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Rücktritt vom Webseitenerstellungvertrag

AG Köln, Az.: 116 C 108/16, Urteil vom 20.09.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 887,74 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin kontaktierte den Beklagten im September 2015 telefonisch und bot ihm die Erstellung einer neuen Homepage an. Sie übermittelte dem Beklagten ein Angebot vom 25.09.2015, welches dieser gegengezeichnet mit einem „OK“-Vermerk am 28.09.2015 zurücksandte. Wegen des Inhalts des Angebots im Einzelnen wird auf die Anlage B 1 (Bl. 30 f. d.A.) Bezug genommen. Am 07.10.2015 fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten und einer Mitarbeiterin der Klägerin statt, in dem Details hinsichtlich der zu erstellenden Website besprochen wurden. Die Mitarbeiterin der Klägerin übersandte dem Beklagten im Anschluss eine E-Mail, wegen deren Inhalt auf die Anlage B 2 (Bl. 33 f. d.A.) Bezug genommen wird. Es folgten weitere gelegentliche telefonische Unterredungen, im Rahmen derer etwa noch über die Einarbeitung des Logos des Beklagten gesprochen wurde. Dem Beklagten wurde Ende Oktober ein Entwurf der erstellten Website übermittelt. Am 05.11.2015 erklärte er telefonisch, dass er nunmehr vom Vertrag zurücktreten wolle. Er wiederholte dies per E-Mail. Die Klägerin stellte dem Beklagten am 17.11.2015 (Anlage K 4, Bl. 11 d.A.) Einrichtungsgebühren in Höhe von 887,74 € in Rechnung. Ein Inkassounternehmen mahnte die Forderung mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 23.11.2015 an. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2015 und 04.01.2016. In der Klageschrift setzte sie eine Frist zur Abnahme der Website von zwei Wochen ab Zustellung der Klage. Wegen des Inhalts der auf der Homepage der Klägerin veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage B 4 (Bl. 56 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe auch eine Online-Marketing-Kampagne mit dem Produktnamen „Unlimited Package“ beauftragt. Es seien die in den Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 7 ff. d.A.) dargelegten Inhalte beauftragt worden. Sie habe ein technisch einwandfreies Werk erbracht, welches den üblichen Standards und den beauftragten Leistungen entspreche. Sie ist der Ansicht, der Begriff „Detailabstimmung“ im Angebot vom 25.09.2015 meine die am 07.10.2015 erfolgte Festlegung der Details vor Erstellung der Website.

Rücktritt vom Webseitenerstellungvertrag
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 887,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 114,00 € Inkassokosten sowie 5,00 € Mahngebühren zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Klägerin habe ihn bei der Kontaktaufnahme gebeten, ihm kostenlos und unverbindlich mit Rücktrittsrecht bei Nichtgefallen einen Entwurf einer neuen Homepage vorstellen zu dürfen. Das Layout der von der Klägerin erstellten Website sei viel zu simpel; es sei billig und von der Stange gearbeitet. Er ist der Ansicht, die „Detailabstimmung“ sei erst mit Abnahme der Website beendet. Die Klägerin könne jedenfalls keinen höheren Anspruch als 296,00 € geltend machen, da sie Schadensersatz nur in Höhe des Erfüllungsinteresses verlangen könne.

Die Klageschrift ist am 21.04.2016 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.08.2016, eingegangen am selben Tag, weiter vorgetragen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.08.2016, eingegangen am 29.08.2016, weiter vorgetragen. Wegen des Inhalts der Schriftsätze wird auf Bl. 78 ff. d.A. Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 887,74 € aus § 631 BGB.

Die Parteien haben einen Werkvertrag über die Erstellung einer Website geschlossen. Der Beklagte hat das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht nicht wirksam ausgeübt. Ausweislich des Angebots vom 25.09.2015 konnte der Beklagte kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn er es sich vor der Detailabstimmung bzw. innerhalb von 24 Stunden danach anders überlegt. Eine Auslegung dieser Regelung ergibt, dass mit „Detailabstimmung“ die vor der Erstellung der Website durchzuführende Abstimmung des Designs und der Inhalte der Website gemeint ist und dass der Rücktritt bis 24 Stunden nach dieser Abstimmung erfolgen kann. Auch wenn man unterstellt, dass es sich bei der Regelung zum Rücktrittsrecht im Angebot vom 25.09.2015 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, liegt eine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB nicht vor.

Voraussetzung für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Hierbei sind die AGB ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von einem verständlichen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Auflage, § 305c Rn. 15, 16 m.w.N.).

Eine Auslegung der Regelung nach diesen Grundsätzen ergibt, dass der Begriff „Detailabstimmung“ im vorgenannten Sinne zu verstehen ist. Ausweislich des Angebots sollen im Rahmen der Detailabstimmung das Design und die Inhalte der Website mit dem Kunden abgestimmt werden. Diese Absprachen müssen vor Erstellung der Website getroffen werden. Die Klägerin kann keinen sinnvollen Website-Entwurf erstellen, ohne zuvor mit dem Kunden das Design und die Inhalte abgestimmt zu haben. Zudem zeigt auch der Umstand, dass das Rücktrittsrecht 24 Stunden nach der Detailabstimmung enden soll, dass mit „Detailabstimmung“ eine an einem konkreten Termin stattfindende Besprechung gemeint ist, und nicht der gesamte Kommunikationsprozess der Parteien während und nach Erstellung der Website bis zur vollständigen Zufriedenheit des Kunden und der Abnahme. Auch die Verwendung des Singulars „Detailabstimmung“ macht deutlich, dass hiermit ein einzelner Besprechungstermin gemeint ist. Im Angebot ist gerade nicht von „Detailabstimmungen“ die Rede. Ferner spricht auch die Interessenlage für eine Auslegung im vorgenannten Sinne. Aus Sicht der Klägerin besteht ein Interesse daran, dass sie den maßgeblichen Teil ihrer Leistung erst dann erbringt, wenn Gewissheit über den Fortbestand des Vertrages besteht. Ein Durchschnittskunde würde daher den Angebotstext nicht so verstehen, dass die Klägerin dem Kunden ein Rücktrittsrecht noch über den Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung hinaus einräumt. Andererseits wird dem Interesse des Kunden durch die vorstehende Auslegung hinreichend Rechnung getragen. Der Kunde erhält durch das befristete Rücktrittsrecht die Möglichkeit, zunächst den Inhalt und das Design der Website mit der Klägerin zu besprechen. Sollte sich etwa im Rahmen dieser Besprechung herausstellen, dass die Wünsche und Vorstellungen des Kunden nicht umgesetzt werden können oder dem Kunden die von der Klägerin angebotenen Vorlagen nicht gefallen, erhält er die Möglichkeit, vom Vertrag Abstand zu nehmen.

Daneben zeigen auch die vom Beklagten vorgelegten, auf der Homepage der Klägerin abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass mit „Detailabstimmung“ die Abstimmung vor Erstellung des Website-Entwurfs gemeint ist. Die als Anlage B 4 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfür genügt der hinreichend erkennbare Hinweis auf dem Angebot „Es geltend die b. AGBs: www.b.de/AGBs/419.“ § 305 Abs. 2 BGB findet gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB kein Anwendung. Der Hinweis bot dem Beklagten die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme über den genannten Link. Eine Beifügung der AGB ist nicht erforderlich (Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 53). Ziff. 4.1.3.1 der AGB regelt, dass bei dem Website-Angebot „Firmen-Website“ das Grobkonzept bei Auftragsabstimmung vereinbart wird und dass nach Auftrag das Detailkonzept telefonisch im Rahmen einer Detailabstimmung abgestimmt wird. Ziff. 4.1.3.4 regelt, dass der Website-Entwurf anhand des Grob- und ggf. des Detailkonzepts und der zur Verfügung gestellten Inhalte gestaltet wird. Wird damit der Website-Entwurf u.a. anhand des im Rahmen der Detailabstimmung erstellten Detailkonzepts gestaltet, muss die Detailabstimmung vor Erstellung des Website-Entwurfs stattfinden.

Hingegen kann die Regelung zum Rücktrittsrecht im Angebot nicht so ausgelegt werden, dass mit „Detailabstimmung“ der fortlaufende Abstimmungsprozess der Parteien bis zur Abnahme der Website gemeint ist. Dies ergibt sich schon aus den vorstehenden Ausführungen. Hätte die Klägerin beabsichtigt, dem Kunden ein 24 Stunden nach der Abnahme endendes Rücktrittsrecht einzuräumen, wäre naheliegender Weise die Abnahme der Website als zeitlicher Anknüpfungspunkt in die Regelung aufgenommen worden. Eine Auslegung dahingehend, dass der Kunde bis 24 Stunden nach der Abnahme zurücktreten kann, ist zudem interessenwidrig. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin durch Einräumung eines großzügigen Rücktrittsrechts die Bereitschaft ihrer Kunden zum Vertragsschluss fördert, hat sie kein Interesse daran, dass der Kunde noch zu einem Zeitpunkt zurücktreten kann, zu dem sie ihre Leistung bereits vollständig erbracht hat. Der Kunde hat ebenfalls kein erkennbares Interesse daran, nach Vorlage des Website-Entwurfs noch weitere Abstimmungen mit der Klägerin vorzunehmen und das Werk sogar abzunehmen, um sich sodann noch vom Vertrag zu lösen. Zwar mag der Kunde ggf. ein Interesse daran haben, über den Fortbestand des Vertrages erst zu entscheiden, wenn er den von der Klägerin erstellten Website-Entwurf kennt. Wäre eine solche Regelung beabsichtigt gewesen, wäre dem Kunden allerdings naheliegender Weise ein Rücktrittsrecht bis 24 Stunden nach Übermittlung des Website-Entwurfs eingeräumt worden. Eine solche Regelung enthält das Angebot der Klägerin aber nicht. Der Umstand, dass die Vertragsanbahnung im Wege des Telefonmarketings erfolgte, ändert an der Interessenlage nichts. Einer Auslegung dahingehend, dass die „Detailabstimmung“ erst mit der Abnahme endet, stehen auch Ziff. 4.1.3.1 und 4.1.3.4 der AGB der Klägerin entgegen.

Aus der E-Mail vom 07.10.2015 ergibt sich nicht, dass mit „Detailabstimmung“ die Schlussabstimmung gemeint war. Der Umstand, dass nach Erstellung der Website weitere Abstimmungen vorgenommen werden müssen, ändert an dem vorstehenden Auslegungsergebnis nichts. Ein Widerspruch auf Grund der Verwendung der Begriffe „Detailkonzept“ und „Detailabstimmung“ ist nicht zu erkennen.

Der Beklagte hat nicht unter geeigneten Beweis gestellt, dass bei dem ersten Telefonat mit der Klägerin geäußert wurde, der Beklagte erhalte ein Rücktrittsrecht für den Fall des Nichtgefallens. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung des Beklagten liegen nicht vor. Die Klägerin hat einer solchen Parteivernehmung nicht zugestimmt. Der Vortrag des Beklagten ist auch nicht anbewiesen.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist fällig. Nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Nach § 640 Abs. 1 S. 3 BGB steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Letzteres ist nach § 640 Abs. 1 S. 1 BGB der Fall, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Der Beklagte hat das Werk der Klägerin nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift abgenommen. Er war zur Abnahme verpflichtet. Die Klägerin hat die Website unstreitig erstellt. Wesentliche Mängel hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert behauptet. Seinem Vorbringen, das Layout sei billig und von der Stange gearbeitet, lässt sich eine Abweichung der Ist- von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit nicht entnehmen. Soweit der Beklagte rügt, die verwendeten Bilder zeigten Motive aus einem amerikanischen Gerichtssaal, fehlt es ebenfalls an Vortrag zu einer Abweichung von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit. Es wird insbesondere nicht dargetan, welche Abreden die Parteien hinsichtlich der zu verwendenden Bilder getroffen haben.

Die vertraglich vereinbarte Vergütung beläuft sich ausweislich des Angebots vom 25.09.2015 auf 746,00 € netto (599,00 € + 147,00 €), mithin 887,74 € brutto. Die Voraussetzungen für den vertraglich vereinbarten Nachlass von 600,00 € liegen nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Angebots ist der Gutschein an die parallel für mindestens drei Monate erfolgende Beauftragung des Unlimited Packages gebunden. Der Nachlass wird danach nicht gewährt, wenn das Unlimited Package nicht für mindestens drei Monate beauftragt wird. Es kann dahinstehen, ob das Unlimited-Package überhaupt nicht beauftragt wurde, wie der Beklagte behauptet, oder ob es beauftragt und vom Beklagten Anfang November gekündigt wurde. Die Rücktrittserklärung des Beklagten vom 05.11.2014 wird von den Parteien übereinstimmend als hilfsweise Kündigungserklärung ausgelegt. Die Klägerin hat die Kündigung des Beklagten akzeptiert und nur die Einrichtungsgebühren abgerechnet. In beiden Fällen bestand kein Vertrag über das Unlimited Package für die Dauer von drei Monaten. Das Argument des Beklagten, die Klägerin könne nicht mehr als den Erfüllungsschaden verlangen, verfängt nicht. Denn die Klägerin macht keinen Schadensersatz geltend, sondern verlangt die vertraglich vereinbarte Vergütung. Auch wurde keine Vertragsstrafe vereinbart. Preisvereinbarungen einschließlich Rabattklauseln sind einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zudem entzogen (Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 46 m.w.N.).

Ein Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten besteht nicht. Er folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sich der Beklagte bei Beauftragung des Inkassounternehmens in Verzug befand. Die Rechnung stammt vom 17.11.2015. Das Inkassounternehmen hat den Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 23.11.2015 gemahnt. Dass in der Zwischenzeit eine Mahnung durch die Klägerin erfolgt ist oder sonstige verzugsauslösende Umstände vorlagen, trägt die Klägerin nicht vor.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 5,00 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Mahnschreiben vom 18.12.2015 und 04.01.2016 waren nicht erforderlich und zweckmäßig. Nachdem der Beklagte bereits erfolglos durch ein Inkassounternehmen zur Zahlung aufgefordert worden war, konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass er sich durch weitere Mahnschreiben zur Zahlung würde bewegen lassen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Soweit die Schriftsätze der Parteien vom 16.08.2016 und 28.08.2016 neuen Sachvortrag enthielten, war dieser nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 887,74 €

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