Klick auf den Kündigungsbutton – doch plötzlich erscheint die Passwortabfrage. Trotz gesetzlicher Vorgaben fordert der Anbieter diesen Login, bevor der Vertrag nach 24 Monaten Laufzeit endet. Ob diese Hürde die gesetzlich geforderte Unmittelbarkeit verletzt oder als Identitätsnachweis zulässig bleibt, beschäftigt nun das Kammergericht Berlin.
Unternehmen müssen Kündigungen ohne vorherigen Login ermöglichen, sobald Nutzer den Kündigungs-Button anklicken.
Ein Login-Zwang verhindert den direkten Zugang zur gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungsseite.
Die Kündigungs-Schaltfläche muss Nutzer ohne Zwischenschritte sofort zur Bestätigung führen.
Zur Identifizierung genügen einfache Daten wie Name oder eine Vertragsnummer.
Sicherheitsregeln erlauben keine Hürden, die eine Kündigung für Kunden unnötig erschweren.
Wie funktioniert der Kündigungsbutton ohne einen Login-Zwang?
Ein Login-Zwang nach dem Klick auf den Kündigungsbutton ist laut Kammergericht Berlin eine unzulässige Hürde für Verbraucher. Symbolfoto: KI
Wer im Internet einen Vertrag abschließt, soll diesen auf demselben Weg auch unkompliziert wieder beenden können. Dieses Prinzip hat der Gesetzgeber eingeführt, um Verbraucher vor Endlos-Abonnements und versteckten Kündigungshürden zu schützen. Doch in der Praxis suchen Unternehmen immer wieder nach Wegen, den Ausstieg zu erschweren. Ein klassisches Beispiel ist der Zwang zur vorherigen Anmeldung im Kundenkonto. Genau diese Hürde stand im Zentrum eines weitreichenden Verfahrens vor dem Kammergericht Berlin.
Ein großer Webhosting-Anbieter, der unter anderem kostenpflichtige Online-Speicherdienste mit festen Mindestlaufzeiten vertreibt, hatte auf der Startseite seiner Internetpräsenz zwar eine gut sichtbare Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertragsbeendigung“ platziert. Klickte ein Kunde jedoch auf diesen Button, öffnete sich nicht etwa das erhoffte Kündigungsformular. Stattdessen verlangte das System zwingend die Eingabe von einer Kundennummer und einem Passwort. Wer seine Zugangsdaten in diesem Moment nicht zur Hand hatte, steckte in einer Sackgasse fest und konnte den Vertrag nicht beenden.
Der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen sah darin einen massiven Verstoß gegen die geltenden Verbraucherschutzgesetze. Die Verbraucherschützer mahnten den IT-Dienstleister am 13. Januar 2025 ab. Als das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung einen Monat später verweigerte, zog der Verband vor Gericht. Mit dem Urteil vom 18. November 2025 unter dem Aktenzeichen 5 UKl 10/25 hat das Kammergericht Berlin nun eine wegweisende Entscheidung getroffen, die tiefgreifende Auswirkungen auf die Gestaltung von Webseiten hat.
Welche Anforderungen an den Kündigungsbutton stellt das Gesetz?
Die rechtliche Grundlage für den Streitfall bildet der § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Norm regelt die sogenannte Kündigungsschaltfläche für Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Dauerschuldverhältnis – also ein Vertrag, der auf eine wiederkehrende Leistung über einen längeren Zeitraum angelegt ist – muss zwingend über einen leicht zugänglichen Button kündbar sein, sofern er online abgeschlossen werden kann.
Das Gesetz formuliert hierbei äußerst strenge technische und gestalterische Vorgaben. Die Kündigungsschaltfläche muss nicht nur eindeutig beschriftet sein, sondern nach einer Betätigung auch direkt zu einer Bestätigungsseite führen. Auf dieser zweiten Seite muss der Kunde die Möglichkeit haben, Angaben zu seiner Person und zu dem betreffenden Vertrag zu machen. Im Anschluss muss ein weiterer Klick auf eine finale Bestätigungsschaltfläche die rechtssichere Kündigung auslösen.
Der entscheidende Faktor in diesem Gesetzestext ist die ständige Verfügbarkeit der Schaltflächen. Der § 312k BGB verlangt, dass sowohl der erste Button als auch die darauffolgende Bestätigungsseite unmittelbar und leicht zugänglich sein müssen. Der Gesetzgeber wollte damit explizit verhindern, dass Kunden sich durch verschachtelte Menüs wühlen oder unnötige administrative Hürden überwinden müssen, bevor sie ihren Kündigungswunsch rechtswirksam äußern können. Jede Form von einer künstlichen Verzögerung steht im Verdacht, diese verbraucherschützende Norm zu verletzen.
Warum stritten die Verbraucherschützer und der Webhosting-Anbieter?
Vor Gericht prallten zwei völlig unterschiedliche Auffassungen über die Sicherheit im Internet und den Komfort von Verbrauchern aufeinander. Der Dachverband der Verbraucherzentralen argumentierte, dass ein zwingender Login-Prozess eine unzulässige Barriere darstelle. Viele Menschen würden Passwörter vergessen oder diese auf anderen Geräten speichern. Müsse man diese Daten erst mühsam heraussuchen, sinke die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung im vorgesehenen Moment tatsächlich durchgeführt wird.
Der Kläger macht geltend, die zwischenzeitliche Verpflichtung zur Eingabe von Kundennummer und Passwort stelle einen unzulässigen Zwischenschritt dar, der typischerweise dazu geeignet sei, Verbraucher von der Kündigung abzuhalten. Die nach § 312k Abs. 2 S. 3 BGB vorgesehenen Angaben seien als Minimalvorgaben zu verstehen.
Das abgemahnte IT-Unternehmen hielt entschieden dagegen. Der Anbieter verteidigte sein System mit dem Argument der eindeutigen Identifizierbarkeit. Bei Dienstleistungen wie dem Hosting von Webseiten oder der Verwaltung von E-Mail-Konten handele es sich um stark sensible, kontobasierte Produkte. Eine Kündigung durch einen unbefugten Dritten könnte katastrophale Folgen für den eigentlichen Inhaber haben, etwa wenn plötzlich wichtige geschäftliche E-Mails gelöscht oder Internet-Domains freigegeben würden. Die Eingabe von den Login-Daten sei daher nicht nur sachgerecht, sondern im Interesse der Kunden.
Darüber hinaus berief sich das Unternehmen auf den Datenschutz. Die europäische Datenschutz-Grundverordnung sowie die Richtlinien zur Cybersicherheit würden ein hohes Schutzniveau verlangen, welches nur durch eine strikte Authentifizierung vor einer Vertragsbeendigung gewährleistet werden könne.
Ist ein Login ein Verstoß gegen den § 312k BGB?
Das Kammergericht Berlin unterzog die Argumente beider Seiten einer akribischen Prüfung. Im Kern musste das Gericht die Frage beantworten, wie das Wort „unmittelbar“ im Kontext der digitalen Vertragsbeendigung juristisch zu interpretieren ist. Die Richter kamen zu einem klaren Ergebnis: Die Ausgestaltung der Webseite durch das Hosting-Unternehmen verletzt die gesetzlichen Vorgaben in eklatanter Weise.
Die Unmittelbarkeit der Bestätigungsseite
Die Richter stellten klar, dass das Gesetz keine abstrakten Empfehlungen ausspricht, sondern harte technische Mindestanforderungen definiert. Wenn der § 312k BGB fordert, dass der Klick auf den Kündigungsbutton unmittelbar zu der Bestätigungsseite führen muss, dann schließt dies jeden dazwischengeschalteten Prozess aus. Die Abfrage von einem Passwort ist ein solcher Zwischenschritt.
Das Gericht betonte, dass die ständige Verfügbarkeit der Schaltflächen nicht nur bedeutet, dass der Server technisch erreichbar sein muss. Es geht um die einschränkungslose Nutzbarkeit durch den Verbraucher. Wenn ein Kunde erst Zugangsdaten suchen und eingeben muss, baut der Anbieter ein materielles Zugangshindernis auf. Dieses Hindernis ist objektiv dazu geeignet, die Bereitschaft zur sofortigen Kündigung zu vermindern. Das Gericht stützte sich hierbei auch auf vorangegangene Entscheidungen, unter anderem auf ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 161/24 sowie auf eine eigene Senatsentscheidung vom Januar desselben Jahres.
Praxis-Tipp: Strategische Beweissicherung
Stoßen Sie auf eine solche rechtswidrige Login-Schranke und haben Ihr Passwort nicht zur Hand, sollten Sie den Vorgang keinesfalls kommentarlos abbrechen. Fertigen Sie einen Screenshot der Login-Aufforderung an, auf dem Datum und Uhrzeit erkennbar sind. Dies dient im späteren Streitfall als wichtiges Indiz dafür, dass Sie kündigen wollten, der Anbieter Ihnen den gesetzlich vorgeschriebenen Zugang jedoch technisch verwehrt hat.
Identifizierung ist keine Authentifizierung
Ein zentraler Aspekt der richterlichen Analyse war die Unterscheidung zwischen dem Identifizieren einer Person und dem Authentifizieren. Das Gesetz verlangt auf der Bestätigungsseite lediglich die Eingabe von Daten, die eine eindeutige Zuordnung des zu kündigenden Vertrages ermöglichen. Dies umfasst in der Regel den Vor- und Nachnamen sowie eine Vertragsnummer oder eine Bestellnummer.
Die Richter erläuterten, dass diese Angaben den gesetzlichen Minimalanforderungen entsprechen und völlig ausreichend sind. Eine Abfrage von dem Kundenpasswort geht weit über diese bloße Identifizierung hinaus. Sie dient der strikten Verifizierung und der Missbrauchsbekämpfung. Da der Gesetzgeber aber bewusst nur Mindestangaben gefordert hat, ist eine zwingende Passwortabfrage unzulässig und durch das Gesetz nicht gedeckt.
Der kontobasierte Vertrag als Ausnahme?
Das beklagte Hosting-Unternehmen versuchte, das Gericht davon zu überzeugen, dass für seine speziellen Dienste eine Ausnahme gelten müsse. Schließlich würden die Kunden ihre Cloud-Speicher und E-Mail-Postfächer ohnehin fast ausschließlich in einem eingeloggten Zustand nutzen. Die Richter wiesen diese Argumentation jedoch strikt zurück. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Paragrafen sehr wohl gewusst, dass es im Internet unzählige kontobasierten Dienste gibt.
Hätte das Parlament gewollt, dass für Kundenkonten Ausnahmen gelten, hätte es diese in das Gesetz geschrieben. Da dies nicht geschah, verbietet sich eine sogenannte teleologische Reduktion. Bei einer teleologischen Reduktion – also der nachträglichen Einschränkung von einem Wortlaut durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber einen Fall angeblich übersehen hat – muss eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen. Das Gericht stellte fest, dass hier keine Lücke existiert. Die Vorschrift gilt universell für alle Online-Dauerschuldverhältnisse.
Der Datenschutz darf kein Vorwand sein
Besonders intensiv setzte sich das Gericht mit den europarechtlichen Einwänden des Unternehmens auseinander. Das Hosting-Unternehmen hatte unter anderem den Erwägungsgrund 57 der Datenschutz-Grundverordnung herangezogen. Dieser Erwägungsgrund besagt, dass Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern dürfen, wenn sie Zweifel an der Identität einer Person haben.
Die Berliner Richter demontierten dieses Argument Schritt für Schritt. Sie stellten klar, dass sich dieser Passus der DSGVO auf die Anmeldung zu einem Dienst oder auf Auskunftsrechte bezieht, nicht aber auf die Abgabe von einer einseitigen Willenserklärung wie einer Kündigung. Auch aus den Artikeln 28 und 32 der DSGVO, die die Sicherheit der Verarbeitung regeln, lässt sich keine Pflicht ableiten, Kündigungen hinter einer Passwortschranke zu verstecken.
Das Gericht zog zudem einen Vergleich zum europäischen Widerrufsrecht. Auch bei einem Widerruf von einem Fernabsatzvertrag sieht die europäische Richtlinie keine Pflicht zu einer strengen Authentifizierung vor. Das abstrakte Risiko, dass ein böswilliger Dritter einen fremden Vertrag kündigt, wurde vom Gesetzgeber bewusst als vernachlässigbar eingestuft, da die Kombination aus dem Namen und der Vertragsnummer in der Praxis ausreichend Schutz bietet. Sollte der Anbieter im Einzelfall tatsächliche Zweifel an der Echtheit einer Kündigung haben, steht es ihm frei, im Nachgang bei dem Kunden nachzufragen – er darf jedoch den eigentlichen Kündigungsvorgang nicht blockieren.
Welches Urteil erging zu der Kündigungsschaltfläche?
Das Kammergericht Berlin verurteilte den Webhosting-Anbieter zur vollständigen Unterlassung. Das Unternehmen muss seine Startseite umgehend so umbauen, dass Verbraucher nach dem Klick auf den Button „Vertragsbeendigung“ ohne jeden Umweg und ohne die Eingabe von einem Passwort auf die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsseite gelangen. Das Gericht machte unmissverständlich klar, dass die bisherige Praxis illegal ist.
Um dem Urteil Nachdruck zu verleihen, sprachen die Richter eine drastische Warnung aus. Für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Sollte dieser Betrag nicht beigetrieben werden können, droht den gesetzlichen Vertretern ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Darüber hinaus muss das verurteilte Unternehmen die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies umfasst auch die vorgerichtliche Abmahnpauschale der Verbraucherschützer in Höhe von 350 Euro. Auf diesen Betrag fallen zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2025 an. Da die Auslegung der neu eingeführten Kündigungsregelungen von fundamentaler Bedeutung für die gesamte Digitalwirtschaft ist, hat das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Ein entsprechendes Verfahren ist unter dem Aktenzeichen I ZR 275/25 bereits in Karlsruhe anhängig. Bis zu einer abweichenden höchstrichterlichen Entscheidung bleibt das Berliner Urteil jedoch ein bindender Maßstab für die Gestaltung von Verträgen im Internet.
Achtung Falle: Realität vs. Rechtslage
Auch wenn das Urteil deutlich ist: Solange die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aussteht, werden viele Unternehmen ihre Systeme erfahrungsgemäß nicht sofort umstellen. Verlassen Sie sich bei sehr knappen Kündigungsfristen nicht allein auf einen eventuell blockierten Button. Sichern Sie sich im Zweifel durch eine zusätzliche Kündigung per E-Mail oder Einwurf-Einschreiben ab, um den Fristablauf definitiv zu verhindern.
Probleme bei der Online-Kündigung? Jetzt rechtssicher handeln
Rechtswidrige Hürden wie ein Login-Zwang dürfen Sie nicht daran hindern, Ihren Vertrag fristgerecht zu beenden. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Barrieren Ihres Anbieters und unterstützen Sie dabei, Ihre Kündigung auch gegen Widerstände rechtssicher durchzusetzen. So vermeiden Sie ungewollte Vertragsverlängerungen und sichern Ihre Verbraucherrechte effektiv ab.
Das größere Problem beginnt oft erst nach dem eigentlichen Klick auf den Button. Viele Anbieter akzeptieren den Ausstieg nämlich nicht kommentarlos, sondern schieben umgehend eine angebliche Sicherheitsprüfung per E-Mail hinterher. Ich erlebe häufig, dass Kundencenter dann plötzlich Ausweiskopien oder lästige Telefonate verlangen, um den Vorgang künstlich zu verschleppen.
Betroffene lassen sich von solchen Manövern schnell verunsichern und fürchten um ihre knappe Kündigungsfrist. Mein Rat zielt hier meist auf pure Gelassenheit ab, denn mit dem formalen Absenden der Daten ist die Kündigung rechtlich bereits wirksam. Wer auf diese nachträglichen Schikanen der Unternehmen gar nicht erst reagiert, setzt den Vertragsausstieg am Ende erfolgreich durch.
Gilt das Recht auf den Kündigungsbutton ohne Login auch für meine alten Verträge?
JA, das Recht auf den Kündigungsbutton ohne Login-Zwang gilt uneingeschränkt auch für Ihre alten Verträge. Entscheidend für die gesetzliche Verpflichtung des Anbieters ist allein die Art des Vertrages als online abschließbares Dauerschuldverhältnis und nicht der konkrete Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses. Somit profitieren auch Bestandskunden mit langjährigen Laufzeitverträgen von der verbraucherfreundlichen Regelung des § 312k BGB.
Die gesetzliche Regelung in § 312k BGB knüpft an die objektive Möglichkeit an, einen Vertrag über die Webseite des Anbieters abzuschließen, unabhängig vom individuellen Datum Ihres Beitritts. Da das Gesetz einen allgemeinen Schutz vor Kündigungsbarrieren bezweckt, müssen Unternehmen für alle laufenden Dauerschuldverhältnisse (Verträge über einen längeren Zeitraum) eine leicht zugängliche Schaltfläche zur Vertragsbeendigung bereitstellen. Ein Login-Zwang würde diesen gesetzlich vorgeschriebenen Prozess unzulässig erschweren, da der Gesetzgeber eine möglichst hürdenfreie Kündigung für alle Verbraucher sicherstellen wollte. Anbieter sind daher verpflichtet, die technische Umsetzung für ihr gesamtes Portfolio an online vertriebenen Dienstleistungen vorzunehmen, was Streaming-Abos ebenso umfasst wie Mobilfunkverträge.
Die Pflicht zum Kündigungsbutton entfällt jedoch dann, wenn der Anbieter den Vertragsschluss über seine Webseite generell nicht mehr anbietet oder bestimmte Vertragsformen gesetzlich ausgenommen sind. Dies betrifft beispielsweise Verträge über Finanzdienstleistungen oder notariell beurkundungspflichtige Geschäfte, bei denen die strengen Formvorschriften des § 312k BGB grundsätzlich keine Anwendung finden. Fehlt der Button bei einem regulären Abo-Vertrag trotz Pflicht, können Sie das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
Unser Tipp: Suchen Sie auf der Webseite Ihres Anbieters direkt im Fußbereich nach Begriffen wie „Verträge hier kündigen“, um den Button auch ohne vorherigen Login zu finden. Vermeiden Sie es, sich in Ihren persönlichen Kundenbereich einzuloggen, wenn der Anbieter die Kündigung dort unnötig durch komplizierte Untermenüs oder telefonische Rückgewinnungsversuche verzögert.
Ist meine Kündigung gültig, wenn ich die Identitätsprüfung per Mail nach dem Klick ignoriere?
JA. Ihre Kündigung ist bereits mit dem finalen Klick auf der Bestätigungsseite des Anbieters rechtlich wirksam geworden. Eine nachträgliche E-Mail zur Identitätsprüfung ändert an dieser bereits eingetretenen Rechtswirkung nichts, da der Anbieter den Kündigungsvorgang nicht einseitig durch zusätzliche Hürden blockieren darf.
Die rechtliche Grundlage für diese Unwirksamkeit von Nachforderungen bildet das Prinzip der einseitigen Empfangsbedürftigkeit einer Kündigungserklärung, die mit dem Zugang beim Vertragspartner unmittelbar ihre volle Wirkung entfaltet. Nach der gesetzlichen Regelung zum Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB muss der Anbieter den Prozess so gestalten, dass der Verbraucher den Vertrag unmittelbar und ohne Umwege beenden kann. Zusätzliche Hürden wie eine nachträgliche Identitätsprüfung per E-Mail stellen eine unzulässige Blockade dar, die den gesetzlich vorgeschriebenen, einfachen Kündigungsweg entgegen der geltenden Rechtsprechung unzumutbar erschweren würde.
Zwar darf ein Anbieter bei begründeten Zweifeln an der Identität des Absenders im Nachgang ergänzende Informationen einholen, doch darf dies niemals die Wirksamkeit der bereits abgegebenen Erklärung einseitig aufschieben. Da Sie sich für den Kündigungsvorgang üblicherweise bereits in Ihrem gesicherten Kundenbereich angemeldet haben, ist Ihre Identität zum Zeitpunkt des Klicks für das Unternehmen bereits zweifelsfrei und rechtssicher festgestellt worden.
Unser Tipp: Fertigen Sie unbedingt einen Screenshot der Bestätigungsseite nach dem Klick an und ignorieren Sie weitere Aufforderungen zur Verifizierung innerhalb der E-Mail. Vermeiden Sie das Anklicken von Links in solchen Mails, da diese oft versteckte Angebote zur Rücknahme der Kündigung oder komplizierte Stornierungsprozesse enthalten.
Welche Informationen muss ich zwingend angeben, um einen Vertrag ohne Passwort rechtssicher zu beenden?
Um einen Vertrag rechtssicher ohne Passwort zu kündigen, müssen Sie lediglich Daten zur eindeutigen Identifizierung angeben. In der Regel sind Ihr vollständiger Name sowie eine Vertrags-, Kunden- oder Bestellnummer für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung völlig ausreichend. Damit stellen Sie sicher, dass der Anbieter Ihr Konto zweifelsfrei zuordnen kann, ohne dass eine Authentifizierung durch geheime Passwörter erforderlich ist.
Der Gesetzgeber verlangt nach den Regelungen zum Kündigungsbutton lediglich eine Identifizierung, die eine zweifelsfreie Zuordnung des betroffenen Vertragsverhältnisses zum jeweiligen Kunden ermöglicht. Diese gesetzliche Anforderung unterscheidet sich maßgeblich von einer Authentifizierung, bei der Sie durch ein Passwort Ihre Identität als Kontoinhaber belegen müssten. Da der Fokus allein auf der Zuordnung liegt, genügen Angaben wie Ihr Vor- und Nachname sowie die spezifische Kennnummer Ihres Vertrags aus den Unterlagen. Weitere persönliche Details oder technische Hürden wie ein Login sind rechtlich nicht als zwingende Voraussetzung für die Beendigung des Verhältnisses vorgesehen. Sobald das Unternehmen anhand Ihrer übermittelten Basisdaten feststellen kann, welcher Vertrag beendet werden soll, gilt die Erklärung als ordnungsgemäß zugegangen.
Obwohl zusätzliche Angaben wie das Geburtsdatum oder eine Telefonnummer oft in Online-Formularen abgefragt werden, handelt es sich hierbei fast immer um rein freiwillige Zusatzinformationen. Sollte ein Anbieter die Kündigung verweigern, weil Sie lediglich die notwendigen Stammdaten statt eines Passworts nutzen, verstößt dies gegen die aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Sie müssen keine verlorenen Zugangsdaten mühsam wiederherstellen, solange die Identität des Vertrags durch die Angabe der entsprechenden Nummer zweifelsfrei feststeht.
Unser Tipp: Suchen Sie eine alte Rechnung heraus, um die exakte Schreibweise Ihres Namens und die korrekte Vertragsnummer für das Formular zu übernehmen. Vermeiden Sie den Abbruch des Kündigungsvorgangs, nur weil das System optionale Zusatzdaten wie Telefonnummern oder Geburtsdaten von Ihnen abfragt.
Was soll ich tun, wenn der Kündigungsbutton auf der Seite des Anbieters komplett fehlt?
Sie sollten das Fehlen des Buttons umgehend per Screenshot dokumentieren und Ihre Kündigung ersatzweise auf einem anderen nachweisbaren Weg, wie etwa per E-Mail oder Einwurf-Einschreiben, erklären. Sie müssen trotz des technischen Fehlers aktiv handeln, um Ihre Kündigungsfrist rechtssicher zu wahren und den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam zu beenden. Da der Anbieter gegen seine gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche verstößt, sichern Sie durch alternative Wege Ihre rechtliche Position ab.
Die gesetzliche Grundlage für diese Verpflichtung findet sich in § 312k BGB, der für online abschließbare Dauerschuldverhältnisse eine zwingende Kündigungsschaltfläche (einen direkt erreichbaren Kündigungsbutton) vorschreibt. Da das Gesetz diesen Button als Pflicht für den elektronischen Geschäftsverkehr ansieht, stellt das bewusste oder fahrlässige Weglassen einen erheblichen Verstoß gegen verbraucherschützende Normen dar. Sie sind jedoch rechtlich dazu verpflichtet, Ihren Kündigungswillen dennoch aktiv gegenüber dem Vertragspartner zu erklären, da der Vertrag trotz des Fehlers auf der Webseite nicht automatisch endet. Durch den Versand einer E-Mail an die im Impressum genannte Adresse oder ein Einschreiben wahren Sie Ihre Rechte, während der zuvor erstellte Screenshot als Beweismittel für das rechtswidrige Verhalten des Anbieters dient.
Wichtig ist jedoch zu beachten, dass diese strenge Regelung des § 312k BGB ausschließlich für Verträge gilt, die über die Webseite des Anbieters auch online abgeschlossen werden konnten. Falls der Vertragsschluss nur telefonisch oder schriftlich möglich war, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Kündigungsbutton, weshalb Sie in solchen Fällen unbedingt die vertraglich vereinbarte Form einhalten müssen. Zudem können Sie den vorliegenden Verstoß gegen die Kündigungsbutton-Pflicht jederzeit bei der zuständigen Verbraucherzentrale melden, um gegen die wettbewerbswidrige Praxis des Unternehmens vorzugehen und weitere rechtliche Schritte zu prüfen.
Unser Tipp: Erstellen Sie sofort beweiskräftige Bildschirmfotos der Webseite und des Footers, um das Fehlen des Buttons rechtssicher zu dokumentieren. Senden Sie Ihre Kündigung danach zeitnah per E-Mail ab und bitten Sie ausdrücklich um eine Bestätigung des Erhalts sowie des Beendigungszeitpunktes.
Sollte ich trotz funktionierendem Button zusätzlich per Einschreiben kündigen, um Fristen zu sichern?
NEIN, eine zusätzliche Kündigung per Einschreiben ist rechtlich nicht erforderlich, da der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB einen vollwertigen und rechtssicheren Übermittlungsweg darstellt. Die digitale Kündigung über die Schaltfläche reicht zur wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Wahrung der Frist vollständig aus. Damit erfüllt der Gesetzgeber den Zweck, Verbrauchern eine ebenso einfache wie wirksame Beendigung von Online-Verträgen zu ermöglichen.
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Kündigungsbuttons eine Beweislage geschaffen, die dem klassischen Einschreiben in der praktischen Handhabung sogar überlegen sein kann. Sobald Sie die Bestätigungsschaltfläche betätigen, muss das Unternehmen den Eingang der Kündigung unmittelbar auf elektronischem Weg bestätigen und Ihnen den Inhalt sowie den Zeitpunkt dauerhaft zugänglich machen. Diese automatisierte Dokumentation dient im Streitfall als fundierter Nachweis für den rechtzeitigen Zugang der Willenserklärung direkt beim Vertragspartner. Da der Anbieter gesetzlich verpflichtet ist, den Button jederzeit funktionsfähig zu halten, gilt die Kündigung als zugegangen, sobald sie elektronisch in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Ein zusätzliches Einschreiben verursacht daher lediglich unnötige Kosten und bietet gegenüber der korrekt durchgeführten Online-Kündigung keinen entscheidenden rechtlichen Mehrwert für die Fristwahrung.
Eine zusätzliche Absicherung per Einwurf-Einschreiben kann ausnahmsweise dann ratsam sein, wenn technische Störungen auf der Website den Kündigungsvorgang kurz vor Ablauf einer wichtigen Frist massiv behindern. Falls der Button trotz korrekter Eingaben nicht reagiert oder wiederholt Fehlermeldungen erscheinen, sollten Sie zur Vermeidung einer ungewollten Vertragsverlängerung zeitnah auf den postalischen Weg ausweichen. In solchen Grenzfällen sichert die zusätzliche Zustellung den Beweis des fristgerechten Versands ab, bevor die Kündigungsmöglichkeit durch Zeitablauf rechtlich verfällt. Nur bei solch akuter technischer Blockade ist der klassische Postweg als Absicherung gegen einen drohenden Fristverlust tatsächlich sinnvoll.
Unser Tipp: Erstellen Sie unmittelbar nach der Betätigung des Kündigungsbuttons einen Screenshot der Bestätigungsseite sowie der automatisch generierten Bestätigungs-E-Mail als dauerhaften Beweis für Ihre Unterlagen. Vermeiden Sie es, bei funktionierendem System ohne Not Geld für ein Einschreiben auszugeben, da die digitale Bestätigung rechtlich vollkommen ausreicht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 5 UKl 10/25 – Urteil vom 18.11.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Anforderungen an Kündigungsschaltfläche zur online Kündigung von Verträgen
KG Berlin
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a. es zu unterlassen, auf der Internetseite https://www.(…).de, auf der Verbrauchern der Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverträge angeboten wird, auf der Startseite eine Kündigungsschaltfläche „Vertragsbeendigung“ zur Verfügung zu stellen, die nach Betätigung nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt, die bestimmte Angaben durch Verbraucher ermöglicht und eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über die Verbraucher eine Kündigungserklärung abgeben können, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 (Anlage zu diesem Urteil) abgebildet;
b. an den Kläger 350,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2025 zu zahlen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1.a. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern, angedroht.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen; gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Die Beklagte bietet auf der Webseite „https://www.(…).de“ Verbrauchern den Abschluss von Verträgen im Bereich der Internetdienstleistungen – etwa ein Webhosting – an, die jeweils eine Mindestlaufzeit vorsehen und über die Webseite der Beklagten gekündigt werden können (vgl. zum Vertragsschluss im Einzelnen: Klageerwiderung vom 28. Juli 2025, Seite 3 unten und Seite 4 oben). Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die auf der Webseite der Beklagten bereitgestellte Möglichkeit zur Abgabe einer Kündigungserklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Am 20. Dezember 2024 befand sich auf der nachfolgend dargestellten Website der Beklagten in der Kopfzeile der Startseite unter anderem eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertragsbeendigung“.
[Es folgte eine Einblendung der Webseite.]
Ein Nutzer wurde nach einer Betätigung der Schaltfläche „Vertragsbeendigung“ auf die nachfolgende Unterseite weitergeleitet, auf der er sich mit seiner Kundennummer und einem Passwort anmelden musste, um den Kündigungsvorgang in einem geschützten Kundenbereich fortzusetzen.
[Es folgte eine Einblendung der Webseite.]
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 2025 unter anderem wegen eines Verstoßes gegen § 2 UKlaG i.V.m. § 312k BGB erfolglos ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten der – auch Verstöße gegen § 1 UKlaG beinhaltenden – Abmahnung wird auf die Anlage K 4 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen § 312k BGB lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Februar 2025 ab (vgl. Anlage K 5).
Der Kläger meint, die Beklagte erfülle die sich aus § 312k Abs. 2 BGB ergebenden Pflichten nicht, insbesondere führe ein Betätigen der Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite (§ 312k Abs. 2 Satz 3 BGB) und die Bestätigungsseite sei zudem nicht ständig verfügbar (§ 312k Abs. 2 Satz 4 BGB).
Der Kläger beantragt mit der am 2. Juni 2025 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, auf der Internetseite https://www.(…).de, auf der Verbraucher:innen der Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverträge angeboten wird, auf der Startseite eine Kündigungsschaltfläche „Vertragsbeendigung“ zur Verfügung zu stellen, die nach Betätigung nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt, die bestimmte Angaben durch Verbraucher:innen ermöglicht und eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über die Verbraucher:innen eine Kündigungserklärung abgeben können, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet;
2. an den Kläger 350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Kündigungsschaltfläche auf der Webseite der Beklagten enthalte die in § 312k Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB genannten Vorgaben und führe den Verbraucher zu einer Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGB; die Bestätigungsseite der Beklagten erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB und enthalte keine Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers, § 312m Abs. 1 BGB. Die Abfrage der Kundennummer und des Passworts auf der Seite der Beklagten diene der eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers sowie der eindeutigen Zuordnung des betroffenen Vertragsverhältnisses und es werde eine missbräuchliche Kündigung verhindert. Sie meint, da es sich bei den von der Beklagten angebotenen Hosting-Verträgen um kontobasierte Dauerschuldverhältnisse handele, deren laufende Nutzung – etwa zum Anlegen und Verwalten von E-Mail-Konten, zum Zugriff auf gespeicherte Daten, zur DNS-Konfiguration oder zur Kontrolle des Domainstatus – ausschließlich über das eingeloggte Kundenkonto erfolge, stelle die der Abgabe der Kündigungserklärung vorgelagerte Anmeldung keine unzulässige Zugangshürde dar. Mit Blick auf den Erwägungsgrund 57 sowie Art. 28, 32 DSGVO und die noch umzusetzenden NIS-2-Richtlinie 2022/2555 sei jedenfalls eine europarechtskonforme Auslegung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in der Sache Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der ab 13. Oktober 2023 geltenden Fassung, wonach für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Im Streitfall macht der Kläger gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Berlin hat, einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale nach § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG und damit Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz geltend.
2. Der Unterlassungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist.
Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] – Deutschland-Kombi; Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21, NJW 2022, 3213 [juris Rn. 12] – dortmund.de; Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 152/21, NJW 2023, 3361 [juris Rn. 9] – muenchen.de).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt anzusehen. In dem Antrag wird auf die konkret angegriffene Verletzungsform (Anlage K 3) Bezug genommen und aus der Klageschrift ergibt sich in ausreichendem Maße, welche Verhaltensweise der Kläger beanstandet. Die in dem Klageantrag und in § 312k BGB verwendeten Begriffe „Kündigungsschaltfläche“, „Bestätigungsseite“, „Bestätigungsschaltfläche“ und „Dauerschuldverträge“ werden von den Parteien übereinstimmend verstanden.
3. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB) ist der Kläger klagebefugt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG; die Vorschrift regelt – wie § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG – nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (vgl. dazu etwa Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3 UKlaG Rn. 4). Der Kläger ist, wie es des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG voraussetzt, ein in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband und die Klage ist auch von dem Satzungszweck – Wahrnehmung der Verbraucherinteressen – gedeckt.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zu.
a) Bei § 312k BGB handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist. Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 – I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 15] – SEPA-Lastschrift, mwN).
bb) Die für den Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 312k BGB fällt unter den Beispielskatalog des § 2 Abs. 2 UKlaG. Es handelt sich bei § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Vorschrift des Bürgerlichen Rechts, die im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) UKlaG für Verträge gilt, die im elektronischen Rechtsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 BGB) geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 – I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 13]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 – 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 31]).
b) Die Beklagte hat gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB verstoßen.
aa) Der Anwendungsbereich des § 312k BGB ist vorliegend eröffnet. Nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Unternehmer die sich aus § 312k BGB ergebenden Pflichten zu erfüllen, wenn Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet; es kommt nicht darauf an, dass der Vertrag tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. September 2024 – 5 UKI 1/23, juris Rn. 50). Im Streitfall ermöglicht die Beklagte es (auch) Verbrauchern über die von ihr betriebene Webseite unter Einsatz digitaler Dienste und damit im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312k Abs. 1 Satz 1, § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG) ein Dauerschuldverhältnis abzuschließen, durch das sie in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin (§ 14 BGB) gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes verpflichtet ist, bestimmte digitale Leistungen (Webhosting oder Online-Speicherdienste) zu erbringen.
bb) Die Beklagte hat die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
(1) Der Kündigungsprozess gemäß § 312k BGB ist mehrstufig aufgebaut. Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 – 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 37 ff.]). Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie muss den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären kann (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Der Begriff der „Schaltfläche“ entspricht demjenigen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB; dieser ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 – 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 36], mwN).
(2) Im Streitfall stellt die Beklagte auf der von ihr betriebenen Webseite zwar eine Kündigungsschaltfläche bereit, die mit der Formulierung „Vertragsbeendigung“ beschriftet ist. Um eine Kündigung zu erklären, muss der Verbraucher aber nach dem Betätigen der Schaltfläche seine Kundennummer und sein Passwort eingeben. Die Kündigungsschaltfläche führt den Verbraucher damit nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite.
(a) Unmittelbarkeit im Sinne von § 312k Abs 2 Satz 3 BGB ist gewährleistet, wenn der Verbraucher allein durch Betätigen der Kündigungsschaltfläche und ohne weitere Zwischenschritte auf die Bestätigungsseite gelangt (vgl. BeckOK IT-Recht/Föhlisch, BGB [1.7.2025], § 312k Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 22; vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 23. Mai 2024 – 20 UKl 3/23, NJW 2024, 2767 [juris Rn. 18]; LG Hamburg, Urteil vom 25. April 2024 – 312 O 148/23, MMR 2024, 892 [juris Rn. 32]), auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB tätigen und im Anschluss die Kündigungserklärung durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB abgeben kann.
Das Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit ist an das entsprechende Erfordernis in § 5 Abs. 1 TMG aF (jetzt: § 5 Abs. 1 DDG) angelehnt (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18). Nach dieser Vorschrift sind die dort genannten Informationen zur Anbieterkennzeichnung unter anderem ständig verfügbar zu halten. Für eine ständige Verfügbarkeit in diesem Sinne wird es als erforderlich angesehen, dass der Nutzer jederzeit und ohne Hindernisse auf die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 TMG aF (bzw. § 5 Abs. 1 DDG) zugreifen kann (vgl. etwa BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil [1.7.2024], § 5 TMG Rn. 53), wobei eine nur vorübergehende technisch bedingte Unerreichbarkeit etwa wegen Wartungsarbeiten unschädlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2008 – I-20 U 125/08, MMR 2009, 266 [juris Rn. 18] und hierauf verweisend BT-Drucks. 19/30840 S. 18). An einer ständigen Verfügbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG aF bzw. § 5 Abs. 1 DDG fehlt es dagegen, wenn die Informationen erst nach Eingabe der persönlichen Daten, Kundenregistrierung, Hinzufügen eines Produktes zum virtuellen Warenkorb oder Abgabe einer Bestellung abrufbar sind (Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB [62. EL Juni 2024], Teil 13.4 Rn. 64).
Hiervon ausgehend meint der Begriff der ständigen Verfügbarkeit in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht nur eine technische Erreichbarkeit, sondern auch eine einschränkungslose Möglichkeit zur Nutzung der Schaltflächen und der Bestätigungsseite. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch das Tatbestandsmerkmal vor allem sichergestellt werden, dass der Verbraucher jederzeit und ohne vorherige Anmeldung auf die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen kann (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18; BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 32). Dafür muss grundsätzlich die Verfügbarkeit der Website und währenddessen auch die einschränkungslose Kündigungsmöglichkeit bestehen (vgl. Buschmann/Panfili in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht [2022], § 7 Rn. 40). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Verbraucher jederzeit auch auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen können muss. Denn nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Bestätigungsschaltfläche um eine nachgelagerte Schaltfläche (vgl. auch BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Güster/Booke, MMR 2022, 450, 451). Erforderlich ist es zunächst, dass der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche bedienen und sodann ohne weitere Hindernisse auf die Bestätigungsseite gelangen kann, um dort die für die Kündigung erforderlichen Daten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB einzugeben. Bei funktionaler Betrachtungsweise ist es daher jedenfalls ausreichend, wenn der Verbraucher erst dann auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen kann, wenn dies für die Abgabe der Kündigungserklärung erforderlich ist.
(b) Das im Streitfall bestehende Erfordernis, nach dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche eine Kundenummer und ein Passwort einzugeben, stellt dagegen einen Zwischenschritt dar, der bei typisierender Betrachtung grundsätzlich geeignet ist, den Verbraucher etwa dann von der Kündigung abzuhalten, wenn die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung nicht oder nicht ohne Weiteres bereitstehen (so etwa auch LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 33 O 355/22, MMR 2023, 381 [juris Rn. 4]). Ein solcher Zwischenschritt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und läuft dem Anliegen des Gesetzgebers entgegen, eine einfache und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit ohne hohe Hürden zu schaffen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 – I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 26]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 – 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 45]; OLG München, Urteil vom 20. März 2025 – 6 U 4336/23, NJW-RR 2025, 817 [juris Rn. 37]; BT-Drucks. 19/30840 S. 15). Aufgrund des erforderlichen Zwischenschrittes führt ein Betätigen der Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, und die Bestätigungsseite ist auch nicht ständig verfügbar, weil eine Eingabe der Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB sowie ein Betätigen der Bestätigungsschaltfläche (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB) jedenfalls dann nicht (sofort) möglich ist, wenn die angeforderten Daten bei dem Verbraucher nicht vorhanden sind.
(c) Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil dem Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB auf der Bestätigungsseite ermöglicht werden soll, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Denn auch insoweit dürfen keine unnötigen Hürden aufgebaut werden; unzulässig ist auch insoweit etwa die Angabe eines Kundenkennworts, die Beantwortung von Sicherheitsfragen, die Identifizierung über Dienste Dritter, die dem Verbraucher möglicherweise nicht oder nicht mehr zugänglich sind. Es muss vielmehr immer auch eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und ggf. weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen – etwa der Wohnanschrift und dergleichen – eine Kündigung zu erklären (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 21; BT-Drucks. 19/30840 S. 17).
Soweit die Beklagte dagegen darauf abstellt, dass die Eingabe von Kundennummer und Passwort der eindeutigen Identifizierbarkeit diene und eine irrtümliche oder missbräuchliche Kündigung verhindere, übersieht sie, dass Identifizierbarkeit gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB gerade nicht meint, dass die Angaben für den Unternehmer auch eindeutig verifizierbar sind. Für den Unternehmer muss es vielmehr ausreichen, dass er den kündigungswilligen Verbraucher von anderen Verbrauchern unterscheiden kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3; BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 26) und durch die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB eine Zuordnung zu dem zu kündigenden Vertrag vornehmen kann. Der Beklagten dient die Abfrage des Passwortes aber nicht der Identifizierung des Verbrauchers. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Missbrauchskontrolle, die keine Identifizierung, sondern eine Verifizierung bezweckt.
Nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der in dem Tatbestandsmerkmal der Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst b BGB) seinen Niederschlag gefunden hat, ist die Eingabe von Login-Daten für eine Zuordnung der Kündigungserklärung zu einem bestimmten Verbraucher nicht erforderlich und dementsprechend auch nicht in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB enthalten. Die Angaben, die der Verbraucher gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB tätigen können muss, sind aber als Minimal- und als Maximalvorgabe zu verstehen; ihre Funktion als Minimalvorgabe soll sicherstellen, dass der Verbraucher alle Angaben machen kann, die er für seine Erklärung und deren Rechtswirksamkeit benötigt, und die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher ggf. nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 24; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19). Das Risiko eines Missbrauchs hat der Gesetzgeber dabei erkannt und aufgrund der Kumulierung der möglichen Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB als vernachlässigbar erachtet (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3); eine Verifizierung des Verbrauchers erfolgt nach dem Regelungskonzept des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB allein durch die Angaben zur Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB).
Ohne Belang ist es daher auch, ob der Verbraucher typischerweise Login-Daten schneller zu Hand hat als die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB für eine Zuordnung des Vertrages. Denn dabei handelt es sich um eine Frage, die der Gesetzgeber zugunsten der Vertragsdaten entschieden hat und die de lege lata hinzunehmen ist (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3).
(d) Anders als die Beklagte meint, ist bei der Abgabe der Kündigungserklärung gemäß § 312k BGB auch nicht in dem jeweiligen Einzelfall ein Vergleich mit der Art und Weise des Vertragsschlusses geboten. Der Gesetzgeber ist zwar davon ausgegangen, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stellte, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise nicht möglich ist oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert wurde. Die in § 312k BGB vorgesehenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen daher Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (vgl. BT-Drucks. 19/30840, S. 15). Zur Erreichung dieses Anliegens hat der Gesetzgeber aber bei der im Gesetzgebungsverfahren gebotenen typisierender Betrachtung die Voraussetzungen generell abstrakt vorgegeben, die der Unternehmer zu erfüllen hat, um die Abgabe einer Kündigungserklärung des Verbrauchers zu ermöglichen, ohne dass dem Gesetz zu entnehmen ist, dass im jeweiligen Einzelfall eine vergleichende Betrachtung erforderlich oder angezeigt sei.
(e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht geboten.
(aa) Richtig ist allerdings zunächst, dass abweichend von dem vorstehenden Verständnis zum Teil in Rechtsprechung und Literatur eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB erwogen wird. Das Erfordernis zum Einloggen in einen geschützten Kundenbereich stehe nach dieser Auffassung dem Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverhältnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordere (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 – 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 19 ff. und Rn. 31]; Sümmermann/Ewald, MMR 2022, 713, 717; Schirmbacher/Schreiber, ZdiW 2022, 56, 60).
Der Senat vermag diesem Ansatz jedoch nicht zu folgen. Denn eine derartige einschränkende Auslegung für bestimmte Fallgestaltungen steht nicht nur dem ausdrücklich erklärten und im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag findenden Willen des Gesetzgebers entgegen (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 39), sondern stellt methodisch eine unzulässige teleologische Reduktion des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB dar (zutreffend Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4; vgl. auch ders. jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3). Eine teleologische Reduktion erfordert nämlich, dass der Anwendungsbereich der anzuwendenden Norm planwidrig zu weit gefasst worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 65/11, NJW 2012, 603 [juris Rn. 10]). Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die – praktisch durchaus häufige – Konstellation, dass ein Verbraucher bei der Nutzung des abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses zunächst einen geschützten Kundenbereich aufsucht, wie dies etwa bei Streamingdiensten für Musik, Sportevents, Filme und Serien, bei digitalen Nachrichten- und Zeitungsdiensten oder auf Gaming-Plattformen typischerweise der Fall ist, übersehen haben könnte und dass er sie andernfalls von dem Anwendungsbereich des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ausgenommen hätte (so aber OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 – 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 31]). Hinzu kommt, dass die Gründe dafür, dass ein Verbraucher die Anmeldedaten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung gegebenenfalls nicht parat haben und sich eine Kündigung aus diesem Grunde durch das Erfordernis eines Login bzw. der Eingabe von Login-Daten erschweren kann, vielfältig sein können (vgl. ausführlich zum Ganzen Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4).
(bb) Schließlich ist eine andere Betrachtung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit Blick auf Art. 28, 32 DSGVO oder auf Art. 21 NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) geboten. Insoweit verkennt die Beklagte, dass die Vorschrift des § 312k BGB einem Verbraucher ermöglichen soll, im Anwendungsbereich der Norm eine Kündigungserklärung abzugeben. Für die Abgabe einer Kündigungserklärung und deren Zugang bei dem Unternehmer bedarf es jedoch grundsätzlich keiner Authentifizierung des Kündigenden; die von der Beklagten geschilderten Schwierigkeiten bei der Löschung von Daten aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung – etwa im Fall eines Identitätsdiebstahls – können sich bei einer Kündigung in Schrift- oder Textform gleichermaßen stellen. Im Anwendungsbereich des § 312k BGB kommt hinzu, dass die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB regelmäßig jedenfalls in der Gesamtheit nicht allgemein bekannt sind und das Missbrauchsrisiko eher geringer ist als bei sonstigen (textlichen oder schriftlichen) Erklärungen, bei denen der Unternehmer eine zweifelsfreie Identifizierung auch nicht vornehmen kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3).
Nichts anderes ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 57 der Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679), der für die Identifizierung einer betroffenen Person auf ein Authentifizierungsverfahren mit Berechtigungsnachweisen verweist. Denn dieser Erwägungsgrund bezieht sich ausdrücklich allein auf eine Anmeldung bei einem Online-Dienst, die im Rahmen des § 312k BGB – wie dargelegt – nicht vorgesehen ist. Im Übrigen sieht auch der europäische Gesetzgeber für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages (vgl. Art. 11a der RL 2011/83/EU – Verbraucherrechterichtlinie [VRRL]) – bei insoweit durchaus vergleichbarer Interessenlage – keine Authentifizierung vor. Nach Art. 11a Abs. 2 Buchst. b) VRRL sind neben dem Namen des Verbrauchers (Art. 11a Abs. 2 Buchst. a VRRL) lediglich Angaben zur Identifizierung des Vertrages zu tätigen (etwa Bestell- oder Vertragsnummer) und die stets erforderliche Beantwortung der Abfrage eines Kundenkennworts wird auch insoweit als unzulässig angesehen (vgl. etwa Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 580 [Rn. 41]; Halder, jurisPR-ITR 18/2025 Anm. 2); allenfalls zulässig ist es, wie etwa Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 zeigt, in dem Login-Bereich eines Kundenkontos eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit ohne weitere Identifizierung zu schaffen.
c) Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben.
aa) Neben der bereits durch den Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB indizierten Wiederholungsgefahr setzt ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG voraus, dass er im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 – I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 36] – SEPA-Lastschrift, mwN).
bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der in Rede stehende Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB berührt die Kollektivinteressen der Verbraucher. Der Kläger beanstandet eine nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise, sondern diese kann eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Das beanstandete Verhalten geht daher in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass eine generelle Klärung geboten ist.
2. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. Der Zinsanspruch beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 BGB. Einwendungen gegen die Höhe der Pauschale hat die Beklagte zu Recht nicht erhoben (vgl. dazu etwa Bornkamm/Feddersen in Köhler/ Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 132). Die geltend gemachte Kostenpauschale unterliegt der Umsatzsteuer, die ebenfalls von dem Verletzer zu tragen ist (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – I ZR 87/20, GRUR- Prax 2021, 344 [juris Rn. 10 f.]). Der Zinsanspruch beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 BGB; für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB analog, so dass auf den Tag nach der am 2. Juni 2025 erfolgten Klagezustellung abzustellen ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Die Revision wird gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 [juris Rn. 9]). Der Zulassungsgrund erfasst vor allem Entscheidungen zu neuen Rechtsmaterien (vgl. MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, § 543 Rn. 11). Danach ist im Streitfall der Zulassungsgrund gegeben. Die Vorschrift des § 312k BGB wurde erst jüngst durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433) eingefügt, und die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich über den konkreten Einzelfall hinaus dahingehend verallgemeinern, ob eine Kündigungsschaltfläche auch dann unmittelbar zu einer ständig verfügbaren Bestätigungsseite führt, wenn nach dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche zunächst Login-Daten einzugeben sind. Für die Auslegung fehlt es bisher an einer richtungweisenden Orientierungshilfe durch den Bundesgerichtshof und gestützt auf eine Auffassung in der Literatur hält es das OLG Nürnberg – auch wenn die Frage in dem dortigen Fall nicht entscheidungserheblich war – jedenfalls für möglich, dass die Eingabe von Login-Daten abweichend von der Ansicht des Senats gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zulässig sein kann.
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Unsere Hilfe im Internetrecht
Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Internetrecht und Medienrecht. Wir beraten und vertreten Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen bundesweit in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um das Internet.