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Das Werbeverbot für elektronische Zigaretten: Was im Onlineshop erlaubt ist

Süßes Kirsch-Aroma und dichter Vape-Dampf im virtuellen Warenkorb: Ein Klick trennt die Produktbeschreibung im Fernabsatz vom geltenden Werbeverbot für elektronische Zigaretten. Das Oberlandesgericht Bamberg prüft nun die rechtliche Grenze zwischen sachlicher Kundeninformation und werblicher Emotion, die über die Zukunft der Branche und eine mögliche Aufbrauchsfrist entscheidet.

Übersicht

Laptop-Bildschirm mit Vape-Onlineshop und werbenden Texten wie „KÖSTLICHES AROMA“ neben einer abgebildeten E-Zigarette.
Das OLG Bamberg untersagt anpreisende Werbebegriffe in Online-Shops für E-Zigaretten zur Vermeidung von Kaufanreizen und Gesundheitsverharmlosung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 UKl 30/25 e

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Bamberg
  • Datum: 21.01.2026
  • Aktenzeichen: 3 UKl 30/25 e
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Tabakerzeugnisrecht
  • Relevant für: Online-Händler, Hersteller von E-Zigaretten

Online-Händler müssen auf werbende Aussagen für E-Zigaretten verzichten, wenn diese den Verkauf fördern.
  • Die Aussagen dienen der Verkaufsförderung und verharmlosen die Gefahren des Rauchens unzulässig.
  • Das Verbot gilt für kommerzielle Kommunikation in Internetshops und anderen digitalen Diensten.
  • Händler müssen anpreisende Formulierungen wie „einzigartig“ oder „hochwertig“ aus ihren Webshops entfernen.
  • Rein sachliche Preisangaben oder einfache Produktbilder ohne zusätzliche Werbesprüche bleiben weiterhin erlaubt.
  • Das Gericht gewährt eine kurze Frist zur Anpassung des gesamten Online-Auftritts.

Vape-Werbeverbot: Wann gelten Online-Shops als Fernabsatz?

Die Werbung für elektronische Zigaretten ist in sogenannten Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 19 Abs. 3 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) streng verboten. Als ein solcher Dienst gilt rechtlich jede im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung, die gegen ein Entgelt und ohne physische Anwesenheit der beteiligten Parteien abgewickelt wird. Dabei umfasst der gesetzliche Begriff der Werbung jede Art einer kommerziellen Kommunikation, die darauf abzielt oder in der Praxis die Wirkung entfaltet, den Verkauf eines Produktes direkt oder indirekt zu fördern.

Verfahren gegen einen digitalen Verkaufsraum

Ob ein regulärer Internetshop für Vapes bereits unter dieses weitreichende Kommunikationsverbot fällt, klärte das Oberlandesgericht Bamberg in einem Eilverfahren (Az. 3 UKl 30/25 e). Das bedeutet konkret: Das Gericht trifft hier eine vorläufige Entscheidung in einem beschleunigten Verfahren, um dringende Rechtsverletzungen sofort zu unterbinden, noch bevor ein langwieriger Hauptprozess beendet ist. Ein antragstellender Wettbewerber wollte einem Online-Händler bestimmte Werbeaussagen sowie Produktbilder gerichtlich verbieten lassen – mit überwiegendem Erfolg für die Verbotsseite. Das Gericht stufte die Textbeschreibungen als illegal ein, lehnte die Löschung eines allgemeinen Werbebanners jedoch ab und gewährte dem Shop-Betreiber eine zeitliche Übergangsfrist.

Die Richter ordneten die digitale Handelsplattform unter Verweis auf die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs eindeutig als eine Dienstleistung im Fernabsatz auf individuellen Abruf ein. Dementsprechend prüfte der Senat detailliert, ob die konkreten Darstellungen in dem Shop unter die strengen Verbotsnormen des Tabakerzeugnisgesetzes fallen und somit von der Website entfernt werden müssen.

Infografik zum Vape-Werbeverbot: Ampel-Check für erlaubte Fakten, Preis-Grauzonen und verbotene Werbetexte.
Der Text-Check für Vape-Shops: Was nach dem OLG-Urteil erlaubt und was verboten ist.

Welche Beschreibungen verbietet das OLG Bamberg im Shop?

Das Tabakerzeugnisrecht verbietet gezielt anpreisende Formulierungen, bei denen der werbliche Zweck gegenüber einer rein sachlichen Information im Vordergrund steht. Die europäischen Vorgaben fordern für elektronische Zigaretten – insbesondere durch den Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2014/40/EU – einen besonders restriktiven Ansatz bei der Produktkommunikation. Solche Erwägungsgründe sind erläuternde Texte am Anfang einer EU-Richtlinie, die den Gerichten helfen, die genaue Absicht und Auslegung der späteren Gesetze zu verstehen. Jede kommerzielle Kommunikation wird unzulässig, sobald sie den Verkauf aktiv fördern soll oder eine anreizende Wirkung entfaltet, die über die reine Zurverfügungstellung von Bestelldaten hinausgeht.

Strikte Verbote für blumige Produkttexte

Wie eng die gesetzlichen Grenzen gezogen sind, erlebte der betroffene Shop-Betreiber bei der gerichtlichen Bewertung seiner Produktbeschreibungen. Das Oberlandesgericht untersagte die weitere Verwendung diverser lobender Formulierungen, darunter Versprechen über köstliche und unglaubliche Geschmacksrichtungen sowie eine angeblich vielfältige Auswahl an Aromen. Auch der Hinweis, der Austausch von Nachfüllbehältern sei super einfach, wurde vom Gericht gekippt.

Zusätzlich werteten die Richter Beschreibungen über eine beeindruckende Geschmackswiedergabe, ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss oder das stilvolle Aussehen der Produkte als illegale Verkaufsförderung. Besonders hart urteilte der Senat über die Angabe, dass ein bestimmtes Gerät für alle Zielgruppen – von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern – geeignet sei. Das Gericht stufte diese spezielle Formulierung als verharmlosende Anpreisung der Gesundheitsgefahren ein, welche die Risiken des Rauchens für absolute Anfänger herunterspiele.

Eine sachliche Angabe zur Abwicklung des Angebots ist hierin nicht enthalten, im Vordergrund steht allein die werbliche Anpreisung […] insbesondere auch die Aussage, dass das dort beworbene Produkt ‚für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern‘ sei. Denn allein durch die Anpreisung durch das Wort ‚geeignet‘ werden die auch bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost. – so das Oberlandesgericht Bamberg

Prüfen Sie Ihre Produktbeschreibungen sofort auf wertende Adjektive wie „lecker“, „hochwertig“ oder „exklusiv“ und entfernen Sie diese restlos. Beschränken Sie sich im Shop-Backend strikt auf technische Fakten wie Tankvolumen oder Akkukapazität, um teure Abmahnungen durch Konkurrenten zu vermeiden.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Trennung von Sachinformation und emotionaler Bewertung. Sobald Sie Adjektive verwenden, die ein Genusserlebnis oder eine subjektive Qualität beschreiben (wie „köstlich“, „stilvoll“ oder „beeindruckend“), wird die Grenze zur illegalen Werbung überschritten. Zulässig bleiben nach dieser Rechtsprechung fast nur noch technische Daten, die für den reinen Bestellvorgang zwingend notwendig sind.

Zulässigkeit von neutralen Bildmotiven

Einen kleinen Teilerfolg konnte das verklagte Unternehmen bei den grafischen Elementen erzielen: Ein Werbebanner, das die Vapes lediglich vor einem pastellfarbenen Hintergrund darstellte, durfte online bleiben. Da dieses Bildelement keine ausdrückliche textliche Werbeaussage enthielt, vermittelte es nach Einschätzung der Bamberger Richter keine unzulässige verkaufsfördernde Botschaft.

Warum Pull-Werbung nicht vor dem Vape-Werbeverbot schützt

In der juristischen Auseinandersetzung fordern Händler häufig eine einschränkende Auslegung des Werbebegriffs für die sogenannte Pull-Werbung. Das bedeutet konkret: Die Reichweite eines Gesetzes wird durch die Auslegung enger gefasst, als es der Wortlaut eigentlich vorgibt, um bestimmte Ausnahmen zu ermöglichen. Bei diesem Konzept wird lediglich ein bereits vorhandenes Kundeninteresse auf ein Angebot gelenkt, ohne den Kunden aktiv anzusprechen. Aus dem reinen Wortlaut des Tabakerzeugnisgesetzes lässt sich eine solche weitreichende Ausnahme für Tabakprodukte jedoch nicht herleiten. Während es bei Arzneimitteln durch den Europäischen Gerichtshof bestätigte Ausnahmen für sachliche Informationen gibt, setzen diese zwingend eine getreue Wiedergabe der offiziellen Packungsbeilage ohne zusätzliche werbliche Elemente voraus. Sobald Produktangaben über eine solch nüchterne Beschreibung hinausgehen, erfüllen sie das gesetzlich verbotene Ziel der Verkaufsförderung.

Gericht verneint eine reine Lenkungsfunktion

Dass Richter diese Unterscheidung bei Tabakerzeugnissen äußerst restriktiv handhaben, erfuhr der attackierte Online-Händler bei seiner Verteidigungsstrategie. Das Unternehmen argumentierte vor Gericht vergeblich, dass die kritisierten Texte auf der Website lediglich ein bereits vorhandenes Kaufinteresse der Suchenden auf die jeweiligen Produkte lenken würden.

Der zuständige Senat verwarf diesen rechtlichen Einwand komplett und stellte klar, dass die streitgegenständlichen Sätze primär der aktiven Verkaufsförderung dienten. Der Verkäufer hatte sich zusätzlich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 6 U 92/19) zur Suchmaschinenlenkung berufen. Doch dieser juristische Verweis führte nicht zur Erlaubnis der Texte, da die strengen Vorgaben für E-Zigaretten eine solche weite Auslegung der Pull-Werbung nicht abdecken.

Eine solche einschränkende Auslegung lässt sich weder aus dem Wortlaut von §§ 2 Nr. 5, 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakerzG noch aus deren Sinn und Zweck herleiten. Denn unter die Definition der Werbung in § 2 Nr. 5 TabakerzG fällt ausdrücklich jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder Wirkung der Verkaufsförderung. – so das Oberlandesgericht Bamberg

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Texte in Ihrem Shop als rechtlich privilegierte „Pull-Werbung“ durchgehen. Sobald die Sprache über die bloße Auffindbarkeit hinausgeht und werblich ansprechend wird, greift das Verbot voll durch – unabhängig davon, ob der Kunde gezielt nach dem Produkt gesucht hat.

Warum Preisangaben mit „nur“ im Vape-Shop zulässig bleiben

Die bloße Nennung eines Preises auf einer Verkaufsplattform stellt nicht automatisch eine rechtlich angreifbare Werbemaßnahme dar. Eine Preisangabe fällt erst dann unter das strikte Verbot, wenn sie nach den europäischen Richtlinien (Erwägungsgrund 27) einen besonderen wirtschaftlichen Anreiz für die Käuferschaft darstellt. Ein derartiger Kaufanreiz fehlt in der Regel, wenn auf der entsprechenden Seite kein direkter vergleichender Bezug zu anderen Produkten vorliegt, welcher den aufgerufenen Preis als besonders und außergewöhnlich günstig erscheinen lässt.

Fehlender Vergleich als Rettung für die Preisangabe

Bei der rechtlichen Bewertung einzelner Wörter differenzierte das Oberlandesgericht Bamberg jedoch sehr genau zugunsten des Händlers. Der Initiator des Eilverfahrens hatte sich in seinem Verbotsantrag nicht nur an den emotionalen Produkttexten gestört, sondern auch eine konkrete Preisangabe beanstandet, die mit dem kleinen Zusatz „nur“ versehen war.

Die Richter wiesen diesen speziellen Teil des Unterlassungsantrags ab. Sie begründeten ihre Entscheidung maßgeblich damit, dass auf der gesamten Angebotsseite des Shops sämtliche Preise ausnahmslos entweder mit einem „nur“ oder einem „ab“ markiert waren. Mangels einer echten Vergleichsmöglichkeit erkannte das Gericht in dem isolierten Wort „nur“ keinen wirtschaftlichen Vorteilseindruck für den durchschnittlichen Verbraucher. Folglich lag in diesem isolierten Punkt kein Verstoß gegen das weitreichende Werbeverbot vor.

Ein vergleichender Bezug zu anderen Produkten, der den mit dem Wort ’nur‘ versehenen Preis als besonders günstig erscheinen lässt, fehlt damit vollständig. Der durchschnittliche angesprochene Verbraucher wird dem also keine besondere Bedeutung beimessen, weshalb ein konkreter wirtschaftlicher Anreiz […] hierdurch nicht anzunehmen ist. – so das Oberlandesgericht Bamberg

Praxis-Hürde: Preis-Zusätze

Dass das Wort „nur“ hier erlaubt blieb, war kein genereller Freibrief, sondern lag an der massenhaften Verwendung. Da der Händler jeden Preis so kennzeichnete, fehlte die gezielte Lockwirkung für ein Einzelprodukt. Wenn Sie solche Begriffe hingegen selektiv nutzen, um ein Sonderangebot hervorzuheben, riskieren Sie, dass dies als unzulässiger wirtschaftlicher Kaufanreiz gewertet wird.

Wann gewährt das Gericht Aufbrauchsfristen für Shop-Texte?

In wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen kann den unterlegenen Parteien eine sogenannte Aufbrauchsfrist zur Erfüllung von Unterlassungsansprüchen gewährt werden. Voraussetzung für diesen zeitlichen Aufschub nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, dass die Interessen der antragstellenden Seite sowie der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Zustands nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Dies prüfen Richter im Einzelfall vor allem dann, wenn der festgestellte Verstoß nicht als derart massiv gewertet wird, dass eine sofortige, absolute Unterlassung zwingend am selben Tag erforderlich ist.

Pragmatische Fristsetzung für die technische Umsetzung

Obwohl der Shop-Betreiber mit seinen Texten größtenteils gegen die gesetzlichen Vorgaben verstieß, bewahrte ihn das Gericht vor der Verhängung sofortiger Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Zwangsmittel des Gerichts, die sicherstellen sollen, dass ein ausgesprochenes Verbot auch tatsächlich beachtet wird. Das Oberlandesgericht gewährte dem Händler in seinem Urteil vom 21. Januar 2026 eine ausdrückliche Aufbrauchsfrist bis zum 11. Februar 2026, um die unzulässigen Beschreibungen geordnet von der Verkaufsplattform zu entfernen.

Das Gericht begründete dieses Entgegenkommen pragmatisch mit dem entstehenden Arbeitsaufwand: Dem Unternehmen müsse ausreichend Zeit eingeräumt werden, um das gesamte Internetangebot technisch und inhaltlich zu überprüfen. Trotz des überwiegenden Unterliegens im Rechtsstreit wurde die Vollstreckung der Unterlassungspflicht durch diese Frist abgemildert, da die festgestellten Rechtsverstöße keine unmittelbare Notabschaltung der gesamten Seite erforderten.

Da das beklagte Unternehmen die beanstandeten Werbeversprechen löschen musste, den Streit um die Preisangaben und das grafische Banner jedoch gewann, nahm der Senat am Ende eine verhältnismäßige Teilung der Verfahrenskosten vor. Der Online-Händler muss 80 Prozent der Prozesskosten tragen, während die gegnerische Seite für die restlichen 20 Prozent der angefallenen Kosten aufkommt.

Folgen des OLG-Urteils für den Vape-Onlinehandel

Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg verschärft den Druck auf den Online-Handel mit E-Zigaretten erheblich. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, ist sie zwar formal ein Einzelfall, hat aber enorme Signalwirkung für Wettbewerbsverbände bundesweit. Die Entscheidung zeigt: Der Spielraum für Marketing bei Vapes ist online faktisch auf Null geschrumpft.

Stellen Sie Ihren Shop konsequent auf eine rein sachliche Informationsplattform um. Nutzen Sie die hier bestätigte Zulässigkeit neutraler Produktbilder und technischer Daten. Jede Form von „Genuss-Kommunikation“ stellt nach dieser Rechtsprechung ein massives Haftungsrisiko dar, das Sie durch eine radikale Textbereinigung ausschließen sollten.

Checkliste: Werbesichere Produkttexte für E-Zigaretten

Durchforsten Sie Ihr gesamtes Online-Sortiment nach emotionalen Anreizen und werblichen Adjektiven. Wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, handeln Sie sofort: Die im Urteil genannte Frist bis zum 11. Februar galt nur für diesen speziellen Fall. Ohne gerichtliche Einzelfall-Regelung müssen Sie unzulässige Werbung meist binnen weniger Tage entfernen, um hohe Ordnungsgelder zu vermeiden.


Werbeverbot im Vape-Shop? Jetzt rechtssicher kommunizieren

Die Grenze zwischen sachlicher Information und unzulässiger Werbung bei E-Zigaretten ist nach aktueller Rechtsprechung extrem schmal. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Shop-Texte und Produktbeschreibungen rechtssicher zu gestalten, um teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Wir prüfen Ihr gesamtes Sortiment auf riskante Formulierungen und sichern Ihren digitalen Auftritt rechtlich ab.

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Experten Kommentar

Der größte Irrtum vieler Shop-Betreiber ist die Hoffnung, dass kleine Textverstöße unbemerkt bleiben. In der echten Anwaltswelt lesen Wettbewerber Ihre Produktbeschreibungen längst nicht mehr händisch durch. Stattdessen scannen beauftragte Kanzleien den Markt mit automatisierten Web-Crawlern gnadenlos nach verbotenen Trigger-Wörtern ab.

Wer hier auf gelegentliche manuelle Stichproben vertraut, hat das teure Anwaltsschreiben oft schon im Briefkasten. Ich empfehle Mandanten deshalb dringend, den Spieß bei der eigenen Prüfung einfach umzudrehen. Suchen Sie Ihre gesamte Shop-Datenbank per Skript nach wertenden Adjektiven ab und bereinigen Sie diese auf Knopfdruck.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Werbeverbot für meinen Shop auch, wenn ich ausschließlich nikotinfreie Produkte verkaufe?

JA. Das gesetzliche Werbeverbot für elektronische Zigaretten im Fernabsatz gilt uneingeschränkt auch für Produkte ohne Nikotingehalt. Das Tabakerzeugnisgesetz unterscheidet bei den strengen Werbebeschränkungen nicht zwischen nikotinhaltigen und nikotinfreien Flüssigkeiten oder Geräten.

Gemäß § 19 Abs. 3 TabakerzG ist jede Form der kommerziellen Kommunikation untersagt, die darauf abzielt, den Verkauf von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern im Internet zu fördern. Der Gesetzgeber definiert diese Produkte unabhängig von ihrem konkreten Wirkstoff, da der Konsumvorgang an sich und die damit verbundene Präsentation reguliert werden sollen. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte in seiner Rechtsprechung, dass bereits die anreizende Wirkung einer Produktbeschreibung ausreicht, um einen Verstoß gegen das Werbeverbot zu begründen. Emotionale Begriffe oder werbliche Anpreisungen für nikotinfreie Vapes werden daher rechtlich genauso behandelt wie klassische Tabakwerbung.


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Hafte ich für werbliche Kundenbewertungen, wenn Nutzer den Geschmack meiner Vapes loben?

Ja, als Shopbetreiber haften Sie für werbliche Kundenbewertungen auf Ihrer Webseite, da Sie sich diese durch die Veröffentlichung rechtlich zu eigen machen. Sobald Rezensionen eine verkaufsfördernde Wirkung entfalten, gelten sie als unzulässige kommerzielle Kommunikation im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes (§ 19 Abs. 3 TabakerzG).

Das Oberlandesgericht Bamberg definiert Werbung als jede Form der kommerziellen Kommunikation, die darauf abzielt oder die Wirkung entfaltet, den Verkauf eines Produkts direkt oder indirekt zu fördern. Wenn Sie Kundenbewertungen mit lobenden Adjektiven wie köstlich oder lecker in Ihrem Shop veröffentlichen, nutzen Sie diese gezielt als verkaufsförderndes Element für Ihr gesamtes Sortiment. Diese Rezensionen entfalten eine anreizende Wirkung auf potenzielle Käufer, welche über die rein sachliche Bereitstellung von technischen Bestelldaten weit hinausgeht und somit das strikte Werbeverbot verletzt. Da Sie die technische Kontrolle über die Anzeige der Inhalte ausüben, wird Ihnen die werbliche Aussage des Nutzers rechtlich wie eine eigene Werbemaßnahme zugerechnet.

Eine rechtliche Haftung entfällt nur dann, wenn die Bewertung ausschließlich sachliche Informationen ohne jegliche werbliche Adjektive enthält, was in der Praxis bei emotionalen Kundenfeedbacks zum Geschmack jedoch kaum vorkommt.


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Wie beschreibe ich Liquid-Geschmacksrichtungen rechtssicher, ohne dabei unzulässige werbliche Adjektive zu verwenden?

Beschreiben Sie Liquid-Geschmacksrichtungen ausschließlich durch die Nennung der konkreten Aromen als Sachinformation ohne wertende Zusätze zur Qualität des Produkts. Sie müssen werbliche Adjektive vollständig durch eine rein faktische Auflistung der Inhaltsstoffe ersetzen. Damit trennen Sie rechtssicher zwischen der zwingend notwendigen Produktinformation für den Bestellvorgang und einer unzulässigen werblichen Verkaufsförderung.

Die rechtliche Grundlage für diese strikte Trennung bildet das Werbeverbot für E-Zigaretten gemäß § 19 Abs. 3 des Tabakerzeugnisgesetzes. Das Oberlandesgericht Bamberg hat klargestellt, dass jede kommerzielle Kommunikation unzulässig ist, die über die bloße Bereitstellung technischer Bestelldaten hinausgeht und eine anreizende Wirkung entfaltet. Begriffe wie lecker, authentisch oder erfrischend gelten als emotionale Bewertung und stellen somit eine verbotene Werbeaussage innerhalb von Fernabsatzgeschäften dar. Selbst vermeintlich neutrale Beschreibungen wie mild oder angenehm sollten Sie konsequent vermeiden, da diese bereits ein subjektives Genusserlebnis für den Kunden versprechen. Konzentrieren Sie sich im Shop-Backend stattdessen auf neutrale Substantive wie Aroma: Menthol oder Geschmack: Blaubeere, um teure Abmahnungen durch Wettbewerber effektiv vorzubeugen.

Zulässig bleibt hingegen die Verwendung neutraler Produktbilder oder einfacher Fruchtmotive neben dem Liquid, sofern diese keine ausdrückliche textliche Werbebotschaft im Sinne einer Anpreisung enthalten. Diese grafischen Elemente dienen der Identifikation des Geschmacks, ohne zwangsläufig eine unzulässige, anreizende Wirkung im Sinne der strengen gesetzlichen Tabakerzeugnisrichtlinien zu entfalten.


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Habe ich bei einer Abmahnung immer Anspruch auf eine mehrwöchige gerichtliche Aufbrauchsfrist?

NEIN, Sie haben keinen gesetzlichen oder automatischen Anspruch auf eine mehrwöchige Aufbrauchsfrist nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Eine solche Schonfrist stellt in der deutschen Rechtsprechung eine seltene Ausnahme dar, während grundsätzlich die Pflicht zur sofortigen Beseitigung aller rechtswidrigen Inhalte besteht.

Gemäß den wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen ist ein Unterlassungsanspruch im Moment des Verstoßes entstanden und muss daher ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich umgesetzt werden. Die Gewährung einer mehrwöchigen Frist durch das Oberlandesgericht Bamberg war eine pragmatische Einzelfallentscheidung aufgrund des enormen technischen Aufwands bei der Bereinigung eines komplexen Online-Shopsystems. In der täglichen Rechtspraxis bewilligen Gerichte solche Übergangszeiträume nur dann, wenn eine sofortige Umsetzung für den betroffenen Händler eine völlig unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Ohne eine ausdrückliche gerichtliche Festsetzung müssen Sie unzulässige Werbetexte meist innerhalb kürzester Zeit entfernen, da das wirtschaftliche Risiko der technischen Realisierung allein beim Abgemahnten liegt.

Eine Aufbrauchsfrist kommt nur in Betracht, wenn die Interessen der Allgemeinheit nicht massiv gefährdet werden und die sofortige Vernichtung von Werbemitteln einen existenzbedrohenden wirtschaftlichen Schaden verursachen würde. Die Beweislast für diese Unverhältnismäßigkeit, also das grobe Missverhältnis zwischen dem Aufwand und dem Schutzzweck, liegt jedoch vollständig beim betroffenen Unternehmer.


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Darf ich gezielte Rabattaktionen bewerben oder gelten diese bereits als unzulässiger Kaufanreiz?

NEIN. Gezielte Rabattaktionen für E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter sind in Online-Shops grundsätzlich unzulässig, da sie einen besonderen wirtschaftlichen Kaufanreiz schaffen. Diese Form der kommerziellen Kommunikation gilt rechtlich als verbotene Werbung zur Verkaufsförderung und überschreitet die Grenzen der rein sachlichen Preisinformation.

Gemäß § 19 Abs. 3 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) ist jegliche Werbung für elektronische Zigaretten in Diensten der Informationsgesellschaft, also auch in Online-Shops, strikt untersagt. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte in seiner Rechtsprechung klar, dass Preisangaben nur dann zulässig bleiben, wenn sie keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteilseindruck (Lockwirkung durch gezielte Ersparnis) vermitteln. Gezielte Rabatte oder Streichpreise heben einzelne Produkte werblich hervor und sollen Kunden durch finanzielle Anreize zum Kauf animieren, was rechtlich über die notwendige Bereitstellung von Bestelldaten hinausgeht. Werbliche Banner, auffällige Prozent-Buttons oder befristete Sonderangebote erfüllen somit den Tatbestand der unzulässigen Verkaufsförderung und provozieren kostspielige Abmahnungen durch aufmerksame Mitbewerber.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei systemweiten, völlig neutralen Preisanpassungen ohne werbliche Schlagworte wie Sale, sofern kein direkter vergleichender Bezug zu früheren Preisen den Eindruck eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils erzeugt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Bamberg – Az.: 3 UKl 30/25 e – Urteil vom 21.01.2026




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