck des Internetanschlusses, über den das Filesharing erfolgt ist. Bei der Beweiskraft einer IP-Adresse müssen jedoch wichtige Einschränkungen beachtet werden.
Ermittlung der IP-Adresse
Spezialisierte Ermittlungsfirmen suchen nach urheberrechtlich geschützten Dateien in Tauschbörsen und dokumentieren dabei die IP-Adressen der beteiligten Anschlüsse. Die Ermittler kennen dabei zunächst nur die IP-Adresse, nicht aber die Identität des Anschlussinhabers.
Rechtliche Anforderungen an den Beweis
Die Gerichte stellen strenge Anforderungen an die Beweiskraft von IP-Adressen:
- Eine einmalige Ermittlung einer IP-Adresse reicht für eine Verurteilung nicht aus.
- Die Fehlerquote bei der IP-Ermittlung kann bis zu 50% betragen.
- Der Abmahner muss die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware nachweisen, inklusive regelmäßiger Kontrollen und Qualitätssicherung.
Verteidigungsmöglichkeiten
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, können Sie die IP-Ermittlung auf verschiedene Weise überprüfen:
Die Router-Protokolle zeigen, ob Ihr Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt unter der angegebenen IP-Adresse im Internet war. Da IP-Adressen bei Privatanschlüssen in der Regel dynamisch vergeben werden und sich mehrmals täglich ändern können, ist eine abweichende IP-Adresse allein jedoch kein sicherer Beweis für eine Falschermittlung.
Die Rechtsprechung erkennt an, dass bei der IP-Ermittlung verschiedene technische Fehlerquellen existieren können, wie etwa doppelte IP-Adressen oder Leerdaten. Eine mehrfache Ermittlung der gleichen IP-Adresse zu verschiedenen Zeitpunkten erhöht die Beweiskraft deutlich.
Wie sollte man auf eine Abmahnung wegen Filesharing reagieren?
Erste Schritte nach Erhalt der Abmahnung
Bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung ist es zunächst wichtig, Ruhe zu bewahren und nicht überstürzt zu handeln. Die Abmahnung stellt eine außergerichtliche Aufforderung dar und bietet die Möglichkeit, rechtliche Auseinandersetzungen ohne Gerichtsverfahren beizulegen.
Prüfung der Abmahnungsinhalte
Eine Filesharing-Abmahnung enthält typischerweise drei zentrale Bestandteile:
- Eine konkrete Darstellung der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung mit Datum, Dateiname und Dateigröße
- Eine Zahlungsaufforderung für Schadensersatz und Anwaltsgebühren
- Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Unterschrift
Wichtige Verhaltensregeln
Keinesfalls sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Die vorformulierte Erklärung ist meist sehr weitreichend und mit einem Vertragsstrafeversprechen von häufig über 5.100 Euro versehen. Eine unterschriebene Unterlassungserklärung ist ein bindender Vertrag mit einer Gültigkeit von 30 Jahren.
Vermeiden Sie auch direkten Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei, da Ihre Aussagen als Schuldeingeständnis gewertet werden könnten. Bei Nichtreaktion drohen allerdings Mahnbescheide oder sogar eine Klage.
Schadensersatzforderungen einordnen
Die Schadensersatzforderungen werden nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Je nach Art des Werks variieren die üblichen Forderungen:
- Musiktitel: 10 bis 300 Euro
- Filme: 100 bis 1.000 Euro
- Software: 200 bis 5.000 Euro
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt dabei 10 Jahre, während der Unterlassungsanspruch und die Abmahnkosten nach 3 Jahren verjähren.
Wer haftet bei einer Urheberrechtsverletzung über den heimischen Internetanschluss?
Bei einer Urheberrechtsverletzung über Ihren Internetanschluss kommt zunächst eine Haftung als Anschlussinhaber in Betracht. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Haftung als Täter und der sogenannten Störerhaftung.
Haftung als Täter
Wenn Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben, haften Sie vollumfänglich für sämtliche Ansprüche – also Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten. Allerdings müssen Sie die Rechtsverletzung nicht zwangsläufig selbst begangen haben, nur weil Sie Inhaber des Anschlusses sind.
Beweislast und Verteidigung
Als Anschlussinhaber müssen Sie nachvollziehbar darlegen, welche anderen Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatten. Eine pauschale Behauptung, dass theoretisch auch andere den Anschluss hätten nutzen können, reicht nicht aus.
Haftung für Familienmitglieder und Mitbewohner
Für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner trifft Sie als Anschlussinhaber keine automatische Haftung. Sie müssen diese auch nicht über die Illegalität von Filesharing belehren.
Bei minderjährigen Kindern sieht die Situation anders aus: Als Eltern müssen Sie Ihre Kinder über das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen aufklären. Eine ständige Überwachung der Internetnutzung ist jedoch nicht erforderlich.
Störerhaftung bei ungesichertem WLAN
Wenn Ihr WLAN-Netzwerk nur unzureichend gegen Zugriffe von außen gesichert ist und darüber Urheberrechtsverletzungen begangen werden, können Sie als sogenannter Störer haften. In diesem Fall müssen Sie zwar keinen Schadensersatz zahlen, sind aber zur Unterlassung verpflichtet und müssen die Abmahnkosten tragen.
Verjährung von Ansprüchen
Die verschiedenen Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen unterliegen unterschiedlichen Verjährungsfristen: Während Unterlassungsansprüche und Rechtsanwaltskosten nach 3 Jahren verjähren, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Lizenzschadens 10 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Filesharing
Eine digitale Methode zum Austausch von Dateien über das Internet, bei der Nutzer Daten wie Filme oder Musik über spezielle Tauschbörsen-Programme teilen und herunterladen können. Der Begriff setzt sich aus den englischen Wörtern „file“ (Datei) und „sharing“ (teilen) zusammen. Während Filesharing-Technologie an sich legal ist, wird sie häufig für den unerlaubten Austausch urheberrechtlich geschützter Werke missbraucht. Dies kann nach §§ 97, 106 UrhG strafbar sein. Beispiel: Ein Nutzer stellt einen aktuellen Kinofilm in einer Tauschbörse zum Download zur Verfügung.
Lizenzanalogie
Eine Methode zur Berechnung von Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen. Dabei wird ermittelt, was der Rechtsverletzer hätte zahlen müssen, wenn er eine legale Lizenz zur Nutzung erworben hätte. Die Berechnung basiert auf üblichen Marktpreisen und Lizenzgebühren der Branche. Geregelt ist dies in § 97 Abs. 2 UrhG. Beispiel: Bei einem illegal geteilten Film wird der übliche Verkaufspreis als Basis genommen und mit branchenüblichen Lizenzgebühren multipliziert.
Faktormethode
Ein juristisches Berechnungsverfahren für Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen, bei dem die hypothetische Lizenzgebühr mit einem Multiplikator (Faktor) vervielfacht wird. Der Faktor berücksichtigt die geschätzte Anzahl illegaler Downloads oder die Reichweite der Rechtsverletzung. Bei Musikdownloads liegt dieser üblicherweise bei 400, bei Filmen wegen des größeren Datenvolumens meist bei 100. Diese Methode wurde durch die Rechtsprechung entwickelt und wird regelmäßig von Gerichten angewandt.
Unterlassungserklärung
Eine rechtsverbindliche Erklärung, mit der sich jemand verpflichtet, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Bei Urheberrechtsverletzungen wird sie meist nach einer Abmahnung abgegeben. Der Unterzeichner muss bei Verstoß eine Vertragsstrafe zahlen. Die Erklärung verhindert weitere rechtliche Schritte des Rechteinhabers, befreit aber nicht von Schadensersatzansprüchen für bereits begangene Verstöße. Rechtsgrundlage ist § 97a UrhG.
Abmahnkosten
Die Kosten für die anwaltliche Abmahnung bei Rechtsverletzungen, die der Rechtsverletzer erstatten muss. Sie umfassen die Anwaltsgebühren für das Erstellen und Versenden der Abmahnung. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert und ist in § 97a UrhG geregelt. Bei Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen ist die Erstattung auf 1.000 Euro begrenzt. Beispiel: Bei illegalen Downloads werden oft 215 Euro Abmahnkosten gefordert.
IP-Adresse
Eine eindeutige technische Adresse, die jeden Computer oder Router im Internet identifiziert. Sie wird bei der Internetnutzung vom Provider vergeben und ermöglicht die Rückverfolgung von Rechtsverletzungen im Internet. Die Speicherung und Verwendung von IP-Adressen unterliegt dem Datenschutzrecht (DSGVO). Bei Urheberrechtsverletzungen dürfen Rechteinhaber nach § 101 UrhG Auskunft über die Zuordnung von IP-Adressen zu Anschlussinhabern verlangen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 97: Das Urheberrechtsgesetz schützt die Rechte von Urhebern an ihren Werken und regelt unter anderem die straf- und zivilrechtlichen Ansprüche bei Verletzungen dieser Rechte. § 97 konkretisiert den Unterlassungsanspruch und den Schadensersatz bei unerlaubter Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken. Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin ihre Forderung auf diesen Paragraphen, da der Beklagte den Film ohne Erlaubnis verbreitet hat.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 Abs. 1: Dieser Paragraph legt fest, dass jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierdurch wird der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz für die unerlaubte Veröffentlichung des Films verpflichtet. Die Klägerin beruft sich auf § 823 Abs. 1 BGB, um den entstandenen finanziellen Schaden geltend zu machen.
- Zivilprozessordnung (ZPO), § 286: § 286 ZPO behandelt die Voraussetzungen für die Erlangung eines Verspätungsschadens durch Verzugszinsen. Im Urteil vom LG Frankenthal wurde der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt, was auf die Regelungen dieses Paragraphen zurückzuführen ist. Dies stellt sicher, dass die Klägerin zusätzlich zum Schadensersatz auch die Verzugszinsen erhält.
- Nachweis der Täterschaft gemäß UrhG: Im Urheberrechtsverfahren trägt die Klägerin die Beweislast für die Täterschaft des Beklagten, das heißt, sie muss nachweisen, dass dieser tatsächlich den Film verbreitet hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da Zweifel an der alleinigen Nutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten bestanden. Dies verdeutlicht die Bedeutung der Nachweispflicht in Urheberrechtsstreitigkeiten.
- Vollstreckungstitel gemäß ZPO, §§ 705 ff.: Das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass die Klägerin die zugesprochenen Beträge auch vor einer endgültigen Rechtskraft des Urteils einfordern kann. Diese Regelung aus der Zivilprozessordnung ermöglicht es, dass die Klägerin nicht auf das endgültige Urteil warten muss, um den Schadensersatz zu erhalten.
Das vorliegende Urteil
LG Frankenthal – Az.: 6 S 12/23 – Urteil vom 19.03.2024
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