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De-Personalisierung von einem Empfehlungssystem: Rechte bei versteckten Menüs

Endlose Video-Vorschläge im Feed, aber kein Knopf zum Abschalten. Wer die algorithmische Vorauswahl stoppen oder Inhalte melden will, sucht oft vergeblich in versteckten Untermenüs. Das OLG Bamberg klärt nun, wie leicht zugänglich diese Funktionen nach dem Digital Services Act platziert sein müssen.
Mauszeiger öffnet per Rechtsklick ein Kontextmenü über einem Online-Video auf einem Bildschirm in dunkler Umgebung.
Gerichtsurteile erzwingen die leichte Auffindbarkeit von De-Personalisierungs-Optionen in den Einstellungen großer Videoportale gemäß dem Digital Services Act. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 UKl 5/25 e

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
  • Datum: 18.03.2026
  • Aktenzeichen: 3 UKl 5/25 e
  • Verfahren: Unterlassungsklage
  • Rechtsbereiche: Verbraucherschutz, Internetrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Plattformbetreiber, Verbraucherschutzverbände, Online-Nutzer

Plattformbetreiber müssen De-Personalisierungsoptionen leicht auffindbar machen und Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte benutzerfreundlich gestalten.
  • Umständliche Menüs über Rechtsklick verhindern die leichte Auffindbarkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungsoptionen.
  • Die Pflicht gilt für sehr große Online-Plattformen bei der Personalisierung von Inhalten.
  • Nutzer müssen die De-Personalisierung ohne versteckte Klickwege in den Standard-Menüs finden können.
  • Meldeverfahren sind unzulässig, wenn nur ein versteckter Pfad die rechtlich notwendigen Funktionen bietet.
  • Verbraucherschutzverbände können Verstöße gegen europäische Digital-Gesetze direkt vor deutschen Zivilgerichten einklagen.

Müssen Videoportale De-Personalisierung für Feeds anbieten?

Gemäß Art. 38 des Digital Services Act (DSA) müssen Anbieter sehr großer Online-Plattformen für jedes Empfehlungssystem mindestens eine Option vorhalten, die nicht auf einem Profiling im Sinne der europäischen Datenschutz-Grundverordnung beruht. Profiling bedeutet konkret: Eine automatisierte Analyse von Daten, um Interessen oder Verhaltensweisen von Nutzern vorherzusagen und Profile zu erstellen. Diese Option muss nach den gesetzlichen Vorgaben unmittelbar und leicht zugänglich sein. Verstöße gegen diese strengen Regelungen können von qualifizierten Verbraucherschutzverbänden gerichtlich verfolgt werden. Das Unterlassungsklagengesetz stuft den DSA hierfür ausdrücklich als Verbraucherschutzgesetz ein.

Das Verfahren zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dient dem Datenschutz der Nutzer […], zu denen in großem Umfang auch Verbraucher gehören. Art. 27 Abs. 3 DSA und Art. 38 DSA sind verbraucherschützende Vorschriften. – so das Oberlandesgericht Bamberg

Suchen Sie in Ihren Profileinstellungen aktiv nach der Option für „nicht personalisierte Feeds“. Finden Sie diese Funktion nur über technische Umwege wie einen Rechtsklick oder versteckte Untermenüs, sollten Sie dies beim Support des Anbieters bemängeln oder dem Digital Services Coordinator bei der Bundesnetzagentur melden.

Vor dem Oberlandesgericht Bamberg endete ein Streit um diese Pflichten mit einer deutlichen Niederlage für ein international agierendes Videoportal. Ein bayerischer Verbraucherschutzverband, der als gemeinnützige Einrichtung eingetragen ist, hatte die Gestaltung der Kurzvideo-Plattform „Y.“ rechtlich angegriffen. Bei dem Web-Auftritt dieses Netzwerks, das als sehr große Online-Plattform eingestuft ist, war die De-Personalisierung standardmäßig deaktiviert. Nutzer konnten diese Anpassung nur über einen stark versteckten Pfad erreichen, indem sie einen Rechtsklick auf ein Video ausführten, den Link „Feeds verwalten“ auswählten und dort einen Toggle-Button betätigten.

Zivilrechtliche Klage neben behördlicher Aufsicht zulässig

Das verklagte Unternehmen wehrte sich mit dem Argument, eine solche Verbandsklage sei unzulässig, da die ausschließliche behördliche Zuständigkeit für derart große Plattformen bei der EU-Kommission liege. Die Firma forderte zudem eine Aussetzung des Verfahrens und regte eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof an. Bei einer Vorabentscheidung bittet ein nationales Gericht den EuGH, eine Rechtsfrage zur EU-weiten Auslegung verbindlich zu klären, bevor der eigentliche Prozess weitergeht. Die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg (Az. 3 UKl 5/25 e) wiesen sämtliche Einwände ab, da die öffentlich-rechtliche Aufsicht eine zivilrechtliche Durchsetzung nicht blockiert. Das bedeutet: Behördliche Kontrollen und private Klagen von Verbänden können parallel nebeneinander bestehen. Am 18.03.2026 urteilte der Senat, dass die konkrete Gestaltung gegen die Vorgaben zur Transparenz bei Empfehlungssystemen verstößt und die Klage in vollem Umfang erfolgreich war. Das Gericht verurteilte die Plattformbetreiberin zur Unterlassung. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft, die direkt an den Geschäftsführern zu vollziehen ist.

Infografik zum DSA: Vergleich zwischen unzulässigem Rechtsklick-Menü und rechtlich gefordertem Drei-Punkte-Menü.
Rechtliche Transparenz: Warum die De-Personalisierung nicht im Rechtsklick-Menü versteckt werden darf.

Warum De-Personalisierung per Rechtsklick unzureichend ist

Die rechtliche Anforderung einer „leichten Zugänglichkeit“ setzt voraus, dass eine Option zur De-Personalisierung für einen Durchschnittsnutzer naheliegend und ohne künstliche Hürden auffindbar bleibt. Eine Funktion gilt rechtlich nicht als leicht zugänglich, wenn sie in Menüs platziert wird, in denen ein Anwender sie üblicherweise gar nicht vermutet. Existieren bereits andere Menüs mit feed-beeinflussenden Funktionen, steigt die Erwartungshaltung des Nutzers an eine zentrale Bündelung dieser speziellen Einstellungen.

Eine Information ist leicht zugänglich, wenn der durchschnittliche Verbraucher auf möglichst einfache Weise von ihr Kenntnis erlangen […] und die Schaltfläche ohne erheblichen Aufwand finden kann. Das setzt ihre Platzierung an der Stelle voraus, an der der Nutzer sie typischerweise erwartet. – so das Gericht

Bei dem abgemahnten Videoportal bildete diese Nutzererwartung den Dreh- und Angelpunkt der Beweiswürdigung. Die Betreiberin rügte im Verfahren zunächst eine unzulässige alternative Klagehäufung, da der Verband verschiedene technische Aspekte wie den Rechtsklick und das Drei-Punkte-Menü im Antrag vermische. Eine alternative Klagehäufung liegt vor, wenn mehrere Ansprüche so unklar nebeneinandergestellt werden, dass nicht eindeutig ist, worüber das Gericht zuerst entscheiden soll. Das Gericht wies dies als rechtlich unerheblich zurück, da dem Unterlassungsbegehren ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde lag. Die eigentliche De-Personalisierungsfunktion war auf der Webseite ausschließlich über einen Rechtsklick auf das Video und den nachfolgenden Link zugänglich.

Drei-Punkte-Menü schlägt verstecktes Kontextmenü

Das Gericht stellte fest, dass die Anwender eine solche Einstellung viel eher in dem gut sichtbaren Drei-Punkte-Menü in der oberen rechten Ecke eines Beitrags erwarten würden. Genau dort bot das Netzwerk bereits Optionen wie „Automatisch scrollen“ oder „Nicht interessiert“ an. Die Verlagerung der Funktion in ein komplett separates Kontextmenü, das erst durch einen gezielten Rechtsklick mit der Maus auf der Bedienoberfläche erscheint, erschwert die Auffindbarkeit laut den Richtern auf unzulässige Weise. Der Plattformbetreiber versuchte, den Verstoß mit dem Hinweis zu heilen, dass Internetnutzer solche Kontextmenüs seit Jahrzehnten kennen würden. Die Richter verwarfen dieses Gegenargument, da die bloße Existenz des plausiblen Drei-Punkte-Menüs die Suche nach der Depersonalisierung massiv behindere.

Praxis-Hinweis: Erwartungshaltung des Nutzers

Der entscheidende Faktor für die Unzulässigkeit war hier der Vergleich zwischen verschiedenen Menüs: Wenn eine Plattform bereits ein gut sichtbares Menü für Inhaltseinstellungen (wie ein Drei-Punkte-Menü) nutzt, darf die gesetzlich vorgeschriebene De-Personalisierung nicht in einem technisch völlig anderen Bereich (hier: Rechtsklick-Kontextmenü) versteckt werden. Die „leichte Zugänglichkeit“ wird also daran gemessen, ob die Funktion dort zu finden ist, wo auch ähnliche Einstellungen gebündelt sind.

Wieso Melde-Buttons für Nutzer eindeutig sein müssen

Nach Art. 16 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen zwingend Melde- und Abhilfeverfahren einrichten, die sowohl leicht zugänglich als auch benutzerfreundlich gestaltet sind. Solche Verfahren müssen es ermöglichen, Meldungen über als rechtswidrig angesehene Inhalte unter einer Angabe von Kontaktdaten einzureichen. Die Benutzerfreundlichkeit erfordert dabei zwingend, dass für den Meldenden klar erkennbar bleibt, welcher spezifische Weg das formelle Verfahren nach dem Gesetz auslöst. Nur so sind die gesetzlichen Ansprüche auf eine unverzügliche Empfangsbestätigung und eine spätere Rechtsbehelfsbelehrung gesichert. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist ein schriftlicher Hinweis, der erklärt, wie und in welcher Frist man gegen eine Entscheidung vorgehen kann.

Die Umsetzung auf der untersuchten Videoplattform verfehlte diese strengen Vorgaben zur Benutzerfreundlichkeit deutlich. Das Netzwerk bot den Anwendern ein Drop-down-Menü unter dem Melde-Button an, bei dem jedoch lediglich die Auswahl „Widerrechtlichen Inhalt melden“ zu einer Eingabemaske führte, in der Kontaktdaten hinterlegt werden konnten. Bei sämtlichen anderen Kategorien endete der Prozess direkt mit einem bloßen Hinweis und dem Button „Abschicken“. Für den Anwender war der essenzielle Unterschied zu dem offiziellen DSA-Verfahren an keiner Stelle ersichtlich. Die Betreiberfirma wertete die Antragskonkretisierung des Verbandes im Laufe des Verfahrens als unzulässige Klageänderung, was die Richter jedoch ablehnten, da der zugrunde liegende Sachverhalt völlig unverändert blieb.

Zufall entscheidet über formelle Meldung

Das Oberlandesgericht Bamberg wertete diesen intransparenten Aufbau als rechtwidrig. Es dürfe nicht faktisch von reinem Zufall abhängen, ob ein Nutzer den korrekten Pfad wählt, der das formelle Abhilfeverfahren auslöst. Das Gericht stellte klar, dass parallel geführte Meldeverfahren für Verstöße gegen interne Community-Standards zwar rechtlich zulässig sind. Diese zusätzlichen Meldeoptionen dürfen das formelle Verfahren für rechtswidrige Inhalte jedoch nicht in den Hintergrund drängen oder derart unkenntlich machen.

Faktisch hängt es daher häufig vom Zufall ab, welche Schaltfläche der Nutzer betätigt und demnach auch, ob er ein den Anforderungen des Art. 16 DSA genügendes Meldeverfahren in die Wege leitet. Die Auffindung dieses Meldeverfahrens wird dem Nutzer daher durch die Ausgestaltung in einer Weise erschwert, dass sie entgegen der Vorgabe der Benutzerfreundlichkeit mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. – OLG Bamberg

Vergewissern Sie sich bei einer Meldung rechtswidriger Inhalte, dass Sie das Formular nutzen, welches die Angabe Ihrer Kontaktdaten erlaubt. Nur wenn Sie im Anschluss eine automatisierte Bestätigung erhalten, haben Sie den gesetzlich geschützten Meldeweg genutzt, der Ihnen eine spätere Rechtsbehelfsbelehrung garantiert.

Praxis-Hürde: Unterscheidbarkeit von Meldewegen

Dieses Urteil verdeutlicht eine klare Grenze: Alternative Meldesysteme (z. B. für Verstöße gegen interne Richtlinien) sind zwar erlaubt, dürfen den gesetzlichen Pfad nach dem Digital Services Act aber nicht unsichtbar machen. Wenn für den Anwender nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, welche Kategorie das offizielle Verfahren mit Empfangsbestätigung und Rechtsbehelfsbelehrung auslöst, ist das gesamte System rechtswidrig.

Wann trägt die Plattform die vollen Abmahnkosten?

Ein Verbraucherschutzverband kann bei berechtigten Abmahnungen den Ersatz seiner entstandenen Abmahnkosten verlangen. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus dem Unterlassungsklagengesetz in direkter Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine Erstattungspflicht besteht bereits dann, wenn die ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt war. Eine anteilige Kürzung bei einer in Teilen unzutreffenden Beanstandung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung nicht, da die Abmahnkostenpauschale unabhängig von der exakten Zahl der beanstandeten Verstöße anfällt.

Im Rahmen des Urteils sprach das Gericht dem klagenden bayerischen Verband diese geforderten Auslagen in vollem Umfang zu. Das Videoportal wurde dazu verurteilt, einen Betrag in Höhe von 306,69 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2025 zu begleichen. Der Basiszinssatz ist ein gesetzlicher Referenzwert für Zinsen; der Aufschlag von fünf Prozentpunkten dient als pauschaler Schadenersatz für den Zahlungsverzug. Die Vertreter des Unternehmens hatten zuvor vergeblich eingewandt, dass die Kosten aufgrund einer in Teilen unrichtigen Abmahnung nicht oder nur in deutlich gekürzter Form geschuldet seien.

Keine Kürzung der Abmahnkosten bei Teil-Erfolg

Die Bamberger Richter wiesen diesen Einwand konsequent zurück und erklärten die geltend gemachte Pauschale für absolut plausibel sowie rechtlich nicht zu beanstanden. Sobald wenigstens ein einziger berechtigter Unterlassungsanspruch erfolgreich abgemahnt wurde, steht dem Verband der volle Betrag zu. Darüber hinaus ordnete der Senat an, dass das unterlegene Unternehmen die gesamten Kosten des gerichtlichen Rechtsstreits tragen muss. Das Gericht gestattete die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen eine Sicherheitsleistung von 12.000 Euro. Dies bedeutet, dass der Verband das Urteil bereits jetzt erzwingen kann, das Geld aber als Sicherheit hinterlegen muss, falls das Urteil später doch noch aufgehoben wird. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu, bei der das Urteil in der nächsten Instanz auf Rechtsfehler geprüft werden kann.

OLG Bamberg: Neue Transparenzpflichten für Videoportale

Das Urteil des OLG Bamberg (Az. 3 UKl 5/25 e) verdeutlicht, dass sehr große Online-Plattformen zentrale Nutzerrechte wie die De-Personalisierung nicht hinter künstlichen Hürden verstecken dürfen. Da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde, ist die Entscheidung zwar noch nicht rechtskräftig, dient Ihnen jedoch bereits jetzt als rechtliche Basis, um gegenüber Plattformbetreibern auf leicht auffindbare Einstellungen und transparente Meldewege ohne Zufallsprinzip zu pochen.


Rechte im digitalen Raum wahren: Jetzt Unterstützung anfordern

Der Digital Services Act (DSA) stärkt Ihre Rechte gegenüber großen Online-Plattformen erheblich. Wenn Portale Ihre Privatsphäre durch versteckte Einstellungen einschränken oder Meldewege intransparent gestalten, unterstützen unsere Rechtsanwälte Sie bei der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen, gegen unzulässige Plattform-Praktiken vorzugehen.

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Experten Kommentar

Hinter den umständlichen Klickpfaden steckt ein eiskaltes wirtschaftliches Kalkül. Wer personalisierte Feeds abschaltet, generiert deutlich weniger Bildschirmzeit und senkt damit die Werbeeinnahmen der Konzerne drastisch. Deshalb beauftragen Plattformen ihre Entwickler ganz bewusst mit solchen digitalen Schnitzeljagden, um die strengen EU-Vorgaben zwar auf dem Papier abzuhaken, sie für den normalen Nutzer aber faktisch ins Leere laufen zu lassen.

Verlassen Sie sich bei einer echten Beschwerde daher niemals auf den erstbesten, bunten Melde-Button. Wenn nach dem Klick keine Eingabemaske für Ihre E-Mail-Adresse erscheint, landet der Vorfall meist nur in einem völlig unverbindlichen Moderations-Papierkorb ohne gesetzliche Fristen. Ich rate dazu, hartnäckig durch alle Untermenüs zu scrollen, bis das offizielle Formular auftaucht, denn nur dieser dokumentierte Weg zwingt die Betreiber zum sofortigen Handeln.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Pflicht zur De-Personalisierung auch für die App-Versionen ohne klassische Rechtsklick-Funktion?

JA – Die gesetzliche Pflicht zur De-Personalisierung gilt uneingeschränkt für mobile Apps, da der Digital Services Act (DSA) technologieneutral formuliert ist und eine geräteunabhängige Transparenz fordert. Die rechtlich geforderte leichte Auffindbarkeit muss somit zwingend auch bei einer reinen Touch-Bedienung ohne Mausfunktion gewährleistet sein.

Gemäß Art. 38 DSA müssen Anbieter sehr großer Plattformen sicherstellen, dass Nutzer ihre Empfehlungssysteme ohne Profiling (automatisierte Analyse von Verhaltensdaten) nutzen können. In einer App-Umgebung muss die entsprechende Schaltfläche an einer intuitiven Stelle platziert sein, wie etwa im Profil-Menü oder unter einem deutlich erkennbaren Zahnrad-Symbol für die Einstellungen. Wenn ein Anbieter diese Option stattdessen in tief verschachtelten Untermenüs versteckt, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der leichten Zugänglichkeit vor. Diese strengen Anforderungen lassen sich direkt vom Desktop-Kontextmenü auf mobile Interfaces übertragen, da der Schutz der Verbraucherentscheidung geräteübergreifend Vorrang hat.

Eine wichtige Grenze bildet hierbei die typische Erwartungshaltung des Nutzers, wonach feed-beeinflussende Funktionen gebündelt und ohne erheblichen Suchaufwand oder mehrfaches Scrollen in den primären Navigationsebenen der Applikation zur Verfügung stehen müssen.


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Verliere ich meine gespeicherten Favoriten, wenn ich die algorithmische Feed-Personalisierung in den Einstellungen deaktiviere?

NEIN. Ihre gespeicherten Favoriten bleiben dauerhaft erhalten, da die De-Personalisierung lediglich die automatisierte Auswahl und Sortierung neuer Inhalte in Ihrem Feed beeinflusst. Die Deaktivierung des algorithmischen Empfehlungssystems führt rechtlich keinesfalls zum Löschen Ihrer manuell angelegten Sammlungen.

Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 38 des Digital Services Act (DSA), welcher Plattformen dazu verpflichtet, mindestens ein Empfehlungssystem anzubieten, das ohne ein sogenanntes Profiling (automatisierte Interessenanalyse) auskommt. Unter Profiling versteht man rechtlich ausschließlich die automatisierte Analyse Ihrer Daten zur Vorhersage künftiger Interessen, nicht jedoch die Speicherung Ihrer bewusst getroffenen Entscheidungen. Da das Anlegen von Favoriten oder Playlists eine manuelle Handlung des Nutzers darstellt, fallen diese Daten unter statische Nutzerinhalte und werden vom Algorithmus-Stopp nicht berührt. Sie können die Personalisierung daher in den Einstellungen deaktivieren, ohne einen Verlust Ihrer kuratierten Listen oder gespeicherten Videos befürchten zu müssen.


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Woran erkenne ich beim Melden von Inhalten sicher das offizielle Formular mit garantierter Empfangsbestätigung?

Ein offizielles Meldeformular erkennen Sie zweifelsfrei daran, dass das System von Ihnen zwingend die Angabe Ihrer Kontaktdaten sowie eine detaillierte Begründung für die Rechtswidrigkeit des Inhalts fordert. Nach dem Absenden müssen Sie zudem unmittelbar eine automatisierte Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung erhalten, die Ihnen den weiteren Verlauf des Verfahrens transparent darlegt.

Die rechtliche Grundlage für diesen Prozess bildet Art. 16 des Digital Services Act (DSA), welcher Plattformbetreiber zu benutzerfreundlichen und transparenten Melde- und Abhilfeverfahren verpflichtet. Im Gegensatz zu internen Meldewegen für bloße Richtlinienverstöße (Community Standards) löst nur das offizielle Verfahren nach Art. 16 DSA eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung sowie eine anschließende Rückmeldung aus. Erscheint nach der Auswahl einer Meldekategorie lediglich ein kurzer Bestätigungstext ohne Identitätsabfrage, handelt es sich meist nur um einen informellen Weg ohne Anspruch auf eine spätere Rechtsbehelfsbelehrung. Ein rechtlich verbindlicher Bescheid über die getroffenen Maßnahmen ist für Sie nur dann gesichert, wenn Sie Ihre Identität hinterlegt haben und der Anbieter den Empfang förmlich bestätigt.

Nutzer sollten beachten, dass Plattformen häufig parallele Meldesysteme betreiben, die optisch kaum unterscheidbar sind und den verbindlichen Pfad oft hinter intransparenten Auswahlmenüs im Sinne eines Zufallsprinzips verstecken. Sollten Sie trotz Angabe Ihrer Daten keine Bestätigung erhalten, entspricht das Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und kann eine Beschwerde beim zuständigen Digital Services Coordinator rechtfertigen.


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Was kann ich tun, wenn die Plattform meine De-Personalisierung ignoriert und den Feed ständig zurücksetzt?

Sollte eine Plattform Ihre De-Personalisierung ignorieren, können Sie dies dem Digital Services Coordinator bei der Bundesnetzagentur melden oder sich an einen qualifizierten Verbraucherschutzverband wenden. Das ständige Zurücksetzen von Einstellungen kann als Verstoß gegen die Transparenzvorgaben des Digital Services Act gewertet werden.

Der Digital Services Act verpflichtet sehr große Online-Plattformen gemäß Art. 38 dazu, eine leicht zugängliche Option für nicht-personalisierte Feeds dauerhaft anzubieten. Wenn das System Ihre Wahl systematisch durch Resets unterläuft, liegt ein rechtlicher Verstoß gegen das Gebot der Benutzerfreundlichkeit und Transparenz vor. Sie sollten solche Fehlfunktionen durch Screenshots und Notizen des Zeitpunkts genau dokumentieren, um für eine offizielle Beschwerde aussagekräftige Beweise vorlegen zu können. Die staatliche Aufsicht kann bei derartigen strukturellen Mängeln einschreiten und empfindliche Sanktionen verhängen, um den gesetzlichen Schutz der Nutzerinteressen effektiv zu gewährleisten.

Neben der behördlichen Meldung besteht die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage durch Verbände, da das Oberlandesgericht Bamberg den Digital Services Act ausdrücklich als verbraucherschützendes Gesetz eingestuft hat. Einzelne Nutzer können zwar oft nicht direkt klagen, aber durch ihre Meldungen die notwendige Grundlage für Verbandsklagen und Ordnungsgelder gegen die Plattformbetreiber schaffen.


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Muss ich Beweise wie Screenshots sichern, bevor ich eine versteckte Funktion der Bundesnetzagentur melde?

JA. Sie sollten den versteckten Pfad und das Web-Design unbedingt mittels Screenshots oder Videos dokumentieren, um den Verstoß gegen die gesetzlich geforderte leichte Zugänglichkeit rechtssicher nachweisen zu können. Da Plattformbetreiber ihre Benutzeroberflächen jederzeit kurzfristig ändern können, sichern Sie so den notwendigen Beweis für den konkreten Ist-Zustand zum Zeitpunkt Ihrer Meldung oder einer späteren Klage.

Die rechtliche Prüfung eines Verstoßes gegen den Digital Services Act (DSA) stützt sich oft auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt (konkretes Web-Design). Gerichte wie das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 UKl 5/25 e) bewerten dabei die Platzierung von Menüs im direkten Vergleich zur berechtigten Nutzererwartung. Wenn eine Funktion zur De-Personalisierung nur über unübliche Wege wie einen Rechtsklick-Zwang erreichbar ist, liegt meist eine unzulässige Erschwerung der Auffindbarkeit vor. Ohne visuelle Beweise ist es für Aufsichtsbehörden schwierig, die spezifische Behinderung der Benutzerfreundlichkeit nachzuvollziehen, falls der Anbieter die Seite nach der Meldung kurzfristig anpasst. Eine lückenlose Dokumentation der Klickpfade belegt objektiv, ob die Funktion an einer Stelle platziert wurde, an der ein Durchschnittsnutzer sie typischerweise nicht vermutet.

Eine eigenständige Beweissicherung ist zudem bei sogenannten A/B-Tests (Design-Varianten für verschiedene Nutzergruppen) essenziell. In solchen Grenzfällen belegt nur Ihr individueller Screenshot, dass gerade Ihnen die gesetzlich vorgeschriebene Option rechtswidrig vorenthalten oder durch unübersichtliche Menüführungen massiv erschwert wurde.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Bamberg – Az.: 3 UKl 5/25 e – Urteil vom 18.03.2026




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