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Internetbank – Wirksamkeit von AGBs und Kundenbenachrichtigung

LG Hamburg, Az.: 312 O 211/15, Urteil vom 29.03.2016

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015 zu zahlen.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit ehemaliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Beklagten und diesbezüglicher Nebenansprüche.

Internetbank – Wirksamkeit von AGBs und Kundenbenachrichtigung
Symbolfoto: Von Rawpixel.com /Shutterstock.com

Die Klägerin ist ein vom Freistaat S. finanzierter Verein, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und dabei Verstöße gegen das UWG sowie andere Rechtsvorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln, Verstöße gegen das BGB wegen der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und/oder Verstöße gegen andere Verbraucherschutzgesetze im Wegen des kollektiven Rechtsschutzes zu verfolgen. Sie ist ein qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG und wurde unter Nr. 72 in die entsprechende, beim Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragen (Anl. K1).

Die Beklagte ist eine Internetbank, die u.a. unter der Bezeichnung „n. Girokonto“ ein kostenloses Girokonto anbietet (Anl. K2). In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis Stand 9. Dezember 2012 (Anl. K3) ist unter der Rubrik „Sonstige Entgelte“ für den Überweisungsverkehr zu einem Preis von € 5,00 auch eine Position „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages“ enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K 3 verwiesen. Seit Mai 2014 hat die Beklagte diese Position auf den Betrag von € 2,25 reduziert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. B2 Bezug genommen.

Die Unterrichtung der Kunden erfolgt ausschließlich dadurch, dass eine Nachricht in das im Online-Kundenbereich geführte elektronische Postfach der Kunden eingestellt wird.

Die Klägerin hält beide Varianten für AGB-rechtswidrig.

Sie trägt vor, beide Klauseln verstießen gegen § 675f Abs. 4 S. 2 BGB, da weder der Preis von € 5,00 noch der von € 2,25 angemessen sei und sich auch nicht an den tatsächlichen Kosten der Beklagten ausrichte. Hinzu komme, dass andere Banken deutlich niedrigere oder gar keine Entgelte verlangen würden. So verlangten z.B. die VTB Bank AG und die GLS Gemeinschaftsbank e.G. kein Entgelt, die ING-DiBa AG, die Hamburger Sparkasse und die 1822direkt GmbH berechneten lediglich die Portokosten, die Sparkasse Leipzig verlange lediglich 90 Cent und die Sparda-Bank Hamburg und die Kölner Sparkasse € 3,00. Hinsichtlich weiterer Beispiele wird auf S. 4 des Schriftsatzes vom 10. August 2015 verwiesen. Aus den dort genannten Positionen ergebe sich ein Durchschnittsbetrag von € 1,29.

Die Ausführungen der Beklagten zu dem Outsourcing – Rahmenvertrag mit der S. – Bank Hamburg eG und der S. – Datenverarbeitung eG würden bestritten.

Insoweit stünde ihr bezüglich des ursprünglichen Antrags zu 1a ein Anspruch aus § 1 UKlaG i.V. mit §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 675f Abs. 4 S. 2 BGB und in Bezug auf den Antrag zu 1b) aus § 2 Abs. 1, 2 Ziff. 1h) UKlaG i. V. mit § 675f Abs. 4 S. 2 BGB zu.

Entsprechendes gelte für die angekündigten Ansprüche aus dem Schriftsatz vom 7. September 2015.

Hinsichtlich der Nebenansprüche zu Ziff. 2 bis 4 stünde ihr ein wettbewerbsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 1. Alt, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu, der Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB.

Die Klägerin hat ursprünglich darauf angetragen, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, zukünftig zu unterlassen, im Rahmen von Verträgen mit Verbrauchern

a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend den Überweisungsverkehr folgende und/oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

„Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages 5,00 €“,

b) für eine Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages ein Entgelt von 5,00 € zu fordern,

insbesondere wie dies in bzw. aufgrund Kapitel B Ziff. II. 1.e) des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten, Stand: 09.12.2014, geschehen ist.

2. alle Kunden, die Verbraucher sind und denen für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Überweisungsauftrages jeweils 5,00 € in Rechnung gestellt wurden, auf eigene Kosten darüber zu informieren, dass durch die Unterrichtung, anders als in der Vergangenheit mitgeteilt, tatsächlich keine Entgelte entstanden sind und, falls die Beklagte Entgelte erhalten hat, diese erstattet werden.

3. allen Kunden, die Verbraucher sind und von denen die Beklagte für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Überweisungsauftrages ein Entgelt von jeweils 5,00 € erhalten hat, die vereinnahmten Beträge auf eigene Kosten zurückzuzahlen.

4. a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Verbrauchern sie Entgelte für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsantrages gefordert oder eingezogen hat.

b) der Klägerin nach Versand der Informationen gemäß Antrag Ziff. 2 Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verbraucher sie die Informationen im Sinne des Antrags Ziff. 2 versandt hat.

c) der Klägerin nach Rückzahlung gemäß Antrag Ziff. 3 Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verbraucher, von denen sie Entgelte im Sinne des Antrages Ziff. 1. eingezogen hatte, sie diese Entgelte Antrag Ziff. 3 zurückgezahlt hat.

d) Diese Auskünfte haben jeweils in Form einer Auflistung der Verbraucher zu erfolgen, die

nach Postleitzahlen – und innerhalb dieser Postleitzahl

nach Ortsnamen – und innerhalb dieser Ortsnamen

nach Straßennamen – und innerhalb dieser Straßennamen

nach Hausnummern – und innerhalb dieser Hausnummern

nach Nachnamen – und innerhalb dieser Nachnamen

nach Vornamen

sortiert ist.

e) Diese Auskünfte haben nach Wahl der Beklagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der von beiden Parteien gemeinsam oder, falls die Parteien sich nicht auf eine Person einigen, vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestimmt wird. Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Sofern die Beklagte die Auskunft einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person erteilt, hat sie diese zugleich dazu zu ermächtigen und zu verpflichten, der Klägerin mitzuteilen, ob sie die nach Antrag Ziff. 4. a), b) und c) zu erteilenden Auskünfte erhalten hat und ob alle in der nach Ziff. 4. a) zu erteilenden Auskunft genannten Verbraucher auch in den nach den Anträgen Ziff. 4. b) und c) zu erteilenden Auskünften enthalten sind.

5. an die Klägerin 200,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, zukünftig zu unterlassen, im Rahmen von Verträgen mit Verbrauchern,

a) in allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend den Überweisungsverkehr folgende und/oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

„Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages 2,25 €“,

b) für eine Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages ein Entgelt von 2,25 € zu fordern,

insbesondere wie dies in bzw. aufgrund Kapitel B Ziff. II.1.e) des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten, Stand: 02.06.2015 geschehen ist.

Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 die Anträge zu 1 a) und b) sowie bezüglich der Klagerweiterung aus dem Schriftsatz vom 7. September 2015 mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt sie nunmehr, die Beklagte zu verurteilen,

2. alle Kunden, die Verbraucher sind und denen für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Überweisungsauftrages jeweils 5,00 € in Rechnung gestellt wurden, auf eigene Kosten darüber zu informieren, dass durch die Unterrichtung, anders als in der Vergangenheit mitgeteilt, tatsächlich keine Entgelte entstanden sind und, falls die Beklagte Entgelte erhalten hat, diese erstattet werden.

3. allen Kunden, die Verbraucher sind und von denen die Beklagte für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Überweisungsauftrages ein Entgelt von jeweils 5,00 € erhalten hat, die vereinnahmten Beträge auf eigene Kosten zurückzuzahlen.

4. a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Verbrauchern sie Entgelte für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsantrages gefordert oder eingezogen hat.

b) der Klägerin nach Versand der Informationen gemäß Antrag Ziff. 2 Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verbraucher sie die Informationen im Sinne des Antrags Ziff. 2 versandt hat.

c) der Klägerin nach Rückzahlung gemäß Antrag Ziff. 3 Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verbraucher, von denen sie Entgelte im Sinne des Antrages Ziff. 1. eingezogen hatte, sie diese Entgelte Antrag Ziff. 3 zurückgezahlt hat.

d) Diese Auskünfte haben jeweils in Form einer Auflistung der Verbraucher zu erfolgen, die

nach Postleitzahlen – und innerhalb dieser Postleitzahl

nach Ortsnamen – und innerhalb dieser Ortsnamen

nach Straßennamen – und innerhalb dieser Straßennamen

nach Hausnummern – und innerhalb dieser Hausnummern

nach Nachnamen – und innerhalb dieser Nachnamen

nach Vornamen sortiert ist.

e) Diese Auskünfte haben nach Wahl der Beklagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der von beiden Parteien gemeinsam oder, falls die Parteien sich nicht auf eine Person einigen, vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestimmt wird. Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Sofern die Beklagte die Auskunft einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person erteilt, hat sie diese zugleich dazu zu ermächtigen und zu verpflichten, der Klägerin mitzuteilen, ob sie die nach Antrag Ziff. 4. a), b) und c) zu erteilenden Auskünfte erhalten hat und ob alle in der nach Ziff. 4. a) zu erteilenden Auskunft genannten Verbraucher auch in den nach den Anträgen Ziff. 4. b) und c) zu erteilenden Auskünften enthalten sind.

5. an die Klägerin 200,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Entgelte seien nicht zu beanstanden. Sie, die Beklagte, habe einen Outsourcing – Rahmenvertrag mit der S. – Bank Hamburg eG geschlossen und hierfür bei jeder berechtigten Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages einen Betrag von € 4,63 zu zahlen. Für die Unterrichtung des Kunden hierüber fielen weitere € 0,36 an. Insoweit fehle es an einem Verstoß gegen § 675f Abs. 4 S. 2 BGB.

Auch die Anträge zu etwaigen Folgenbeseitigungsansprüchen seien unbegründet. Denn ein solcher bestehe nur bei Abwehr eines fortdauernden Störungszustandes, der sich für den Verletzer als eine sich ständig erneuernde und fortwirkende Quelle der Störung darstelle. Im Übrigen sei es ihr, der Beklagten, nicht möglich, sämtliche Kunden ausfindig zu machen, denen in der Vergangenheit € 5,00 berechnet worden seien.

Der Auskunftsantrag sei darüber hinaus auch deswegen unbegründet, weil die Beklagte bei seiner Erfüllung gegen das Bankgeheimnis verstoße.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der unerledigt gebliebenen Beweisantritte wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 verwiesen.

Die Klägerin hat unter dem 22. Dezember 2015 und die Beklagte unter dem 12. Januar 2016 jeweils einen weiteren Schriftsatz zu den Akten gereicht, auf dessen Inhalte Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Soweit die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien neuen Sachvortrag enthalten, waren sie nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO) und gaben auch zu einer Wiedereröffnung keinen Anlass.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf Zahlung von € 200,00 zu. Denn die vorprozessuale Abmahnung war berechtigt.

Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V. mit §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 675f Abs. 4 BGB zu. Denn die Höhe des seinerzeit verlangten Entgelts von € 5,00 für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages entspricht nicht den Vorgaben des § 675f Abs. 4 BGB und benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen.

Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des OLG Bamberg im Urteil vom 19. Oktober 2011 (Az.: 3 U 53/11) Rz. 38ff. In den Rz. 51ff führt das Gericht überzeugend weiter aus, was folgt:

„Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings, soweit es annimmt, das geforderte Entgelt von 5,55 EUR sei angemessen.

a)

Die Benachrichtigung über die berechtigte Ablehnung einer Überweisung ist eine gesetzliche Nebenpflicht der Beklagten. Dies ergibt sich aus § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Höhe des dafür im Preisaushang vorgesehenen Entgelts unterliegt der AGB-rechtlichen Nachprüfung.

b )

Zur zulässigen Höhe des Entgelts enthält § 675f Abs. 4 Satz 2 2. HS BGB Vorgaben. Danach muss dieses Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 21.01.2001 (BT-Drucksache 16/11643) wird klargestellt, dass Zahlungsdienstleister für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Nebenpflichten nach diesem Untertitel von Zahlungsdienstnutzern grundsätzlich kein Entgelt beanspruchen dürfen. Ausnahme hiervon ist u.a. die hier streitgegenständliche Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrags. Entsprechend den Vorgaben aus Artikel 52 Abs. 1 der Richtlinie müsse das gegebenenfalls vereinbarte Entgelt für die Erfüllung einer gesetzlichen Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters kostenbasiert sein, sich also an den gewöhnlich für die Erfüllung der spezifischen Nebenpflicht anfallenden „Kosten“ orientieren. Soweit ein solches Entgelt vereinbart werde, sei kein Raum für einen weiteren Anspruch auf Ersatz von Fremdaufwendungen (a.a.O. Seite 102 f.).

Daraus folgt, dass allgemeine Personalkosten nicht einfließen dürfen. Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB („für die Unterrichtung“) ergibt sich, dass nur Mehrkosten einfließen dürfen, die gerade durch diese Benachrichtigung anfallen.

Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere Kosten, die durch die Prüfung entstehen, ob ein Überweisungsauftrag ausgeführt oder nicht. Zu dieser Prüfung ist die Bank auf Grund des Zahlungsdiensterahmenvertrages ohnehin verpflichtet.

c)

Durch die im Berufungsverfahren als Anlage B2 (Bl. 99 d.A.) vorgelegte Kostenkalkulation ist das geforderte Entgelt nicht sachlich gerechtfertigt. Die Kontrolle von Zahlungseingängen, die Entscheidungsfindung, die Entscheidung selbst, die Rückgabe der Überweisung, deren Archivierung und dergleichen mehr, begründen allgemeine Geschäftsunkosten, die nicht berücksichtigt werden dürfen. Einige Positionen sind nicht nachvollziehbar und auch nicht erläutert. Dies betrifft namentlich die Positionen „Recherche aufgr. Kundennachfrage“ und „Listen/Systemzugriff“. Als umlegbar festzustellen sind nur die Positionen „Bereitstellung/Ausdruck Kundeninformation“ und „Versand Kundeninformation“ mit einem Gesamtbetrag von 0,57 EUR.

Damit ist das im Preisaushang der Beklagten vorgesehene Entgelt bei weitem nicht kostenorientiert.“

Die im vorliegenden Verfahren unterschiedlichen Zahlen und der weitere Vortrag, man zahle aufgrund eines mit der S. – Bank Hamburg eG abgeschlossenen Outsourcing – Rahmenvertrages € 4,63 für die entsprechende Leistung, stehen dem ursprünglichen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Es fehlt an der Angemessenheit. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, der Durchschnittspreis bei den von ihr recherchierten Banken und Sparkassen für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages betrage € 1,29 bei einer Spanne von 0,00 bis 3,00 €. Selbst die Sparda-Bank verlange von ihren Kunden mit Ausnahme der Beklagten lediglich € 3,00. Bei dieser Sachlage ist ein Betrag von € 5,00 nicht angemessen. Letztlich würde die vollständige Berücksichtigung der Outsourcing – Kosten für den Fall ihrer Unangemessenheit zu einer Umgehung des § 675f Abs. 4 S. 2 BGB führen, da der Vertragspartner der Bank im Verhältnis zur Bank nicht den Einschränkungen des § 675f Abs. 4 S. 2 BGB unterliegt und er deshalb auch in dem vertraglichen Rahmen all die Kosten gegenüber der Bank geltend machen könnte, deren Geltendmachung der Bank selbst im Verhältnis zu ihren Kunden verwehrt ist.

Der Höhe nach hat die Beklagte den Anspruch nicht bestritten. Der Anspruch zu den Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 1. Juni 2015 zugestellt worden (Bl. 12 d.A.).

2.

Hinsichtlich der Folgeansprüche auf Information der und Zahlung an die Verbraucher sowie Auskunft gegenüber der Klägerin ist die Klage unbegründet.

Derartige Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Dies ergibt sich bezüglich der nach §§ 1 und 2 UKlaG geltend gemachten Ansprüche, die nur auf Unterlassung gerichtet sind, bereits aus dem Gesetz. Im Übrigen verweist die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 7. August 2015, Az. 2 U 107/14, Anl. B, S. 35ff).

Aber auch soweit die Klägerin nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3 UWG aktivlegitimiert ist, steht ihr ein Anspruch auf Auskunft zur Berichtigung von Fehlinformationen der Kunden der Beklagten nicht zu. Denn dies setzt einen fortdauernden Störungszustand voraus. Es muss ein Zustand entstanden sein, der sich für den Verletzten als eine ständig erneuernde und fortwirkende Quelle der Störung darstellt (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 UWG, Rnr. 1.76). Ein solcher fortwirkender Störungszustand ist indessen nicht gegeben. Da die Beklagte ihre AGB inzwischen geändert und im Übrigen im Hinblick auf die ursprünglich angekündigten Unterlassungsanträge strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hat, ist eine fortwirkende Störung, dass den Kunden im Falle der Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Überweisungsauftrages € 5,00 abverlangt werden, nicht zu befürchten. Denn aufgrund der neuen AGB wird sie einen solchen Betrag von ihren Kunden nicht verlangen. Die durch die ursprünglich verwendete Klausel gesetzte Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Verpflichtungserklärung entfallen. Ein fortdauernder Störungszustand ist insoweit nicht eingetreten, da es weder eine fortwirkende noch eine sich ständig erneuernde Quelle der Störung gibt.

Ebenso wenig steht der Klägerin ein Anspruch auf Verbraucherinformation über etwaige Zahlungsansprüche und auf Zahlung an die Verbraucher zu. Auch diese Ansprüche sind auf eine behauptete erforderliche Folgenbeseitigung gestützt. Insoweit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Hinzu kommt, dass es sich insoweit eben nicht um einen Folgenbeseitigungsanspruch, sondern um einen möglichen vertraglichen Anspruch des Verbrauchers aus der Vergangenheit handelt und bei dem die Schadensentstehung abgeschlossen ist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Rechtsstreit bei weiter streitigem Fortgang verloren hätte. Hinsichtlich der ursprünglich verlangten € 5,00 für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages kann insoweit auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen werden. Im Übrigen stellt sich schon angesichts eines bestehenden Durchschnittspreises von € 1,29 auch der Betrag von € 2,25 als nicht angemessen im Sinne des § 675 Abs. 4 S. 2 BGB dar.

Die konkrete Kostenquote ergab sich aus dem Streitwert der verschiedenen Anträge im Verhältnis zueinander.

4.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO bzw. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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