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Einbeziehung von AGB bei Internetvertrag

LG Cottbus – Az.: 1 S 100/16 – Beschluss vom 04.11.2016

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen (4 C 2431/14) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass auf das Vertragsverhältnis der Parteien das Recht von England und Wales (im Folgenden: englisches Recht) anzuwenden ist, insbesondere, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Die Wirksamkeit der Einbeziehung richtet sich entgegen der Argumentation in der Berufungsbegründung nicht nach den Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des BGB, sondern nach den Vorschriften des deutschen Rechts. Dies folgt aus Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 10 der Rom-I-VO. Zweifel an der Wirksamkeit der Einbeziehung nach englischem Recht bestehen nicht. Das …-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht hat in seiner Rechtsauskunft vom 10.03.2016, dort S. 4, mitgeteilt, dass es für die Wirksamkeit der Einbeziehung von AGB nach englischem Recht genügt, wenn der Vertragspartner vor dem Vertragsschluss so auf die AGB hingewiesen wird, dass er von ihnen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat erstinstanzlich, ohne dass der Kläger dem in erster Instanz entgegengetreten wäre, vorgetragen, dass der Kläger im Zuge der Buchung über das Internet durch Setzen eines Häkchens zum Ausdruck gebracht hat, dass er die AGB der Beklagten akzeptiert. Weiter hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass auf der entsprechenden Internetseite der Link zu den AGB der Beklagten gut sichtbar platziert ist. Demnach konnte der Kläger nicht nur unproblematisch zur Kenntnis nehmen, dass die Beklagte ihre AGB in den Vertrag einzubeziehen wünscht, er konnte auch unproblematisch, nämlich durch einfaches Anklicken des Links, den Inhalt dieser AGB zur Kenntnis nehmen. Es ist nicht klar, ob der Kläger mit seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung behaupten will, dass es zur Kenntnisnahme des Inhalts der AGB eines größeren Aufwandes als des einfachen Klicks auf den Link bedurft hätte. Gegebenenfalls wäre dies neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, für dessen Zulassung keine Gründe ersichtlich sind (vgl. § 531 Abs. 2 ZPO).

Einbeziehung von AGB bei Internetvertrag
(Symbolfoto: Alexander Limbach/Shutterstock.com)

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger offensichtlich die Einbeziehung der AGB auch bewusst und er hiermit auch einverstanden war. Dies folgt aus dem als Anlage K 2 zur Klageschrift vorgelegtem Schreiben an die Beklagte. Daraus ergibt sich, dass der Kläger bereits vor seinem eine etwaige Stornierung betreffenden Telefonat mit der Beklagten sich anhand der AGB über die Bedingungen einer Stornierung informiert hatte. Daraus folgt nicht nur, dass der Kläger sich der Einbeziehung der AGB bewusst war, sondern auch, dass er diese inhaltlich zu akzeptieren bereit war.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung nachvollziehbar begründet, dass die Klage bei Anwendung des englischen Rechts unbegründet ist. Da die Berufung insoweit nichts vorbringt, kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden.

Die Klage wäre aber auch bei hypothetischer Anwendung des deutschen Rechts unbegründet, und zwar unabhängig von den AGB der Beklagten. Nach deutschem Recht war der Kläger zwar gemäß § 649 BGB zur Kündigung des Vertrages berechtigt, blieb aber im Ausgangspunkt verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

Anderweitige Einnahmen der Beklagten sind nicht abzuziehen. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie die durch den Kläger gebuchten Flugplätze nicht anderweitig hat vergeben können. Dem ist der Kläger nicht mit Substanz entgegengetreten.

Es sind auch keine ersparten Aufwendungen abzuziehen. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie, bis auf die nicht mehr streitgegenständliche Flughafensteuer, keine weiteren Aufwendungen erspart hat. Damit ist sie ihrer aus § 649 BGB folgenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass und in welcher Höhe die Beklagte Aufwendungen erspart hat (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Palandt, 75. Aufl., Rn. 11 zu § 649 BGB). Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 13.08.2015 behauptet, die Beklagte habe Kraftstoffkosten dadurch eingespart, dass sie 4 Personen und deren Gepäck nicht transportieren musste, mag dies im theoretischen Ausgangspunkt zutreffend sein. Angesichts der Größe und des Gewichts des Flugzeugs und der Anzahl der tatsächlich beförderten Passagiere dürfte sich diese Einsparung allerdings im nicht messbaren Bereich bewegen.

Das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 13.08.2015, es seien der Beklagten weniger Kosten für Essen und Getränke entstanden, ist unerheblich. Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, dass in dem vereinbarten Flugpreis die Ausgabe von Speisen und/oder Getränken enthalten war.

Soweit der Kläger schließlich im Schriftsatz vom 26.03.2015, dort im letzten Absatz der Seite 4, diverse Kosten auflistet, die die Beklagte erspart habe, fehlt es nicht nur an einem Beweisantritt, sondern auch an einem konkreten Bezug zu dem in Rede stehenden Flug. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, die Beklagte habe Personalkosten erspart, eher fernliegend ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte den Nichtantritt der Reise durch den Kläger und seine Begleiter zum Anlass genommen hat, Personal zu entlassen oder dem weiterbeschäftigten Personal geringere Vergütungen zu zahlen. Ähnliches gilt für die Behauptung, die Beklagte habe Kosten für die Gepäckbeförderung eingespart. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte messbare Einsparungen dadurch gehabt haben soll, dass sie ein paar Gepäckstücke weniger zu transportieren hatte.

Es oblag der Beklagten nicht, ihre Kalkulation offenzulegen. Im Rahmen des § 649 BGB kommt es nicht unmittelbar auf die kalkulierten Kosten an, sondern auf die tatsächlich angefallenen bzw. nicht angefallenen Kosten. Die Kalkulation gibt lediglich Auskunft darüber, mit welchen Kosten der Unternehmer rechnet. Diese Erwartung wiederum begründet einen Anhaltspunkt für die realistischer Weise zu erwartenden Kosten. Diese können von Belang sein, wenn es darum geht, durch Schätzung zu ermitteln, welche Kosten der Unternehmer dadurch erspart hat, dass er bestimmte Leistungsteile nicht hat erbringen müssen. Eine solche Schätzung ist hier jedoch nicht geboten, denn der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, welche Teile der vereinbarten Leistung die Beklagte nicht hat erbringen müssen. Deshalb bedarf es nicht der Feststellung der dadurch gegebenenfalls ersparten Kosten der Höhe nach.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Vermutung einer 95 prozentigen Ersparnis (§ 649 Satz 3 BGB) wiederlegt ist.

Die Kammer kann sich aufgrund des Akteninhaltes ein umfassendes Bild von der Erfolgsaussicht der Berufung machen. Eine mündliche Verhandlung ist daher nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Erforderlichkeit eines Urteils des Berufungsgerichts ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass mit Blick auf die Frage, wie ABG einer Fluggesellschaft bei einer Online-Buchung Vertragsgegenstand werden können und ob kategorische Rechtswahlklauseln zur Anwendung ausländischen Rechts mit deutschem AGB-Recht vereinbar sind, die Revision zuzulassen wäre. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision lägen insoweit nämlich nicht vor, denn – wie oben ausgeführt – richtet sich im vorliegenden Falle sowohl die Einbeziehung als auch die Wirksamkeit der AGB der Beklagten nach dem englischen Recht. Dieses ist nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Zivilprozessrecht nicht revisibel (vgl. BGH NJW 2014, 1244). Bei den vorgenannten Fragestellungen handelt es sich also nicht um solche, die durch Zulassung der Revision geklärt werden könnten.

Der Kläger sollte die Rücknahme der Berufung ernsthaft in Erwägung ziehen.

 

 

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