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DSA-Meldung ohne Formular: Plattform haftet bei Inlandsbezug

Ein Post mit dem eigenen Architekturfoto – die Plattform löscht trotz Meldung nicht. Reicht eine formlose Nachricht, um den internationalen Anbieter in Deutschland haftbar zu machen? Das Landgericht Frankfurt hat darüber entschieden – und die Antwort könnte viele Urheber, deren Fotos ungefragt verbreitet wurden, überraschen.
Smartphone zeigt Architekturfoto in einer App ohne Urheberbenennung; eine Hand hält das Handy im Büro.
Ein Unterlassungsanspruch entsteht oft durch die Veröffentlichung von Fotografien ohne die gesetzlich vorgeschriebene Namensnennung des Urhebers. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 06 O 444/25

Das Wichtigste im Überblick

LG Frankfurt bestätigt Verbot für Instagram-Foto und lässt Kosten der Beklagten auflaufen.
  • Das Gericht hält die einstweilige Verfügung gegen die Plattformbetreiberin aufrecht.
  • Es sieht einen urheberrechtlichen Eingriff und einen ausreichenden Bezug zu Deutschland.
  • Die Meldung des Fotografen genügte, und die Beklagte reagierte nicht rechtzeitig.
  • Die Zustellung im Ausland war wirksam; die Dringlichkeit verneinte das Gericht nicht.

  • Gericht: LG Frankfurt
  • Datum: 06.05.2026
  • Aktenzeichen: 06 O 444/25
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung, Widerspruch
  • Rechtsbereiche: Urheberrecht, Zivilprozessrecht, Plattformhaftung
  • Relevant für: Fotografen, Plattformbetreiber, Rechteinhaber

Wann besteht ein Unterlassungsanspruch bei Fotografie?

Ein Unterlassungsanspruch stützt sich im Kern auf § 97 Abs. 1 UrhG. Voraussetzung für den Schutz ist die Einordnung einer Aufnahme als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG. Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Werk ohne entsprechende Nutzungsrechte nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht wird. Zudem stellt die fehlende Namensnennung des Urhebers eine eigenständige Verletzung des Rechts aus § 13 UrhG dar.

Ein Unterlassungsanspruch bedeutet konkret: Der Rechtsverletzer muss die beanstandete Handlung — hier das Zeigen des Fotos — künftig unterlassen, andernfalls droht ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld. Der Unterschied zwischen Lichtbildwerk und einfachem Lichtbild ist entscheidend: Ein Lichtbildwerk erfordert eine persönliche geistige Schöpfung, etwa durch bewusste Gestaltung von Ausschnitt, Licht oder Perspektive, und genießt vollen urheberrechtlichen Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ein einfaches Lichtbild ist dagegen eine bloße technische Dokumentation ohne nennenswerte künstlerische Gestaltung und erhält nur einen verwandtschaftsschutzrechtlichen Lichtbildschutz für 50 Jahre nach Veröffentlichung. § 19a UrhG regelt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung — also das Recht, ein Werk online so bereitzustellen, dass es jederzeit abrufbar ist. § 13 UrhG schützt das Urheberpersönlichkeitsrecht auf Namensnennung: Wer ein Foto verwendet, muss den Fotografen als Urheber kenntlich machen.

In dem vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall klagte ein international tätiger Architekturfotograf gegen die Betreiberin der Plattform Z wegen der unberechtigten Veröffentlichung einer Fotografie des KACST-Turms in Saudi-Arabien. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil (Az. 06 O 444/25) die vorherige Beschlussverfügung (Az. 2-06 O 444/25) in vollem Umfang und verurteilte die Plattformbetreiberin zur Tragung der weiteren Kosten. Das Gericht bejahte die Schutzfähigkeit und die rechtliche Legitimation des Fotografen, da unter anderem ein Facebook-Post eines beteiligten Architekturbüros mit entsprechender Namensnennung die gesetzliche Vermutung des § 10 UrhG untermauerte.

Die Beschlussverfügung ist eine einstweilige Verfügung in Form eines Gerichtsbeschlusses — das Gericht erlässt die Anordnung auf Antrag ohne vorherige mündliche Verhandlung, sodass der Fotograf seinen Unterlassungsanspruch innerhalb weniger Tage durchsetzen kann, ohne ein volles Hauptsacheverfahren abwarten zu müssen. Die gesetzliche Vermutung des § 10 UrhG bedeutet: Wer auf einem Werk öffentlich als Schöpfer genannt wird, gilt vor Gericht automatisch als Urheber — solange niemand das Gegenteil beweist. Im konkreten Fall reichte der Facebook-Post des Architekturbüros mit Namensnennung als Beleg für die Urheberschaft des Fotografen aus.

Durch einen detaillierten Abgleich von Lichtverhältnissen und Wolkenformationen stellte die Kammer nachvollziehbar fest, dass der von einem verifizierten saudi-arabischen Account veröffentlichte Beitrag einen konkreten Ausschnitt des Fotos des Urhebers zeigte. Da das in Irland ansässige Plattformunternehmen über keinerlei Nutzungsrechte verfügte und den Fotografen nicht benannte, gab das Gericht dem Unterlassungsbegehren statt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein hinreichender Inlandsbezug für grenzüberschreitende Urheberrechtsverletzungen auf internationalen Social-Media-Plattformen kann sich daraus ergeben, dass die Plattform Übersetzungsfunktionen anbietet, auf technisches Geoblocking verzichtet und die unberechtigte Publikation potenzielle wirtschaftliche Auswirkungen für den Urheber im Inland entfaltet.
  2. Eine hinreichend präzise Meldung nach Art. 16 des Digital Services Act (DSA) setzt weder die zwingende Nutzung plattformeigener Meldeformulare noch die unmittelbare Beifügung rechtlicher Beweisdokumente voraus, solange Urheberschaft, die mutmaßliche Rechtsverletzung und die genauen Fundstellen klar benannt werden.
  3. Die bloße Löschung eines rechtswidrigen Beitrags durch den Plattformbetreiber beseitigt die urheberrechtliche Wiederholungsgefahr nicht; die in der presserechtlichen Rechtsprechung entwickelten Haftungserleichterungen sind nicht auf Intermediäre übertragbar, die ein eigenes monetäres Interesse an der weltweiten Dauerverfügbarkeit der Inhalte haben.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für die Haftung ausländischer Plattformen bei Urheberrechtsverstößen in Deutschland.
Urheberrechtsverstoß im Ausland? So haften Plattformen hier

Wie weit reicht der Inlandsbezug bei Internetbeiträgen?

Für die Anwendung deutschen Rechts ist nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO der Ort der Rechtsverletzung entscheidend. Ein hinreichender Inlandsbezug erfordert eine umfassende Gesamtabwägung, die über die bloße weltweite Abrufbarkeit einer Website hinausgeht. Es müssen konkrete inländische Auswirkungen oder eine Bestimmung der Inhalte für den deutschen Markt feststellbar sein.

Die Rom II-Verordnung ist eine EU-Verordnung, die bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bestimmt, welches nationale Sachrecht anwendbar ist — hier also die Frage, ob deutsches oder irisches Urheberrecht gilt. Ein Inlandsbezug liegt vor, wenn sich die Auswirkungen der Rechtsverletzung konkret auf Deutschland erstrecken, etwa weil sich der Inhalt an ein deutsches Publikum richtet oder hier wirtschaftliche Schäden verursacht.

Die beklagte Plattform argumentierte in dem Verfahren, der umstrittene Account richte sich mit seinen arabischen Texten ausschließlich an eine Nutzerschaft in Saudi-Arabien. Die Richter sahen das jedoch anders und bejahten einen ausreichenden Inlandsbezug, da die Architektur-Community international vernetzt ist und die Plattform Z technische Übersetzungsmöglichkeiten auch in die deutsche Sprache anbietet. Der betroffene Fotograf ist in Deutschland ansässig, und das auf dem Foto gezeigte Bauprojekt wurde auch hierzulande auf der Immobilienmesse MIPIM diskutiert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Kennzeichenrecht […] löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. – so das Landgericht Frankfurt am Main

Zudem hatte der Fotograf für das Bild ursprünglich ein fünfstelliges Honorar erhalten, weshalb sich die fehlende Urheberbenennung massiv auf seine Auftragslage und Exklusivitätsansprüche im Inland auswirken konnte. Als zusätzlichen Faktor wertete das Gericht die Tatsache, dass die Plattformbetreiberin von der weltweiten Abrufbarkeit profitiert und problemlos in der Lage gewesen wäre, die Anzeige des Beitrags durch ein regionales Geoblocking für deutsche Nutzer zu unterbinden.

Was Sie daraus mitnehmen: Stellen Sie bei unberechtigter Nutzung Ihrer Fotos auf internationalen Plattformen gezielt Belege für den Deutschlandbezug zusammen — etwa deutsche Auftraggeber, Erwähnung Ihres Werks auf inländischen Fachmessen oder Ihre Vernetzung in deutschen Berufsverbänden. Diese Indizien entscheiden darüber, ob Sie Ihr Recht vor einem deutschen Gericht durchsetzen können, selbst wenn der fragliche Beitrag in einer anderen Sprache verfasst wurde.

Praxis-Hinweis: Inlandsbezug trotz fremdsprachiger Inhalte

Das Argument von Plattformen, ein Beitrag sei fremdsprachig und richte sich nicht an den deutschen Markt, greift hier zu kurz. Das Gericht nutzte die von der Plattform selbst angebotenen automatischen Übersetzungsfunktionen sowie das Fehlen von regionalem Geoblocking als Hebel, um den Inlandsbezug zu bejahen. Wenn Ihre Werke auf einer Plattform mit solchen Features landen, können Sie sich bei der Rechtsverfolgung in der Regel auf deutsches Recht berufen.

Wann haftet die Plattform trotz Meldung?

Die Haftung von sogenannten Host-Providern — also Plattformen, die fremde Inhalte ihrer Nutzer auf ihren Servern speichern und abrufbar halten — richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 16 des Digital Services Act (DSA, deutsch: Gesetz über digitale Dienste). Der DSA ist eine EU-Verordnung, die einheitliche Regeln für digitale Plattformen in Europa schafft. Eine Meldung nach Art. 16 DSA muss hinreichend präzise formuliert sein, um dem Provider eine konkrete Prüfung der Rechtswidrigkeit zu ermöglichen. Nach Art. 16 Abs. 2 und 3 DSA sind Angaben zur Urheberschaft, die eindeutigen URLs der betroffenen Inhalte sowie Kontaktmöglichkeiten erforderlich. Geht eine solche Meldung ein, löst dies rechtliche Prüfpflichten aus; werden diese von dem Unternehmen verletzt, entfällt die Haftungsfreistellung für den Provider.

Die Formvorgaben bei der Meldung von Inhalten

Der Architekturfotograf hatte das Unternehmen bereits mit einem Schreiben vom 31.10.2025 abgemahnt und dabei sowohl die relevanten URLs als auch seine Urheberschaft klar benannt. Die Betreiberin wehrte sich im Prozess mit dem Argument, dem Schreiben hätten handfeste Nachweise der Rechteinhaberschaft gefehlt und der Fotograf habe nicht das interne Meldeformular der Unternehmenswebsite genutzt. Das Landgericht traf hierzu eine eindeutige Klarstellung: Art. 16 DSA schreibt weder die Nutzung eines spezifischen Formulars noch die zwingende Beifügung von Beweisdokumenten gesetzlich vor.

Eine Abmahnung ist im deutschen Recht die förmliche Aufforderung an den mutmaßlichen Rechtsverletzer, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, und gibt ihm eine letzte Chance, den Streit außergerichtlich beizulegen — typischerweise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In Urheberrechtssachen ist eine vorherige Abmahnung in der Regel Voraussetzung dafür, dass der Rechteinhaber später eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen kann.

Die Richter betonten, dass die Plattformbetreiberin bei bestehenden Zweifeln an der Urheberschaft den Fotografen hätte kontaktieren oder den verantwortlichen Accountinhaber nach seiner Berechtigung hätte fragen müssen. Da das Unternehmen nach dem Eingang der rechtmäßigen Meldung weder Prüfmaßnahmen einleitete noch den rechtsverletzenden Beitrag löschte, bejahte das Gericht die volle Haftung für die Urheberrechtsverletzung.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 DSA bewirken die in Art. 16 DSA genannten Meldungen, dass für die Zwecke des Art. 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffenden Einzelinformationen ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. – so das Landgericht Frankfurt am Main
Praxis-Hinweis: Formale Hürden bei DSA-Meldungen

Plattformen verweisen bei Urheberrechtsverletzungen oft auf interne Meldeformulare und verlangen den Upload von Verträgen als Beweis. Das Urteil stellt klar: Nach Art. 16 DSA reicht ein formloses Schreiben mit klarer Benennung der URLs und der Urheberschaft aus. Die Prüfungslast für Zweifel an der Rechteinhaberschaft liegt dann bei der Plattform – sie muss im Zweifel selbst nachfragen, anstatt die Meldung wegen fehlender interner Formulare oder Dokumente abzulehnen.

Wann bleibt die Verfügung trotz Verzögerung wirksam?

Die gerichtliche Zustellung in einem anderen EU-Land richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Europäischen Zustellungsverordnung (EuZVO). Gemäß Art. 8 Abs. 3 EuZVO ist für die wirksame Zustellung einer Beschlussverfügung keine beglaubigte Abschrift zwingend erforderlich. Eine Zustellung gilt juristisch gemäß § 167 ZPO noch als „demnächst“ erfolgt, wenn der Antragsteller den Zustellungsantrag rechtzeitig auf den Weg bringt und die anfallenden Gebühren zügig begleicht. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass das vorgeschriebene Formblatt „L“ der internationalen Zustellung stets beigefügt wird.

Die Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO) regelt einheitlich, wie gerichtliche Schriftstücke an Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten zugestellt werden — die Übermittlung erfolgt dabei direkt zwischen den Gerichten der beteiligten Länder ohne gesonderte staatliche Genehmigung. Das erwähnte Formblatt L ist ein standardisiertes Begleitformular, das bei jeder grenzüberschreitenden Zustellung innerhalb der EU zwingend beigefügt werden muss und den Empfänger in seiner Sprache über den Inhalt des Dokuments und seine Rechte informiert.

Prozessuale Falle: Wer eine einstweilige Verfügung gegen einen Plattformbetreiber im EU-Ausland vollziehen will, darf die Zustellung nicht selbst per Einschreiben oder eigenem Zustelldienst versuchen. Fehler wie ein fehlendes Formblatt „L“ oder eine nicht beigeügte Übersetzung machen die gesamte Zustellung unwirksam — die Plattform muss die Dokumente dann nicht einmal zur Kenntnis genommen haben. Der sichere Weg: Zustellungsantrag sofort nach Erlass der Verfügung beim Gericht einreichen und die Auslandzustellungsgebühr umgehend begleichen. Gerichtliche Verzögerungen bei der Übermittlung gehen dann nicht zu Ihren Lasten.

§ 167 ZPO regelt, dass eine Zustellung bereits als „demnächst“ bewirkt gilt, sobald der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan hat — also den Zustellungsantrag beim Gericht eingereicht und die Gebühren bezahlt hat. Das schützt den Antragsteller davor, dass gerichtliche Bearbeitungszeiten zu seinem Nachteil werden: Selbst wenn die tatsächliche Zustellung durch behördeninterne Abläufe Wochen dauert, bleibt die Vollziehung wirksam.

In der Auseinandersetzung um den formalen Ablauf rügte die Plattformbetreiberin die verspätete Übermittlung der Dokumente nach Irland und sah die Vollziehungsfrist daher als abgelaufen an. Die Frankfurter Richter hielten die offizielle Zustellung über das Gericht am 17.02.2026 jedoch für vollkommen wirksam, da der Fotograf den Auslandszustellungsantrag unmittelbar nach dem Erlass der Verfügung vom 07.01.2026 gestellt und die Gerichtskosten prompt bezahlt hatte. Dass es bei der Übermittlung in das europäische Ausland zu Verzögerungen durch die internen gerichtlichen Abläufe kam, schadete dem Vollziehungswillen des Fotografen nicht.

Eine einstweilige Verfügung ist ein vorläufiger gerichtlicher Eilrechtsschutz, der ohne vollständiges Hauptsacheverfahren erlassen wird — oft innerhalb weniger Tage. Sie schützt den Rechteinhaber sofort, lässt die endgültige Klärung der Streitfrage aber offen: Der Gegner kann im anschließenden Hauptsacheverfahren weiterhin gegen die Entscheidung vorgehen.

Eine vorherige, eigenhändig veranlasste Zustellung per einfachem Einschreiben vom 28.01.2026 ließ das Gericht in seiner inhaltlichen Beurteilung offen. Diese Übermittlung war sehr wahrscheinlich ohnehin unwirksam, da hierbei die notwendige Übersetzung sowie das zwingend erforderliche Formblatt „L“ in den Unterlagen fehlten.

Wann entfällt die Wiederholungsgefahr bei Löschung?

Die Wiederholungsgefahr wird im Urheberrecht regelmäßig nur durch die Abgabe einer stichhaltigen, strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung dauerhaft ausgeräumt. Die bloße Löschung eines rechtswidrigen Inhalts reicht zur Beseitigung der rechtlichen Wiederholungsgefahr ausdrücklich nicht aus. Besondere Privilegierungen, die sich aus der spezialisierten Presserechtsprechung ergeben, sind in der Regel nicht ohne Weiteres auf die Betreiber von großen Internetplattformen übertragbar.

Die Wiederholungsgefahr ist ein zentraler Begriff im Unterlassungsrecht: Solange die Gefahr besteht, dass der Rechtsverletzer die beanstandete Handlung erneut begeht, bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine rechtsverbindliche Selbstverpflichtung, in der der Verletzer verspricht, die Handlung künftig zu unterlassen, und für jeden weiteren Verstoß die Zahlung einer fälligen Vertragsstrafe zusagt — diese Erklärung ist der einzige Weg, die Wiederholungsgefahr dauerhaft auszuräumen. Die erwähnte spezialisierte Presserechtsprechung gewährt Presseverlagen unter bestimmten Bedingungen erleichterte Maßstäbe, etwa bei der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr bereits durch bloße Löschung ausgeräumt werden kann — diese Sonderregeln sind auf Plattformbetreiber jedoch nicht übertragbar.

Die Plattformbetreiberin versuchte den Unterlassungsanspruch vor Gericht damit abzuwehren, dass sie den betroffenen Beitrag des Architektur-Accounts gelöscht habe und als rein technischer Intermediär keinerlei eigenes Interesse an einer erneuten Freischaltung besitze. Das Gericht wies diese Argumentation konsequent zurück. Da das Unternehmen es abgelehnt hatte, eine entsprechende strafbewehrte Erklärung abzugeben, bestand die rechtliche Wiederholungsgefahr fort. Die Kammer stellte ergänzend klar, dass die Plattform durch eine dauerhafte Verfügbarkeit der veröffentlichten Inhalte durchaus ein eigenes, monetäres Interesse verfolgt und sich daher nicht hinter Schutzbehauptungen aus dem Presserecht verstecken kann.

Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Presserecht […], wonach bei Intermediären nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese gelöschte Beiträge wieder freischalten, ist vorliegend nicht übertragbar, zumal die Beklagte auch ein monetäres Interesse an der dauerhaften weltweiten Verfügbarkeit sämtlicher Beiträge des Accounts hat. – so das Landgericht Frankfurt am Main

Was bedeutet das für Fotografen?

Das Landgericht Frankfurt am Main hat als erstinstanzliches Gericht entschieden — das Urteil ist damit nicht bindend für andere Landgerichte, liefert aber eine fundierte Argumentationsgrundlage für vergleichbare Fälle gegen internationale Plattformen. Übertragbar ist der Fall auf alle Situationen, in denen Plattformbetreiber sich hinter formalen Hürden, vermeintlich fehlendem Inlandsbezug oder bloßer Löschung verstecken wollen.

Für Fotografen in eigener Sache heißt das konkret: Dokumentieren Sie bei Entdeckung einer unrechtmäßigen Nutzung lückenlos Ihre Urheberschaft und melden Sie den Verstoß mit klarer Benennung der URLs — ein formloses Schreiben reicht. Lassen Sie sich nicht auf interne Plattform-Formulare oder den Upload von Verträgen verweisen. Und akzeptieren Sie niemals die bloße Löschung des Beitrags als Lösung: Bestehen Sie auf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sonst kann der gleiche Betreiber Ihr Bild jederzeit erneut online stellen.

Achtung Falle: Bloße Löschung reicht nicht

Plattformbetreiber versuchen im Prozess oft, die Wiederholungsgefahr allein durch das Entfernen des beanstandeten Fotos zu verneinen. Das Urteil zeigt: Als Rechteinhaber sollten Sie sich damit nicht abspeisen lassen. Da Plattformen durch die generelle Verfügbarkeit von Inhalten monetäre Interessen verfolgen, verlangt das Gericht weiterhin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ohne diese bleibt der Unterlassungsanspruch vollumfänglich bestehen.


Unerlaubte Nutzung Ihrer Fotos? Wir sichern Ihre Rechte

Selbst mit einem formlosen Schreiben können Sie gegen Plattformen vorgehen. Unsere Rechtsanwälte setzen Ihre Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz durch – auch gegenüber internationalen Anbietern. Lassen Sie jetzt prüfen, wie Sie Ihre urheberrechtliche Position wahren.

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Experten Kommentar

Viele Tech-Konzerne ignorieren formlose Rügen im ersten Schritt völlig bewusst. Sie spekulieren schlicht darauf, dass kleinere Urheber vor den bürokratischen Hürden und Kosten einer grenzüberschreitenden Zustellung im Ausland zurückschrecken. Erst die harte gerichtliche Androhung eines Ordnungsgeldes verschafft hier im echten Leben echtes Gehör.

Ich empfehle daher, nach der ersten Meldung keine wertvolle Zeit durch fruchtlose E-Mail-Schleifen mit Support-Bots zu verlieren. Sichern Sie vorab gerichtsfeste Screenshots, die gezielt die deutsche Benutzeroberfläche der Plattform zeigen. Mit diesen Beweisen im Rücken lässt sich das Eilverfahren zügig vorbereiten, ohne dass sich die ausländischen Betreiber später auf einen fehlenden Inlandsbezug herausreden können.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie weise ich den Inlandsbezug nach, damit deutsches Urheberrecht bei einer US-Plattform greift?

Deutsches Urheberrecht greift auch bei einer US-Plattform, wenn Sie konkrete Indizien für einen hinreichenden Inlandsbezug nachweisen. Bloße weltweite Abrufbarkeit genügt nicht; maßgeblich ist, ob die Rechtsverletzung Deutschland wirtschaftlich oder technisch betrifft.

Belegen Sie deshalb, dass die Plattform den deutschen Markt tatsächlich mit einbezieht, etwa durch automatische Übersetzungsfunktionen ins Deutsche, fehlendes Geoblocking für Deutschland oder eine sichtbare Verbreitung Ihres Werks im Inland. Für die Begründung nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO kommt es darauf an, wo die Verletzungsfolgen eintreten, nicht nur auf die Sprache des Beitrags oder den Sitz des Betreibers. Zusätzlich helfen Nachweise, dass Ihr Foto in Deutschland wirtschaftlich relevant war, etwa durch deutsche Auftraggeber, hiesige Fachmessen oder andere konkrete Inlandskontakte.

Wichtig ist, dass Sie nicht das Gegenargument der Plattform akzeptieren, ein fremdsprachiger Beitrag richte sich automatisch nicht an Deutschland. Entscheidend ist die Gesamtschau aller Umstände, und gerade technische Reichweitensteuerung oder fehlende Sperren sprechen oft gegen die Einwendung eines fehlenden Deutschlandbezugs.


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Muss ich zwingend das Meldeformular der Plattform nutzen, um eine Urheberrechtsverletzung anzuzeigen?

Nein, nach Art. 16 DSA müssen Sie kein internes Meldeformular der Plattform nutzen; ein formloses Schreiben mit den genauen URLs und Ihrer Urheberschaft kann eine wirksame Meldung sein. Die Plattform darf Ihre Anzeige nicht allein deshalb ignorieren, weil Sie kein Webformular ausgefüllt oder keine Upload-Verträge beigefügt haben.

Art. 16 DSA verlangt eine hinreichend präzise Meldung, damit die Plattform die Rechtsverletzung prüfen kann, schreibt aber keine bestimmte Form vor. Entscheidend sind die Identifizierung des betroffenen Inhalts, die konkrete Fundstelle und die nachvollziehbare Benennung Ihrer Rechte oder Urheberschaft. Wenn diese Angaben vorliegen, entsteht für die Plattform eine Prüfpflicht; sie muss den Hinweis ernsthaft bearbeiten und darf sich nicht hinter internen Hürden verstecken. Das Landgericht Frankfurt hat ausdrücklich klargestellt, dass ein formloses Schreiben diesen Anforderungen genügen kann.

Falls die Plattform Zweifel an Ihrer Rechteinhaberschaft hat, muss sie nachfragen oder weitere Informationen anfordern, statt die Meldung pauschal als unwirksam abzulehnen. Gerade deshalb ist es sinnvoll, die Meldung direkt an die rechtliche Kontaktadresse zu schicken und die URLs sowie den urheberrechtlichen Bezug klar zu benennen.


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Reicht die bloße Löschung meines Fotos aus, um die rechtliche Wiederholungsgefahr zu beseitigen?

Nein, die bloße Löschung Ihres Fotos beseitigt die rechtliche Wiederholungsgefahr nicht; Sie können weiterhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und regelmäßig auch die Erstattung Ihrer Abmahnkosten verlangen. Im Urheberrecht wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch eine ernsthafte Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafe ausgeräumt, nicht durch das bloße Entfernen des Inhalts.

Der Grund liegt darin, dass eine Löschung nur den aktuellen Zustand beendet, aber keine verbindliche Zusage für die Zukunft enthält. Solange der Verletzer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, bleibt die Gefahr bestehen, dass das Foto erneut veröffentlicht oder weiterverbreitet wird. Deshalb darf sich der Rechteinhaber rechtlich nicht mit dem Hinweis auf „alles gelöscht“ abspeisen lassen. Die Abmahnung bleibt dann im Regelfall berechtigt, weil sie gerade die Wiederholung verhindern soll und nicht nur den alten Beitrag entfernt.

Eine Ausnahme kommt nur in sehr speziellen Konstellationen in Betracht, wenn die konkrete Verletzungsform von vornherein sicher ausgeschlossen ist oder der Gegner ausnahmsweise eine gleichwertige, verlässliche Unterlassungszusage abgegeben hat. Bei Plattformen greift dieses Argument aber regelmäßig nicht, weil deren Interessen und technische Möglichkeiten eine erneute Veröffentlichung nicht ausschließen.


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Kann ich eine einstweilige Verfügung erwirken, ohne ein langwieriges Hauptsacheverfahren abzuwarten?

Ja, über eine einstweilige Verfügung können Sie die Nutzung Ihres Fotos innerhalb weniger Tage gerichtlich untersagen lassen, ohne ein langes Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die einstweilige Verfügung ist ein vorläufiger Eilrechtsschutz, der gerade für akute Rechtsverletzungen gedacht ist, wenn sofortiges gerichtliches Handeln nötig ist.

Im Urheberrecht beantragen Sie dafür regelmäßig beim zuständigen Landgericht den Erlass einer Beschlussverfügung, also einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Voraussetzung ist meist, dass Sie die Plattform zuvor abgemahnt und ihr die Chance zur freiwilligen Unterlassung gegeben haben. Das Gericht prüft dann vor allem, ob Ihr Unterlassungsanspruch und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht sind, etwa durch Screenshots, URLs und Nachweise Ihrer Urheberschaft. Wird der Antrag bewilligt, kann die Nutzung des Fotos per Ordnungsgeldandrohung sofort untersagt werden.

Bei ausländischen Plattformen müssen Sie zusätzlich die formelle Zustellung sauber organisieren, damit die Verfügung wirksam vollzogen wird. Nach der EuZVO gehört dazu regelmäßig der gerichtliche Zustellungsantrag mit dem Formblatt L; eine private Versendung per Einschreiben ist dafür nicht ausreichend. Verzögerungen durch das Gericht schaden Ihnen dann grundsätzlich nicht, solange Sie Ihren Antrag und die Gebühren rechtzeitig eingereicht haben.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Frankfurt – Az.: 06 O 444/25 – Urteil vom 06.05.2026




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