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Kündigungsbutton ohne Login-Zwang: Warum die Passworteingabe unzulässig ist

Klick auf den Kündigungsbutton – doch plötzlich erscheint die Passwortabfrage. Trotz gesetzlicher Vorgaben fordert der Anbieter diesen Login, bevor der Vertrag nach 24 Monaten Laufzeit endet. Ob diese Hürde die gesetzlich geforderte Unmittelbarkeit verletzt oder als Identitätsnachweis zulässig bleibt, beschäftigt nun das Kammergericht Berlin.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 UKl 10/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 18.11.2025
  • Aktenzeichen: 5 UKl 10/25
  • Verfahren: Unterlassungsklage
  • Rechtsbereiche: Verbraucherschutz
  • Relevant für: Webseiten-Betreiber, Online-Dienste, Verbraucher

Unternehmen müssen Kündigungen ohne vorherigen Login ermöglichen, sobald Nutzer den Kündigungs-Button anklicken.
  • Ein Login-Zwang verhindert den direkten Zugang zur gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungsseite.
  • Die Kündigungs-Schaltfläche muss Nutzer ohne Zwischenschritte sofort zur Bestätigung führen.
  • Zur Identifizierung genügen einfache Daten wie Name oder eine Vertragsnummer.
  • Sicherheitsregeln erlauben keine Hürden, die eine Kündigung für Kunden unnötig erschweren.

Wie funktioniert der Kündigungsbutton ohne einen Login-Zwang?

Ein blockierendes Login-Fenster verdeckt auf einem Bildschirm die Schaltfläche Vertrag kündigen.
Ein Login-Zwang nach dem Klick auf den Kündigungsbutton ist laut Kammergericht Berlin eine unzulässige Hürde für Verbraucher. Symbolfoto: KI

Wer im Internet einen Vertrag abschließt, soll diesen auf demselben Weg auch unkompliziert wieder beenden können. Dieses Prinzip hat der Gesetzgeber eingeführt, um Verbraucher vor Endlos-Abonnements und versteckten Kündigungshürden zu schützen. Doch in der Praxis suchen Unternehmen immer wieder nach Wegen, den Ausstieg zu erschweren. Ein klassisches Beispiel ist der Zwang zur vorherigen Anmeldung im Kundenkonto. Genau diese Hürde stand im Zentrum eines weitreichenden Verfahrens vor dem Kammergericht Berlin.

Ein großer Webhosting-Anbieter, der unter anderem kostenpflichtige Online-Speicherdienste mit festen Mindestlaufzeiten vertreibt, hatte auf der Startseite seiner Internetpräsenz zwar eine gut sichtbare Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertragsbeendigung“ platziert. Klickte ein Kunde jedoch auf diesen Button, öffnete sich nicht etwa das erhoffte Kündigungsformular. Stattdessen verlangte das System zwingend die Eingabe von einer Kundennummer und einem Passwort. Wer seine Zugangsdaten in diesem Moment nicht zur Hand hatte, steckte in einer Sackgasse fest und konnte den Vertrag nicht beenden.

Der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen sah darin einen massiven Verstoß gegen die geltenden Verbraucherschutzgesetze. Die Verbraucherschützer mahnten den IT-Dienstleister am 13. Januar 2025 ab. Als das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung einen Monat später verweigerte, zog der Verband vor Gericht. Mit dem Urteil vom 18. November 2025 unter dem Aktenzeichen 5 UKl 10/25 hat das Kammergericht Berlin nun eine wegweisende Entscheidung getroffen, die tiefgreifende Auswirkungen auf die Gestaltung von Webseiten hat.

Welche Anforderungen an den Kündigungsbutton stellt das Gesetz?

Die rechtliche Grundlage für den Streitfall bildet der § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Norm regelt die sogenannte Kündigungsschaltfläche für Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Dauerschuldverhältnis – also ein Vertrag, der auf eine wiederkehrende Leistung über einen längeren Zeitraum angelegt ist – muss zwingend über einen leicht zugänglichen Button kündbar sein, sofern er online abgeschlossen werden kann.

Das Gesetz formuliert hierbei äußerst strenge technische und gestalterische Vorgaben. Die Kündigungsschaltfläche muss nicht nur eindeutig beschriftet sein, sondern nach einer Betätigung auch direkt zu einer Bestätigungsseite führen. Auf dieser zweiten Seite muss der Kunde die Möglichkeit haben, Angaben zu seiner Person und zu dem betreffenden Vertrag zu machen. Im Anschluss muss ein weiterer Klick auf eine finale Bestätigungsschaltfläche die rechtssichere Kündigung auslösen.

Der entscheidende Faktor in diesem Gesetzestext ist die ständige Verfügbarkeit der Schaltflächen. Der § 312k BGB verlangt, dass sowohl der erste Button als auch die darauffolgende Bestätigungsseite unmittelbar und leicht zugänglich sein müssen. Der Gesetzgeber wollte damit explizit verhindern, dass Kunden sich durch verschachtelte Menüs wühlen oder unnötige administrative Hürden überwinden müssen, bevor sie ihren Kündigungswunsch rechtswirksam äußern können. Jede Form von einer künstlichen Verzögerung steht im Verdacht, diese verbraucherschützende Norm zu verletzen.

Warum stritten die Verbraucherschützer und der Webhosting-Anbieter?

Vor Gericht prallten zwei völlig unterschiedliche Auffassungen über die Sicherheit im Internet und den Komfort von Verbrauchern aufeinander. Der Dachverband der Verbraucherzentralen argumentierte, dass ein zwingender Login-Prozess eine unzulässige Barriere darstelle. Viele Menschen würden Passwörter vergessen oder diese auf anderen Geräten speichern. Müsse man diese Daten erst mühsam heraussuchen, sinke die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung im vorgesehenen Moment tatsächlich durchgeführt wird.

Der Kläger macht geltend, die zwischenzeitliche Verpflichtung zur Eingabe von Kundennummer und Passwort stelle einen unzulässigen Zwischenschritt dar, der typischerweise dazu geeignet sei, Verbraucher von der Kündigung abzuhalten. Die nach § 312k Abs. 2 S. 3 BGB vorgesehenen Angaben seien als Minimalvorgaben zu verstehen.

Das abgemahnte IT-Unternehmen hielt entschieden dagegen. Der Anbieter verteidigte sein System mit dem Argument der eindeutigen Identifizierbarkeit. Bei Dienstleistungen wie dem Hosting von Webseiten oder der Verwaltung von E-Mail-Konten handele es sich um stark sensible, kontobasierte Produkte. Eine Kündigung durch einen unbefugten Dritten könnte katastrophale Folgen für den eigentlichen Inhaber haben, etwa wenn plötzlich wichtige geschäftliche E-Mails gelöscht oder Internet-Domains freigegeben würden. Die Eingabe von den Login-Daten sei daher nicht nur sachgerecht, sondern im Interesse der Kunden.

Darüber hinaus berief sich das Unternehmen auf den Datenschutz. Die europäische Datenschutz-Grundverordnung sowie die Richtlinien zur Cybersicherheit würden ein hohes Schutzniveau verlangen, welches nur durch eine strikte Authentifizierung vor einer Vertragsbeendigung gewährleistet werden könne.

Ist ein Login ein Verstoß gegen den § 312k BGB?

Das Kammergericht Berlin unterzog die Argumente beider Seiten einer akribischen Prüfung. Im Kern musste das Gericht die Frage beantworten, wie das Wort „unmittelbar“ im Kontext der digitalen Vertragsbeendigung juristisch zu interpretieren ist. Die Richter kamen zu einem klaren Ergebnis: Die Ausgestaltung der Webseite durch das Hosting-Unternehmen verletzt die gesetzlichen Vorgaben in eklatanter Weise.

Die Unmittelbarkeit der Bestätigungsseite

Die Richter stellten klar, dass das Gesetz keine abstrakten Empfehlungen ausspricht, sondern harte technische Mindestanforderungen definiert. Wenn der § 312k BGB fordert, dass der Klick auf den Kündigungsbutton unmittelbar zu der Bestätigungsseite führen muss, dann schließt dies jeden dazwischengeschalteten Prozess aus. Die Abfrage von einem Passwort ist ein solcher Zwischenschritt.

Das Gericht betonte, dass die ständige Verfügbarkeit der Schaltflächen nicht nur bedeutet, dass der Server technisch erreichbar sein muss. Es geht um die einschränkungslose Nutzbarkeit durch den Verbraucher. Wenn ein Kunde erst Zugangsdaten suchen und eingeben muss, baut der Anbieter ein materielles Zugangshindernis auf. Dieses Hindernis ist objektiv dazu geeignet, die Bereitschaft zur sofortigen Kündigung zu vermindern. Das Gericht stützte sich hierbei auch auf vorangegangene Entscheidungen, unter anderem auf ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 161/24 sowie auf eine eigene Senatsentscheidung vom Januar desselben Jahres.

Praxis-Tipp: Strategische Beweissicherung

Stoßen Sie auf eine solche rechtswidrige Login-Schranke und haben Ihr Passwort nicht zur Hand, sollten Sie den Vorgang keinesfalls kommentarlos abbrechen. Fertigen Sie einen Screenshot der Login-Aufforderung an, auf dem Datum und Uhrzeit erkennbar sind. Dies dient im späteren Streitfall als wichtiges Indiz dafür, dass Sie kündigen wollten, der Anbieter Ihnen den gesetzlich vorgeschriebenen Zugang jedoch technisch verwehrt hat.

Identifizierung ist keine Authentifizierung

Ein zentraler Aspekt der richterlichen Analyse war die Unterscheidung zwischen dem Identifizieren einer Person und dem Authentifizieren. Das Gesetz verlangt auf der Bestätigungsseite lediglich die Eingabe von Daten, die eine eindeutige Zuordnung des zu kündigenden Vertrages ermöglichen. Dies umfasst in der Regel den Vor- und Nachnamen sowie eine Vertragsnummer oder eine Bestellnummer.

Die Richter erläuterten, dass diese Angaben den gesetzlichen Minimalanforderungen entsprechen und völlig ausreichend sind. Eine Abfrage von dem Kundenpasswort geht weit über diese bloße Identifizierung hinaus. Sie dient der strikten Verifizierung und der Missbrauchsbekämpfung. Da der Gesetzgeber aber bewusst nur Mindestangaben gefordert hat, ist eine zwingende Passwortabfrage unzulässig und durch das Gesetz nicht gedeckt.

Der kontobasierte Vertrag als Ausnahme?

Das beklagte Hosting-Unternehmen versuchte, das Gericht davon zu überzeugen, dass für seine speziellen Dienste eine Ausnahme gelten müsse. Schließlich würden die Kunden ihre Cloud-Speicher und E-Mail-Postfächer ohnehin fast ausschließlich in einem eingeloggten Zustand nutzen. Die Richter wiesen diese Argumentation jedoch strikt zurück. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Paragrafen sehr wohl gewusst, dass es im Internet unzählige kontobasierten Dienste gibt.

Hätte das Parlament gewollt, dass für Kundenkonten Ausnahmen gelten, hätte es diese in das Gesetz geschrieben. Da dies nicht geschah, verbietet sich eine sogenannte teleologische Reduktion. Bei einer teleologischen Reduktion – also der nachträglichen Einschränkung von einem Wortlaut durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber einen Fall angeblich übersehen hat – muss eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen. Das Gericht stellte fest, dass hier keine Lücke existiert. Die Vorschrift gilt universell für alle Online-Dauerschuldverhältnisse.

Der Datenschutz darf kein Vorwand sein

Besonders intensiv setzte sich das Gericht mit den europarechtlichen Einwänden des Unternehmens auseinander. Das Hosting-Unternehmen hatte unter anderem den Erwägungsgrund 57 der Datenschutz-Grundverordnung herangezogen. Dieser Erwägungsgrund besagt, dass Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern dürfen, wenn sie Zweifel an der Identität einer Person haben.

Die Berliner Richter demontierten dieses Argument Schritt für Schritt. Sie stellten klar, dass sich dieser Passus der DSGVO auf die Anmeldung zu einem Dienst oder auf Auskunftsrechte bezieht, nicht aber auf die Abgabe von einer einseitigen Willenserklärung wie einer Kündigung. Auch aus den Artikeln 28 und 32 der DSGVO, die die Sicherheit der Verarbeitung regeln, lässt sich keine Pflicht ableiten, Kündigungen hinter einer Passwortschranke zu verstecken.

Das Gericht zog zudem einen Vergleich zum europäischen Widerrufsrecht. Auch bei einem Widerruf von einem Fernabsatzvertrag sieht die europäische Richtlinie keine Pflicht zu einer strengen Authentifizierung vor. Das abstrakte Risiko, dass ein böswilliger Dritter einen fremden Vertrag kündigt, wurde vom Gesetzgeber bewusst als vernachlässigbar eingestuft, da die Kombination aus dem Namen und der Vertragsnummer in der Praxis ausreichend Schutz bietet. Sollte der Anbieter im Einzelfall tatsächliche Zweifel an der Echtheit einer Kündigung haben, steht es ihm frei, im Nachgang bei dem Kunden nachzufragen – er darf jedoch den eigentlichen Kündigungsvorgang nicht blockieren.

Welches Urteil erging zu der Kündigungsschaltfläche?

Das Kammergericht Berlin verurteilte den Webhosting-Anbieter zur vollständigen Unterlassung. Das Unternehmen muss seine Startseite umgehend so umbauen, dass Verbraucher nach dem Klick auf den Button „Vertragsbeendigung“ ohne jeden Umweg und ohne die Eingabe von einem Passwort auf die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsseite gelangen. Das Gericht machte unmissverständlich klar, dass die bisherige Praxis illegal ist.

Um dem Urteil Nachdruck zu verleihen, sprachen die Richter eine drastische Warnung aus. Für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Sollte dieser Betrag nicht beigetrieben werden können, droht den gesetzlichen Vertretern ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

Darüber hinaus muss das verurteilte Unternehmen die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies umfasst auch die vorgerichtliche Abmahnpauschale der Verbraucherschützer in Höhe von 350 Euro. Auf diesen Betrag fallen zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2025 an. Da die Auslegung der neu eingeführten Kündigungsregelungen von fundamentaler Bedeutung für die gesamte Digitalwirtschaft ist, hat das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Ein entsprechendes Verfahren ist unter dem Aktenzeichen I ZR 275/25 bereits in Karlsruhe anhängig. Bis zu einer abweichenden höchstrichterlichen Entscheidung bleibt das Berliner Urteil jedoch ein bindender Maßstab für die Gestaltung von Verträgen im Internet.

Achtung Falle: Realität vs. Rechtslage

Auch wenn das Urteil deutlich ist: Solange die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aussteht, werden viele Unternehmen ihre Systeme erfahrungsgemäß nicht sofort umstellen. Verlassen Sie sich bei sehr knappen Kündigungsfristen nicht allein auf einen eventuell blockierten Button. Sichern Sie sich im Zweifel durch eine zusätzliche Kündigung per E-Mail oder Einwurf-Einschreiben ab, um den Fristablauf definitiv zu verhindern.


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Rechtswidrige Hürden wie ein Login-Zwang dürfen Sie nicht daran hindern, Ihren Vertrag fristgerecht zu beenden. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Barrieren Ihres Anbieters und unterstützen Sie dabei, Ihre Kündigung auch gegen Widerstände rechtssicher durchzusetzen. So vermeiden Sie ungewollte Vertragsverlängerungen und sichern Ihre Verbraucherrechte effektiv ab.

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Experten Kommentar

Das größere Problem beginnt oft erst nach dem eigentlichen Klick auf den Button. Viele Anbieter akzeptieren den Ausstieg nämlich nicht kommentarlos, sondern schieben umgehend eine angebliche Sicherheitsprüfung per E-Mail hinterher. Ich erlebe häufig, dass Kundencenter dann plötzlich Ausweiskopien oder lästige Telefonate verlangen, um den Vorgang künstlich zu verschleppen.

Betroffene lassen sich von solchen Manövern schnell verunsichern und fürchten um ihre knappe Kündigungsfrist. Mein Rat zielt hier meist auf pure Gelassenheit ab, denn mit dem formalen Absenden der Daten ist die Kündigung rechtlich bereits wirksam. Wer auf diese nachträglichen Schikanen der Unternehmen gar nicht erst reagiert, setzt den Vertragsausstieg am Ende erfolgreich durch.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Recht auf den Kündigungsbutton ohne Login auch für meine alten Verträge?

JA, das Recht auf den Kündigungsbutton ohne Login-Zwang gilt uneingeschränkt auch für Ihre alten Verträge. Entscheidend für die gesetzliche Verpflichtung des Anbieters ist allein die Art des Vertrages als online abschließbares Dauerschuldverhältnis und nicht der konkrete Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses. Somit profitieren auch Bestandskunden mit langjährigen Laufzeitverträgen von der verbraucherfreundlichen Regelung des § 312k BGB.

Die gesetzliche Regelung in § 312k BGB knüpft an die objektive Möglichkeit an, einen Vertrag über die Webseite des Anbieters abzuschließen, unabhängig vom individuellen Datum Ihres Beitritts. Da das Gesetz einen allgemeinen Schutz vor Kündigungsbarrieren bezweckt, müssen Unternehmen für alle laufenden Dauerschuldverhältnisse (Verträge über einen längeren Zeitraum) eine leicht zugängliche Schaltfläche zur Vertragsbeendigung bereitstellen. Ein Login-Zwang würde diesen gesetzlich vorgeschriebenen Prozess unzulässig erschweren, da der Gesetzgeber eine möglichst hürdenfreie Kündigung für alle Verbraucher sicherstellen wollte. Anbieter sind daher verpflichtet, die technische Umsetzung für ihr gesamtes Portfolio an online vertriebenen Dienstleistungen vorzunehmen, was Streaming-Abos ebenso umfasst wie Mobilfunkverträge.

Die Pflicht zum Kündigungsbutton entfällt jedoch dann, wenn der Anbieter den Vertragsschluss über seine Webseite generell nicht mehr anbietet oder bestimmte Vertragsformen gesetzlich ausgenommen sind. Dies betrifft beispielsweise Verträge über Finanzdienstleistungen oder notariell beurkundungspflichtige Geschäfte, bei denen die strengen Formvorschriften des § 312k BGB grundsätzlich keine Anwendung finden. Fehlt der Button bei einem regulären Abo-Vertrag trotz Pflicht, können Sie das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

Unser Tipp: Suchen Sie auf der Webseite Ihres Anbieters direkt im Fußbereich nach Begriffen wie „Verträge hier kündigen“, um den Button auch ohne vorherigen Login zu finden. Vermeiden Sie es, sich in Ihren persönlichen Kundenbereich einzuloggen, wenn der Anbieter die Kündigung dort unnötig durch komplizierte Untermenüs oder telefonische Rückgewinnungsversuche verzögert.


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Ist meine Kündigung gültig, wenn ich die Identitätsprüfung per Mail nach dem Klick ignoriere?

JA. Ihre Kündigung ist bereits mit dem finalen Klick auf der Bestätigungsseite des Anbieters rechtlich wirksam geworden. Eine nachträgliche E-Mail zur Identitätsprüfung ändert an dieser bereits eingetretenen Rechtswirkung nichts, da der Anbieter den Kündigungsvorgang nicht einseitig durch zusätzliche Hürden blockieren darf.

Die rechtliche Grundlage für diese Unwirksamkeit von Nachforderungen bildet das Prinzip der einseitigen Empfangsbedürftigkeit einer Kündigungserklärung, die mit dem Zugang beim Vertragspartner unmittelbar ihre volle Wirkung entfaltet. Nach der gesetzlichen Regelung zum Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB muss der Anbieter den Prozess so gestalten, dass der Verbraucher den Vertrag unmittelbar und ohne Umwege beenden kann. Zusätzliche Hürden wie eine nachträgliche Identitätsprüfung per E-Mail stellen eine unzulässige Blockade dar, die den gesetzlich vorgeschriebenen, einfachen Kündigungsweg entgegen der geltenden Rechtsprechung unzumutbar erschweren würde.

Zwar darf ein Anbieter bei begründeten Zweifeln an der Identität des Absenders im Nachgang ergänzende Informationen einholen, doch darf dies niemals die Wirksamkeit der bereits abgegebenen Erklärung einseitig aufschieben. Da Sie sich für den Kündigungsvorgang üblicherweise bereits in Ihrem gesicherten Kundenbereich angemeldet haben, ist Ihre Identität zum Zeitpunkt des Klicks für das Unternehmen bereits zweifelsfrei und rechtssicher festgestellt worden.

Unser Tipp: Fertigen Sie unbedingt einen Screenshot der Bestätigungsseite nach dem Klick an und ignorieren Sie weitere Aufforderungen zur Verifizierung innerhalb der E-Mail. Vermeiden Sie das Anklicken von Links in solchen Mails, da diese oft versteckte Angebote zur Rücknahme der Kündigung oder komplizierte Stornierungsprozesse enthalten.


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Welche Informationen muss ich zwingend angeben, um einen Vertrag ohne Passwort rechtssicher zu beenden?

Um einen Vertrag rechtssicher ohne Passwort zu kündigen, müssen Sie lediglich Daten zur eindeutigen Identifizierung angeben. In der Regel sind Ihr vollständiger Name sowie eine Vertrags-, Kunden- oder Bestellnummer für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung völlig ausreichend. Damit stellen Sie sicher, dass der Anbieter Ihr Konto zweifelsfrei zuordnen kann, ohne dass eine Authentifizierung durch geheime Passwörter erforderlich ist.

Der Gesetzgeber verlangt nach den Regelungen zum Kündigungsbutton lediglich eine Identifizierung, die eine zweifelsfreie Zuordnung des betroffenen Vertragsverhältnisses zum jeweiligen Kunden ermöglicht. Diese gesetzliche Anforderung unterscheidet sich maßgeblich von einer Authentifizierung, bei der Sie durch ein Passwort Ihre Identität als Kontoinhaber belegen müssten. Da der Fokus allein auf der Zuordnung liegt, genügen Angaben wie Ihr Vor- und Nachname sowie die spezifische Kennnummer Ihres Vertrags aus den Unterlagen. Weitere persönliche Details oder technische Hürden wie ein Login sind rechtlich nicht als zwingende Voraussetzung für die Beendigung des Verhältnisses vorgesehen. Sobald das Unternehmen anhand Ihrer übermittelten Basisdaten feststellen kann, welcher Vertrag beendet werden soll, gilt die Erklärung als ordnungsgemäß zugegangen.

Obwohl zusätzliche Angaben wie das Geburtsdatum oder eine Telefonnummer oft in Online-Formularen abgefragt werden, handelt es sich hierbei fast immer um rein freiwillige Zusatzinformationen. Sollte ein Anbieter die Kündigung verweigern, weil Sie lediglich die notwendigen Stammdaten statt eines Passworts nutzen, verstößt dies gegen die aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Sie müssen keine verlorenen Zugangsdaten mühsam wiederherstellen, solange die Identität des Vertrags durch die Angabe der entsprechenden Nummer zweifelsfrei feststeht.

Unser Tipp: Suchen Sie eine alte Rechnung heraus, um die exakte Schreibweise Ihres Namens und die korrekte Vertragsnummer für das Formular zu übernehmen. Vermeiden Sie den Abbruch des Kündigungsvorgangs, nur weil das System optionale Zusatzdaten wie Telefonnummern oder Geburtsdaten von Ihnen abfragt.


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Was soll ich tun, wenn der Kündigungsbutton auf der Seite des Anbieters komplett fehlt?

Sie sollten das Fehlen des Buttons umgehend per Screenshot dokumentieren und Ihre Kündigung ersatzweise auf einem anderen nachweisbaren Weg, wie etwa per E-Mail oder Einwurf-Einschreiben, erklären. Sie müssen trotz des technischen Fehlers aktiv handeln, um Ihre Kündigungsfrist rechtssicher zu wahren und den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam zu beenden. Da der Anbieter gegen seine gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche verstößt, sichern Sie durch alternative Wege Ihre rechtliche Position ab.

Die gesetzliche Grundlage für diese Verpflichtung findet sich in § 312k BGB, der für online abschließbare Dauerschuldverhältnisse eine zwingende Kündigungsschaltfläche (einen direkt erreichbaren Kündigungsbutton) vorschreibt. Da das Gesetz diesen Button als Pflicht für den elektronischen Geschäftsverkehr ansieht, stellt das bewusste oder fahrlässige Weglassen einen erheblichen Verstoß gegen verbraucherschützende Normen dar. Sie sind jedoch rechtlich dazu verpflichtet, Ihren Kündigungswillen dennoch aktiv gegenüber dem Vertragspartner zu erklären, da der Vertrag trotz des Fehlers auf der Webseite nicht automatisch endet. Durch den Versand einer E-Mail an die im Impressum genannte Adresse oder ein Einschreiben wahren Sie Ihre Rechte, während der zuvor erstellte Screenshot als Beweismittel für das rechtswidrige Verhalten des Anbieters dient.

Wichtig ist jedoch zu beachten, dass diese strenge Regelung des § 312k BGB ausschließlich für Verträge gilt, die über die Webseite des Anbieters auch online abgeschlossen werden konnten. Falls der Vertragsschluss nur telefonisch oder schriftlich möglich war, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Kündigungsbutton, weshalb Sie in solchen Fällen unbedingt die vertraglich vereinbarte Form einhalten müssen. Zudem können Sie den vorliegenden Verstoß gegen die Kündigungsbutton-Pflicht jederzeit bei der zuständigen Verbraucherzentrale melden, um gegen die wettbewerbswidrige Praxis des Unternehmens vorzugehen und weitere rechtliche Schritte zu prüfen.

Unser Tipp: Erstellen Sie sofort beweiskräftige Bildschirmfotos der Webseite und des Footers, um das Fehlen des Buttons rechtssicher zu dokumentieren. Senden Sie Ihre Kündigung danach zeitnah per E-Mail ab und bitten Sie ausdrücklich um eine Bestätigung des Erhalts sowie des Beendigungszeitpunktes.


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Sollte ich trotz funktionierendem Button zusätzlich per Einschreiben kündigen, um Fristen zu sichern?

NEIN, eine zusätzliche Kündigung per Einschreiben ist rechtlich nicht erforderlich, da der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB einen vollwertigen und rechtssicheren Übermittlungsweg darstellt. Die digitale Kündigung über die Schaltfläche reicht zur wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Wahrung der Frist vollständig aus. Damit erfüllt der Gesetzgeber den Zweck, Verbrauchern eine ebenso einfache wie wirksame Beendigung von Online-Verträgen zu ermöglichen.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Kündigungsbuttons eine Beweislage geschaffen, die dem klassischen Einschreiben in der praktischen Handhabung sogar überlegen sein kann. Sobald Sie die Bestätigungsschaltfläche betätigen, muss das Unternehmen den Eingang der Kündigung unmittelbar auf elektronischem Weg bestätigen und Ihnen den Inhalt sowie den Zeitpunkt dauerhaft zugänglich machen. Diese automatisierte Dokumentation dient im Streitfall als fundierter Nachweis für den rechtzeitigen Zugang der Willenserklärung direkt beim Vertragspartner. Da der Anbieter gesetzlich verpflichtet ist, den Button jederzeit funktionsfähig zu halten, gilt die Kündigung als zugegangen, sobald sie elektronisch in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Ein zusätzliches Einschreiben verursacht daher lediglich unnötige Kosten und bietet gegenüber der korrekt durchgeführten Online-Kündigung keinen entscheidenden rechtlichen Mehrwert für die Fristwahrung.

Eine zusätzliche Absicherung per Einwurf-Einschreiben kann ausnahmsweise dann ratsam sein, wenn technische Störungen auf der Website den Kündigungsvorgang kurz vor Ablauf einer wichtigen Frist massiv behindern. Falls der Button trotz korrekter Eingaben nicht reagiert oder wiederholt Fehlermeldungen erscheinen, sollten Sie zur Vermeidung einer ungewollten Vertragsverlängerung zeitnah auf den postalischen Weg ausweichen. In solchen Grenzfällen sichert die zusätzliche Zustellung den Beweis des fristgerechten Versands ab, bevor die Kündigungsmöglichkeit durch Zeitablauf rechtlich verfällt. Nur bei solch akuter technischer Blockade ist der klassische Postweg als Absicherung gegen einen drohenden Fristverlust tatsächlich sinnvoll.

Unser Tipp: Erstellen Sie unmittelbar nach der Betätigung des Kündigungsbuttons einen Screenshot der Bestätigungsseite sowie der automatisch generierten Bestätigungs-E-Mail als dauerhaften Beweis für Ihre Unterlagen. Vermeiden Sie es, bei funktionierendem System ohne Not Geld für ein Einschreiben auszugeben, da die digitale Bestätigung rechtlich vollkommen ausreicht.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 5 UKl 10/25 – Urteil vom 18.11.2025


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