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Haftung für KI-Chatbots: Wer für falsche Aussagen verantwortlich ist

Facharzt für Brustvergrößerung, verspricht der Chatbot der Beauty-Klinik. Diesen Titel trägt der Betreiber tatsächlich nicht. Was wie ein menschlicher Fehler klingt, war die autonome Erfindung einer KI – und ihr Abschalten löst das Problem nicht.
Laptop zeigt Chatbot-Fenster mit falscher Facharztbezeichnung auf einer Klinik-Webseite, daneben ein Smartphone.
Unternehmen haften für irreführende Falschaussagen ihrer KI-Chatbots als eigene geschäftliche Handlungen im Wettbewerbsrecht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 UKl 3/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG Hamm verbietet falsche Chatbot-Äußerungen und bestätigt Abmahnkosten.
  • Der Chatbot nannte Geschäftsführer fälschlich Fachärzte und täuschte Verbraucher.
  • Das Gericht zählt solche Chatbot-Antworten der Beklagten zu.
  • Facharztangaben beeinflussen Patienten stark, besonders bei Schönheitsbehandlungen.
  • Ohne Unterlassungserklärung droht Wiederholung und weiteres Geld.

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 12.05.2026
  • Aktenzeichen: 4 UKl 3/25
  • Verfahren: Erstinstanzliche Unterlassungsklage nach dem UKlaG
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht, Unterlassungsrecht
  • Relevanz: Betreiber von Webseiten mit Chatbots, Unternehmen, Verbraucherverbände

Wer trägt die Haftung für KI-Chatbots bei Falschaussagen?

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), speziell § 2 Abs. 1 Nr. 2, umfasst der Begriff des sogenannten Verhaltens auch den Einsatz technischer Mittel im geschäftlichen Verkehr. Eine solche geschäftliche Handlung liegt vor, wenn die Nutzung des Systems in einem direkten Zusammenhang mit dem Absatz eigener Dienstleistungen steht und dem Unternehmen zugutekommt. Die Zurechnung von rechtlich relevanten Aussagen erfolgt dabei primär über die Steuerungsgewalt des Betreibers, der den Tätigkeitsrahmen und die Ausgaben des Systems bestimmt.

Zurechnung bedeutet im juristischen Sinne: Die Aussagen der KI werden rechtlich so behandelt, als hätte der Betreiber sie persönlich getätigt. Ob eine Maschine oder ein Mitarbeiter die Worte formuliert hat, spielt für die Haftung keine Rolle.

Die gerichtliche Anwendung dieser wettbewerbsrechtlichen Vorgaben traf in einem aktuellen Rechtsstreit eine Betreiberin von minimalinvasiven Beautybehandlungen. Auf der Internetseite des Unternehmens beantwortete ein KI-Chatbot Anfragen von Nutzern und behauptete am 03.04.2025 fälschlicherweise, die beiden als Ärzte tätigen Geschäftsführer des Unternehmens besäßen spezialisierte Facharzttitel. Ein klagender Verbraucherverband gewann den Prozess vor dem Oberlandesgericht Hamm vollumfänglich: Das Gericht verurteilte die Beauty-Klinik zur Unterlassung der Falschaussagen, zur Zahlung von 260 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen sowie zur vollständigen Übernahme der Prozesskosten (Urteil vom 12.05.2026, Az.: 4 UKl 3/25).

Technische Umprogrammierung beweist Kontrolle

Das Gericht stellte bei der Entscheidungsfindung fest, dass das beklagte Unternehmen die direkte Steuerungsgewalt über das Programm besaß. Den Nachweis dafür lieferte die Betreiberin unbewusst selbst, da sie das System nach dem Erhalt einer Abmahnung technisch umprogrammieren konnte, um weitere Arztangaben zu blockieren. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass ein technisches Versehen entlastet nicht von der eigenen Haftung, ebenso wenig wie die vermeintlich autonome Arbeitsweise einer Künstlichen Intelligenz.

Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt. – so das Oberlandesgericht Hamm

Redaktionelle Leitsätze

  1. Setzt ein Unternehmen einen KI-Chatbot zur Kundenkommunikation auf der eigenen Internetseite ein, werden ihm die maschinell generierten Auskünfte als eigene gewerbliche Handlungen zugerechnet. Die autonome Funktionsweise der Künstlichen Intelligenz entbindet den Betreiber nicht von seiner inhaltlichen Haftung, da er die grundlegende Steuerungsgewalt über das System besitzt.
  2. Bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung einer Irreführung darf davon ausgegangen werden, dass Verbraucher in besonderem Maße auf die inhaltliche Richtigkeit computergenerierter Antworten vertrauen. Das generelle Wissen um eine Fehleranfälligkeit derartiger Technologien rechtfertigt keinen automatischen Vertrauensverlust auf Kundenseite.
  3. Das unmittelbare Abschalten oder die rein technische Modifikation eines fehlerhaften Chatbots ist rechtlich unzureichend, um eine eingetretene Wiederholungsgefahr verbindlich zu beseitigen. Dies gelingt ausschließlich durch die Abgabe einer formwirksamen, strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Infografik: Rechtliche Zurechnung von KI-Chatbot-Antworten als eigene geschäftliche Handlung des Betreibers und die Notwendigkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Chatbot-Haftung und Unterlassung klar einordnen

Sind KI-Falschaussagen irreführend?

Eine geschäftliche Handlung gilt nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG als irreführend, wenn sie unwahre Angaben über die Qualifikation des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter enthält. Diese Irreführung muss zudem geeignet sein, den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Information voraussichtlich nicht getroffen hätte. Aus derartigen Verstößen ergibt sich für anerkannte Verbraucherschutzvereine ein direkter Unterlassungsanspruch auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

Zum Hintergrund: Das UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) räumt speziell qualifizierten Verbraucherschutzverbänden das Recht ein, gegen unlautere Geschäftspraktiken zu klagen – auch ohne dass ein einzelner Verbraucher einen konkreten Schaden erlitten hat. Dieses System der Verbandsklage soll sicherstellen, dass Wettbewerbsverstöße nicht ungeahndet bleiben, nur weil einzelne Betroffene nicht den Aufwand einer Klage auf sich nehmen wollen.

Bei der fachlichen Bewertung der getätigten Aussagen zeigten sich im Gerichtsverfahren massive medizinische Diskrepanzen zur tatsächlichen Qualifikation der beiden Geschäftsführer.

Fehlende Ausbildung und erfundene Titel

Die beanstandete Software bezeichnete die handelnden Akteure unter anderem als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, obwohl diese Personen unstreitig überhaupt keine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsverordnung der Ärztekammer absolviert hatten. Noch weitreichender war die textliche Verwendung der Begriffe „Facharzt für ästhetische Medizin“ sowie „Facharzt für ästhetische Behandlungen“, weil diese ärztlichen Bezeichnungen nach Berufsrecht gar nicht existieren. Das Gericht sah in diesen maschinellen Antworten eine erhebliche Täuschung der Patienten. Gerade im sensiblen Bereich von körperlichen Schönheitseingriffen setzen Patienten ein besonderes Vertrauen in Qualifikationen, sodass die Täuschung über den Facharztstatus die Entscheidung für oder gegen einen Eingriff direkt und unlauter beeinflusst.


Haftet der Betreiber für den Chatbot?

Setzt ein Akteur im geschäftlichen Wettbewerb eigene Handlungen um, haftet er grundsätzlich unmittelbar für die mögliche Rechtswidrigkeit seiner Aussagen. Der juristische Einwand einer fehlenden Prüf- oder Überwachungspflicht vor der ersten Beanstandung greift nicht, wenn es um die Verantwortung für ein selbst eingesetztes Kommunikationsmittel geht. Insbesondere bei detaillierten Gesundheitsangaben bleibt die präventive Verhinderung falscher Auskünfte zumutbar und verpflichtend.

Eine Verkehrspflicht im wettbewerbsrechtlichen Sinne bedeutet: Wer eine Informationsquelle wie einen Chatbot im Geschäftsverkehr betreibt, trägt die Verantwortung dafür, dass die dort verbreiteten Angaben zutreffend sind – vergleichbar mit der Pflicht eines Ladengeschäfts, korrekte Preisschilder anzubringen. Diese Pflicht entsteht automatisch mit dem Einsatz des Systems und nicht erst, wenn jemand einen Fehler meldet.

Wer einen KI-Chatbot auf seiner geschäftlichen Website einsetzt, muss die automatisierten Antworten aktiv und regelmäßig auf Richtigkeit prüfen – besonders bei sensiblen Angaben zu Qualifikationen, Preisen oder Produkteigenschaften. Dokumentieren Sie diese Kontrollen nachweisbar, denn im Abmahnfall zählt nicht, ob der Fehler vermeidbar war, sondern ob Sie Ihrer Prüfpflicht nachgekommen sind.

Das abgemahnte Beauty-Unternehmen versuchte vor Gericht, die Schuld für die falschen Antworten auf die entwickelnde Agentur abzuwälzen und sich auf eine mangelnde Vorhersehbarkeit zu berufen.

Eigene Verantwortung statt Gehilfenhaftung

Die Klinikbetreiberin argumentierte im Prozess, sie habe keine rechtliche Verkehrspflicht verletzt, weil das von der D Consulting GmbH trainierte Textprogramm im Vorfeld lediglich mit absolut korrekten Inhalten von der Homepage gefüttert worden sei. Das Gericht wies diesen Ansatz nachdrücklich zurück und verwies darauf, dass hier keineswegs eine reine Gehilfenhaftung für das Fehlverhalten eines Dritten zur Debatte stand, sondern der eigene wettbewerbliche Verstoß der Beklagten. Die Richter betonten, dass die Möglichkeit zur Unterbindung falscher Antworten angesichts der technischen Machbarkeit die eigene Verantwortlichkeit vollumfänglich begründet. Auch der Verweis der Betreiberin auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (Az.: VI ZR 269/12) zur sogenannten Störerhaftung bei der Autocomplete-Funktion von Suchmaschinen lief ins Leere, da diese Grundsätze auf eigenes wettbewerbliches Verhaltensunrecht keine Anwendung finden.

Die Unterscheidung ist entscheidend: Bei einer Gehilfenhaftung haftet man nur mittelbar für das Fehlverhalten eines Beauftragten, bei der Störerhaftung für das bloße Ermöglichen fremder Rechtsverstöße – wie etwa ein Plattformbetreiber für Nutzerkommentare. Das Gericht stellte hier jedoch klar: Wer einen Chatbot als eigenes Kommunikationsinstrument einsetzt, handelt als unmittelbarer Täter und nicht nur als Störer oder Geschäftsherr eines Dritten.

Praxis-Hinweis: Haftung bei externer KI-Einbindung

Viele Unternehmen glauben, sie haften nicht für Falschaussagen, wenn eine externe Agentur den Chatbot trainiert oder ein Drittanbieter-Tool genutzt wird. Das Gericht macht hier deutlich: Solange Sie die technische Möglichkeit haben, das System auf Ihrer Website abzuschalten oder anzupassen, handelt es sich um Ihren eigenen wettbewerbsrechtlichen Verstoß – nicht um das bloße Verschulden eines Dritten.


Reicht Abschalten gegen Wiederholung?

Tritt eine rechtliche Verletzungshandlung ein, löst dies nach juristischen Maßstäben automatisch eine indizierte Wiederholungsgefahr aus. Diese rechtliche Vermutung der Wiederholung lässt sich in aller Regel ausschließlich durch die Abgabe einer formalen, strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Das bloße Abschalten oder eine einfache technische Modifikation des fehlerhaften Systems bewerten Gerichte nicht als ausreichend, um eine Rückfallgefahr verbindlich zu beseitigen.

Das bedeutet konkret: Sobald ein Verstoß einmal nachgewiesen ist, gehen Gerichte automatisch davon aus, dass er sich wiederholen wird – diese sogenannte Wiederholungsgefahr ist eine gesetzliche Vermutung. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine förmliche Zusage, in der sich der Betreiber vertraglich verpflichtet, den Verstoß nicht zu wiederholen, und für den Wiederholungsfall eine konkrete Vertragsstrafe – also eine Geldzahlung – verspricht.

Der vertragliche Umgang der Betreiberin mit der erkannten Fehlfunktion führte unmittelbar zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung.

Geforderte Unterlassungserklärung verweigert

Nach dem Zugang des Abmahnschreibens vom 10.04.2025 hatte die Klinik die Chat-Funktion zwar kurzfristig deaktiviert und in der Folge so abgeändert, dass die strittigen Arzttitel nicht mehr auf dem Bildschirm erschienen. Die geforderte strafbewehrte Erklärung verweigerte das Unternehmen in einem Schreiben vom 23.04.2025 jedoch und stufte den Vorfall lediglich als bedauerliches technisches Versehen ein. Der angerufene Senat urteilte daraufhin, dass die Gefahr künftiger Verstöße mangels Erklärung unverändert fortbestand. Bei zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen das gerichtlich verhängte Verbot droht der Gesellschaft nun ein massives Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, welche direkt an den jeweiligen Geschäftsführern vollstreckt wird.

Achtung Falle: Technische Korrektur reicht nicht

Ein häufiger Reflex nach einer Abmahnung ist es, den KI-Chatbot einfach zu deaktivieren oder die Prompts anzupassen, damit der Fehler nicht mehr auftritt. Rechtlich beseitigt dies die sogenannte Wiederholungsgefahr jedoch nicht. Um ein gerichtliches Verbot und drohende Ordnungsgelder zu vermeiden, fordert die Rechtsprechung in der Regel zwingend die Abgabe einer formalen, strafbewehrten Unterlassungserklärung.


Vertrauen Nutzer KI-Auskünfte?

Bei der rechtlichen Beurteilung der geschäftlichen Relevanz einer unlauteren Irreführung stellt die Rechtsprechung maßgeblich auf die alltägliche Erwartungshaltung des durchschnittlichen Verbrauchers ab. Es fehlen bislang jegliche juristischen Erfahrungssätze, dass Nutzer vollständig computergenerierten Antworten aufgrund des Wissens um eine gewisse Fehleranfälligkeit grundsätzlich misstrauen würden.

Die letzte Verteidigungsstrategie der Betreiberin, die eigenen Patienten würden dem eingesetzten Textroboter ohnehin nicht grenzenlos vertrauen, verfing beim Oberlandesgericht nicht.

Kunden vertrauen auf automatisierte Antworten

Die beklagte Gesellschaft behauptete während der Verhandlung, die Patienten würden die teils fehleranfälligen Ausgaben der Maschinen gar nicht ernst nehmen und stattdessen zu ihrer eigenen Sicherheit stets die korrekten Profile des Personals auf der Webseite kontrollieren. Dem widersprachen die Richter rigoros: Ein großer Teil der Verbraucherschaft verlässt sich nach Einschätzung des Senats sehr wohl auf die Korrektheit der digitalen Auskünfte. Die unbestrittene Tatsache, dass das Unternehmen dieses Kommunikationsmittel überhaupt auf der eigenen Internetpräsenz installiert hatte, belegt nach Ansicht der Richter eindrucksvoll, dass die Geschäftsführung selbst von einer hohen Akzeptanz der Auskünfte beim Endkunden ausging.

Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. – so das Oberlandesgericht Hamm

Praxis-Hürde: Schutzbehauptung KI-Fehleranfälligkeit

Die Verteidigungsstrategie, Nutzer wüssten doch, dass KI manchmal falsche Aussagen generiert, verfängt vor Gericht nicht. Wenn Sie einen Chatbot auf Ihrer geschäftlichen Website einsetzen, gehen die Richter davon aus, dass Sie selbst auf die Akzeptanz der Antworten bei Ihren Kunden bauen. Sie können sich im Streitfall nicht darauf berufen, dass die Zielgruppe den automatisierten Auskünften ohnehin misstraut.

Was bedeutet das Urteil für Betreiber?

Das Oberlandesgericht Hamm hat als höhere Instanz ein wegweisendes Urteil gesprochen, das zwar formal nur im eigenen Bezirk bindet, aber die Richtung für alle deutschen Gerichte vorgibt: Die autonome Funktionsweise einer KI befreit den Betreiber nicht von seiner wettbewerbsrechtlichen Verantwortung. Das Urteil ist auf jeden gewerblichen Chatbot-Einsatz übertragbar – unabhängig von Branche oder Technologie.

Betreiber sollten jetzt alle automatisierten Ausgaben ihres Chatbots systematisch auf irreführende Aussagen prüfen, insbesondere bei Qualifikationen, Preisen und Produkteigenschaften. Nach einer Abmahnung reicht es nicht, den Chatbot abzuschalten oder umzuprogrammieren – nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr und verhindert ein gerichtliches Verbot mit Ordnungsgeldern bis zu 250.000 Euro.


Chatbot rechtssicher betreiben – Haftung klären

Das Urteil des OLG Hamm zeigt: Unternehmen haften für Falschaussagen ihrer KI-Chatbots wie für eigene Angaben. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Chatbot-Einsatz auf wettbewerbsrechtliche Risiken und entwickeln mit Ihnen eine Strategie, um Abmahnungen und empfindliche Ordnungsgelder zu vermeiden. Lassen Sie sich beraten, wie Sie Ihre automatisierten Ausgaben rechtssicher aufstellen und bei bereits eingetretenen Verstößen die Wiederholungsgefahr wirksam beseitigen.

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Experten Kommentar

Die wahre Gefahr nach einer Abmahnung wird völlig unterschätzt. Wer voreilig eine klassische strafbewehrte Unterlassungserklärung für KI-Antworten abgibt, geht ein unkalkulierbares finanzielles Risiko ein. Weil Sprachmodelle niemals absolut fehlerfrei kontrolliert werden können, löst fast jede künftige Halluzination des Bots automatisch eine saftige Vertragsstrafe aus.

In solchen Fällen rate ich dringend dazu, das Unterlassungsversprechen extrem eng auf den konkreten Einzelfall zu beschränken statt die gesamte KI-Kommunikation zu garantieren. Zudem sollten Unternehmen bei kritischen Themen wie Qualifikationen oder Preisen ausschließlich auf feste, vordefinierte Antwortbausteine setzen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer haftet für falsche Aussagen meines KI-Chatbots auf der Website?

JA. Als Betreiber haften Sie für falsche Aussagen Ihres KI-Chatbots im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich selbst und unmittelbar. Die Aussagen werden rechtlich als eigene geschäftliche Handlung behandelt, nicht als bloßes Fehlverhalten eines externen Systems.

Der Grund ist die Zurechnung über Ihre Steuerungsgewalt: Sie setzen den Chatbot bewusst als Kommunikationsmittel auf Ihrer Website ein und bestimmen Zweck, Einsatzrahmen und Inhalte mit. Deshalb kann Ihnen im Außenverhältnis nicht entgegengehalten werden, die KI habe „autonom“ gehandelt oder eine Agentur habe das Training übernommen. Auch ein technisches Versehen oder eine unvorhersehbare Halluzination entlastet nicht, wenn die Falschaussage wettbewerbsrechtlich irreführend ist, etwa bei Qualifikationen, Preisen oder Produkteigenschaften. Im Verhältnis zu Abmahnenden oder Verbraucherschutzverbänden trifft Sie daher die volle Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen des UWG, während interne Ansprüche gegen Dienstleister gesondert zu prüfen sind.

Eine Ausnahme gilt nur im Grenzbereich außerhalb Ihres eigenen geschäftlichen Einflusses, etwa bei fremden Inhalten auf Drittplattformen ohne eigene Steuerungsmöglichkeit. Wenn der Chatbot dagegen auf Ihrer Website steht, genügt schon die von Ihnen eröffnete Nutzung, um die Aussagen rechtlich Ihnen zuzurechnen.


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Kann ich eine Abmahnung wegen KI-Chatbot-Falschaussagen sofort bekommen?

JA, Sie können sofort abgemahnt werden. Mit dem Einsatz des KI-Chatbots entsteht die wettbewerbsrechtliche Prüfpflicht unmittelbar, eine Schonfrist gibt es dafür nicht.

Der Grund ist die sogenannte Verkehrspflicht im Geschäftsverkehr: Wer einen Chatbot auf seiner Website einsetzt, verantwortet dessen Antworten wie eigene geschäftliche Aussagen. Für Verbraucher zählt dabei die Richtigkeit der Information, nicht ob sie von einem Menschen oder System stammt. Deshalb kann schon die erste nachweisbare Falschaussage eine Abmahnung wegen Irreführung nach § 5 UWG oder einen Unterlassungsanspruch auslösen. Ein technisches Versehen schützt in der Regel nicht, wenn die falsche Angabe für Kunden relevant ist, etwa bei Qualifikationen, Preisen oder Produkteigenschaften.

Besonders riskant ist das bei sensiblen Angaben, weil Gerichte bei automatisierten Antworten von einem hohen Vertrauen der Nutzer ausgehen. Die kurze Online-Dauer kann die Rechtsverletzung zwar im Einzelfall bei der Beweisfrage beeinflussen, beseitigt aber den Verstoß nicht automatisch. Nach einer Abmahnung reicht bloßes Abschalten meist nicht aus; regelmäßig wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.


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Reicht es, wenn ich den Chatbot nach der Abmahnung einfach abschalte?

NEIN, das bloße Abschalten oder Umprogrammieren des Chatbots beseitigt die rechtliche Wiederholungsgefahr nach einer Abmahnung nicht. Wenn der Verstoß bereits nachgewiesen ist, wird die Wiederholung im Wettbewerbsrecht grundsätzlich vermutet.

Der Grund ist, dass technische Änderungen nur zeigen, dass Sie den aktuellen Fehler abgestellt haben, nicht aber, dass derselbe oder ein ähnlicher Verstoß künftig sicher ausgeschlossen ist. Gerichte verlangen dafür eine formwirksame, strafbewehrte Unterlassungserklärung, also die verbindliche Zusage, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen. Erst diese rechtliche Selbstbindung beseitigt die Wiederholungsgefahr und nimmt dem Abmahner regelmäßig den Anlass für ein gerichtliches Verbot.

Eine bloße E-Mail mit dem Hinweis, der Bot sei jetzt deaktiviert oder der Prompt angepasst, reicht daher normalerweise nicht aus. Das gilt besonders dann, wenn der Chatbot weiterhin genutzt werden kann und der Fehler technisch jederzeit wieder auftreten könnte.


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Muss ich nach einem KI-Fehler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben?

Ja, regelmäßig müssen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, wenn ein KI-Fehler bereits als Wettbewerbsverstoß abgemahnt wurde. Nur so lässt sich die gesetzlich vermutete Wiederholungsgefahr ausräumen und ein gerichtliches Unterlassungsverfahren meist vermeiden.

Rechtlich reicht es nicht aus, den Chatbot einfach abzuschalten oder den Prompt zu ändern, weil das nur den aktuellen Zustand ändert, nicht aber die Wiederholungsgefahr beseitigt. Nach den Grundsätzen des UWG und des Unterlassungsrechts braucht der Gegner eine verbindliche, vertraglich abgesicherte Zusage, dass der Verstoß künftig unterbleibt. Die Vertragsstrafe ist dabei das Druckmittel, das die Ernsthaftigkeit der Erklärung sichert. Verweigern Sie die Erklärung, kann der Anspruchsteller regelmäßig Klage erheben und später bei einem erneuten Verstoß ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO durchsetzen lassen.

Die Erklärung sollte aber nicht unbesehen unterschrieben werden, weil zu weit gefasste Formulierungen oder überhöhte Vertragsstrafen vermeidbare Risiken schaffen. In der Praxis wird der Entwurf häufig angepasst, damit er nur das konkret beanstandete Verhalten erfasst und eine angemessene Strafe vorsieht.


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Haftet mein Unternehmen auch, wenn die KI nur falsche Qualifikationen nennt?

JA, falsche Qualifikationen oder erfundene Titel können Ihrem Unternehmen als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zugerechnet werden, wenn sie Kunden zu einer Buchung oder sonstigen Entscheidung verleiten. Das gilt besonders bei sensiblen Dienstleistungen, in denen Fachwissen und Vertrauen für die Wahl des Anbieters entscheidend sind.

Rechtlich kommt es nicht darauf an, ob die KI die Angabe selbst erfunden hat oder ob ein Mensch sie freigegeben hätte. Maßgeblich ist, dass das Unternehmen den Chatbot im geschäftlichen Verkehr einsetzt und damit die Verantwortung für dessen Inhalte übernimmt. Unwahre Aussagen über Facharztstatus, Zertifikate oder akademische Grade täuschen gerade über eine Eigenschaft, die für viele Verbraucher kaufentscheidend ist. Ein Verbraucherverband muss dafür keinen konkreten Einzelschaden nachweisen; es reicht, dass die Angabe geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Besonders riskant ist das im Beauty-, Gesundheits- und Medizinbereich, weil dort Qualifikationen regelmäßig als Qualitäts- und Sicherheitsmerkmal verstanden werden. Ein Hinweis an anderer Stelle der Website hilft meist nicht, wenn die konkrete Chatbot-Antwort bereits eine irreführende Hauptaussage enthält. Deshalb sollten alle Prompts, Wissensdatenbanken und Freigaben so geprüft werden, dass Berufsbezeichnungen nicht ergänzt, aufgewertet oder frei interpretiert werden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 4 UKl 3/25 – Urteil vom 12.05.2026




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