Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 LG Köln: EuGH prüft Haftung beim Facebook-Teilen
- 3 Ist eine geschlossene Facebook-Gruppe ein neues Publikum?
- 4 Haften kommerzielle Profile für geteilte Inhalte?
- 5 Wird geteilter Inhalt durch Kommentare zum eigenen?
- 6 Warum Facebook-Sharing laut LG Köln keine Vervielfältigung ist
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Hafte ich für Urheberrechtsverletzungen, wenn ich öffentliche Facebook-Beiträge in geschlossene Gruppen teile?
- 8.2 Hafte ich bereits strenger, wenn mein privates Facebook-Profil auch berufliche Informationen enthält?
- 8.3 Wird ein fremder Post durch meinen eigenen Kommentar beim Teilen rechtlich zu meinem eigenen Inhalt?
- 8.4 Muss ich eine Abmahnung bezahlen, wenn ich den geteilten Beitrag sofort nach dem Hinweis lösche?
- 8.5 Kann ich die Zahlung verweigern, indem ich auf das schwebende Verfahren beim Europäischen Gerichtshof verweise?
- 9 Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 O 133/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Köln
- Datum: 12.01.2026
- Aktenzeichen: 14 O 133/23
- Verfahren: Vorlageverfahren zum Europäischen Gerichtshof
- Rechtsbereiche: Urheberrecht
- Relevant für: Facebook-Nutzer, Social-Media-Manager, gewerbliche Profilinhaber
Der Europäische Gerichtshof klärt nun, ob das Teilen von Facebook-Beiträgen mit fremden Fotos das Urheberrecht verletzt.
- Eine Heilpraktikerin teilte einen Beitrag mit einem fremden Foto in einer geschlossenen Gruppe.
- Das Gericht fragt die europäische Ebene, ob dieses Teilen eine rechtlich verbotene Veröffentlichung darstellt.
- Nutzer könnten bei geschäftlicher Profilnutzung für fremde Urheberrechtsverletzungen haften.
- Es bleibt rechtlich zweifelhaft, ob das Teilen auf derselben Plattform ein neues Publikum erreicht.
- Das deutsche Verfahren ruht nun bis zur finalen Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof.
LG Köln: EuGH prüft Haftung beim Facebook-Teilen
Eine öffentliche Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG erfordert stets zwei Elemente: Eine konkrete Handlung der Wiedergabe sowie eine Öffentlichkeit. Auf nationaler Ebene ist die öffentliche Zugänglichmachung im Internet in § 19a UrhG verankert – das bedeutet konkret, dass ein geschütztes Werk so im Netz bereitgestellt wird, dass jeder darauf zugreifen kann. Geht es bei Streitigkeiten speziell um Fotografien, prüfen die Gerichte den Schutz nach § 72 UrhG für einfache Lichtbilder (wie Schnappschüsse) oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG für anspruchsvollere Lichtbildwerke, die eine besondere künstlerische Gestaltung aufweisen.
Genau diese rechtliche Abgrenzung musste das Landgericht Köln klären.
Ein im Dermatologiebereich tätiges Kosmetikunternehmen vertreibt Lasergeräte und bietet dazugehörige Schulungen an. Auf der anderen Seite des Streits steht eine Heilpraktikerin, die einen Schönheitssalon betreibt. Anfang Dezember 2022 teilte die Heilpraktikerin einen Beitrag eines fremden Accounts namens „K. Neuigkeiten“ in einer privaten Facebook-Gruppe. Dieser geteilte Beitrag enthielt ein Lichtbild einer bestimmten Frau. Das Kosmetikunternehmen schritt mit einer anwaltlichen Abmahnung ein und gab an, dass ein ehemaliger Angestellter das Foto aufgenommen und die Nutzungsrechte vollumfänglich an die Firma übertragen habe. Mit einem Beschluss vom 12.01.2026 (Az. 14 O 133/23) setzte das Landgericht Köln das Verfahren aus. Die Richter haben noch nicht in der Sache entschieden, sondern dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weitreichende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das bedeutet konkret: Das deutsche Gericht pausiert den Fall, um vom höchsten europäischen Gericht klären zu lassen, wie die EU-weiten Urheberrechtsregeln in diesem Fall genau zu verstehen sind.
Wer aktuell wegen eines geteilten Facebook-Beitrags abgemahnt wird, sollte nicht voreilig eine Unterlassungserklärung abgeben. Verweisen Sie gegenüber der Gegenseite oder dem Gericht explizit auf dieses schwebende Vorlageverfahren des LG Köln (Az. 14 O 133/23) und fordern Sie eine Aussetzung Ihres Verfahrens, bis der EuGH entschieden hat.
Ist eine geschlossene Facebook-Gruppe ein neues Publikum?
Eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe liegt meist nur dann vor, wenn sich die Handlung an ein neues Publikum richtet, das der ursprüngliche Rechteinhaber nicht im Blick hatte. Bislang ist in der Rechtsprechung ungeklärt, ob das bloße Setzen von Links innerhalb ein und derselben Social-Media-Plattform ein solches neues Publikum erschließt. Die Reichweite und Sichtbarkeit können sich erheblich unterscheiden, wenn Nutzer die Beiträge von öffentlichen Profilen in geschlossene Gruppen weiterleiten.
In der Praxis des Kölner Rechtsstreits kristallisierte sich exakt dieses Problem heraus.
Das ursprüngliche Posting mit dem umstrittenen Lichtbild war laut Gericht für alle Facebook-Nutzer frei sichtbar. Die Heilpraktikerin teilte diesen Inhalt jedoch in eine private Facebook-Gruppe, in der die Beiträge strikt nur von den jeweiligen Gruppenmitgliedern gelesen werden konnten. Das klagende Kosmetikunternehmen argumentierte daraufhin, der Bildinhalt sei erst durch das aktive Teilen für die konkreten Mitglieder dieser geschlossenen Gruppe sichtbar geworden. Die Kölner Zivilkammer äußerte an dieser Argumentation jedoch Zweifel, da der geteilte Beitrag das ohnehin schon weltweite Publikum des Ursprungsposts durch die Gruppenbeschränkung eher verkleinert als vergrößert habe.
Es stellt sich der Kammer die Frage, ob dann ein Teilen des Links auf derselben Plattform überhaupt ein „neues Publikum“ ansprechen kann. […] Untechnisch ausgedrückt könnte man der Ansicht sein, dass das Teilen durch die Beklagte das angesprochene Publikum verkleinert hat, nicht aber erweitert. – so das Landgericht Köln
Vermeiden Sie es, Beiträge aus dem öffentlichen Raum in private oder geschlossene Gruppen zu teilen, wenn Sie nicht sicher sind, ob der Urheber damit einverstanden ist. Da die rechtliche Bewertung des „neuen Publikums“ noch aussteht, riskieren Sie hier eine Urheberrechtsverletzung, selbst wenn der Ursprungspost für alle sichtbar war.
Haften kommerzielle Profile für geteilte Inhalte?
Nach den bekannten GS-Media-Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs besteht bei einer Gewinnerzielungsabsicht eine widerlegliche Vermutung für die Kenntnis einer Rechtswidrigkeit. Das bedeutet konkret: Wer mit seinem Profil Geld verdient, von dem wird rechtlich erst einmal vermutet, dass er von der Unzulässigkeit eines geteilten Inhalts wusste, sofern er nicht das Gegenteil beweisen kann. Es ist juristisch allerdings höchst fraglich, ob diese strengen Grundsätze nahtlos auf das einfache Teilen von Postings innerhalb sozialer Netzwerke übertragbar sind. Besonders bei einer Mischnutzung aus privaten und geschäftlichen Inhalten muss sauber geklärt werden, ob sich die kommerzielle Absicht direkt aus dem konkreten Einzelbeitrag ergeben muss.
Ein aktuelles Vorabentscheidungsersuchen aus dem Jahr 2026 demonstriert anschaulich, wie komplex diese Bewertung ausfällt.
Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde […]. – so das Landgericht Köln
Die Heilpraktikerin unterhält auf Facebook ein Profil unter ihrem Klarnamen, das sie gezielt auch zu Werbezwecken für ihren Schönheitssalon nutzt. Die Richter am Landgericht Köln stellten fest, dass bei einer strengen Anwendung der GS-Media-Rechtsprechung ein klarer Unterlassungsanspruch nach den Vorgaben der §§ 97 Abs. 1, 19a, 72 UrhG naheliegend wäre. Ein Unterlassungsanspruch ist das Recht des Urhebers, gerichtlich zu verbieten, dass sein Werk weiter unbefugt genutzt wird, und für die Zukunft eine Unterlassung zu fordern. Bislang hat die Salonbetreiberin die rechtliche Vermutung, sie habe von der Rechtswidrigkeit gewusst, im Verfahren nicht entkräftet. Dennoch zögerte die Kammer mit einem Urteil, weil die besondere, schnelllebige Kommunikationssituation auf Social-Media-Plattformen eine derart automatische Haftung infrage stellt.
Achtung Falle: Kommerzielle Mischnutzung
Der entscheidende Hebel für eine drohende Haftung ist hier die geschäftliche Nutzung des Profils. Wer seinen Account auch zur Werbung für das eigene Unternehmen oder die eigene Dienstleistung nutzt, unterliegt strengeren Prüfpflichten. In solchen Fällen wird rechtlich vermutet, dass man die Unrechtmäßigkeit eines fremden Inhalts kannte oder hätte kennen müssen. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Profil Hinweise auf Ihre berufliche Tätigkeit enthält, selbst wenn Sie dort auch Privates teilen.
Wird geteilter Inhalt durch Kommentare zum eigenen?
Ein rechtliches Zueigenmachen kann vorliegen, wenn ein Nutzer durch offene Billigung, ein Lob oder eine sonstige Zustimmung den fremden Inhalt wie einen eigenen behandelt. Das bedeutet konkret: Der Nutzer vermittelt den Eindruck, dass er für den fremden Inhalt die volle inhaltliche Verantwortung übernimmt, als wäre es sein eigener. Ob ein solches Zueigenmachen überhaupt ein wesentlicher Umstand für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe nach dem EU-Recht darstellt, bedarf auf europäischer Ebene noch einer abschließenden Klärung.
Vor genau diesem Auslegungsproblem stand die zuständige Zivilkammer im Rheinland.
Als die Heilpraktikerin den fremden Beitrag in die Facebook-Gruppe weiterleitete, versah sie ihn mit einem eigenen Kommentar. Sie schrieb den Satz: „Wer billig kauft, kauft zweimal.“ Das Kosmetikunternehmen interpretierte diesen zusätzlichen Text als klare Zustimmung und vertrat die Auffassung, die Frau habe sich den fremden Bildinhalt durch diesen Drüberkommentar zu eigen gemacht. Weil unklar ist, ob eine solche Meinungsäußerung das bloße Teilen zu einer eigenständigen urheberrechtlichen Wiedergabe aufwertet, legten die Kölner Richter auch diesen Aspekt dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Praxis-Hinweis: Der „Drüberkommentar“
Ob das Teilen eines Postings zur Urheberrechtsverletzung wird, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie sich den Inhalt „zu eigen machen“. Ein wesentliches Indiz dafür ist ein eigener wertender Kommentar beim Teilen. Wenn Sie den fremden Beitrag nicht nur kommentarlos weiterleiten, sondern mit einer Empfehlung oder einer zustimmenden Meinung versehen, steigt das Risiko, dass Sie für das Bild im geteilten Post voll verantwortlich gemacht werden.
Warum Facebook-Sharing laut LG Köln keine Vervielfältigung ist
Der rechtliche Begriff der Vervielfältigung ist in Art. 2 RL 2001/29/EG sowie im nationalen Recht in § 16 UrhG klar definiert. Bei Vorgängen im Internet ist stets zu prüfen, ob die automatisierte Anzeige eines Bildes durch technische Plattformfunktionen bereits eine eigenständige Reproduktion durch den handelnden Nutzer darstellt.
Der zugrundeliegende Sachverhalt veranschaulicht diesen technischen Konflikt besonders deutlich.
Das Landgericht Köln neigt aktuell zu der Ansicht, dass durch das bloße Teilen keine rechtliche Vervielfältigung vorliegt. Die Richter begründen dies damit, dass die Frau lediglich einen Link zu einem bestehenden Beitrag weitergeleitet habe. Dass das umstrittene Lichtbild dabei in einem sogenannten Facebook-Frame optisch eingeblendet wurde, beruhe laut dem Gericht auf den im Hintergrund ablaufenden Metadaten der verlinkten Webseite und sei eine reine Plattformfunktion. Um letzte rechtliche Unsicherheiten auszuräumen, reichte das Gericht mit dem Beschluss vom 12.01.2026 auch diese technische Detailfrage zur verbindlichen Bestätigung nach Luxemburg weiter.
Eine Vervielfältigung nach Art. 2 RL 2001/29/EG bzw. § 16 UrhG dürfte nicht vorliegen, weil die Beklagte nach Verständnis der Kammer lediglich den Link geteilt hat. Damit geht keine Reproduktion des Werks einher. – so das Landgericht Köln
Warum die EuGH-Entscheidung jeden Plattform-Nutzer bindet
Das Landgericht Köln hat die Klärung der Haftungsrisiken beim Teilen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) delegiert. Da es um die Auslegung der EU-Urheberrechtsrichtlinie geht, wird das kommende Urteil eine grundlegende Bindungswirkung für alle Plattformnutzer in der EU haben und ist direkt auf ähnliche Fälle bei Instagram oder LinkedIn übertragbar. Eine Bindungswirkung bedeutet, dass sich alle nationalen Gerichte in der EU an diese Entscheidung halten müssen und künftig nicht mehr anders entscheiden dürfen. Nutzer müssen in eigener Sache beachten: Solange keine Entscheidung aus Luxemburg vorliegt, ist insbesondere das Teilen von Inhalten auf Profilen mit geschäftlichem Bezug brandgefährlich und sollte unterbleiben.

Tipps: So vermeiden Sie Abmahnungen beim Teilen
Prüfen Sie Ihren Account auf geschäftliche Merkmale: Sobald Sie Ihr Profil auch für berufliche Zwecke nutzen, müssen Sie jeden fremden Inhalt vor dem Teilen auf Urheberrechtsverstöße prüfen. Verzichten Sie beim Teilen auf eigene Kommentare, die eine Wertung oder Empfehlung enthalten, um nicht für fremde Bilder haftbar gemacht zu werden. Werden Sie wegen eines geteilten Posts in Anspruch genommen, reagieren Sie keinesfalls ohne rechtlichen Beistand, da die Rechtslage durch die EuGH-Vorlage derzeit offen ist.
Abmahnung wegen Facebook-Teilen? Handeln Sie jetzt richtig
Die aktuelle Vorlage an den EuGH zeigt, wie unsicher die Rechtslage beim Teilen von Social-Media-Beiträgen derzeit ist. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Abmahnung im Licht der neuesten Rechtsprechung und unterstützen Sie dabei, unberechtigte Forderungen rechtssicher abzuwehren. Sichern Sie sich professionelle Unterstützung, bevor Sie voreilig Erklärungen abgeben, die langfristige Konsequenzen haben könnten.
Experten Kommentar
Die Abmahnindustrie arbeitet bei Social-Media-Fällen fast ausschließlich mit automatisierter Bilderkennungssoftware, die das Netz nach Treffern durchforstet. Den abmahnenden Kanzleien ist es in der ersten Runde völlig egal, ob ein Bild technisch nur verlinkt oder in einer geschlossenen Gruppe geteilt wurde. Die standardisierten Zahlungsaufforderungen gehen trotzdem raus, weil die Gegenseite auf den schnellen Schockeffekt spekuliert.
Wer so ein Schreiben im Briefkasten findet, zahlt oft aus reiner Panik die geforderten Anwaltskosten. Ich rate in solchen Momenten dazu, erst einmal tief durchzuatmen und die laufenden EuGH-Vorlagen als taktischen Hebel zu nutzen. Mit dem simplen Verweis auf die völlig ungeklärte Rechtslage lassen sich die gegnerischen Forderungen aktuell hervorragend einfrieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hafte ich für Urheberrechtsverletzungen, wenn ich öffentliche Facebook-Beiträge in geschlossene Gruppen teile?
ES KOMMT DARAUF AN. Das Teilen öffentlicher Beiträge in geschlossene Gruppen ist rechtlich riskant, da derzeit ungeklärt ist, ob die Gruppenmitglieder als rechtlich relevantes neues Publikum gelten. Das Landgericht Köln legte diese praxisrelevante Frage dem Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 O 133/23 zur verbindlichen Klärung vor.
Eine Urheberrechtsverletzung setzt nach europäischem Recht meist voraus, dass durch die Wiedergabe ein neues Publikum erschlossen wird, welches der Rechteinhaber ursprünglich bei der Veröffentlichung nicht im Blick hatte. Das Landgericht Köln neigt zu der Ansicht, dass die Reichweite in einer geschlossenen Gruppe gegenüber einem weltweit öffentlichen Ursprungspost eher verkleinert als vergrößert wird. Dennoch besteht für Nutzer eine Gefahr, da bei geschäftlich genutzten Profilen oft eine rechtliche Vermutung für die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des geteilten Inhalts unterstellt wird. Werden Beiträge zudem mit eigenen wertenden Kommentaren versehen, könnten Gerichte ein Zueigenmachen annehmen und den Nutzer somit vollumfänglich für die fremden Bildinhalte haftbar machen.
Besondere Haftungsrisiken ergeben sich zudem dann, wenn der ursprüngliche Beitrag nicht öffentlich zugänglich war oder der Nutzer durch technische Manipulationen eine neue Kopie des Bildes erstellt, statt lediglich die plattforminterne Sharing-Funktion zu nutzen.
Hafte ich bereits strenger, wenn mein privates Facebook-Profil auch berufliche Informationen enthält?
JA, eine geschäftliche Mischnutzung Ihres Profils führt zu strengeren Prüfpflichten und einer rechtlichen Vermutung, dass Sie Urheberrechtsverstöße beim Teilen von Inhalten hätten erkennen müssen. Bereits geringfügige berufliche Hinweise können dazu führen, dass Ihr gesamter Account rechtlich als kommerziell eingestuft wird.
Nach den sogenannten GS-Media-Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofes wird bei einer vorliegenden Gewinnerzielungsabsicht rechtlich vermutet, dass der Nutzer die Rechtswidrigkeit eines geteilten Inhalts kannte oder zumindest hätte erkennen müssen. Das Landgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 14 O 133/23) klargestellt, dass diese strengen Haftungsregeln auch dann greifen können, wenn ein Profil sowohl private als auch geschäftliche Informationen enthält. Sobald Sie beispielsweise einen Link zu Ihrer beruflichen Website oder Werbehinweise in Ihrer Biografie hinterlegen, erhöht sich Ihr rechtliches Risiko bei jedem geteilten Beitrag massiv. In einem Streitfall liegt die Beweislast bei Ihnen, da Sie nachweisen müssen, dass Sie die erforderlichen Nachprüfungen zur Urheberrechtslage des geteilten Werkes vorab sorgfältig vorgenommen haben.
Um dieser Haftungsfalle zu entgehen, sollten Sie sämtliche beruflichen Verlinkungen oder Werbehinweise konsequent aus Ihrem Profil entfernen, wenn Sie dieses weiterhin rein privat nutzen möchten. Ohne diese geschäftliche Außenwirkung entfällt die strenge Vermutung der Kenntnis und Sie haften in der Regel erst bei einer für Laien offensichtlichen Rechtsverletzung.
Wird ein fremder Post durch meinen eigenen Kommentar beim Teilen rechtlich zu meinem eigenen Inhalt?
ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie durch Ihre Anmerkung eine inhaltliche Zustimmung ausdrücken. **Ein fremder Post kann rechtlich zu Ihrem eigenen Inhalt werden, wenn Sie ihn durch einen wertenden Kommentar „zu eigen machen“.** Damit übernehmen Sie symbolisch die rechtliche Verantwortung.
Ein rechtliches Zueigenmachen liegt vor, wenn ein Nutzer durch Billigung oder Lob den Eindruck erweckt, er übernehme die volle inhaltliche Verantwortung für den fremden Beitrag. Das Landgericht Köln (Az. 14 O 133/23) sieht in wertenden Sätzen wie „Wer billig kauft, kauft zweimal“ ein starkes Indiz für eine solche inhaltliche Übernahme. Durch diese bewusste Verknüpfung wird der geteilte Inhalt nicht mehr nur als bloßer Link betrachtet, sondern als Teil Ihrer eigenen öffentlichen Wiedergabe gewertet. In der Folge haften Sie für darin enthaltene Urheberrechtsverletzungen (wie nicht lizenziertes Bildmaterial), als hätten Sie den Post ursprünglich selbst erstellt.
Gegenwärtig prüft der Europäische Gerichtshof (EuGH), ob eine solche wertende Meinungsäußerung tatsächlich ausreicht, um eine eigenständige Wiedergabehandlung im Sinne des EU-Rechts zu begründen oder ob das bloße Teilen technisch neutral bleibt.
Muss ich eine Abmahnung bezahlen, wenn ich den geteilten Beitrag sofort nach dem Hinweis lösche?
ES KOMMT DARAUF AN. Die Löschung beendet zwar die Fortsetzung der Rechtsverletzung, heilt aber nicht den ursprünglichen Verstoß, weshalb Kostenforderungen für die Vergangenheit grundsätzlich bestehen bleiben können. Aufgrund einer aktuellen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist die rechtliche Grundlage für solche Zahlungen beim Teilen von Beiträgen jedoch derzeit völlig unsicher.
Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass ein einmal begangener Verstoß durch nachträgliches Entfernen des Inhalts nicht rückwirkend entfällt. Der Gläubiger hat daher theoretisch einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren, sofern eine öffentliche Wiedergabe gemäß § 19a UrhG vorlag. Allerdings hat das Landgericht Köln ein entsprechendes Verfahren (Az. 14 O 133/23) ausgesetzt, um durch den Europäischen Gerichtshof klären zu lassen, ob das bloße Teilen eines Beitrags überhaupt eine solche Wiedergabe darstellt. Solange diese Kernfrage nicht abschließend beantwortet ist, steht rechtlich nicht fest, ob das Teilen überhaupt eine kostenpflichtige Urheberrechtsverletzung darstellt.
Betroffene sollten daher nicht voreilig zahlen, sondern gegenüber der abmahnenden Kanzlei unter Verweis auf das schwebende Kölner Vorlageverfahren eine Aussetzung der Forderung verlangen. Dies ist besonders erfolgsversprechend, wenn das Profil keine eindeutige Gewinnerzielungsabsicht (kommerzielle Nutzung) aufweist, da in diesen Fällen die strengen Prüfpflichten für den Nutzer oft entfallen.
Kann ich die Zahlung verweigern, indem ich auf das schwebende Verfahren beim Europäischen Gerichtshof verweise?
JA, Sie können unter explizitem Verweis auf das Vorlageverfahren des Landgerichts Köln (Az. 14 O 133/23) die Zahlung verweigern und eine Aussetzung des Verfahrens fordern. Da die zentrale Haftungsfrage beim Teilen von Inhalten derzeit dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorliegt, ist die Rechtslage für Ihren Einzelfall bis zu einer Entscheidung schwebend.
Da das Landgericht Köln dem Europäischen Gerichtshof grundlegende Fragen zur Haftung beim Teilen von Social-Media-Beiträgen vorgelegt hat, ist die aktuelle Rechtslage in Deutschland als schwebend zu betrachten. Solange die obersten Richter in Luxemburg nicht abschließend geklärt haben, ob das Teilen in privaten Gruppen oder die kommerzielle Vermutung bei Profilen greift, können untergeordnete Gerichte Ihr Verfahren aussetzen. Ein aktiver Verweis auf dieses spezifische Aktenzeichen zwingt die Gegenseite dazu, das Risiko eines langwierigen Stillstands gegen eine schnelle Einigung im Einzelfall abzuwägen. In der juristischen Praxis führt eine solche Unsicherheit oft dazu, dass Abmahner ihre Forderungen vorerst nicht weiterverfolgen, um kostspielige Niederlagen nach der EuGH-Entscheidung zu vermeiden.
Dieser taktische Verweis schützt Sie jedoch nicht vor einem gerichtlichen Eilverfahren bezüglich des Unterlassungsanspruchs, weshalb die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung trotz der schwebenden Entscheidung des Gerichtshofs oft weiterhin notwendig bleibt, um weitere Kostenrisiken zu minimieren.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Köln – – Beschluss vom 12.01.2026
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