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Urheberrecht bei KI-Bildern: Unterwasser-Motiv reicht nicht

Ein Hund taucht unter Wasser, das Bild geht um die Welt. Wenig später liefert eine KI das identische Motiv – ohne den Fotografen zu fragen. Darf sie das?
Ein Grafikmonitor zeigt links ein echtes Hundefoto unter Wasser und rechts eine comichafte KI-Version zum Vergleich.
Gerichte prüfen beim Urheberrecht bei KI-Bildern genau den Unterschied zwischen geschützter Gestaltung und freien Motivideen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 W 2/26

Das Wichtigste im Überblick

OLG Düsseldorf weist KI-Unterlassung ab; das Bild übernahm nur Motiv, nicht schutzfähige Gestaltung.
  • Das Gericht stoppte das Verbot. Die Antragstellerin verlor die Beschwerde.
  • Der Antragsgegner zeigte kein eigenes schöpferisches Tun bei der KI-Erzeugung.
  • Das Bild übernahm nur Thema und Motiv. Diese Elemente schützt das Recht nicht.
  • Auch das Leistungsschutzrecht half nicht. Die neuen Details unterschieden sich deutlich.
  • Der Kennzeichen-Einwand scheiterte. Dafür fehlte im Eilverfahren der nötige Grund.

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 02.04.2026
  • Aktenzeichen: 20 W 2/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung
  • Rechtsbereiche: Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, einstweiliger Rechtsschutz
  • Relevant für: Fotografen, KI-Nutzer, Medienunternehmen

Wann greift das Urheberrecht bei KI-Bildern?

Ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG setzt nach gerichtlichen Maßstäben ein gewisses Maß an Originalität voraus und muss die Persönlichkeit des Schöpfers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegeln. Sobald Künstliche Intelligenz in den Prozess eingreift, reicht ein durch die jeweilige Software vollzogener Ablauf nicht aus, solange ein menschlich schöpferischer Einfluss auf das finale Endprodukt fehlt. Wer lediglich aus vorgegebenen Vorschlägen wählt oder der Maschine extrem ergebnisoffene Anweisungen gibt, erschafft nach geltendem Recht kein eigenes schützenswertes Werk. Dieser autonome unionsrechtliche Werkbegriff – das EU-Recht legt eigenständig und einheitlich für alle Mitgliedstaaten fest, was überhaupt als schützbares „Werk“ gilt, sodass nationale Gerichte diesen Maßstab weder verschärfen noch absenken dürfen – wurde zuvor bereits durch maßgebliche Präzedenzfälle gefestigt, etwa durch den Europäischen Gerichtshof in den Verfahren „Cofemel“ (Urteil vom 12.09.2019, Az. C-683/17) und „Mio und konektra“ (Urteil vom 04.12.2025, Az. C-580/23, C-795/23) sowie durch den Bundesgerichtshof in den Urteilen „Porsche 911″ (07.04.2022, Az. I ZR 222/20) und „Birkenstocksandale“ (20.02.2025, Az. I ZR 16/24). An diesen definierten Anforderungen scheiterte im Beschwerdeverfahren der Versuch einer Fotografin, eine einstweilige Verfügung gegen einen ehemaligen Geschäftspartner durchzusetzen. Das bedeutet konkret: In einem solchen Eilverfahren kann das Gericht innerhalb weniger Tage oder Wochen eine vorläufige Entscheidung treffen, ohne dass eine vollständige Hauptverhandlung stattfindet – diese Eile verlangt jedoch vom Antragsteller, dass er alle Argumente sofort und vollständig vorbringt. Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht wiesen sämtliche Unterlassungsforderungen vollständig zurück. Die Künstlerin, die unter dem Namen „A.“ spezielle Unterwassermotive von Hunden vertreibt, hatte festgestellt, dass der Mann ein von ihr stark bearbeitetes Lichtbild in eine Bild-Software namens „B.“ hochgeladen hatte. Daraus ließ er eine völlig neue Abbildung generieren, die auf der Internetpräsenz seiner eigenen Firma unter zwei Adressen veröffentlicht wurde. Die Fotografin argumentierte vor Gericht vehement, dass bei künstlich erstellten Plagiaten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen sei und es sich bei der Abwandlung wegen starker Identität der Motive keinesfalls um eine urheberrechtlich erlaubte „freie Bearbeitung“ nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG handeln könne. Das OLG Düsseldorf bestätigte das Fehlen einer freien Bearbeitung in der Tat, weil der Ex-Partner nicht nachweisen konnte, welche spezifischen kreativen Anweisungen er der KI erteilt hatte – mangels menschlichen Einflusses besaß er vor dem Gesetz somit kein eigenes Originalwerk. Der Fotokünstlerin half dies jedoch für ihr angestrebtes Verbotsverfahren nicht, da auch ohne eigenes Werk des Mannes noch lange keine Verletzung ihrer eigenen Urheberrechte vorlag.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer sich bei einem durch Künstliche Intelligenz generierten Bild auf ein eigenes Urheberrecht beruft, muss detailliert nachweisen, durch welche spezifischen menschlichen Eingaben und kreativen Entscheidungen das Ergebnis maßgeblich geprägt wurde. Fehlt dieser Nachweis, stellt das Erzeugnis mangels nachweisbarer schöpferischer Eigenleistung kein neues, urheberrechtlich geschütztes Werk dar.
  2. Der rechtliche Schutzraum einer Fotografie erstreckt sich allein auf konkrete handwerkliche und gestalterische Entscheidungen wie Perspektive, Beleuchtung oder Schärfentiefe, nicht aber auf das abgelichtete Motiv an sich. Übernimmt ein maschinell erzeugtes Bild ausschließlich gemeinfreie Motivideen einer Vorlage, liegt keine rechtsverletzende Vervielfältigung vor.
  3. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen alle rechtlichen Ansprüche bereits im ersten Antrag vollständig dargelegt werden. Wird ein gänzlich neuer Streitgegenstand erst in der Beschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführt, fehlt es an der zwingend erforderlichen prozessualen Dringlichkeit.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich von geschützter Fotogestaltung und ungeschütztem Motiv laut OLG Düsseldorf.
Schutzumfang richtig trennen und einordnen

Ist die KI-Abwandlung eine Vervielfältigung von Fotos?

Ein rechtmäßiger Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG setzt zwingend voraus, dass im Vorfeld eine illegale Vervielfältigung eines bestehenden Originalwerks stattgefunden hat. Maßgeblich für die Beurteilung einer solchen Verletzung ist einzig die Übernahme derjenigen kreativen Elemente, die die persönliche Handschrift des Urhebers deutlich machen. Ein pauschaler Vergleich des reinen Gesamteindrucks zweier Aufnahmen reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, unter anderem dargelegt im Fall „Mio und konektra“, nicht zur Begründung eines Urheberrechtsverstoßes aus.
Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. – so das OLG Düsseldorf
Bei der konkreten juristischen Auseinandersetzung um die Fotografie zog das zuständige Oberlandesgericht exakt diese strenge Linie und entschied im Eilverfahren zugunsten des Webseitenbetreibers. Die empörte Urheberin hatte nach einer zunächst erfolglosen außergerichtlichen Abmahnung verlangt, dem Mann unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder einer ersatzweisen Haftstrafe von bis zu sechs Monaten zu untersagen, das KI-Erzeugnis weiterhin öffentlich vervielfältigen zu lassen. Obwohl sie vortrug, eine Übernahme des Grundthemas müsse angesichts nahezu identischer Bildwirkung rechtliche Konsequenzen haben, stellten die Richter klar, dass die künstlich erzeugte Variante keine rechtsverletzende Vervielfältigung ihres ursprünglichen Lichtbildwerkes ausmacht. Das OLG Düsseldorf bewertete die sofortige Beschwerde der Fotografin gegen die Freigabe der Webseitenveröffentlichung folglich als unbegründet (Az. 20 W 2/26).

Was schützt das Urheberrecht bei Lichtbildern konkret?

Der rechtliche Schutzraum von Fotografie-Werken erstreckt sich in der richterlichen Praxis primär auf handwerkliche und gestalterische Entscheidungen wie den gewählten Bildausschnitt, die eingesetzte Perspektive, die Art der Beleuchtung sowie die gezielte Regulierung von Bildschärfe und Unschärfe. Grundsätzlich nicht durch das Urheberrechtsgesetz monopolisierbar sind hingegen das bloße Grundthema oder das nackte Motiv auf einer Abbildung. Diese strikten Trennlinien von geschützten Werkzeugen und ungeschützten Ideen gelten rechtlich deckungsgleich für die Bewertung des Leistungsschutzrechts für Fotografen gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied: Während das Urheberrecht die individuelle künstlerische Gestaltung schützt, greift das Leistungsschutzrecht bereits bei jedem einfachen Lichtbild unabhängig von dessen kreativer Qualität – ein Fotograf kann sich also auf zwei verschiedene Rechtsgrundlagen berufen, die jedoch unterschiedlich weit reichen. Bei der Betrachtung der feinen, aber letztlich fallentscheidenden Unterschiede zwischen dem Original und der KI-Version verdeutlichte der Senat im Jahr 2026 die engen rechtlichen Grenzen der Fotorechte. Das Gericht analysierte beide Aufnahmen im Detail und hielt fest, dass sämtliche von der Fotografin bemängelten Deckungsgleichheiten nachweislich ausschließlich in einem frei nutzbaren, also völlig gemeinfreien Motiv bestanden: Einem dicht unter der Wasseroberfläche nach einem roten Spielzeug schnappenden Hund.

Fehlende Übernahme schutzwürdiger Faktoren

Die originäre Fotografie der Urheberin wirkte vor allem deshalb außergewöhnlich, weil sie durch eine ausgeklügelte Belichtung, Blendenwahl und eine sehr starke Unschärfe im Hintergrund eine enorm realistische und hochdynamische Anmutung aufbaute, während der Körper des Tieres perspektivisch tief in den Hintergrund rückte und der Fokus komplett auf Kopf und Spielzeug lag. Die umstrittene KI-Veröffentlichung wies nach dem Urteil des Gerichts hingegen einen eindeutig comichaften Charakter auf. Auf dem computergenerierten Bild war der gesamte Körper des Tieres vollständig erkennbar, die spezielle Dynamik durch den raffinierten Einsatz der Blende bei der Originalaufnahme fehlte vollkommen. Daraus schlossen die Richter unmissverständlich, dass der Ex-Partner mit seiner genutzten Software lediglich ungeschützte Motiv-Ideen übernommen hatte, keinesfalls aber die urheberrechtlich sensiblen, kreativen Techniken der Künstlerin. Aus denselben Motiven scheiterte parallel der von der Fotografin angeführte Verstoß gegen ihr Leistungsschutzrecht für Lichtbilder.
Praxis-Hinweis: Motiv vs. Gestaltung

Das Urteil zeigt den entscheidenden Prüfpunkt bei KI-Abwandlungen von Fotos: Wurden Ihre konkreten gestalterischen Entscheidungen übernommen – also Belichtung, Schärfentiefe, Perspektive oder Bildausschnitt – oder nur das nackte Motiv? Wer gegen ein KI-generiertes Bild vorgehen möchte, sollte vor einer Abmahnung genau diese Frage beantworten. Beruht die Ähnlichkeit vor allem auf der Bildidee selbst, besteht regelmäßig kein Unterlassungsanspruch.

Der Streitpunkt um ein eigenes Kennzeichen

Die Urheberin versuchte zusätzlich, durch den Verweis auf ein unberechtigt in das neue Bild übernommene Kennzeichen von ihr einen sofortigen Unterlassungsanspruch zu stützen. Auch dieses Argument der Bildautorin verneinten die Richter. Das unbefugte Anbringen eines Logos stelle rechtlich einen völlig losgelösten Streitgegenstand dar. Da die Künstlerin diesen Umstand in der ersten Instanz noch nicht als Fundament für ihre Eilklage vorgebracht hatte, fehlte es dem Oberlandesgericht für diese Ergänzung in dem vorliegenden Verfahren um einen einstweiligen Rechtsschutz schlicht an der zwingend notwendigen Dringlichkeit – einem sogenannten Verfügungsgrund. Wer eine einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung anstrebt, muss sämtliche Anspruchsgrundlagen bereits im ersten Antrag vollständig darlegen. Wenn neben der Urheberrechtsverletzung auch andere Ansprüche bestehen – etwa wegen unberechtigter Logo-Nutzung, Markenrechtsverletzung oder Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht – gehören diese alle in den Erstantrag. Wer Argumente für die Beschwerdeinstanz zurückhält, scheitert regelmäßig an der fehlenden Dringlichkeit, da das Gericht im Eilverfahren keine neuen Streitgegenstände mehr zulässt.

Wer trägt die Beweislast für kreative KI-Leistungen?

Die juristische Beweis- und Darlegungslast für die rechtliche Werkeigenschaft einer Erschaffung trägt in streitigen Verfahren stets diejenige Person, die sich aktiv auf diesen Werkcharakter beruft. Besonderes Augenmerk legt die Justiz dabei auf rein KI-generierte Inhalte, bei denen der Ersteller dezidiert und ohne Lücken nachweisen muss, durch welche menschlichen Zwischenschritte und gestalterischen Weichenstellungen von ihm der technische Output der Maschine maßgeblich gesteuert wurde.
Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. – so das OLG Düsseldorf
An der strengen Beweispflicht zur detaillierten Offenlegung der eigenen kreativen Arbeitsschritte scheiterte der Webseitenbetreiber im Düsseldorfer Beschwerdeverfahren auf ganzer Linie. Obwohl die zuständigen Richter ihn im Rahmen der Streitverhandlung am 03. März 2026 explizit auf diese unumgängliche Nachweispflicht aufmerksam gemacht hatten, erläuterte der Mann zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ansatzweise, durch welche Befehle er das künstliche Resultat überhaupt mitgeprägt haben wollte. Diese Passivität beim Beweis seiner künstlerischen Eigenleistung änderte aus der Sicht der zuständigen Senatsrichter am Ende jedoch nichts an der Tatsache, dass dem Originalbild keine geschützten Formelemente entnommen wurden. Das Oberlandesgericht bestätigte somit die vorausgegangene Beschlussfassung des Landgerichts Düsseldorf (Entscheidung vom 22.12.2025, Az. 12 O 282/25), den einstweiligen Unterlassungsantrag endgültig abzuweisen. Durch die Zurückweisung des Rechtsmittels muss die im Eilverfahren unterlegene Fotografin nun sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens aus eigener Tasche tragen.

Warum scheiterte die KI-Klage?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat als Beschwerdeinstanz entschieden – der Beschluss ist im Eilverfahren endgültig. Die Urteilsgrundsätze sind jedoch kein Einzelfall: Sie stützen sich auf die gefestigte EuGH-Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Werkbegriff und gelten damit für alle Fälle, in denen KI-Systeme bestehende Fotografien als Vorlage nutzen. Solange ein KI-generiertes Bild nur das Motiv, nicht aber die konkreten gestalterischen Entscheidungen des Originals übernimmt, scheidet eine Urheberrechtsverletzung aus – unabhängig davon, wie täuschend ähnlich die Bilder wirken. Das Urteil erzeugt eine paradoxe Doppellage: Der KI-Nutzer besitzt kein eigenes Urheberrecht an seinem Output, begeht aber gleichzeitig keine Rechtsverletzung am Original. Fotografen, die gegen KI-Abwandlungen vorgehen, müssen daher das volle Kostenrisiko eines Eilverfahrens einkalkulieren, wenn ihre Klage ausschließlich auf Motiv-Ähnlichkeit beruht.
Praxis-Hürde: Prompt-Dokumentation

Wer selbst KI-Werkzeuge einsetzt und sich später auf ein eigenes Urheberrecht berufen will, muss seine kreativen Eingaben lückenlos nachweisen können. Im vorliegenden Verfahren scheiterte der Beklagte unter anderem daran, dass er weder seine Prompts noch gestalterische Zwischenschritte darlegen konnte – obwohl die Richter ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hatten. In der Praxis bedeutet das: Sämtliche Eingabeaufforderungen, Iterationen und manuellen Nachbearbeitungen sollten systematisch dokumentiert werden.


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Das Urteil zeigt: Die bloße Ähnlichkeit des Motivs begründet noch keine Urheberrechtsverletzung. Entscheidend ist die Übernahme Ihrer konkreten gestalterischen Entscheidungen wie Belichtung, Perspektive oder Schärfentiefe. Bevor Sie eine Abmahnung aussprechen oder ein Eilverfahren anstrengen, sollten Sie die Chancen und das hohe Kostenrisiko einer Niederlage sorgfältig abwägen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Fall, prüfen die Übernahme schutzfähiger Elemente und entwickeln eine rechtssichere Handlungsstrategie.

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Experten Kommentar

Wer wegen vermeintlicher KI-Plagiate vor Gericht zieht, agiert meist aus einem reinen Bauchgefühl heraus, weil das Ergebnis täuschend ähnlich aussieht. Die richterliche Realität ist jedoch eine eiskalte, technische Zerlegung des Entstehungsprozesses. Mandanten realisieren oft erst im laufenden Verfahren, dass der rein optische Gesamteindruck für eine Urheberrechtsverletzung völlig wertlos ist, solange nur die nackte Bildidee kopiert wurde. Ich empfehle dringend, vor jedem riskanten Eilverfahren eine forensische Analyse der gestalterischen Abweichungen vorzuschalten, statt nur auf das Motiv zu starren. Wer klagt, muss die Übernahme konkreter Kamera- und Lichteinstellungen nachweisen – andernfalls droht am Ende ein teures Fiasko bei den Verfahrenskosten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ein Unternehmen mein Foto als Prompt-Vorlage nutzen, um Lizenzgebühren zu sparen?

Ja, ein Unternehmen darf Ihr Foto als Motiv-Idee für eine KI nutzen, ohne Lizenzgebühren zu zahlen, solange nur das nackte Motiv übernommen wird und nicht Ihre konkrete fotografische Gestaltung. Das Urheberrecht schützt bei Fotos nicht die bloße Bildidee, sondern die persönliche Ausgestaltung, also etwa Perspektive, Belichtung, Schärfentiefe oder Bildausschnitt. Wer ein Foto nur als Vorlage nimmt, um ein ähnliches Motiv neu zu erzeugen, vervielfältigt damit noch nicht Ihr geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG oder § 72 UrhG. Lizenzgebühren fallen deshalb nur an, wenn gerade diese schutzfähigen Gestaltungselemente übernommen werden. Entscheidend ist also der Vergleich zwischen Original und KI-Bild: Gleiche Idee reicht nicht, gleiche kreative Umsetzung kann rechtlich problematisch sein. Grenzen gibt es dort, wo die KI-Ausgabe die fotografische Handschrift erkennbar nachbildet und nicht nur das Motiv, sondern auch den charakteristischen Gesamteindruck übernimmt. Dann kann eine Urheberrechtsverletzung oder bei Lichtbildern ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht in Betracht kommen. Allein der Verlust von möglichen Einnahmen reicht dafür aber nicht aus; maßgeblich bleibt die Übernahme geschützter Formentscheidungen.

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Habe ich eine rechtliche Handhabe, wenn eine KI nur meinen individuellen Bildstil kopiert?

Nein, gegen die bloße Imitation Ihres abstrakten Bildstils durch eine KI haben Sie regelmäßig keine urheberrechtliche Handhabe. Das Urheberrecht schützt konkrete Werke und ihre schutzfähigen Gestaltungselemente, nicht aber eine allgemeine künstlerische Handschrift oder einen Stil. Rechtlich kommt es darauf an, ob das KI-Bild Ihre spezifischen formalen Entscheidungen aus einem bestimmten Foto übernimmt, also etwa Perspektive, Lichtführung, Bildausschnitt oder eine besondere Schärfe-Unschärfe-Gestaltung. Nur wenn solche schutzwürdigen Elemente Ihres konkreten Originalwerks wiedererkennbar übernommen werden, kann eine Vervielfältigung oder unfreie Bearbeitung nach §§ 16, 23, 97 UrhG in Betracht kommen. Bleibt die KI dagegen bei einer bloßen Stilannäherung und schafft ein eigenes neues Bild mit anderen Details, fehlt es an einer Verletzung. Der bloße Eindruck, jemand habe Ihre „Handschrift“ getroffen, reicht dafür nicht aus. Anders kann es werden, wenn neben dem Stil auch charakteristische, originelle Merkmale Ihres konkreten Fotos nahezu unverändert übernommen werden oder wenn zusätzlich Schutzrechte wie ein Markenrecht, ein Persönlichkeitsrecht oder ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch betroffen sind. Für einen juristischen Hebel sollten Sie deshalb nicht den Stil als solchen, sondern die exakt kopierten Gestaltungsdetails Ihres Originalbildes gegenüberstellen.

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Wie weise ich die Urheberreife bei KI-Bildern durch meine eigenen Prompts konkret nach?

Sie weisen die Urheberreife nach, indem Sie Ihre exakten Prompts, kreative Zwischenschritte, Seed-Werte und manuellen Nachbearbeitungen lückenlos dokumentieren. Nur so können Sie im Streitfall belegen, dass nicht die KI allein, sondern Ihre freien und kreativen Entscheidungen das Ergebnis geprägt haben. Rechtlich müssen Sie darlegen und beweisen, dass Ihr Bild eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist. Bei KI-Bildern reicht dafür weder die bloße Nutzung eines Tools noch eine vage Erinnerung an „ungefähr“ formulierte Eingaben, weil das Gericht den menschlichen Einfluss konkret prüfen muss. Hilfreich ist deshalb eine fortlaufende Projektdokumentation mit Zeitstempeln, den jeweils verwendeten Prompts, Varianten, Auswahlentscheidungen und allen manuellen Korrekturen. Je genauer diese Kette den kreativen Weg zum Endbild zeigt, desto besser können Sie belegen, dass das Resultat nicht bloß ein automatischer Software-Output ist. Besonders wichtig wird das, wenn die Prompts sehr offen waren oder das Endergebnis erst durch viele Iterationen entstanden ist, denn dann fragt das Gericht gerade nach der individuellen Steuerung des Prozesses. Fehlt eine saubere Dokumentation, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass kein ausreichender schöpferischer Einfluss nachweisbar ist, und der Schutzanspruch scheitert.

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Verliere ich den Prozess, wenn die KI nur die Anordnung der Bildobjekte übernommen hat?

Ja, in der Regel verlieren Sie den Prozess, wenn die KI nur die abstrakte Anordnung der Bildobjekte übernommen hat. Das Urheberrecht schützt nicht die bloße Bildidee oder Komposition, sondern die konkrete fotografische Ausführung mit eigener Gestaltungshöhe. Rechtlich kommt es darauf an, ob im KI-Bild schutzwürdige Elemente Ihres Fotos wiedererkennbar übernommen wurden, etwa Lichtführung, Perspektive, Schärfentiefe oder ein besonderer Bildausschnitt. Bleibt es dagegen bei derselben Motividee mit ähnlicher Objektanordnung, fehlt regelmäßig die für § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche Vervielfältigung eines geschützten Werkteils. Auch das Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG hilft dann meist nicht weiter, weil es ebenfalls nicht das Motiv als solches monopolisieren kann. Entscheidend ist also nicht, dass das Ergebnis ähnlich wirkt, sondern dass die konkrete kreative Umsetzung kopiert wurde. Anders kann es nur liegen, wenn die KI nicht bloß das Motiv, sondern prägende gestalterische Entscheidungen aus Ihrem Foto übernimmt. Dann kann trotz neuer Technik eine urheberrechtlich relevante Übernahme vorliegen, etwa bei identischer Lichtstimmung oder sehr spezifischer Komposition.

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Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 20 W 2/26 – Urteil vom 02.04.2026

 
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