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Filesharing-Fälle – Verjährung von Lizenzschaden

AG Kassel – Az.: 410 C 2101/20 – Urteil vom 20.04.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz aufgrund eines Filesharingvorfalles.

Die Klägerin beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Unterhaltungssoftware, unter anderem bezüglich des Computerspiels „B“. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass über den Internetanschluss des Beklagten am 06.12.2015 zwischen 09.40 Uhr und 11.12 Uhr, zu zwei Zeitpunkten ein Upload des Spiels in einer sogenannten Tauschbörse beobachtet werden konnte. Deswegen mahnte sie über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.06.2016 die Beklagte ab. Mit der Klage begehrt sie für die Abmahnung die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 20.000 € unter Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale, mithin 984,60 €. Daneben begehrt sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.000,00 €.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, den Filesharing-Vorfall selbst begangen zu haben. In ihrer Wohnung lebten außer ihr noch ihre drei bzw. fünf Jahre alten Kinder sowie ihr Lebensgefährte. Letztere habe aber ebenfalls abgestritten, für den streitgegenständlichen Vorfall verantwortlich zu sein. Weiter erhebt sie die Einrede der Verjährung. Den Anspruch hält sie der Höhe nach für überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten noch Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ 97, 97a UrhG verlangen, jedoch nur noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

Der Anspruch der Klägerin unterliegt nicht der Verjährung.

Filesharing-Fälle - Verjährung von Lizenzschaden
(Symbolfoto: Imilian/Shutterstock.com)

Für den aus § 97 UrhG abgeleiteten Anspruch auf Erstattung des Lizenzanalogieschadens gilt gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB eine 10-jährige Verjährungsfrist (BGH GRUR 2012, 715 – Bochumer Weihnachtsmarkt, und BGH GRUR 2015. 780 – Motorradteile). Die in den vorgenannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze hat der Bundesgerichtshof trotz der unterschiedlichen tatsächlichen Konstellationen in Filesharingfällen (vgl. dazu AG Kassel GRUR-RR 2015, 467 und Urteil vom 24. 11. 2015 – 410 C 3514/14, zit. n. juris) auch auf Sachverhalte der hier vorliegenden Art mit der Folge einer 10-jährigen Verjährungsfrist erstreckt (BGH GRUR 2016, 835 – Everytime we touch – und BGH MMR 2017, 864). Lediglich im Interesse der Rechtssicherheit hält das Gericht deswegen an seiner früheren Rechtsprechung (a.a.O.) nicht mehr fest. Da der hier streitgegenständliche Vorfall sich am 06.12.2015 ereignete, war bei Zustellung des vorangegangenen Mahnbescheides aufgrund des Antrags der Klägerin am 07.01.2020 Verjährung noch nicht eingetreten. Seit dem letztgenannten Datum ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht wegen des Anspruches auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG. Dieser Anspruch ist nämlich erst der Ausbringung der Abmahnung entstanden, da eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht in Betracht kommt (BGH MRR 2017, 864), hier am 23.06.2016. Dieser unterliegt zwar der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO trat jedoch mit der Anbringung des Mahngesuchs im vorangegangenen Mahnverfahren am 29.12.2019 bereits Verjährungshemmung ein, die bis heute anhält.

Die Beklagte haftet dem Grunde nach gem. § 97 Abs. 1 UrhG auf den von der Klägerin geltend gemachten Lizenzanalogieschaden. Nach der ständig in gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, spricht in Filesharing-Situationen eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des/der jeweiligen Anschlussinhabers/Anschlussinhaberin. Dies führt dazu, dass der/die jeweilige Anschlussinhaber/in als beklagte Partei diese Vermutung zu erschüttern hat und darüber hinaus verpflichtet ist, aufgrund der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast so viel vorzutragen, dass der Geschädigte Urheberrechtsträger (hier die Klägerin) in der Lage ist, den erforderlichen Beweis zur Erfüllung der beim Urheberrechtsträger verbleibenden Beweislast anzutreten. Dies wiederum bedeutet, dass eine Person in ladungsfähiger Weise zu benennen ist, die jedenfalls als taugliche Alternativtäter ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zum Gesamtpanorama der Rechtsprechung insbesondere BGH GRUR 2014, 657 – BearShare, MMR 2016, 131 – Tauschbörse III; GRUR-RR 2017, 484 – Ego-Shooter; CR 2018, 195 – Loud). Dieses Ergebnis entspricht auch der Grundwertung des Art. 6 Abs. 1 GG dann, wenn aufgrund dessen ein Anschlussinhaber gehalten ist, Personen namhaft zu machen, die dem besonderen grundgesetzlichen Familienschutz unterfallen. Denn der Anschlussinhaber kann sich dieser Verpflichtung zum Schutz der Familie dadurch entziehen, dass er selbst seine Haftung nicht weiter in Abrede stellt (BVerfG, MMR 2019, 366).

Vor diesem Hintergrund war die Beklagte mithin gehalten, ein tauglichen Alternativtäter zu benennen. Dies hat sie jedoch nicht vorgenommen. Ihre beiden drei und fünf Jahre alten Kinder scheiden hierfür von vornherein aus (wobei das Gericht unterstellt, dass die Kinder zum hier genannten maßgeblichen Zeitpunkt 06.12.2015 dieses Alter hatten), weil bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung feststeht, dass Kinder dieses Alters weder über die erforderlichen technischen Fertigkeiten noch über die für einen Filesharing-Vorgang notwendige Energie verfügen. Dies gilt erst recht dann, wenn das Objekt des Filesharing ein Computerspiel der hier vorliegenden Art ist, welches erkennbar auf eine Zielgruppe vor allem männlicher Teenager oder junger Erwachsener hindeutet. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Lebensgefährte der Beklagten noch in Betracht kommen könnte. Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, dieser habe seine Verantwortung für den streitgegenständlichen Vorfall ihr gegenüber abgestritten. Der Vortrag der Beklagten erfolgt in einer Art und Weise, die nur darauf schließen lässt, dass sie sich dieses Vorbringen ihres Lebensgefährten ihr gegenüber derart zu eigen macht, dass auch für sie eine Alternativtäterschaft ihres Lebensgefährten schlechterdings ausscheidet. Fehlt es aber in jeder Hinsicht an einem tauglichen Alternativtäter, so verbleibt es bei der vorstehend geschilderten Täterschaftsvermutung der Beklagten als Anschlussinhaberin. Denn die bloße Mitbenutzung des Internetanschlusses der Beklagten durch ihren Lebensgefährten führte nicht dazu, dass er ernsthaft als Alternativtäter in Betracht kommt (vgl. auch BGH GRUR 2016, 835 – Everytime we touch).

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 23.02.2021 noch darauf hingewiesen hat, die Klägerin habe die streitgegenständliche IP-Adresse nicht hinreichend benannt, so bleibt dieses Vorbringen unverständlich. Zum einen ist bereits dem Wortlaut nach dieser Hinweis deswegen unzutreffend, weil die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten in der Anspruchsbegründung vom 16.08.2020 sehr wohl die IP-Adresse des Internetanschlusses benannt hat, über den der von ihr beauftragte Recherchedienst den streitgegenständlichen Vorfall beobachtet hatte. Zum anderen ist dem Gericht nicht erkennbar, worauf dieser Hinweis den zielen soll. Die Beklagte hat nicht näher benannt, welches Vorbringen der Klägerin genau den insoweit unsubstantiiert gewesen sein soll. Die Ausführung der Beklagten an dieser Stelle sind derart unverständlich, dass sie das Gericht auch nicht in der Lage sieht, gegebenenfalls im Wege einer Auflage auf eine weitere Konkretisierung hinzuwirken, weil schlicht unklar ist, was überhaupt gemeint sein soll.

Der geltend gemachte Lizenzanalogieschadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach hinreichend substantiiert geltend gemacht. Der Höhe nach unterliegt dieser Anspruch einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen (Computerspiele, Musikstücke, Filme usw. in jeweils unterschiedlicher Güte, Qualität und Stilrichtung) das Panorama der für die Höhe eines solchen Anspruchs maßgeblichen Umstände und die üblicherweise geforderten Beträge mehr als hinreichend bekannt, ergänzt und vor allem bestätigt durch die Lektüre einschlägiger Rechtsprechung und Literatur zu vergleichbaren Fallkonstellationen in erheblicher Vielzahl. Deswegen begegnet der hier geltend gemachte Anspruch i.H.v. 1000,00 € keinerlei Bedenken. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, warum ausnahmsweise hiervon eine Abweichung stattzufinden habe. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, lediglich pauschal den Anspruch der Höhe nach anzugreifen, ohne diesen Angriff in irgendeiner Form zu substantiieren.

Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin einen den Betrag von 124,00 € netto übersteigenden Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung der Beklagten vom 23.06.2016 begehrt.

Zwar kann die Klägerin dem Grunde nach die Erstattung der ihr für die Ausbringung der Abmahnung entstandenen Kosten verlangen, § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Nach dieser Vorschrift sind die erforderlichen Kosten einer Abmahnung vom Unterlassungsschuldner – hier der Beklagte – zu tragen. Dies hat aber zur Folge, dass bei der Geltendmachung von Kosten für die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Tätigkeiten der Gegenstandswert für die Abmahnung gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG auf 1.000 € gedeckt ist. Die Klägerin kann somit nicht Kostenerstattungsansprüche wie begehrt aus einem Gegenstandswert von 20.000 € durchsetzen.

Die Voraussetzung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG liegen vor, da – bereits nach dem Klagevorbringen – die Beklagte eine natürliche Person ist, das streitgegenständliche Computerspiel nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit verwendet und die besonderen Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UrhG in der vorliegenden Fallkonstellation keine Rolle spielen, da keine sogenannte Wiederholungstat vorliegt und die Beklagte nicht bereits zuvor zur Unterlassung verpflichtet worden war.

Die Deckelung des Gegenstandswertes ist auch nicht gemäß § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG unbillig. Nach der Systematik des Gesetzestextes handelt es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift mit der Konsequenz, dass regelmäßig der Deckelungsbetrag von 1.000 € für den Gegenstandswert anzuwenden ist und nur im Ausnahmefall ein höherer Gegenstandswert berücksichtigungsfähig sein soll. Denn nach der Intention des Gesetzgebers sollte insbesondere das Phänomen des Filesharing in Tauschbörsen, unter das der hier zu entscheidende Sachverhalt fällt, mit der Deckelung nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG behandelt werden. Erforderlich ist also eine im Einzelfall feststellbare Abweichung vom üblichen Maß der Rechtsverletzung, etwa durch Anzahl oder Schwere der Verstöße (Fromm/Nordemann, § 97a UrhG Rdnr. 51, BeckOK UrhR/Reber, § 97a UrhG Rdnr. 28 und Schulze/Dreier, § 97a UrhG Rdnr. 19b, jeweils unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien). Folglich ist vor diesem Hintergrund, insbesondere demjenigen der gesetzgeberischen Absicht, das Abmahnwesen in Filesharing-Fällen zu beschränken, das Merkmal der Unbilligkeit restriktiv anzuwenden, um die gewollte Privilegierung nicht leerlaufen zu lassen. Die Deckelung des Gegenstandswertes stellt damit den gesetzgeberisch gewollten Regelfall dar.

Die Grundsätze des Urteils des OLG Düsseldorf vom 20.09.2014 (I-20 U 114/13, BeckRS 2015,4596) können hier nicht herangezogen werden, um eine anderweitige Bestimmung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses an dieser Stelle zu begründen. Denn jene Entscheidung betrifft erkennbar einen völlig anderen Sachverhalt, in dem sich der dortige Urheberrechtsverletzer bewusst über einen Copyright-Vermerk hinweggesetzt hatte. Das in der Kommentarliteratur weiter erwähnte Urteil des LG Stuttgart vom 21.04.2015 (17 O 329/14, zit. n. BeckOK UrhR/Reber a.a.O., offenbar nicht veröffentlicht) wird nur mit den oben genannten Grundsätzen in der Literatur erwähnt. Das Versäumnisurteil des BGH vom 12.05.2016 (I ZR 43/15 – Alan Wake, zit. n. juris), auf das sich die Klägerin bezieht, ist aufgrund des dortigen Vorfalles vom 26.05.2012 noch zur alten bis Oktober 2013 in Kraft gewesenen Fassung des § 97a UrhG ergangen, was zur Folge hat, dass die dortigen Grundsätze auf die nunmehr für den hier gegenständlichen Vorfall anzuwendenden Neufassung gerade nicht übertragbar sind. Denn in der Altfassung war das Regel-Ausnahme-Verhältnis gerade andersherum ausgestaltet als in der nunmehr anzuwendenden Fassung des Gesetzes. Somit verbleibt es also dabei, die im vorliegenden Fall konkret mitgeteilten Fallumstände zu betrachten.

Nach den obigen Darstellungen kommt es damit auf die Qualität des Rechtsverstoßes an. Außer Betracht bleibt damit entgegen der Auffassung der Klägerin, mit welchem Aufwand das dem Filesharingvorgang unterzogene Werk erstellt worden ist. Gleichermaßen bleibt außer Betracht, welche wirtschaftliche Bedeutung auf dem konkreten Markt der Computerspiele das hier gegenständlichen Werk erlangt hatte. Denn es entspricht gerade dem natürlichen Verlauf der Dinge, dass ein populäres Spiel (gleichermaßen wie Musikstücke o.ä.) häufiger in Tauschbörsen illegal angeboten wird im Vergleich zu einem nicht marktgängigen Computerspiel. Denn die gesetzgeberisch gewollte Privilegierung des Filesharers durch die Begrenzung des Gegenstandswertes stellt auf den Vorgang des Filesharing ab, nicht jedoch auf das Objekt des Vorganges.

Allenfalls kann Berücksichtigung finden, dass durch die Art und Weise des Rechtsverstoßes in besonderer Weise in schützenswerte Belange des Rechteinhabers eingegriffen wird. Ob eine bestimmte Anzahl von Filesharing Vorgängen bezüglich desselben Werkes dafür genügt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (generell kritisch zum Kriterium der Häufigkeit des Verstoßes Dreier/Schulze/Specht, § 97a UrhG Rdnr. 19b). Da die Klägerin lediglich vier Vorfälle im Abstand von ca. 46 Stunden vorgetragen hat, kann gerade nicht von einer besonderen Intensität des Rechtsverstoßes ausgegangen werden. Denn es ist angesichts des mitunter hohen Zeitbedarfs für das Gericht nicht auszuschließen, dass es sich um ein und denselben, möglicherweise wegen der Datenmengen längere Zeit andauernden Filesharing-Vorgang handelt (vgl. dazu LG Frankenthal, Urteil vom 12.03.2019 – 6 O 313/18, zit. n. juris), den der von der Klägerin eingeschaltete Recherchedienst lediglich viermal beobachtete. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Klägerin lediglich zwei unterschiedliche IP-Adressen für die Vorgänge mitgeteilt hat. Auch spielt keine Rolle, dass das streitgegenständliche Computerspiel möglicherweise über den hier zu beurteilenden stehenden Einzelfall hinaus sehr häufig Objekt von Filesharing-Vorfällen geworden ist. Denn es handelt sich um ein aktuelles Massenphänomen, welches von sehr vielen Rechtsverletzern begangen wird. Dies hat zur Folge, dass der Einzelfall als Urheberrechtsverstoß unbedeutend wird (zum Ganzen auch AG Kassel, Urteil vom 04.06.2019 – 410 C 88/19, zit. n. juris, rechtskräftig, Urteile vom 24.09.2019 – 410 C 2260/19, vom 19.11.2019 – 410 C 2389/19 und vom 25.08.2020 – 410 C 1857/20).

Die Intensität des Urheberrechtsverstoßes wird auch nicht durch die zeitliche Relation des Filesharingvorfalles zur Erstveröffentlichung des betroffenen Werkes (Computerspiels) determiniert. Denn die Attraktivität eines Computerspiels hängt stark auch davon ab, ob es neu auf dem Markt ist, wie sich unschwer dem Klagevorbringen entnehmen lässt. Dies hat zur logischen Konsequenz, dass die Gefahr eines Filesharing für den Urheberrechtsträger dann Grüße ist, wenn es sich um eine Neuerscheinung handelt. Die Frage der Billigkeit ist vom Gesetzgeber jedoch dahingehend beantwortet worden, dass regelmäßig kein unbilliger Nachteil für den Urheberrechtsträger vorliegt, sondern nur im Ausnahmefall. Ist aber der Regelfall die Rechtsverletzung in zeitlicher Nähe zur Erstveröffentlichung, kann sich alleine deswegen das Regel-/Ausnahmeverhältnis nicht umkehren. Eine klare Linie hat sich hierzu jedenfalls in Literatur und Rechtsprechung noch nicht entwickelt. Publizierte Äußerungen lassen sich teilweise eindeutig dem Lager der Urheberrechtsträger bzw. der diese typischerweise vertretenden Anwaltschaft zuordnen (Weber/Bockslaff, IPRB 2014, 20) oder sind bewusst offen (BeckOK/Reber, § 97a UrhG Rdnr. 28). Den von der Klägerin im Schriftsatz vom 17.08.2020 zitierten instanzgerichtlichen Entscheidungen vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. So kann beispielsweise nicht von den tatsächlich ermittelten Verstoßfällen auf eine nicht näher bestimmbare Anzahl weiterer Verstöße geschlossen werden (so aber offenbar AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 – 10 C 101/17). Genauso wenig erscheint es von der rechtswissenschaftlichen Methode gedeckt, aus der Erkenntnis des Geschehens auf den Tauschbörsen mittels Filesharing darauf zu schließen, dass eine solchermaßen begangene Urheberrechtsverletzung in der Einführungsphase eines Computerspiels geeignet sein soll, erhebliche potentielle Lizenzeinnahmen abzuschneiden, ohne dass dazu entsprechendes Tatsachenmaterial bekannt ist (so aber offenbar LG Berlin, Urteil vom 19 06.01.2019 – 15 S 17/18, offenbar unveröffentlicht); die Klägerin hat hierzu dazu allerdings keinen Vortrag gehalten. Auch können nicht jedwede andere Konstellationen von Filesharingvorfällen als tauglicher Vergleich herangezogen werden. So liegt der Entscheidung des LG Stuttgart vom 21.04.2015 (17 O 329/14, zit. n. Dreier/Schulze/ Specht, § 97a UrhG Rn. 19b, offenbar unveröffentlicht) ein Fall zugrunde, in dem eine Serie gleichzeitig mit ihrer Erstveröffentlichung Gegenstand des Filesharing war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwertung eines Films anderen Marktregularien folgt als diejenige eines Computerspiels. Hinzu kommt die zeitliche Parallelität, so dass alleine deswegen eine unmittelbare Konkurrenzsituation in jedem Fall entstand, die mit der hiesigen nichts vergleichbar ist. Hinzu kommt im vorliegenden Falle zudem, dass der von der Klägerin verfolgte Verstoß auch außerhalb einer Erstveröffentlichungsphase stattfand. Nach dem Klagevorbringen erfolgte die Erstveröffentlichung des streitgegenständlichen Computerspiels im September 2014, wohingegen der verfolgte Verstoß vom 06.12.2015 sich erst ca. 15 Monate später ereignete. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen gehen aber allesamt davon aus, dass die für ihre Auffassung maßgebliche Erstveröffentlichungsphase sich in einem Zeitraum von nur zwei oder drei Monaten abspielt.

Dabei berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass eine Abmahnung unterschiedlicher Personen wegen vergleichbarer Urheberrechtsverstöße verschiedentlich als eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit verstanden werden kann (s. dazu LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2018 – 310 S 7/17, zit. n. juris; BGH GRUR, 2019, 1044 – Der Novembermann). Geht man jedoch diesen Weg nicht (was zur Folge hätte, dass die Klägerin vom Zweitbeklagten nur den auf ihn entfallenden Anteil an eine möglicherweise nach einem höheren Gegenstandswert abzurechnenden Erstattungsanspruch verlangen könnte, wozu sie dann die Anzahl der insgesamt ausgebrachten Abmahnungen wegen des streitgegenständlichen Computerspiels mitteilen müsste), drängt sich erst recht auf, dass die vom Gesetzgeber gewollte Deckelung des Gegenstandswertes für einen Fall der hier zur Beurteilung stehenden Art und Weise zutreffend ist. Jedenfalls ist nicht zu verkennen, dass durch das Phänomen des massenhaften Auftretens von Filesharing-Vorfällen betreffend eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werkes bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen gegenüber natürlichen Personen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handeln, erhebliche Synergieeffekte auftreten. Folglich kann auch deswegen eine unbillige Beschneidung des anwaltlichen Gebührenaufkommens durch die Regelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG gerade nicht erkannt werden.

Die Begrenzung des Gegenstandswertes für die einzelne Abmahnung auf 1.000 € widerspricht auch nicht höherrangigem Recht. Ein Verstoß gegen europarechtliche Regelungen ist nicht anzunehmen, insbesondere kein Verstoß gegen die Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie). Denn Art. 3 Abs. 1 sieht diese vor, dass die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist bereits deswegen nicht zu besorgen, wenn die Rechtsdurchsetzung durch Art. 97a Abs. 3 UrhG nicht erschwert, sondern erleichtert wird und die Deckelung der Abmahnkosten für den Verletzten nicht unnötig kostspielig wird. Denn aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass gerade bei einem Massenphänomen auch eine Aufwandspauschalierung gesetzgeberisch geboten sein kann. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie (die Maßnahmen des nationalen Rechts müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein) anzunehmen. Denn auch die Pflicht des Verletzers, aus dem Gegenstandswert von 1.000 € Kosten der Abmahnung zu tragen, führt zu einer hinreichenden Abschreckungswirkung. Denn die Deckelung des Gegenstandswertes betrifft nur Abmahnungen gegenüber Privatpersonen, so dass bei Annahme auch nur durchschnittliche Einkommensverhältnisse die Abmahnkosten bereits eine spürbare Beeinträchtigung darstellen. Art. 13 der Richtlinie schließlich nennt unter dem Stichwort des Schadensersatzes die Frage der Abmahnkosten nicht. Seinem Wortlaut nach ist Art. 13 relevant für die Problematik des originären Schadensersatzanspruches aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen des Urheberrechtsverstoßes im eigentlichen Sinne. Die Deckelung des Gegenstandswertes durch den nationalen Gesetzgeber wie in § 97a Abs. 3 UrhG geschehen führt auch nicht dazu, dass die Ersatzpflichten des Pflichtigen gegenüber dem Urheberrechtsträger unangemessen wären, wie es die ratio legis des Art. 13 Enforcement-Richtlinie fordert.

Auch Art. 14 Enforcement-Richtlinie gebietet keine Auslegung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, die die gesetzgeberisch gewollte Deckelung des Gegenstandswertes für die Abmahnung praktisch gegenstandslos machen würde. Bereits dem Regelungsinhalt der Norm lässt sich entnehmen, dass diese die Prozesskosten und sonstige prozessnahe Kosten erfasst. Die Abmahnkosten fallen gerade nicht darunter, da sie im Wege eines eigenständigen Schadensersatz- bzw. Aufwendungserstattungsanspruches dem Urheberrechtsverletzer zur Last fallen (AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018 – 3a C 209/17, zit. n. juris). Denn die Norm regelt nur die Pflicht des unterlegenen Prozessbeteiligten zur Kostentragung. Daneben kennt auch Art. 14 der Richtlinie die Einschränkung der Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen, so dass die o.g. Kriterien auch bei der Anwendung dieser Vorschrift zum Tragen kommen. Mithin ist auch zu berücksichtigen, wer Anspruchsgegner ist. Da vorliegend die Klägerin gegen eine Person vorgeht, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird, entspricht es gerade der Billigkeit, eine Deckelung der zu tragenden Abmahnkosten vorzusehen, da anderenfalls alleine wegen der Abmahnkosten ein nicht hinzunehmender Strafeffekt einträte, der mitunter geeignet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB nicht nur überzustrapazieren, sondern auch zu übersteigen. Mithin ist es gerade auch nach der Rechtsprechung des EuGH durchaus zulässig, dass das nationale Recht Regelungen vorsieht, die nicht alle (Prozess-)Kosten der der unterlegenen Partei auferlegt, sondern gerade auch die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit begrenzt (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-57/15, zit. n. juris). Folglich ist eine anderweitige Auslegung der Norm und der vorgenannten Entscheidung des EuGH gerade im Hinblick auf den dem Gesetzeswortlaut unschwer zu entnehmenden Willen des deutschen Gesetzgebers für Fallkonstellationen der vorliegenden Art gerade nicht vorzunehmen (im Ergebnis genauso OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2019 – 13 W 7/19, zit. n. juris = MMR 2019, 450; OLG Nürnberg, Urteil v. 28.10.2019 – 3 U 1387/19, zit. n. juris; LG Frankenthal, Urteil vom 12.03.2019 – 6 O 313/19, zit. n. juris; a.A. ohne vollständige Auseinandersetzung mit den o.g. Aspekten LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, zit. n. juris = GRUR-RR 2019, 99, jedoch mit dem Hinweis, dass den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen sei, welche Auslegung des Begriffes „Unbilligkeit“ dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97a Abs. 3 s. 2 UrhG vorschwebte, so dass auch deswegen ein gesetzgeberisch gewollter Verstoß gegen die Enforcement-Richtlinie nicht angenommen werden kann).

Die weiter von der Klägerin angeführte Rechtsprechung ist zudem zeitlich vor der oben erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ergangen und enthält somit keine (weitere) Auseinandersetzung mit den vorstehenden Erwägungen.

Schließlich ergibt sich nichts Anderes auch daraus, dass die Klägerin meint, weitere Gegenstände könnten wertmäßig addiert werden. Die Abmahnung hat sie nicht vorgelegt, so dass das Gericht nicht in die Lage versetzt worden ist, weitere Gegenstände überhaupt zu erkennen, die bei der Ermittlung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit hätten kumuliert werden können. Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 29.10.2020 hat die Klägerin keinen weiteren Tatsachenvortrag mehr gehalten. Überdies verfolgt sie mit der Klage erkennbar nur die Erstattung der Kosten für die Abmahnung.

Mithin kann die Klägerin vom Beklagten nur aus dem Gegenstandswert von 1.000 € die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die ausgebrachte Abmahnung verlangen. Unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale führt dies zu einem geschuldeten Betrag i.H.v. 124,00 €. Die gesetzliche Umsatzsteuer war hierbei nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin insoweit in Deutschland keine Steuern abführen muss.

Weiterer Hinweise an die Klägerin bedurfte es nicht, da die Klägerin mit der Problematik und der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bereits seit langem intensiv vertraut ist.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1984,60 € festgesetzt.

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