Skip to content

Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung: Wann ein Monat Warten zu lang ist

Ehrverletzende Postings im Netz, die Reaktion erst nach 31 Tagen: Wer gegen öffentliche Äußerungen vorgehen will, muss im Eilverfahren meist binnen eines Monats handeln. Doch rechtfertigen Übersetzungen und die Zustellung in Polen die Fristüberschreitung oder zerstört das Zögern vor dem Landgericht Berlin II die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung?
Tischkalender mit rot durchgestrichenen Wochen neben einem Laptop in einem hellen Arbeitszimmer.
Wer bei Rechtsverletzungen länger als einen Monat mit dem Eilantrag wartet, gefährdet die gerichtliche Dringlichkeitsvermutung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 27 O 105/26 eV

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 01.04.2026
  • Aktenzeichen: 27 O 105/26 eV
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Presse- und Äußerungsrecht
  • Streitwert: Bis 110.000 Euro
  • Relevant für: Verlage, Journalisten, Betroffene von Falschaussagen

Kläger verlieren ihr Recht auf ein schnelles Verbot, wenn sie länger als einen Monat mit dem Antrag warten.
  • Das Gericht sieht keine Eile mehr, wenn Betroffene länger als einen Monat untätig bleiben.
  • Die Frist beginnt, sobald der Kläger von der verletzenden Äußerung erfährt.
  • Ohne besondere Eile gibt es keinen schnellen Rechtsschutz durch eine einstweilige Verfügung.
  • Übersetzungen oder Postwege ins Ausland rechtfertigen Verzögerungen per E-Mail nicht.

Warum das Landgericht Berlin die Dringlichkeit verneinte

Wer sich gegen rechtswidrige Äußerungen wehren möchte, greift oft zum Eilrechtsschutz. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um ein gerichtliches Schnellverfahren, in dem vorläufige Entscheidungen getroffen werden, damit der Betroffene nicht das Ende eines oft jahrelangen Hauptprozesses abwarten muss. Die rechtliche Grundlage für eine solche Anordnung bilden die Paragraphen 935 und 940 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Presse- und Äußerungsrecht gehen die Zivilgerichte grundsätzlich von einem Überwiegen des Dringlichkeitsinteresses aus. Da bei derartigen Streitigkeiten zumeist mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, wird eine besondere Eilbedürftigkeit von Beginn an vermutet.

Ob diese Eilbedürftigkeit auch nach wochenlangem Zögern noch Bestand hat, musste das Landgericht Berlin II am 1. April 2026 in einem konkreten Fall entscheiden (Az.: 27 O 105/26 eV). Ein Betroffener verlangte von der Gegenseite die Unterlassung einer bestimmten Äußerung und forderte parallel eine Gegendarstellung ein. Obwohl der Mann die kritisierte Aussage bereits kannte, ließ er mehr als einen Monat verstreichen, bevor er einen gerichtlichen Antrag einreichte. Letztlich verlor er das Verfahren, da das Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung konsequent zurückwies.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Dringlichkeitsvermutung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Äußerungsrecht ist widerlegt, wenn nach Kenntnis der Rechtsverletzung ohne sachlichen Grund mehr als ein Monat bis zur gerichtlichen Antragstellung zugewartet wird.
  2. Wird ein Gegendarstellungsanspruch zeitnah gefordert, mit der Geltendmachung eines presserechtlichen Unterlassungsanspruchs jedoch gezögert, entfällt die Eilbedürftigkeit für den Unterlassungsanspruch aufgrund dieses widersprüchlichen Verhaltens.
  3. Notwendige Übersetzungen oder Auslandszustellungen rechtfertigen keine Verzögerung des Eilverfahrens, sofern die Kommunikation auf elektronischem Weg erfolgt oder parallel verfolgte Ansprüche trotz dieser Hindernisse schneller geltend gemacht werden.
Infografik: Die Dringlichkeit im Äußerungsrecht erfordert eine sofortige Reaktion innerhalb eines Monats sowie ein einheitliches Vorgehen bei allen Ansprüchen, um den Eilschutz nicht zu gefährden.
Das Landgericht Berlin II präzisiert die Anforderungen an die Dringlichkeit im Äußerungsrecht: Wer zu lange wartet oder Ansprüche ungleichgewichtig verfolgt, verliert den Anspruch auf Eilschutz

Warum langes Zögern die Dringlichkeitsvermutung zerstört

Eine anfänglich vermutete Eilbedürftigkeit kann durch das eigene Verhalten einer antragstellenden Person wieder entfallen. Die sogenannte Dringlichkeitsvermutung gilt in der Rechtsprechung als widerlegt, wenn nach der sicheren Kenntnis von einer Rechtsverletzung ohne verzögerungsrechtfertigende Gründe mehr als ein Monat bis zum Einreichen des gerichtlichen Antrags vergeht. Wer derart lange untätig bleibt, signalisiert der Justiz durch das eigene Zuwarten unmissverständlich, dass die Sache nicht wirklich eilig ist.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel nicht mehr erforderlich, wenn der Antragsteller nach Kenntnis von der rechtsverletzenden Äußerung ohne die Verzögerung rechtfertigende Gründe mehr als einen Monat abgewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. – so das Landgericht Berlin II

Praxis-Hinweis: Die Ein-Monats-Grenze

Im Äußerungsrecht gilt die Faustformel: Ab Kenntnis der Verletzung haben Sie maximal vier Wochen Zeit für den gerichtlichen Antrag. Wer diese Frist überschreitet, verliert den Anspruch auf Eilschutz fast immer, da das Zuwarten als Indiz gewertet wird, dass die Beeinträchtigung nicht so schwerwiegend sein kann.

Das lange Abwarten führte in dem Berliner Streitfall zum direkten Scheitern des Antrags.

Kostenfalle: Hohe Gebühren bei abgelehntem Eilantrag

Das Gericht stellte fest, dass der Mann die für das Eilverfahren zwingend konstitutive Dringlichkeit durch seine monatelange Inaktivität selbst widerlegt hatte. Das bedeutet konkret: Ein solcher Verfügungsgrund setzt voraus, dass der Fall so eilig ist, dass ein Abwarten auf ein normales Klageverfahren für den Betroffenen unzumutbar wäre. Da er nach dem Entdecken der beanstandeten Äußerung massiv Zeit verstreichen ließ, wiesen die Richter das Begehren in vollem Umfang zurück. Dementsprechend entschied die Kammer nach Paragraph 91 Absatz 1 ZPO, dass die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Verfahrens tragen muss. Für Sie bedeutet das: Kalkulieren Sie das Kostenrisiko vorab genau. Bei einem Streitwert von 110.000 Euro – dieser Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten – drohen Ihnen im Falle einer Niederlage wegen Fristversäumnis Kosten im fünfstelligen Bereich für Gericht und Anwälte – selbst wenn Sie inhaltlich im Recht wären.

Widersprüchliches Tempo gefährdet den Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch lässt sich im Wege des Eilrechtsschutzes nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn ein hinreichender Verfügungsgrund vorliegt. Bei anderen Instrumenten der Gegenwehr gelten jedoch abweichende Regeln. Ein Gegendarstellungsanspruch kann nach den etablierten Grundlagen des deutschen Presserechts völlig unabhängig von einer besonderen Dringlichkeit vor einem Gericht eingefordert werden.

Diese rechtliche Trennung spiegelte sich deutlich in der zeitlichen Abfolge der juristischen Schritte des Jahres 2026 wider.

Prioritätenfehler bei Gegendarstellung und Unterlassung

Der Betroffene hatte bereits am 3. März 2026 die Veröffentlichung einer Gegendarstellung von seinem Kontrahenten gefordert. Mit der vorgerichtlichen Unterlassungsforderung zögerte er jedoch unerklärlich und wartete weitere zehn Tage, bis er diese am 13. März 2026 versendete. Für die Richter bewies diese verzögerte Geltendmachung eindeutig, dass der eingeforderte Unterlassungsanspruch für ihn keine vergleichbare Dringlichkeit aufwies wie die begehrte Gegendarstellung.

Achtung Falle: Widersprüchliches Tempo

Das Gericht prüft Ihr Gesamtverhalten. Wenn Sie verschiedene presserechtliche Instrumente (wie Gegendarstellung und Unterlassung) mit unterschiedlicher Priorität verfolgen, riskieren Sie die Glaubwürdigkeit der Eilbedürftigkeit. Wer das eine sofort fordert, mit dem anderen aber zehn Tage wartet, signalisiert der Kammer, dass kein echter Zeitdruck besteht.

Kein Zeitbonus für Übersetzungen oder Auslandszustellungen

Ein rechtlicher Verfügungsgrund entfällt unwiderruflich, wenn für eine massive zeitliche Verzögerung keine hinreichenden Gründe vorgetragen werden. Auch eine internationale dimension des Streits ändert an diesem Grundsatz nichts zwingend. Klassische Postlaufzeiten für eine Abmahnung in das Ausland sind juristisch unerheblich, sofern die tatsächliche Kommunikation auf einem raschen elektronischen Weg erfolgt. Das bedeutet konkret: Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, ein rechtswidriges Verhalten sofort zu beenden, um einen teuren Gerichtsprozess noch im Vorfeld zu vermeiden.

In der Verhandlung versuchte der unterlegene Mann, sein spätes Handeln mit äußeren logistischen Umständen zu rechtfertigen.

Verworfene Argumente zur Sprachbarriere

Er brachte vor, dass die vorgerichtliche Abmahnung aufwendig an einen Empfänger im Ausland habe zugestellt werden müssen und zudem in polnischer Sprache abgefasste Dokumente zwingend zu übersetzen waren. Das Landgericht verwarf das Argument der umständlichen Auslandszustellung jedoch sofort, da die Abmahnung ohnehin unkompliziert per E-Mail verschickt worden war. Auch die Notwendigkeit einer Übersetzung in die polnische Sprache ließen die Richter nicht gelten, da der Mann die Gegendarstellung trotz exakt desselben Erfordernisses deutlich früher geltend gemacht hatte. Er hätte also nach Überzeugung der Kammer durchaus die Möglichkeit gehabt, auch die einstweilige Verfügung innerhalb der Monatsfrist zu beantragen. Am Ende des Verfahrens wurde der Streitwert gemäß Paragraph 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG in Verbindung mit Paragraph 3 ZPO auf bis zu 110.000 Euro festgesetzt.

War ihm demnach die gerichtliche Geltendmachung einer Gegendarstellung innerhalb eines Zeitraums von einem Monat möglich und zumutbar, hätte er es ebenso vermocht, eine einstweiligen Unterlassungsverfügung vor Ablauf eines Monats zu beantragen. – so das Gericht

Fazit: Wer Eilschutz will, muss eilen

Diese Entscheidung des Landgerichts Berlin II untermauert die strenge Linie der deutschen Pressekammern: Wer Eilschutz beansprucht, muss sich auch wie ein Eilender verhalten. Die Entscheidung ist zwar ein erstinstanzliches Urteil, spiegelt aber die gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wider und ist somit bundesweit auf ähnliche Fälle im Äußerungsrecht übertragbar. Das bedeutet konkret: Ein erstinstanzliches Urteil ist die erste Entscheidung in einem Rechtsstreit, gegen die oft noch Rechtsmittel wie eine Berufung eingelegt werden können. Für Ihre Praxis bedeutet das: Die Justiz akzeptiert im digitalen Zeitalter keine Verzögerungen durch Postlaufzeiten oder Übersetzungsbedarf mehr, wenn eine Kommunikation per E-Mail möglich ist.

Vermeiden Sie es zwingend, unterschiedliche Prioritäten bei Ihren Ansprüchen zu setzen. Wenn Sie eine Gegendarstellung sofort fordern, mit der Unterlassung aber auch nur wenige Tage warten, zerstören Sie Ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Eilbedürftigkeit. Handeln Sie stets einheitlich und ohne jeden Verzug, um Ihren Anspruch auf den schnellen Eilrechtsschutz nicht leichtfertig zu verspielen.

Checkliste: So wahren Sie die Monatsfrist

Prüfen Sie sofort, wann Sie erstmals Kenntnis von der Rechtsverletzung hatten. Notieren Sie dieses Datum und sichern Sie Beweise (Screenshots, E-Mails). Wenn Sie gegen eine Äußerung vorgehen wollen, müssen Sie alle rechtlichen Schritte – also Gegendarstellung und Unterlassungsforderung – gleichzeitig oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einleiten. Beantragen Sie die einstweilige Verfügung spätestens zwei bis drei Wochen nach Kenntnisnahme, um auf Rückfragen des Gerichts noch innerhalb der kritischen Monatsfrist reagieren zu können.


Dringlichkeit wahren: Jetzt rechtssicher gegen Äußerungen vorgehen

Die Ein-Monats-Frist im Eilrechtsschutz ist ein kritischer Faktor für den Erfolg Ihres Unterlassungsanspruchs. Unsere Rechtsanwälte prüfen umgehend die Umstände Ihres Falles und stellen sicher, dass alle Fristen gewahrt und Ihre Ansprüche konsequent durchgesetzt werden. Vermeiden Sie kostspielige Fehler durch Zögern und lassen Sie sich strategisch beraten.

Jetzt Beratung anfragen

Experten Kommentar

Der fatalste Fehler passiert oft schon vor dem ersten Anwaltskontakt. Mandanten beteuern häufig, einen rufschädigenden Beitrag erst gestern zufällig entdeckt zu haben, obwohl dieser bereits seit Wochen im Netz steht. Im Gerichtssaal präsentiert die Gegenseite dann genüsslich Server-Logs, Lesebestätigungen oder interne Mails, die eine viel frühere Kenntnisnahme unwiderlegbar beweisen.

Sobald die Richter hier eine Schutzbehauptung wittern, fällt die gesamte Eilbedürftigkeit sofort wie ein Kartenhaus zusammen. Betroffene tun daher gut daran, bei der zeitlichen Einordnung absolut ehrlich zu ihrem rechtlichen Beistand zu sein. Wer versucht, den tatsächlichen Entdeckungszeitpunkt nachträglich schönzurechnen, verliert am Ende meist den kompletten Prozess samt der horrenden Kosten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Monatsfrist für mich auch bei Gegnern im Ausland und notwendigen Übersetzungen?

JA. Die starre Monatsfrist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung behält ihre Gültigkeit auch dann, wenn sich Ihr Gegner im Ausland befindet und Dokumente erst übersetzt werden müssen. Logistische Hürden wie Sprachbarrieren werden von Gerichten kaum noch als rechtfertigende Entschuldigung für ein langes Zuwarten akzeptiert.

Im Eilrechtsschutz gemäß der §§ 935, 940 ZPO müssen die antragstellenden Parteien durch ihr eigenes prozessuales Handeln die besondere zeitliche Dringlichkeit der Angelegenheit gegenüber der Kammer glaubhaft belegen. Wer länger als einen Monat mit dem gerichtlichen Antrag wartet, widerlegt nach ständiger Rechtsprechung diese Dringlichkeitsvermutung und verliert damit das Recht auf ein beschleunigtes Verfahren. Da die geschäftliche Kommunikation heute überwiegend auf digitalem Weg per E-Mail erfolgt, spielen klassische Postlaufzeiten in das Ausland für die rechtliche Bewertung faktisch keine Rolle mehr. Erforderliche Übersetzungen müssen Sie daher zwingend parallel zur Vorbereitung Ihres Antrags organisieren, da die Justiz von Ihnen die sofortige Ausschöpfung aller zumutbaren Beschleunigungsmaßnahmen erwartet.

Eine besonders kritische Grenze wird im Verfahren überschritten, wenn Sie verschiedene presserechtliche Ansprüche wie die Gegendarstellung und die Unterlassung mit einer jeweils unterschiedlichen Geschwindigkeit verfolgen. Fordern Sie etwa eine Gegendarstellung bereits deutlich früher ein als die entsprechende Unterlassung, signalisieren Sie dem Gericht unmissverständlich, dass der Unterlassungsanspruch für Sie keine tatsächliche Eilbedürftigkeit besitzt. In diesen Fällen einer widersprüchlichen Prioritätensetzung verweigern die Pressekammern den Eilschutz regelmäßig selbst dann, wenn die eigentliche Monatsfrist rechnerisch im Einzelfall noch nicht vollständig abgelaufen war.


zurück

Verliere ich meinen Eilschutz, wenn ich die Beleidigung erst Wochen nach Veröffentlichung entdecke?

NEIN, entscheidend für den Erhalt des Eilschutzes ist nicht der Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern der Moment, in dem Sie sichere Kenntnis von der Beleidigung erlangen. Erst mit Ihrer individuellen Wahrnehmung des Inhalts beginnt die einzuhaltende Frist für eine einstweilige Verfügung gemäß den Paragraphen 935 und 940 der Zivilprozessordnung zu laufen.

Die Gerichte unterstellen im Äußerungsrecht zunächst eine Dringlichkeitsvermutung, was bedeutet, dass die besondere Eilbedürftigkeit Ihrer Sache ohne sofortigen Beweis rechtlich vermutet wird. Diese Vermutung wird jedoch hinfällig, wenn Sie nach dem tatsächlichen Auffinden der Rechtsverletzung zu lange untätig bleiben und der Justiz dadurch signalisieren, dass die Angelegenheit für Sie nicht wirklich eilt. In der gängigen Rechtsprechung gilt hierfür eine strikte Frist von maximal vier Wochen, innerhalb derer Sie die Rechtsverletzung abmahnen und den entsprechenden Eilantrag bei Gericht einreichen müssen. Sie sollten den Zeitpunkt der Entdeckung daher präzise dokumentieren, indem Sie einen Screenshot erstellen, der die Beleidigung zusammen mit der aktuellen Systemzeit Ihres Computers zeigt.

Verschweigen Sie dem Gericht unter keinen Umständen den wahren Zeitpunkt der Kenntnisnahme, da ein späteres Auffliegen einer Fristversäumnis zur sofortigen Abweisung des Antrags und zur Verpflichtung führt, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Selbst wenn vermeintlich entschuldigende Gründe vorliegen, wertet die Rechtsprechung ein Zuwarten über den Zeitraum von einem Monat hinaus fast immer als unwiderlegbares Indiz gegen die notwendige Eilbedürftigkeit.


zurück

Darf ich die Gegendarstellung sofort fordern und beim Unterlassungsantrag noch einige Tage warten?

NEIN – ein zeitlich versetztes Vorgehen bei verschiedenen presserechtlichen Ansprüchen signalisiert dem Gericht eine fehlende Eilbedürftigkeit und führt regelmäßig zur Ablehnung Ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieses widersprüchliche Verhalten zerstört die rechtlich notwendige Dringlichkeitsvermutung für den Unterlassungsanspruch und gefährdet damit die gesamte gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte.

Die Gerichte bewerten bei der Prüfung eines Eilantrags gemäß den Paragrafen 935 und 940 der Zivilprozessordnung das gesamte taktische Verhalten der antragstellenden Partei sehr genau. Wenn Sie die Gegendarstellung sofort fordern, mit der Unterlassungsaufforderung jedoch mehrere Tage warten, dokumentieren Sie selbst eine geringere Priorität für das Verbot der entsprechenden Äußerung. Da ein Eilverfahren jedoch ein besonderes Schutzbedürfnis voraussetzt, wertet die Rechtsprechung ein solches Zögern als klares Indiz dafür, dass die Beeinträchtigung für Sie subjektiv nicht so schwerwiegend sein kann. Um dieses prozessuale Risiko zu vermeiden, sollten sämtliche Ansprüche zwingend zeitgleich und idealerweise in einem einzigen gemeinsamen Abmahnschreiben gegenüber dem Gegner geltend gemacht werden.

Zwar unterliegt der Gegendarstellungsanspruch formal oft anderen zeitlichen Anforderungen, doch infiziert ein selektives Zögern die notwendige Dringlichkeit für das gesamte gerichtliche Schnellverfahren. Logistische Hindernisse wie notwendige Übersetzungen rechtfertigen keine Verzögerung mehr, sobald ein anderer Anspruch bereits ohne diese Hürden zeitnah geltend gemacht wurde.


zurück

Kann ich trotzdem klagen, wenn mein Eilantrag wegen Fristversäumnis vom Gericht abgelehnt wurde?

JA. Eine Klage im ordentlichen Hauptsacheverfahren ist weiterhin möglich, da die Ablehnung des Eilantrags wegen Fristversäumnis lediglich die vorläufige Entscheidung des Gerichts betrifft. Ihr inhaltlicher Rechtsanspruch auf Unterlassung bleibt trotz der verpassten Dringlichkeitsfrist rechtlich unberührt und kann im regulären Klageweg verfolgt werden.

Das gerichtliche Eilverfahren dient gemäß den Paragraphen 935 und 940 ZPO lediglich der schnellen Sicherung von Rechten in besonders dringlichen Situationen. Wenn ein Gericht einen Eilantrag wegen Verspätung abweist, bedeutet dies nur, dass es den Fall nicht mehr für so eilig hält, dass eine sofortige Entscheidung ohne Hauptverhandlung nötig wäre. In einem anschließenden Hauptsacheverfahren müssen Sie keine besondere Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) mehr nachweisen, sondern lediglich die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Äußerung belegen. Dieses ordentliche Klageverfahren bietet eine umfassende rechtliche Prüfung, führt jedoch im Vergleich zum Eilrechtsschutz zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer bis zu einem endgültigen Urteil.

Trotz der bestehenden Klagemöglichkeit sollten Betroffene das deutlich höhere Kostenrisiko sowie die zeitliche Verzögerung eines Hauptsacheprozesses gegen den angestrebten Erfolg sorgfältig abwägen. Ein spezialisierter Anwalt sollte prüfen, ob die Durchsetzung des Anspruchs nach dem Zeitverlust im Eilverfahren wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob das ursprüngliche Rechtsschutzbedürfnis nach der langen Verfahrensdauer noch besteht.


zurück

Wie beweise ich dem Gericht rechtssicher, wann ich erstmals von der Rechtsverletzung erfahren habe?

Sie beweisen den Zeitpunkt der Kenntnisnahme rechtssicher durch vollständige Screenshots mit sichtbarer Systemuhrzeit, die Dokumentation der ersten Kontaktaufnahme mit Ihrem Rechtsanwalt sowie zeitnahe E-Mails an Dritte. Diese Beweismittel dienen der notwendigen Glaubhaftmachung der Dringlichkeit im gerichtlichen Eilverfahren.

Da der Antragsteller im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Eilbedürftigkeit gemäß § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen muss, spielt der exakte Zeitpunkt der Wahrnehmung eine entscheidende Rolle für die Einhaltung der Monatsfrist. Ein bloßer Screenshot reicht oft nicht aus, da dieser keinen fälschungssicheren Beleg für den Moment liefert, an dem Sie die Äußerung persönlich gesehen haben. Durch die Einbeziehung der Systemuhrzeit Ihres Rechners oder die Nutzung von Archivierungstools schaffen Sie eine objektivierbare Zeitmarke, welche den gerichtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügt. Ergänzend stützt die Vorlage von zeitstempelgebundener E-Mail-Korrespondenz mit Ihrem Anwalt die Darstellung, da diese Kommunikation einen extern verifizierbaren Nachweis über Ihre subjektive Kenntniserlangung darstellt.

Eine Grenze der Nachweispflicht besteht dann, wenn die Rechtsverletzung nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt technisch veröffentlicht wurde oder der Prozessgegner den behaupteten Zeitpunkt Ihrer Kenntnisnahme im Verfahren nicht substantiiert bestreitet.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.: 27 O 105/26 eV – Urteil vom 01.04.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Internetrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Internetrecht und Medienrecht. Wir beraten und vertreten Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen bundesweit in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um das Internet.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Internetrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!