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Schadensersatz bei Filesharing –  Benennung eines Dritttäters

AG Stuttgart – Az.: 1 C 5689/18 – Urteil vom 23.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.884,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien haben ursprünglich über Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche wegen unerlaubten Herunterladens von Dateien betreffend das Computerspiel „Stronghold Crusader 2“ gestritten. Nach einer Klageänderung streiten sie nunmehr noch darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Dateien betreffend das genannte Computerspiel wurden im Januar 2015 mehrfach über den Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-Netzwerk, eine sog. Internettauschbörse, zum Herunterladen bereit gehalten.

Auf die Abmahnung der Klägerin vom 19.03.2015 reagierte der Beklagte mit einem Schreiben vom 25.03.2015, in dem er eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab. Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche verwies er auf einen im Falle eines gerichtlichen Verfahrens beweisbaren Sachverhalt, ohne hierzu nähere Einzelheiten mitzuteilen; gegebenenfalls sehe er der Erhebung einer entsprechenden Klage entgegen.

Im Rahmen der erhobenen Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten ursprünglich die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 984,60 € und (Teil-) Schadensersatz in Höhe von 900,00 €. Die Klägerin machte hierbei geltend, der Beklagte hafte insoweit aufgrund der gegen den Inhaber eines Internetanschlusses streitenden tatsächlichen Vermutung, dass er die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen selbst begangen habe. Die dem Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast sei nicht erfüllt.

Der Beklagte teilte im Rahmen seiner Klageerwiderung mit, seinen Internetanschluss habe zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzungen mit seinem Einverständnis auch sein Cousin, der in Italien lebende Zeuge…, selbständig und unbeaufsichtigt benutzen können. Dieser habe sich zum fraglichen Zeitpunkt einige Zeit beim Beklagten aufgehalten und gegenüber dem Beklagten ausdrücklich zugegeben, die fragliche Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Nachdem die Klägerin diesen Vortrag zunächst mit Nichtwissen bestritten hatte und behauptet hatte, der Cousin des Beklagten habe die Urheberrechtsverletzung weder begangen noch eingeräumt, hat das Gericht den Cousin des Beklagten auf entsprechenden Beweisantritt der Klägerin als Zeugen geladen. Der Zeuge ist jedoch im Termin am 12.12.2019 nicht erschienen.

Daraufhin hat die Klägerin unstreitig gestellt, dass der benannte Täter, der Zeuge …, die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen begangen hat.

Die Klägerin beantragt im Rahmen einer Klageänderung nunmehr die Feststellung, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Schadensersatz bei Filesharing -  Benennung eines Dritttäters
(Symbolfoto: Maxx-Studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht hierzu im wesentlichen geltend, der Beklagte habe durch sein Verhalten zur Klage Anlass gegeben, da er den ihm bekannten, für die Rechtsverletzungen verantwortlichen Dritttäter trotz unstreitiger Kenntniserlangung nach Erhalt der Abmahnung und vor Klageerhebung nicht mitgeteilt habe. Dadurch habe der Beklagte die Klägerin bewusst in einen – nach eigener Kenntnis aussichtslosen – Prozess gegen sich und damit hinsichtlich der diesbezüglichen Kosten „ins offene Messer“ laufen lassen. Hätte der Beklagte sein Wissen rechtzeitig offenbart, wäre die Klägerin in die Lage versetzt worden zu erkennen, dass ein Dritter für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist, und hätte insoweit auf eine Inanspruchnahme des Beklagten verzichtet. Da dies indes unterblieben sei, habe der Klägerin keine Alternative zu einer gerichtlichen Klärung durch Inanspruchnahme des Beklagten zu Gebote gestanden, eine letztlich aussichtslose Option.

Dieses Verhalten des Beklagten löse einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch aus, der sich der Höhe nach auf die Kosten des Rechtsstreits beziehe, die bis zur Benennung des Dritttäters entstanden sind. Der Beklagte sei gegenüber der Klägerin aufgrund des durch die rechtmäßige Abmahnung begründeten Sonderrechtsverhältnisses vertraglichen Aufklärungs-, Rücksichtnahme- und Schutzpflichten unterworfen gewesen. Dieses Sonderrechtsverhältnis bewirke eine – gesetzlich bisher nicht normierte – Antwortpflicht des Abgemahnten und bei Verstößen hiergegen eine Kostentragungspflicht.

Die Haftung des Beklagten für die Kosten des Rechtsstreits folge aus verschiedenen Gesichtspunkten. Zunächst sei die Grundlage der Kostenhaftung des seine Auskunftspflicht verletzenden Anschlussinhabers bereits im Urheberrechtsgesetz selbst verankert bzw. zumindest aus diesem analog ableitbar. Das Verhalten des Beklagten begründe eine Nebenpflichtverletzung des seinerzeit bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 101a UrhG. Daneben hafte der Beklagte wegen einer schuldhaften Nebenpflichtverletzung aus dem Unterlassungsvertrag für alle seit dessen Abschluss entstandenen Schäden gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Schließlich hafte der Beklagte der Klägerin auch nach § 826 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 101a UrhG auf den Ersatz der Schäden, welche der Klägerin durch die Inanspruchnahme des Beklagten entstanden sind.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, der Umstand, dass er den ihm bekannten und für die gegenständliche Rechtsverletzung verantwortlichen Dritttäter erst im Rahmen des Rechtsstreits benannt habe, löse keinen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits aus. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten stehe dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergebe sich weder aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB noch aus § 242 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Störerhaftung. Der Beklagte sei vorliegend kein Störer und habe vorliegend die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Selbst wenn man also eine Parallele zum Wettbewerbsrecht ziehen wollte, fehle es an der Passivlegitimation des Beklagten, der zudem eine Privatperson sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus dem Unterlassungsvertrag gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Aus dem Unterlassungsvertrag, der aus einer unberechtigten Abmahnung entstanden sei, ergebe sich für den Beklagten keine Nebenpflicht in Form einer Aufklärungspflicht, den wahren Täter zu benennen. Insoweit sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beklagte unstreitig keinen Urheberrechtsverstoß begangen hat. Auch aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast folge nicht, dass die genannten möglichen Anspruchsgrundlagen anders zu beurteilen wären. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast seien ein rein prozessuales Institut, das lediglich im Rahmen von § 138 ZPO zu beachten sei. Soweit die Klägerin eine Antwortpflicht des Abgemahnten und daraus folgend eine Kostentragungspflicht aus der Regelung des § 101a UrhG ableiten wolle, passe diese Vorschrift weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach. Im Übrigen sei es der Klägerin möglich, den benannten Dritttäter gerichtlich in Anspruch zu nehmen und von diesem sodann auch die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits einzufordern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

Die in dem Übergang zum Feststellungsantrag hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits liegende Klageänderung ist sachdienlich (§ 263 ZPO), da sie einen Folgeprozess über den nunmehr geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch vermeidet.

Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist gegeben.

2.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch in Form eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits zu.

a)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch wegen einer Nebenpflichtverletzung aus dem Unterlassungsvertrag gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Die Parteien haben zwar einen Unterlassungsvertrag geschlossen. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 25.03.2015 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, welche die Klägerin angenommen hat.

Aufgrund dieses Unterlassungsvertrages bestand jedoch für den Beklagten keine Nebenpflicht in Form einer Aufklärungspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, den ihm bekannten wahren Täter zu benennen. Abgesehen davon, dass die Abgabe der Erklärung seitens des Beklagten ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist, folgte aus dem Unterlassungsvertrag, der aus einer unberechtigten Abmahnung entstanden ist, also nicht den Täter oder Störer zur Unterlassung verpflichtete, keine Pflicht für den Anschlussinhaber, den wahren Täter zu benennen.

Die Grundsätze aus einer wettbewerblichen Haftung, wie sie der BGH in der Entscheidung Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners (BGH GRUR 1990, 542) aufgestellt hat, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beklagte unstreitig keinen Urheberrechtsverstoß begangen hat, da er hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht Täter und nicht Störer war. Auch kam es, soweit ersichtlich, nicht zu einer Wiederholung der Verletzung nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung, über die der Beklagte gegebenenfalls aufklärungspflichtig gewesen wäre. Außerdem ist der Beklagte als Privatperson nicht einem Wettbewerber der Klägerin gleichzustellen.

b)

Da der Beklagte die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hat, kommt auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 101a UrhG bzw. nach § 826 BGB nicht in Betracht.

c)

Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits ergebe sich aus der Regelung des § 101a UrhG bzw. einer analogen Anwendung dieser Vorschrift.

Wie der Beklagte zu Recht betont, lässt sich diese Vorschrift weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach auf den vorliegenden Fall anwenden. Eine Antwortpflicht des Abgemahnten ist bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht unter den Begriff der Vorlage einer Urkunde oder den Begriff der Besichtigung einer Sache zu subsumieren. Auch verbietet es sich insoweit, im Wege einer Analogie eine Antwortpflicht des Abgemahnten in Konstellationen wie dem vorliegenden Fall in den Regelungsgehalt der Vorschrift hineinzuinterpretieren. Für eine planwidrige Regelungslücke bestehen keinerlei Anhaltspunkte (vgl. zu Sinn und Zweck der Vorschrift etwa Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 101a Rn. 1 ff., insb. Rn. 3). Die Klägerin räumt insoweit auch selbst ein, dass eine Antwortpflicht des Abgemahnten gesetzlich bisher nicht normiert ist.

d)

Auch aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast folgt nicht, dass die oben genannten möglichen Anspruchsgrundlagen anders zu beurteilen wären.

Die sekundäre Darlegungslast ist ein rein prozessuales Institut, das im Rahmen von § 138 ZPO zu beachten ist. Als Institut der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess ist sie von vornherein nicht geeignet, dem Beklagten bzw. Anschlussinhaber vorgerichtliche Pflichten oder Obliegenheiten aufzuerlegen (vgl. LG München I, Urteil vom 13.11.2019 – 21 S 2205/19).

Im Übrigen wird die Klägerin durch die vorliegende Entscheidung auch nicht schutzlos gestellt. Sie kann vielmehr gegen den im Prozess offenbarten Dritttäter gerichtlich vorgehen und von diesem auch die Kosten des vorliegenden Erstprozesses als Schadensersatz geltend machen (vgl. BGH GRUR 2018, 914 – Riptide).

Soweit die Klägerin schließlich ausführt, sie hätte auf eine gerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten verzichtet, wenn dieser sein Wissen außergerichtlich offenbart hätte, begegnet dies erheblichen Zweifeln, nachdem die Klägerin selbst im Rechtsstreit noch die Existenz und Täterschaft des vom Beklagten benannten Zeugen … mit Nichtwissen bestritten hatte und selbst im Rechtsstreit noch die Behauptung aufgestellt hatte, der benannte Zeuge habe die Urheberrechtsverletzung weder begangen noch eingeräumt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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