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eBay-Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Auktionsende zulässig?

AG Darmstadt

Az: 303 C 243/13

Urteil vom 25.06.2014

Leitsätze: Entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung ist ein Verkäufer bei einer Internet-Auktion über das eBay-Portal allgemein dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot ohne weitere Einschränkungen frei zu widerrufen, wenn die Auktion noch eine verbleibende reguläre Restlaufzeit von mehr als 12 Stunden aufweist.

Soweit die Firma eBay auf ihrer Webseite in ihren erläuternden Informationen und Hinweisen wiederholt angibt, dass ein Auktions-Angebot, welches auf der Verkaufsplattform noch länger als 12 Stunden läuft, von dem Anbietenden ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden kann, folgt bereits aus der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer sein betreffendes Angebot im eBay-Auktionsportal bis zum Ablauf von 12 Stunden vor dem Ende der regulär angesetzten Auktionslaufzeit ohne zusätzliche Voraussetzungen wieder streichen und mithin frei widerrufen kann. Der Firma eBay fehlt es an einer hinreichenden rechtlichen Gestaltungsmacht, um im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Angebots durch den Anbieter mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen über § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB nicht etwa lediglich im sog. „Benutzungsverhältnis“ zwischen eBay selbst und dem jeweiligen eBay-Benutzer, sondern stattdessen darüber hinausgehend mit ausschließlicher (isolierter) „Drittwirkung“ unmittelbar im sog. „Marktverhältnis“ zwischen zwei eBay-Nutzern als solchen einen rechtlich relevanten Kaufvertragsabschluss zu konstituieren.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 11.2.2014, Az. 303 C 243/13, wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem vorgenannten Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erfüllung und hilfsweise Schadensersatz aus einem Kaufvertrag, dessen Zustandekommen zwischen den Parteien er aus einer von dem Beklagten vorzeitig beendeten eBay-Verkaufsauktion ableitet.

Der Beklagte stellte am 4.6.2013 unter dem von ihm genutzten eBay-Mitgliedsnamen „QWER“ in das Internetportal eBay zu der Artikelnummer XXX einen gebrauchten Rückwärtskipper der Marke Böckmann, Modell CEK, mit Laubgitteraufsatz, Plane und Spriegel zu einem Startpreis von 1 € zum Verkauf im Wege einer Auktion ein. Die Laufzeit der Auktion wurde hierbei seitens des Beklagten auf 10 Tage befristet, und der Beklagte gab als Preis des gebrauchten Rückwärtskippers einen Betrag von 2.350 € an.

Tags darauf, am 5.6.2013 um 11:27:43 MESZ, beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig und strich alle Angebote.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger unter dem von ihm genutzten eBay-Mitgliedsnamen „TZUI“ am 5.6.2013 um 11:26:15 MESZ – mithin knapp eineinhalb Minuten vor der vorzeitigen Auktionsbeendigung – das bis dato höchste Angebot in Höhe von 267 € in Gestalt eines sog. Maximalgebots abgegeben. Wegen der Übersicht über sämtliche abgegebenen Gebote im Zeitpunkt der vorzeitigen Auktionsbeendigung wird in diesem Kontext im Übrigen ergänzend auf die von dem Kläger als Anlage zur Klageschrift vom 15.10.2013 vorgelegte entsprechende Kopie Bezug genommen (vgl. Bl. 19 d.A.).

Der Kläger forderte den Beklagten vorgerichtlich zunächst mit E-Mail-Schreiben vom 5.6.2013 und sodann auch mit anwaltlichem Schreiben vom 19.9.2013, hierbei unter Fristsetzung bis zum 4.10.2013, erfolglos zu einer Herausgabe und Übereignung des besagten Rückwärtskippers, Zug um Zug gegen Zahlung von 156,55 €, auf.

Die Nutzung des von ihr betriebenen Internetportals ist seitens der Firma eBay an die Zustimmung der Nutzer zu den von ihr aufgestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen und eBay-Grundsätzen geknüpft worden.

Die besagten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay und die eBay-Grundsätze lauten hierbei auszugsweise wie folgt:

 „Allgemeine Geschäftsbedingungen und eBay-Grundsätze

 Die Nutzung der eBay-Website wird darüber hinaus geregelt durch die eBay-Grundsätze.

 Folgende eBay-Grundsätze sind von besonderer Bedeutung:

 (…) Grundsätze für das Anbieten von Artikeln (…)

Die AGB und die eBay-Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn Sie die eBay-Website oder Bereiche davon von anderen Websites aus nutzen, die den Zugang zur eBay-Website vollständig oder ausschnittweise ermöglichen. Außerdem bestimmen sie die wesentlichen Grundsätze, die für die Nutzung aller Marktplatz-Websites gelten, die von eBay-Gesellschaften betrieben werden. Nutzt ein Mitglied eine dieser Websites, muss es sich vorher mit den für diese Webseite geltenden AGB und eBay-Grundsätzen vertraut machen und diese bei der Nutzung beachten.“

Die Regelung in § 10 Nr. 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay betreffend den Regelungsgegenstand „Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter“ hat folgenden Inhalt:

 „Stellt ein Anbieter auf der eBay-Webseite einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist, und dem Anbieter kein Vertrag zu Stande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zu Stande kommt.“

Wegen der einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites wird im Übrigen ergänzend auf die diesbezüglich vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vom 15.10.2013 vorgelegten Kopien verwiesen (vgl. Bl. 8-18 d.A.).

Sofern ein eBay-Nutzer ein von ihm im Rahmen einer Auktion abgegebenes Verkaufsangebot streichen und die Auktion vorzeitig beenden will, erhält er von der Firma eBay auszugsweise folgende Informationen:

 „Gebote für Ihr Angebot werden gestrichen

 Das Streichen von Geboten ist nur unter bestimmten Bedingungen gestattet. (…)

In folgenden Fällen ist das Streichen von Geboten zulässig:

– Der Bieter wendet sich an Sie mit der Bitte, aus der Auktion aussteigen zu dürfen.

– Sie sind trotz mehrfacher Versuche nicht in der Lage, die Identität des Bieters zu überprüfen.

– Sie möchten das Angebot vorzeitig beenden, da der von Ihnen angebotene Artikel nicht länger zum Verkauf steht? In diesem Fall müssen Sie zuerst alle für Ihr Angebot abgegebenen Gebote streichen, bevor Sie das Angebot beenden können.“

Unter dem Hilfethema „Mein Angebot vorzeitig beenden“ erteilt die Firma eBay dabei auszugsweise folgende Informationen:

 „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.

 Vor dem Beenden eines Angebots gilt:

– Überprüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für das Beenden des Angebots erfüllen. Wenn das Angebot in weniger als 12 Stunden endet, gelten Einschränkungen.

– Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist:

– Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

– Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.“

Bei Anwahl der Option „Mein Angebot frühzeitig beenden“ lauten die Hinweise der Firma eBay wie folgt:

 „Wählen Sie einen Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots aus. Der Grund wird auf der Seite „Beendete Angebote“ angezeigt.

– Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf.

– Der Startpreis war falsch.

– Das Angebot enthielt einen Fehler.

– Der Artikel ist verloren gegangen oder wurde beschädigt.“

Unter der Hilfeoption führt die Firma eBay zum Thema „Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots“ weiter aus:

 „Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. Manchmal gibt es jedoch einen triftigen Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden.

 Grund

 Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

 Vorgehensweise

 Sobald Sie ein Problem feststellen, sollten Sie versuchen, das Angebot zu beenden.

 (…)

Voraussetzungen

 Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.

 Angebot läuft noch länger als 12 Stunden

 Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.

 Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet

 Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.

 (…)“

Wegen der betreffenden, von der Firma eBay im Zusammenhang mit dem Streichen von Geboten und der vorzeitigen Beendigung einer Auktion erteilten Hinweise und Informationen wird insoweit im Übrigen ergänzend auf die von dem Kläger als Anlagen 1.1. – 3.3. zum Schriftsatz vom 27.12.2013 vorgelegten Kopien Bezug genommen (vgl. Bl. 39-57 der Akte).

Der Kläger meint, zwischen dem Beklagten und ihm sei im Zuge der vorzeitigen Beendigung der Auktion durch den Beklagten am 5.6.2013 um 11:27:43 MESZ ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Rückwärtskipper zu einem Kaufpreis von 156,55 € zu Stande gekommen.

Hierzu behauptet der Kläger, dass aufgrund des am 5.6.2013 um 11:26:15 MESZ von ihm abgegebenen Maximalgebots in Höhe von 267 € in derselben Sekunde über den Computer zu seinen Gunsten automatisch ein Gebot in Höhe von 156,55 € für den besagten Rückwärtskipper generiert worden sei (Sachverständigengutachten). Eine darauf bezogene Bestätigungs-Email der Firma eBay könne er nicht vorlegen, da er den besagten Modus zur automatischen Versendung solcher Bestätigungs-Emails bei Einrichtung des eBay-Kontos ausgeschaltet habe, weil er ansonsten bei jeder Gebotsabgabe und jeder Änderung des Angebots etc. mit E-Mails überhäuft würde.

Der Kläger behauptet weiter, dass der vom Beklagten angebotene gebrauchte Rückwärtskipper tatsächlich den angegebenen Wert von 2.350 € gehabt habe (Sachverständigengutachten).

Nachdem der Kläger in dem auf den 11.2.2014 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ausgeblieben ist, hat das Gericht am selben Tage auf den entsprechenden Antrag des Beklagten hin ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil gegenüber dem Kläger erlassen.

Gegen dieses ihm am 18.2.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.2.2014 am 24.2.2014 Einspruch eingelegt und beantragt nunmehr,

1. das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 11.2.2014 aufzuheben;

2. den Beklagten zu verurteilen, den Böckmann CEK Rückwärtskipper mit Laubgitteraufsatz, Plane und Spriegel, den der Beklagte zur Artikelnummer 221235883378 über das eBay-Portal im Rahmen einer Auktion angeboten hatte, und zwar wie folgt:

 Böckmann CEK Rückwärtskipper

 Erstzulassung 04-2002

 HU bis 04-2014

 Gesamtgewicht 1500 kg

 Nutzlast 1000 kg

 aus 1. Hand

 Ladefläche 252x130x30 cm

 Bremsbelege, Bremsseile, Zugkugelkopf und Auflaufdämpfer neu

 Inkl. Laubgitteraufsatz und Plane und Spriegel

 Bremse wurde gereinigt und komplett eingestellt

 neue Radstoßdämpfer

 100 km/h Zulassung

 herauszugeben und zu übereignen, Zug um Zug gegen Zahlung von 156,55 €,

hilfsweise:

 den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.193,45 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen;

 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 334,75 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen;

 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von 156,55 € in Verzug befindet.

Der Beklagte beantragt, das ergangene Versäumnisurteil vom 11.2.2014 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte behauptet, den streitgegenständlichen Rückwärtskipper am 5.6.2013 zum Kaufpreis von 1.850 € an einen anderen Käufer veräußert und übereignet zu haben, der auf den Hänger aufgrund einer von ihm, dem Beklagten, parallel aufgegebenen eBay-Kleinanzeige aufmerksam geworden sei und im Zuge dessen seinerzeit persönlich bei ihm, dem Beklagten, vorbeigekommen sei; daraufhin habe er, der Beklagte, aufgrund des anderweitigen Verkaufs alle vorhandenen Angebote im eBay-Auktionsportal gestrichen und die Auktion vorzeitig beendet.

Der Beklagte meint, aufgrund der von der Firma eBay erteilten Hinweise ohne weiteres zu einer vorzeitigen Beendigung seines Angebots berechtigt gewesen zu sein.

Vorsorglich ficht der Beklagte sein eBay-Verkaufsangebot wegen Irrtums an und führt dazu aus, nicht gewusst zu haben, dass er mit dem Einstellen des gebrauchten Rückwärtskippers in eine eBay-Auktion ein bindendes Angebot abgebe, welches vor Ablauf der Auktion nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen sollte zurückgenommen werden können.

Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass der Kläger auch gar kein ernsthaftes Kaufinteresse an dem betreffenden Rückwärtskipper gehabt habe, da es sich bei ihm erkennbar um einen sog. „Abbruchjäger“ handele, der täglich eine Vielzahl minimaler Gebote auf hochwertige Artikel abgebe, um bei einem vorzeitigen Abbruch der Auktion alsdann „zuzuschlagen“.

Das Gericht hat den Beklagten in dem mündlichen Verhandlungstermin am 20.5.2014 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 20.5.2014 verwiesen (vgl. Bl. 132-134 d.A.).

Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Klägers gegen das die Klage abweisende Versäumnisurteil vom 11.2.2014 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat der Einspruch jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten in der Hauptsache keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen gebrauchten Rückwärtskippers aus § 433 Abs. 1 BGB.

Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund des am 5.6.2013 um 11:26:15 MESZ von dem Kläger abgegebenen Maximalgebots in Höhe von 267 € in derselben Sekunde entsprechend seiner Behauptung über den Computer zu seinen Gunsten tatsächlich automatisch sofort ein Gebot in Höhe von 156,55 € für den besagten Rückwärtskipper generiert worden ist.

Denn ein rechtswirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien ist unbeschadet dessen ohnedies schon gar nicht zustande gekommen.

Der Abschluss eines Kaufvertrags richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zit. nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 4).

Dabei stellt die Einstellung eines Gegenstands zu Auktionszwecken bei einer Internetauktion in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstands an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (mithin keine bloße invitatio ad offerendum; vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 – 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 140).

Indem der Kläger auf der Website von eBay den streitgegenständlichen Rückwärtskipper mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er also ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf 10 Tage angesetzten Laufzeit der Auktion (im Folgenden als „reguläre Laufzeit“ bezeichnet) das höchste Gebot abgegeben haben würde.

Freilich kann der Anbietende – schon nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut des § 145 Halbs. 2 BGB – die Bindungswirkung eines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags grundsätzlich ohne weiteres ausschließen bzw. einschränken (z.B. durch eine auflösende Bedingung, einen Widerrufsvorbehalt oder ähnliches; vgl. dazu nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zit. nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 5).

Der Erklärungsinhalt der jeweiligen Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtet sich in diesem Kontext insbesondere auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetportals von eBay, denen die Beteiligten vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. Insoweit will § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzungen das Recht einräumen, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zu Stande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Anbietenden aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) jedenfalls dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält (vgl. so explizit BGH, Urteil vom 8.6.2011 – VIII ZR 305/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 17, sowie OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 – 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 141).

Bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB ist zu berücksichtigen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen über die „Spielregeln“ der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB steht. Unter Berücksichtigung dieser Hinweise ist die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen; vielmehr werden in den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung auch weitere Umstände, etwa der Verlust des Verkaufsgegenstandes, als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung aufgeführt. § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB ist deshalb hinsichtlich der Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung a priori unscharf formuliert und erfasst auch weiter aufgeführte Umstände, etwa den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache. Aus den Hinweisen zur Auktion ist damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot wegen eines der in den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung angeführten rechtfertigenden Gründe zurückzuziehen, und sein Angebot unter diesem Vorbehalt steht. Ob die Beteiligten im Einzelfall von den Hinweisen zur Auktion tatsächlich Kenntnis genommen haben, ist für die Bestimmung des objektiven Erklärungswert des Angebots (§§ 133, 157 BGB) unerheblich (vgl. so explizit BGH, Urteil vom 8.6.2011 – VIII ZR 305/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 22 f.; siehe ebenso nachfolgend auch OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 – 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 142).

Diesbezüglich ist festzustellen, dass in den Hinweisen der Firma eBay der Umstand, dass ein Artikel nicht mehr zum Verkauf steht, wiederholt als ein relevanter Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots angegeben wird. Ebenso weist die Firma eBay in diesem Kontext wiederholt darauf hin, dass ein Angebot, welches noch länger als 12 Stunden läuft, von dem Anbietenden ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden kann.

Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die jeweils wörtlich erfolgte Zitierung der entsprechenden eBay-Informationen und eBay-Hinweise zur (vorzeitigen) Angebotsbeendigung im Tatbestand der vorliegenden Entscheidung Bezug genommen.

Eine an den Wortlaut anknüpfende Auslegung der erläuternden Hinweise der Firma eBay zur (vorzeitigen) Beendigung eines Angebots legt damit bei verständiger Würdigung gem. den §§ 133, 157 BGB ohne weiteres ein Verständnis dergestalt nahe, das bei eBay-Auktionen eine Bindung des Verkäufers an sein Angebot nur in den letzten 12 Stunden der Auktion besteht und vorher das Angebot jederzeit ohne Vorliegen von Gründen zurückgezogen werden kann (vgl. so auch ersichtlich die Vorinstanz zu der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 26.2.2014 – 12 U 336/13 -, namentlich LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.1.2013 – Az. 7 O 6876/12 -, zitiert nach Juris). Eine solche Auslegung erscheint auch durchaus lebensnah und in sich konsistent: Denn es entspricht der inzwischen nach langjähriger Existenz der Verkaufsplattform eBay gewonnenen allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gebote während der Laufzeit steigen und typischerweise erst in der unmittelbar letzten Zeitspanne der regulären Laufzeit – häufig sogar erst in der letzten Bietstunde oder gar erst in den letzten Minuten vor Ende der regulären Laufzeit – mit einem plötzlichen Anstieg der gebotenen Summen ihren Höhepunkt erreichen (vgl. ebenso auch AG Dieburg, Urteil vom 4.7.2011 – 20 C 65/11 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 30; LG Aurich, Urteil vom 3.2.2014 – 2 O 565/13, 2 O 565/13 (145) -, zitiert nach Juris, dort Rn. 17).

Sofern die jüngste oberlandesgerichtliche Rechtsprechung demgegenüber einwendet, dass bei einer solchen Auslegung, wonach ein Anbieter bis zu 12 Stunden vor dem Ende der regulären Auktionszeit ohne jegliche weitere Voraussetzungen von seinem Angebot Abstand nehmen könnte, ein nicht einzuschätzendes Willkürmoment begründet würde, welches den Besonderheiten von Internetauktionen zuwiderlaufe, deren geordnete Durchführung verbindliche Verkaufsangebote voraussetze (vgl. so explizit OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 – 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 153 f.), erscheint diese Erwägung des Verkehrsschutzes letztlich nicht als tragfähig und sachlich überzeugend.

Dem steht zum einen entgegen, dass nach den vorstehenden Ausführungen eine Internet-Verkaufsauktion typischerweise ohnehin gerade erst in den letzten Stunden ihrer regulären Laufzeit eine entscheidende Dynamik in der Angebotsentwicklung erfährt und zum anderen die von der Firma eBay erteilten Hinweise, wonach der Umstand, dass ein Artikel nicht mehr zum Verkauf stehe, wiederholt als ein relevanter Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots angegeben und auch gleichermaßen wiederholt darauf hingewiesen wird, dass ein Angebot, welches noch länger als 12 Stunden laufe, von dem Anbietenden ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, entgegen ihrem Wortsinn in ihr sachliches Gegenteil verkehrt würden, wollte man die Widerruflichkeit des abgegebenen Angebots darüber hinaus abweichend von dem – als solchen auch nicht mehr weiter auslegungsfähigen – Wortlaut jener Hinweise noch von weiteren Gründen abhängig machen, die ihrerseits erst eine „berechtigte“ Rücknahme des Angebots sollten rechtfertigen können.

Der (ersichtlich primär ergebnisorientiert erfolgten) rechtlichen Wertung der jüngsten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung steht zudem der Umstand entgegen, dass bei einer Unklarheit der erläuternden Hinweise der Firma eBay – das Oberlandesgericht Nürnberg spricht insoweit immerhin selbst von einer „missverständlichen“ Hinweisabfassung von eBay, soweit danach ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne (vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 – 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 155; siehe dazu ferner auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 27, wonach die von eBay aufgezeigten Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots in Bezug auf die zeitliche Differenzierung nach Angeboten, die noch länger bzw. weniger als 12 Stunden laufen, „mindestens unzureichend bzw. unklar, wenn nicht sogar für den Nutzer irreführend“ seien) – jedenfalls auch der Rechtsgedanke des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung zu bringen ist, wonach Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also zu Lasten der Firma eBay, gehen, nicht aber zu Lasten des jeweiligen Nutzers des eBay-Auktionsportals. Gerade in Anbetracht der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB erscheint es daher rechtlich unstatthaft, dem einzelnen Nutzer des eBay-Auktionsportals – hier also dem Beklagten – nach dem Inhalt der von der Firma eBay erteilten Hinweise zur (vorzeitigen) Beendigung eines Angebots dessen freie Widerruflichkeit bei einer noch verbleibenden regulären Laufzeit von mehr als 12 Stunden versagen zu wollen.

Im Übrigen belegt gerade der Umstand, dass die Vorinstanz zu dem Oberlandesgericht Nürnberg einen von der oberlandesgerichtlichen Entscheidung abweichenden Rechtsstandpunkt eingenommen hat und das Oberlandesgericht Nürnberg selbst die Revision gegen sein Urteil mit der Erwägung zugelassen hat, dass der Rechtsfrage, ob bei einer Internetauktion über das eBay-Portal der Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB stehe, im Falle einer noch länger als 12 Stunden dauernden Internetauktion bereits dann eingreife, wenn der Anbieter sein Angebot streiche, oder ob die Zulässigkeit einer Angebotsstreichung zusätzlich das Vorliegen eines berechtigten Grundes voraussetze, eine grundsätzliche Bedeutung zukomme (vgl. so explizit OLG Nürnberg, Urteil vom 26.2.2014 – 12 U 336/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 185), dass der Beklagte als bloßer Nutzer des eBay-Portals berechtigterweise auf den natürlichen Wortsinn der erläuternden Hinweise von eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung, wonach bei einer Laufzeit von mehr als 12 Stunden bis zum regulären Laufzeitende das Angebot ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, hat vertrauen dürfen. Denn der Beklagte musste seinerseits bei der Ermittlung des Sinngehalts der erläuternden Hinweise von eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung gewiss nicht „schlauer“ sein als zwei (jeweils mit mehreren Berufsrichtern besetzte) gerichtliche Spruchkörper, die ihrerseits untereinander zu sachlich divergierenden Ergebnissen zum (vermeintlichen) Inhalt der betreffenden eBay-Hinweise gelangten.

War der Beklagte nach dem Vorstehenden aber – entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung – im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB „gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen“, weil er sein Verkaufsangebot zeitlich bereits 8 Tage vor dem regulären Laufzeitende – und damit weit mehr als 12 Stunden vor dem regulär vorgesehenen Laufzeitende der Auktion – berechtigterweise ohne Einschränkungen frei widerrufen konnte, fehlt es von Rechts wegen a priori an dem rechtsverbindlichen Zustandekommen eines Kaufvertrages im Verhältnis zwischen den Parteien.

Davon abgesehen erachtet das Gericht die Bestimmung des § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB freilich auch aus anderen Gründen für grundlegend ungeeignet, um daraus bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter einen Vertragsschluss zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden über den Erwerb des Artikels abzuleiten.

Zu bedenken ist nämlich, dass es sich bei den eBay-AGB um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, welche die Firma eBay als Verwender jedem Auktionsteilnehmer stellt und die Vertragsbestandteil jeweils – ausschließlich – zwischen der Firma eBay und dem potentiellen Verkäufer einerseits sowie zwischen der Firma eBay und dem potentiellen Käufer andererseits werden (vgl. so zutreffend LG Aurich, Urteil vom 3.2.2014 – 2 O 565/13, 2 O 565/13 (145), zitiert nach Juris, dort Rn. 24). Den AGB der eBay-Internetplattform, die nur zwischen der Firma eBay und dem Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos (im sog. „Benutzungsverhältnis“) vereinbart worden sind, kommt im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Bieter (im sog. „Marktverhältnis“) keine unmittelbare Geltung zu, sondern ihnen kann in diesem „Marktverhältnis“ – allenfalls – für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen des Anbietenden bzw. Bieters und auch – allenfalls – im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln und Grenzen der Auslegung von Erklärungen im Einzelfall gewisse Bedeutung beigemessen werden (vgl. so explizit OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 7 f.).

Demgemäß fehlt es der Firma eBay schlicht an einer hinreichenden rechtlichen Gestaltungsmacht, um ihrerseits mit den von ihr verwendeten eBay-AGB – also mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen über § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB – nicht etwa lediglich im sog „Benutzungsverhältnis“ zwischen eBay selbst und dem jeweiligen eBay-Nutzer, sondern stattdessen darüber hinausgehend mit ausschließlicher (isolierter) „Drittwirkung“ unmittelbar im sog. „Marktverhältnis“ zwischen zwei eBay-Nutzern als solchen einen rechtlich relevanten Kaufvertragsabschluss zu konstituieren.

Eine derartige rechtliche Konstruktion, die mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Verwender derselben und dessen Vertragspartner, sondern stattdessen isoliert im sog. „Marktverhältnis“ zwischen dem Vertragspartner und einem Dritten (!) einen rechtlich bindenden Vertragsschluss zu konstituieren sucht, ist dem deutschen Zivilrecht a priori fremd und mangels einer entsprechenden rechtlichen Gestaltungsmacht des Verwenders gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB per se unwirksam, da mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (ersichtlich zweifelnd, aber mangels dortiger Entscheidungsrelevanz die Frage offenlassend, ob eBay als Betreiber der Internet-Auktionsplattform und gegebenenfalls mit welchen Regelungen im sog. „Benutzungsverhältnis“ welche konkreten unmittelbaren bzw. mittelbaren Rechtswirkungen auch für das sog. „Marktverhältnis“ bewirken könnte, zuvor auch bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 – I-22 U 54/13, 22 U 54/13 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 35).

Es kommt daher im Folgenden auch schon gar nicht mehr weiter darauf an, dass eine Auslegung des § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB, die entgegen dem Wortlaut der erläuternden Hinweise der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung auch im Falle einer noch länger als 12 Stunden dauernden Internetauktion die Widerruflichkeit des Angebots von weiteren Gründen abhängig machen wollte, die ihrerseits erst eine „berechtigte“ Rücknahme des Angebots sollten rechtfertigen können, eine Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des als Verkäufer auftretenden eBay-Nutzers auslösen würde.

Denn für diesen Fall würde sich die aus § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB resultierende Rechtsfolge, nämlich die Konstituierung einer Übereignungsverpflichtung an den bei Auktionsabbruch Höchstbietenden ohne Rücksicht auf den Wert der Kaufsache, zudem auch als mitunter krass unverhältnismäßige Sanktion des vorzeitigen Auktionsabbruches darstellen. Der Verkäufer würde gerade in Fällen eines zeitlich frühen, mehr als 12 Stunden vor dem regulären Laufzeitende der Auktion liegenden Auktionsabbruchs regelmäßig und typischerweise dazu gezwungen, Eigentum ohne annähernd adäquaten Gegenwert zu Gunsten eines zufälligen Frühbieters zu opfern. Ein solches Opfer wird auch nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des frühen Bieters gerechtfertigt. Denn dieser konnte zur Zeit eines vorzeitigen Auktionsabbruchs mehr als 12 Stunden vor dem Ende der regulären Laufzeit noch nicht darauf vertrauen, eine hochpreisige Ware zum Betrag eines typischerweise niedrigen Frühgebots zu ersteigern. Er konnte nur hoffen, eventuell beim Ende der regulären Laufzeit mit seinem niedrigen Gebot zum Erfolg zu kommen, war bis dahin aber mit den erheblichen Risiken, gerade in den letzten Stunden vor dem Ende der regulären Laufzeit überboten zu werden, und der allgemeinen Ungewissheit des Fortbestandes sowohl des Artikels (Gefahr von Entwendung oder Zerstörung) als auch des Verkaufsangebots belastet. Es ist kein Gerechtigkeitsgesichtspunkt ersichtlich, der es gebieten würde, bei Auktionsabbruch dem letzten Höchstbietenden, der noch keine Gegenleistung erbracht hat, den Vorteil eines mitunter extrem günstigen Erwerbs zu gewähren, nur um einen Auktionsabbruch zum Vorteil des eBay-Systems zu sanktionieren (vgl. zum Ganzen zutreffend LG Aurich, Urteil vom 3.2.2014 – 2 O 565/13, 2 O 565/13 (145) -, zitiert nach Juris, dort Rn. 30).

In Entsprechung dessen konnte auch der Kläger vorliegend bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, bei einer regulären Laufzeit von noch weiteren 8 Tagen bis zum zunächst vorgesehenen Auktionsende mit einem Höchstgebot von 267 €, also mit einem Gebot von maximal 11,36 % des von dem Beklagten bei Auktionsbeginn für den streitgegenständlichen Rückwärtskipper angegebenen Preises von 2.350 €, späterhin als tatsächlich Höchstbietender der Auktion zum Zug zu kommen. Insofern spricht die Lebenswirklichkeit dafür, dass bis zum zunächst regulär vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Auktion in den darauf folgenden Tagen typischerweise noch weitere, über den vom Kläger angegebenen Maximalbetrag hinausgehende Angebote anderer Bieter eingegangen wären.

Ist nach alledem aber zwischen den Parteien kein rechtsverbindlicher Kaufvertrag über den gebrauchten Rückwärtskipper zu Stande gekommen, weil der Beklagte sein diesbezügliches Verkaufsangebot zeitlich bereits 8 Tage vor dem regulären Laufzeitende – und damit weit mehr als 12 Stunden vor dem regulär vorgesehenen Laufzeitende der Auktion – berechtigterweise ohne Einschränkungen frei widerrufen konnte, er also – entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung – im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB „gesetzlich dazu berechtigt (war), das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen“, fehlt es im Ergebnis an einem kaufvertraglichen Erfüllungsanspruch des Klägers auf Übergabe und Übereignung des betreffenden Kippers gemäß § 433 Abs. 1 BGB.

Auch dem entsprechenden, hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung in Höhe von 2.193,45 € durch den Beklagten gemäß den §§ 433, 434, 437, 440, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB bleibt in der Folge schon deshalb ein Erfolg versagt, weil ein rechtswirksamer Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Rückwärtskipper gemäß den obigen Ausführungen zwischen den Parteien gar nicht erst zustande gekommen ist.

Aus denselben Gründen – namentlich wegen des Fehlens eines rechtswirksamen Kaufvertrages zwischen den Parteien – erweist sich auch der (mit Blick auf § 756 Abs. 1 ZPO wegen eines grundsätzlich zu bejahenden Feststellungsinteresses in rechtlich zulässiger Weise gestellte) Feststellungsantrag des Klägers, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von 156,55 € betreffend den streitgegenständlichen Rückwärtskipper in Verzug befinde, als sachlich unbegründet.

Schließlich kann der Kläger mangels Bestehen einer entsprechenden Hauptforderung in der Folge freilich auch keine darauf bezogenen Nebenforderungen in Gestalt von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über weitere 334,75 € von dem Beklagten beanspruchen.

Die Klage war demgemäß insgesamt abzuweisen, so dass sich der Einspruch des Klägers gegen das die Klage abweisende Versäumnisurteil vom 11.2.2014 letztlich in vollem Umfang als unbegründet erweist und das besagte Versäumnisurteil entsprechend dem Antrag des Beklagten abschließend aufrechtzuerhalten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.

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