AG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 1 C 1371/16
Urteil vom 08.06.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2015 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Der Klägerin stehen die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem zu ihren Gunsten urheberrechtlich geschützten Filmwerk „…“ zu.
Die Klägerin beauftragte die Firma … mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen, sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken. Die Ermittlungen der … ergaben, dass am 11.12.2009 um 17.16.22 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse … zugewiesen war, mittels einer Filesharing-Software das streitgegenständliche Filmwerk zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht Köln teilte der zuständige Internet Provider … mit, dass die IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt der Beklagten zugewiesen gewesen sei.
Die Klägerin ließ daher die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 11.6.2010 wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen am 11.12.2009 abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Reaktion durch die Beklagte erfolgte nicht.
Die Klägerin beantragte am 18.12.2013 beim Amtsgericht Stuttgart den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte. Der beantragte Bescheid wurde am 27.12.2013 erlassen und der Beklagten am 2.1.2014 zugestellt. Diese legte am 7.1.2014 Widerspruch ein.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage nunmehr die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 400,00 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Inhaberin des angeführten Anschlusses für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast entkräftet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr deshalb den durch die Urheberrechtsverletzung verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser sei im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 400,00 € zu beziffern. Weiterhin habe die Beklagte ihr die durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Diese seien ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 7500,00 € mit 555,60 € zu berechnen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2015 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Darüber hinaus sei bereits Verjährung eingetreten. Sie behauptet, der streitgegenständliche Anschluss sei sowohl von ihr, ihrem Mann und ihrem Sohn genutzt worden. Sie und ihr Mann seien bei der Arbeit gewesen und ihr Sohn habe versichert, entsprechende Dateien nicht heruntergeladen zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 20.4.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Nach der vom Insolvenzverwalter erklärten Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits nach § 85 Abs. 2 Insolvenzordnung (Blatt 43) ist die Klägerin alleinig prozessführungsbefugt. Die Freigabe durch den Insolvenzverwalter hat die Voraussetzung für die Fortführung des Prozesses durch die Klägerin nach der Unterbrechung nach § 240 ZPO geschaffen. Aus dem Rechtsstreit erzieltes Vermögen fällt nicht in die Insolvenzmasse.
Eine von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht (Blatt 86) sowie ein Handelsregisterauszug (Blatt 92 f.) liegen vor.
II. Verjährung
Die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen sind auch nicht verjährt. Die Verjährung war durch den Mahnbescheid und die hierauf folgenden Verfahrenshandlungen nach § 204 Abs. 3 Satz 2 BGB gehemmt. Während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO war § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB dabei nicht anwendbar. Eine vom Gesetz bestimmte Unterbrechung des Verfahrens fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
Darüber hinaus beträgt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie nach der Rechtsprechung des BGH nach § 102 Satz 2 Urhebergesetz, § 852 BGB 10 Jahre (BGH I ZR 48/15).
III. Schadensersatz
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400,00 € gegen die Beklagte gem. 97 Abs. 2 UrhG.
1.
Es ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung von dem Anschluss der Beklagten aus begangen wurde. Bei seinen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet (§ 286 ZPO). Substantiierten, schriftlichen oder bildlich belegten Darstellungen kommt dabei eine beträchtliche Indizwirkung zu. Sie sind nicht allein deshalb, weil sie von der Klägerin vorgelegt wurden und nicht jeden einzelnen Ermittlungsschritt fälschungssicher dokumentieren, nicht glaubhaft. Erklärt sich die Beklagtenseite zu diesen Ermittlungen zulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), hat das Gericht frei zu würdigen, inwieweit es die Darstellung der Klägerin für plausibel erachtet. Es muss nicht ohne stichhaltigen Grund ergänzend Beweis erheben (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 281, 282).
Vorliegend hat die Klägerin nachvollziehbar erläutert, auf welche Weise sie die dem Anschluss der Beklagten zuzuordnende IP-Adresse ermittelt hat. So wird zunächst über eine entsprechende Software im Internet nach unerlaubt zum Download angebotenen Dateien des streitgegenständlichen Films gesucht. Nach Auffinden einer solchen Datei wird ein vollständiger Mitschnitt des Netzverkehrs aufgezeichnet. Dabei werden die IP-Adresse sowie der exakte Angebotszeitpunkt gesichert. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des auf diese Weise ermittelten Ermittlungsergebnisses. Das Gericht hält es für höchst unwahrscheinlich, dass IP-Adressen von Anschlussinhabern registriert wurden, die zur fraglichen Zeit gar nicht im fraglichen Filesharing-Netzwerk aktiv waren. Insoweit obläge es der Beklagtenseite, konkrete Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses darzulegen (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2015, Az. 5 S 482/14, LG Oldenburg Beschluss vom 29.10.2014, 5 S 482/14).
Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Durch die Beklagte sind die durch die Klägerin detailliert dargelegten Ermittlungen der von ihr beauftragten Firma – trotz Hinweis des Gerichts, dass in aller Regel von der Zuverlässigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse auszugehen ist (Blatt 61) – nicht erheblich bestritten worden. Dem Gericht ist aus zahlreichen Parallelverfahren bekannt, dass die von der beauftragten Firma eingesetzte Software ordnungsgemäß und zuverlässig arbeitet. Durch die Beklagte sind auch keine konkreten Fehler bei den Ermittlungen aufgezeigt worden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass insoweit Fehler auftreten können, reicht nicht aus.
2.
Die Beklagte ist auch als Täterin oder Teilnehmerin für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich.
Zwar trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 12.6.2016, I ZR 48/15 „Everytime we touch“; vgl. auch LG Oldenburg Beschluss vom 7.4.2016, 5 S 440/15) die Klägerin als Anspruchstellerin nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, dass die Beklagtenseite für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.
Allerdings besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt seinem Anschluss zugeordnet war.
Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 – Every time we touch). Da die Klägerin regelmäßig keinen Einblick in die häusliche Sphäre der Beklagtenseite hat, trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er vorzutragen hat, ob andere Personen und ggfs. welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Den Anschlussinhaber trifft insoweit im Rahmen des Zumutbaren eine Nachforschungspflicht. Er muss Erkundigungen bei den anderen Anschlussnutzern vornehmen und ist zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss ist nicht ausreichend, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots in Betracht kommt, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an.
Der Anschlussinhaber muss nachvollziehbar vortragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen und ob beispielsweise Filesharing-Software oder die streitgegenständlichen Dateien auf den benutzten Computern vorhanden war (BGH a.a.O.).
Kennt der Anschlussinhaber den Täter ist er aufgrund seiner prozessualen Wahrheitspflicht verpflichtet, ihn mitzuteilen. Kennt er ihn nicht, muss er sich – unabhängig vom Ergebnis seiner Nachforschungen – dazu positionieren, wer den Anschluss genutzt hat und (deshalb) als Täter in Betracht kommt (BGH a.a.O.).
Insgesamt bedarf es im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Täterschaft begangen worden sein kann (BGH a.a.O.).
Eine solche ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht entsprochen und keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten mindestens ebenso wahrscheinlich wie ihre eigene Täterschaft erscheinen lassen. Die Beklagte hat zudem zur Sicherung ihres Anschlusses nicht hinreichend vorgetragen. Die Darlegung einer lediglich theoretischen Möglichkeit des Zugriffs eines Dritten, der nach Auffassung des Beklagten selbst jedoch ernsthaft nicht als Täter in Betracht kommt, oder auch eines Missbrauchs durch Dritte reicht nicht aus.
In solchen Fällen bleibt es bei der Vermutung der Alleintäterschaft des Anschlussinhabers, auch dann, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird.
Es bleibt daher hier bei der Vermutung der Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin. In Anbetracht der mangelnden Darlegung eines ernsthaft in Betracht kommenden abweichenden Geschehensablaufs ist auch eine Beweisaufnahme nicht veranlasst.
3.
Der Klägerin steht infolgedessen gem. § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der im Wege der Lizenzanalogie nach der zutreffenden Berechnung der Klägerin auf eine Höhe von 400,00 € zu bemessen ist.
Hierzu wurde von LG Oldenburg (Urteil vom 14.1.2015, Az.: 5 S 482/14) ausgeführt: „Für die Schätzung eines angemessenen lizenzanalogen Schadens durch eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke im Wege des Filesharing sind zunächst folgende Gesichtspunkte wesentlich und zu berücksichtigen: Die Anzahl der Downloads ist nicht bekannt, und Filesharing-Programme sind nicht auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads ist unkontrollierbar. Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird (AG Hamburg GRUR-RR 2014, 197). Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass in zeitlicher Hinsicht nur eine punktuelle Nutzungshandlung über den Internetanschluss des Beklagten vorgetragen wurden und ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer längeren Nutzungsdauer als maximal 1 Tag ausgegangen werden kann. Bei einer Schätzung des Lizenzanalogie-Schadens nach § 287 ZPO spielt nämlich die Zeitdauer der Verletzungshandlung eine nicht nur untergeordnete Rolle (vgl. Schricker/Loewenheim/Wild, Urheberrecht, 4. Aufl. § 97 Rn. 158). Weiter ist im Rahmen der Schätzung des sog. lizenzanalogen Schadensersatzes zu berücksichtigen, dass das Angebot in einem Filesharing-Netzwerk von vorneherein gerade nicht an eine unbegrenzte „weltweite Öffentlichkeit“ gerichtet ist, sondern lediglich an die Teilnehmer eben dieses konkreten Netzwerkes, mag deren Anzahl selbst auch nicht bzw. schwer feststellbar oder begrenzbar sein, die nicht legale Angebote im Internet nutzen. Dieser Personenkreis ist von vornherein erheblich eingeschränkt (AG Hamburg aaO.).“
Unter Anwendung dieser Grundsätze sowie dem Vortrag der Klägerin erscheint auch hier ein Betrag von 400,00 € für den streitgegenständlichen Film angemessen.
IV. Abmahnkosten
Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 555,60 € gegen die Beklagte gem. § 97 Abs. 2 UrhG.
Aufgrund der täterschaftlichen Haftung der Beklagten hat sie der Klägerin als Schaden auch die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Nachdem die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit der Geltendmachung eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs beauftragt hat, sind auf Basis eines Streitwertes von 7500,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 555,60 € entstanden.
Die Berechnung des Gegenstandswerts ist nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 -‚ juris „Tannöd“) ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere greift nicht die seit dem 1.10.2013 eingeführte Deckelung des Gegenstandswerts auf 1000,00 € für ein Unterlassungsbegehren. Der BGH führte hierzu wie folgt aus: „Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum.
(…) Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung.“
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze sowie des Vortrags der Klägerin erscheint hier ein Gegenstandswert von 7500,00 € angemessen. Die Beklagte hat daher der Klägerin die durch die Abmahnung veranlassten Kosten in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen.
V. Rechtsmissbrauch
Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte.
VI. Zinsen
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB.
VII. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.