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Blockieren eines Twitter-Accounts durch die Polizei: Wann die Sperre rechtens ist

Vier Buchstaben unter einem Post, dann ist der Account gesperrt: Wer auf der Twitter-Seite der Hamburger Polizei beleidigt, wird technisch rigoros von behördlichen Informationen ausgeschlossen. Doch stellt dieses Blockieren durch staatliche Stellen einen rechtswidrigen Eingriff in die Informationsfreiheit dar oder ist es eine notwendige Maßnahme der Gefahrenabwehr?
Nahaufnahme eines Daumens, der auf einem Smartphone die Schaltfläche „Blockieren“ drückt; im Hintergrund Kommentare.
Behörden dürfen Nutzer sperren, um sachliche Diskussionen in ihrer virtuellen öffentlichen Einrichtung zu schützen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 5339/19

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Hamburg
  • Datum: 28.04.2021
  • Aktenzeichen: 3 K 5339/19
  • Verfahren: Feststellungsklage
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Polizeirecht
  • Relevant für: Behörden mit Social-Media-Kanälen, Social-Media-Nutzer, Polizisten

Die Polizei darf Twitter-Nutzer bei massiven Beleidigungen blockieren, um ihre sachliche Arbeit zu schützen.
  • Beleidigungen gefährden die öffentliche Sicherheit und behindern Polizisten bei ihrer Arbeit massiv.
  • Die Polizei blockiert rechtmäßig, wenn Nutzer durch unsachliche Beiträge den Zweck des Kanals vereiteln.
  • Betroffene müssen Sperren hinnehmen, da sie Informationen weiterhin ohne eigenen Account lesen können.
  • Die Meinungsfreiheit schützt zwar scharfe Kritik, erlaubt aber keine dauerhaften Beleidigungen oder böswilligen Provokationen.
  • Die Behörde darf ohne Nutzer-Befragung blockieren, weil die Sperre nur technisch wirkt.

Warum der Polizei-Account eine öffentliche Einrichtung ist

Ein behördlicher Account in sozialen Medien gilt als virtuelle öffentliche Einrichtung, wenn er mit personellen und sachlichen Mitteln für die amtliche Öffentlichkeitsarbeit betrieben wird. Die rechtliche Widmung für diesen Zweck erfolgt meist konkludent durch eine allgemeine Zugänglichkeit und die Unterwerfung unter ein öffentlich-rechtliches Nutzungsregime. Konkludent bedeutet hier: Es gibt keine förmliche Urkunde über die Eröffnung, sondern die Behörde bringt allein durch das Bereitstellen und Betreiben des Kanals zum Ausdruck, dass dieser für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Als entsprechende Nutzungsordnung dient in der Praxis häufig eine sogenannte Netiquette, die eine sachliche Diskussionsebene sicherstellen soll.

Denn unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung fällt auch die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung […] einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt, was […] auch virtuell geschehen kann. – so das Verwaltungsgericht Hamburg

Das Verwaltungsgericht Hamburg wandte diese Grundsätze auf den Profilkanal der Hamburger Polizei an und wies die Klage vollständig ab (Az. 3 K 5339/19). Ein Nutzer hatte gerichtlich prüfen lassen wollen, ob seine Blockierung auf dem Kanal „@PolizeiHamburg“ rechtmäßig war. Das Gericht stellte klar, dass die Polizei den Account zur amtlichen Öffentlichkeitsarbeit nutzt und ihn damit zulässig als virtuelle öffentliche Einrichtung betreibt. Der ausdrückliche Zweck dieser Einrichtung sei es, sachliche und hochwertige Diskussionen über die Arbeit der Sicherheitsbehörde zu ermöglichen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein von einer Behörde zur amtlichen Öffentlichkeitsarbeit betriebener Social-Media-Kanal stellt eine virtuelle öffentliche Einrichtung dar, wenn er der Allgemeinheit zugänglich gemacht und einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung unterworfen wird.
  2. Das technische Blockieren eines Nutzers auf einer Social-Media-Plattform durch eine Behörde ist kein Verwaltungsakt, da es keine rechtliche Regelungswirkung entfaltet, sondern als rein faktisches Realhandeln einzustufen ist.
  3. Der zeitweise Ausschluss eines Nutzers von der aktiven Teilnahme an einem behördlichen Kanal ist zur Gefahrenabwehr verhältnismäßig, wenn wiederholt ehrverletzende Kommentare den sachlichen Diskurs stören und dem Nutzer der passive Informationszugang weiterhin möglich bleibt.
Infografik: Rechtliche Voraussetzungen für eine Nutzersperre durch die Polizei auf Social Media gemäß dem Urteil des VG Hamburg.
Das VG Hamburg bestätigt: Die Polizei darf Pöbler auf Social Media blockieren, da der Account eine virtuelle öffentliche Einrichtung ist und die Sperre lediglich den aktiven, nicht aber den passiven Zugang verhindert

Warum die Twitter-Sperre kein Verwaltungsakt ist

Nach § 35 Abs. 1 HmbVwVfG setzt ein klassischer Verwaltungsakt eine unmittelbare rechtliche Regelungswirkung voraus, die ein konkretes Ge- oder Verbot an einen Bürger ausspricht. Das rein technische Blockieren eines Nutzers auf einer Plattform wird juristisch hingegen als faktisches Handeln eingestuft, dem diese klassische Regelungswirkung fehlt. Da in einem solchen Fall folglich kein Verwaltungsakt vorliegt, ist eine vorherige förmliche Anhörung nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.

Mit dem Blockieren des Accounts wird vielmehr eine rein faktische technische Grenze – vergleichbar mit dem Aufstellen einer physischen Barriere als Straßensperre […] – gezogen, welche ohne jede Mitteilung bzw. Bekanntgabe an den Betroffenen unmittelbar faktisch ihre sperrende Wirkung auf technischem […] Wege entfaltet. – so das VG Hamburg

Der betroffene Account-Inhaber hatte in dem Hamburger Verfahren dennoch argumentiert, die digitale Sperre sei mit einem behördlichen Hausverbot gleichzusetzen und müsse zwingend als Verwaltungsakt behandelt werden. Das Gericht wies diese Sichtweise zurück und ordnete den Ausschluss als bloßes Realhandeln ein. Da die Polizei die Blockade Ende November 2019 wieder aufgehoben hatte, stellte der Mann seine Klage auf eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO um. Bei dieser Klageart geht es nicht mehr darum, eine aktuelle Sperre zu stoppen, sondern gerichtlich feststellen zu lassen, dass das behördliche Handeln in der Vergangenheit rechtswidrig war. Diese stellte den juristisch korrekten Weg dar, wobei das Gericht wegen einer bestehenden Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse anerkannte.

Wichtig für Sie: Da die Blockade kein Verwaltungsakt ist, erhalten Sie keinen offiziellen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Warten Sie nicht auf Post. Wenn Sie gegen eine laufende Sperre vorgehen wollen, müssen Sie direkt beim Verwaltungsgericht eine (Eil-)Klage erheben. Ist die Sperre bereits vorbei, bleibt Ihnen nur die Feststellungsklage, für die Sie jedoch ein besonderes Interesse (z. B. Wiederholungsgefahr) nachweisen müssen.

Heilung fehlender Anhörung durch E-Mail-Kontakt

Einen eventuellen verfahrensrechtlichen Anhörungsmangel werteten die Richter ohnehin als geheilt nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG. Eine juristische Heilung bedeutet, dass ein ursprünglicher Fehler im Verfahren – wie die vergessene Befragung des Betroffenen – nachträglich korrigiert wurde und die Maßnahme dadurch rechtmäßig bleibt. Der Mann hatte sich nach der Maßnahme per E-Mail an die Behörde gewandt und über diesen Weg nachträglich die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Rechtmäßige Sperre bei Beleidigungen wie „ACAB“

Die Rechtsgrundlage für den zeitweisen Ausschluss von Nutzern bildet die polizeirechtliche Generalklausel nach § 3 Abs. 1 HmbSOG, die generell der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dient. Diese Generalklausel fungiert als rechtliches Auffangnetz für polizeiliche Maßnahmen, für die es kein spezielleres Einzelgesetz gibt. Dieser Schutzbereich umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, wozu auch Strafnormen wie § 185 StGB zählen, sowie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und individuelle Rechtsgüter wie die persönliche Ehre. Für ein rechtmäßiges Eingreifen der Beamten reicht bereits eine ex ante-Prognose aus, wonach durch das Verhalten künftige gravierende Störungen der Einrichtung drohen. Das bedeutet konkret: Entscheidend ist die begründete Einschätzung der Polizei zum Zeitpunkt des Geschehens, nicht die spätere Analyse im Rückblick.

Interagiert ein Twitter-User mit dem Account ‚@PolizeiHamburg‘ mithin in einer Weise, die geeignet ist, die […] Diskussionen über die Arbeit der Polizei Hamburg auf ein nicht mehr sachliches bzw. erkennbar unsachliches Niveau herunterzuziehen, stört er die zweckgemäße Nutzung des Twitter-Accounts sowohl durch den Betreiber […] als auch durch andere User. – so das Gericht

Dass eine solche polizeirechtliche Gefahr in dem Konflikt bestand, leiteten die Hamburger Richter aus einer Serie von massiv abwertenden Kommentaren ab. Der Nutzer hatte die Beamten im September 2019 unter diversen Beiträgen und einem polizeilichen Video unter anderem als „Hundesöhne“, „Pädophile“, „Terroristen“ und mit dem Kürzel „#acab“ betitelt.

Sperre schützt die Ehre der Beamten

Das Gericht sah in diesen Äußerungen nicht nur eine Gefahr für die Ehre der individualisierbaren Beamten des Social-Media-Teams sowie der auf dem Video sichtbaren Polizisten, sondern bewertete sie als unsachliches „Trollen“, das den eigentlichen Nutzungszweck des Kanals erheblich störte. Eine strafrechtliche Aufarbeitung des Sachverhalts erfolgte parallel: Wegen der getätigten Beleidigungen verurteilte das Amtsgericht Plauen den Mann am 07.07.2020 zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Vermeiden Sie in Diskussionen mit Behörden zwingend Begriffe wie „#acab“, „Pädophile“ oder „Terroristen“. Solche Äußerungen berechtigen die Behörde nicht nur zur sofortigen digitalen Sperre, sondern führen regelmäßig zu Strafverfahren und Geldstrafen, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Account-Sperre bestehen bleiben.

Keine Grundrechtsverletzung bei möglichem passiven Mitlesen

Ein digitaler Ausschluss berührt unweigerlich die durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Informations- und Meinungsfreiheit eines Nutzers. Diese weitreichenden Grundrechte gelten jedoch nicht schrankenlos, sondern finden ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen nach Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch die landesrechtlichen Normen zur polizeilichen Gefahrenabwehr gehören. Bei der rechtlichen Beurteilung muss die Maßnahme streng verhältnismäßig sein, weshalb die Eingriffstiefe für den betroffenen Bürger stets gegen das Schutzinteresse der staatlichen Behörde abgewogen wird.

Im Streit um den Hamburger Polizei-Account stuften die Richter die verfassungsrechtliche Belastung für den Nutzer als insgesamt geringfügig ein. Der Mann hatte vor Gericht argumentiert, sein Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen sei verletzt worden. Er konnte die allgemeinen Informationen der Behörde jedoch weiterhin passiv abrufen, indem er die URL einfach über den Browser aufrief.

Neuanmeldung als zumutbarer Weg zum Kommentieren

Da die Social-Media-Plattform keine Echtnamenpflicht vorschreibt und der Betroffene ohnehin unter einem Pseudonym agierte, hätte er sich den aktiven Zugang durch das Anlegen eines neuen Profils unkompliziert wiederbeschaffen können. Dass seine Kommentare dann nicht mehr seinem alten Profil zugeordnet gewesen wären, wertete das Gericht nicht als schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte. Diesem leichten Eingriff stand vielmehr das gewichtige Interesse der Polizei gegenüber, die Funktionsfähigkeit ihrer öffentlichen Einrichtung vor einer wiederholten Flut ehrverletzender Beiträge zu schützen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für dieses Urteil war die Unterscheidung zwischen aktivem Mitwirken und passivem Mitlesen. Die Sperre blieb rechtmäßig, weil der Informationsfluss nicht komplett abriss.



Daran erkennst du, ob du ähnlich liegst: Prüfe, ob du die Inhalte der Behörde auch ohne eingeloggten Account (z. B. über den Inkognito-Modus deines Browsers) weiterhin lesen kannst. Ist dieser rein passive Informationszugang noch möglich, bewerten Gerichte den Ausschluss von der aktiven Diskussion (Kommentieren, Liken) meist als verhältnismäßig, sofern eine Störung des sachlichen Diskurses vorlag.

Warum Stummschalten kein milderes Mittel ist

Behörden müssen im Rahmen ihres Auswahlermessens nach § 4 Abs. 1 HmbSOG stets das mildeste Mittel wählen, das den angestrebten Zweck der Gefahrenabwehr gleich wirksam erreicht. Das Auswahlermessen gibt der Behörde den Spielraum, zwischen verschiedenen Reaktionen zu wählen, verpflichtet sie aber, die für den Bürger am wenigsten belastende Maßnahme zu finden. Ein polizeiliches Mittel gilt rechtlich als nicht gleich geeignet, wenn es die Störung der Einrichtung nicht unmittelbar stoppt oder allzu sehr von der freiwilligen Kooperation des Störers abhängt. Präventive polizeiliche Maßnahmen haben zudem nicht den Zweck, ein Verhalten im Nachhinein zu bestrafen, sondern eine konkret drohende künftige Beeinträchtigung abzuwehren.

Der gesperrte Nutzer hielt den kompletten technischen Ausschluss für überzogen und verwies vor Gericht auf mildere Handlungsalternativen wie eine Verwarnung, das Löschen einzelner Tweets oder die „Mute“-Funktion zum Stummschalten.

Stummschalten stoppt Beleidigungen für Dritte nicht

Das Gericht verwarf das Stummschalten jedoch als völlig ungeeignet, da der Betroffene den Kanal auf diesem Weg weiterhin für alle anderen Leser sichtbar mit Kommentaren hätte überziehen können. Eine bloße Anregung an die Plattformbetreiber für eine umfassende Löschung wäre zudem langsamer und deutlich weitreichender gewesen. Auch eine bloße Aufforderung zur Mäßigung war nicht gleich geeignet, weil der Mann selbst in der späteren E-Mail-Korrespondenz mit der Polizei keinerlei Einsicht zeigte, seine aggressive Wortwahl beharrlich verteidigte und den sachlichen Diskurszweck der Plattform offenkundig ablehnte.

Verhaltenstipps bei Blockade durch Behörden

Signalwirkung des Urteils für staatliche Accounts

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg hat Signalwirkung für alle staatlichen Social-Media-Auftritte in Deutschland. Sie legitimiert Behörden dazu, Nutzer bei unsachlichen Beiträgen ohne vorherige Mahnung oder Anhörung technisch auszuschließen. Da das Gericht die Hürden für eine Sperre niedrig ansetzt, ist das Urteil auf nahezu jeden offiziellen Account (Polizei, Ministerien, Kommunen) übertragbar, der eine Netiquette verwendet.

Handeln Sie in eigener Sache daher präventiv: Nutzen Sie Behörden-Kanäle ausschließlich für den sachlichen Meinungsaustausch. Sobald Ihre Kommentare die Grenze zur Beleidigung überschreiten oder den Diskurscharakter der Seite massiv stören („Trolling“), verlieren Sie Ihren Anspruch auf aktive Teilhabe. Ein rechtliches Vorgehen gegen die Sperre ist nur dann ratsam, wenn Ihnen der Informationszugang auch passiv (ohne Login) verwehrt wird oder Ihre Äußerungen nachweislich sachbezogene Kritik ohne Schmähcharakter waren.

Sollten Sie von einem Behörden-Account blockiert werden, prüfen Sie zuerst über den Inkognito-Modus Ihres Browsers, ob Sie die Inhalte noch passiv lesen können. Ist dies möglich, hat eine Klage aufgrund der Hamburger Rechtsprechung kaum Aussicht auf Erfolg. Suchen Sie stattdessen per E-Mail den Kontakt zur Pressestelle der Behörde und bitten Sie um Entsperrung unter Verweis auf künftige sachliche Beiträge. Zeigen Sie hierbei Einsicht, da das Gericht mangelnde Einsicht als Grund wertet, mildere Mittel wie Verwarnungen abzulehnen.


Von Behörden-Account blockiert? Ihre Rechte prüfen

Eine Sperre durch staatliche Stellen berührt Ihre Grundrechte, auch wenn die rechtlichen Hürden für eine Gegenwehr hoch angesiedelt sind. Unsere Rechtsanwälte analysieren für Sie, ob die Blockade verhältnismäßig war und ob ein Vorgehen mittels Eilantrag oder Feststellungsklage in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre digitale Teilhabe rechtssicher zu verteidigen.

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Experten Kommentar

Was bei der nachträglichen Feststellungsklage oft übersehen wird: Die Verwaltungsgerichte legen die Hürden für das erforderliche Feststellungsinteresse extrem hoch. Wer nachsichtig bereits entsperrt wurde, bleibt in der Praxis fast immer auf den Prozesskosten sitzen. Richter weisen solche Klagen regelmäßig ab, weil das reine Prinzipienreiten rechtlich nicht schützenswert ist.

Um eine konkrete Wiederholungsgefahr zu begründen, müsste man paradoxerweise durchblicken lassen, dass man auch künftig hart an der Grenze zur Beleidigung provozieren will. Das ist juristisch natürlich ein massives Eigentor. Ich rate deshalb dringend davon ab, aus rein verletztem Stolz um einen bereits freigegebenen Account zu prozessieren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bleibt die Sperre rechtmäßig, wenn ich behördliche Informationen auch passiv nicht mehr lesen kann?

ES KOMMT DARAUF AN, ob die Behörde den resultierenden totalen Informationsentzug durch überwiegende Schutzgüter rechtfertigen kann. Die Rechtswidrigkeit einer Sperre steigt massiv an, wenn der passive Zugang zu behördlichen Informationen technisch unmöglich gemacht wird. In diesem Fall liegt ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 5 GG vor.

Die gerichtliche Billigung behördlicher Sperren beruht maßgeblich auf der juristischen Annahme, dass betroffene Bürger die amtlichen Mitteilungen weiterhin über den Browser oder den Inkognito-Modus passiv mitverfolgen können. Fällt diese Ausweichmöglichkeit weg, etwa durch einen zwingenden Login-Zwang der jeweiligen Plattform, wandelt sich die zuvor geringfügige Grundrechtsbelastung in einen intensiven Eingriff in die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 GG um. Die Behörde muss in einer solchen Konstellation zwingend nachweisen, dass die Sperre trotz des vollständigen Informationsverlustes verhältnismäßig bleibt, was rechtlich nur unter extrem hohen Anforderungen an das zu schützende Rechtsgut denkbar ist. Da staatliche Öffentlichkeitsarbeit primär der Information der Allgemeinheit dient, darf die notwendige Unterbindung störender Kommentare nicht dazu führen, dass der Bürger gänzlich von staatlichen Bekanntmachungen abgeschnitten wird.

Eine Ausnahme von dieser Rechtswidrigkeit kann jedoch bestehen, wenn die Behörde dieselben Informationen zeitgleich und barrierefrei auf einer eigenen Website zur Verfügung stellt, wodurch der behördliche Informationsfluss für den Nutzer faktisch nicht vollständig abreißt. In diesem speziellen Szenario bleibt die Sperre auf der sozialen Plattform trotz Login-Zwangs oft rechtmäßig, da dem Bürger ein zumutbarer Alternativweg zur Informationsbeschaffung offensteht.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Freischaltung dauerhaft, wenn ich einmalig eine Beleidigung gepostet habe?

NEIN, eine dauerhafte Sperre für einen einmaligen Vorfall ist rechtlich unzulässig, sobald keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr für den behördlichen Diskurs besteht. Ein Anspruch auf Freischaltung lebt wieder auf, da polizeiliche Maßnahmen ausschließlich der Gefahrenabwehr und niemals der Bestrafung dienen dürfen.

Die rechtliche Grundlage für eine Sperre ist die polizeirechtliche Generalklausel, die nach § 3 Abs. 1 HmbSOG nur zur Verhinderung künftiger Störungen eingesetzt werden darf. Eine Blockade darf daher nur so lange andauern, wie die begründete Befürchtung besteht, dass Sie den Kanal durch weitere Beleidigungen massiv stören werden. Sobald diese Prognose entfällt, etwa nach einer angemessenen Zeitspanne oder durch eine glaubhafte Entschuldigung, verliert die Behörde die rechtliche Basis für den Ausschluss. Ein lebenslanges Kontaktverbot bei einer einmaligen Affekttat wäre rechtlich unverhältnismäßig, da die Maßnahme stets das mildeste Mittel zur Erreichung des Zwecks bleiben muss.

Gefährdet ist dieser Anspruch jedoch, wenn Sie Ihre beleidigende Wortwahl nachträglich beharrlich verteidigen oder gegenüber der Pressestelle keinerlei Einsicht zeigen. In diesen Fällen darf die Behörde rechtmäßig von einer fortbestehenden Störungsgefahr ausgehen und die technische Sperre für einen längeren Zeitraum aufrechterhalten.


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Muss ich gerichtlich gegen die Sperre vorgehen, obwohl ich keinen schriftlichen Bescheid erhalten habe?

JA, Sie müssen unmittelbar gerichtlich vorgehen, da eine Social-Media-Sperre durch Behörden rechtlich als faktisches Realhandeln eingestuft wird und somit kein schriftlicher Bescheid erforderlich ist. Gegen eine behördliche Blockade müssen Sie direkt Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, da diese Maßnahme keinen förmlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung auslöst.

Das Gericht sieht in der technischen Blockierung keinen klassischen Verwaltungsakt nach § 35 HmbVwVfG, sondern vergleicht die Sperre mit einer physischen Barriere im öffentlichen Raum. Da diese Maßnahme keine rechtliche Regelungswirkung entfaltet, beginnt auch keine typische Widerspruchsfrist zu laufen, die an eine förmliche Zustellung geknüpft wäre. Sie sollten daher zügig einen Antrag auf Eilrechtsschutz oder eine allgemeine Leistungsklage stellen, um die Wiederherstellung Ihres Zugangs zur virtuellen öffentlichen Einrichtung zu erzwingen. Dokumentieren Sie die Sperrung unbedingt mittels aussagekräftiger Screenshots, da diese im gerichtlichen Verfahren als primäre Beweismittel für die faktische Beeinträchtigung dienen.

Falls die Behörde die Sperre bereits aufgehoben hat, bevor Sie klagen konnten, müssen Sie stattdessen eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder eine einfache Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erheben. In diesem speziellen Fall müssen Sie dem Gericht jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nachweisen, was regelmäßig durch eine konkret drohende Wiederholungsgefahr begründet werden kann.


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Was kann ich tun, wenn die Behörde meine E-Mail mit der Bitte um Entsperrung ignoriert?

Wenn die Behörde nicht reagiert, sollten Sie eine letzte Mahnung mit einer Frist von sieben Werktagen an die Pressestelle senden und danach gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Reagiert die Behörde nicht auf Ihre Entsperrungsbitte, stellt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung den nächsten notwendigen Schritt zur Durchsetzung Ihres Teilhaberechts dar.

Das Schweigen der Behörde deutet rechtlich darauf hin, dass sie ihr Auswahlermessen (den Spielraum bei der Wahl der Maßnahme) nicht ordnungsgemäß ausübt und Ihr Vorbringen faktisch ignoriert. Die bereits versendete E-Mail dient dabei als Nachweis, dass Sie erfolglos versucht haben, die Angelegenheit durch ein milderes Mittel wie die freiwillige Entsperrung außergerichtlich beizulegen. Da ein digitaler Ausschluss von einer öffentlichen Einrichtung Ihre Grundrechte berührt, ist die Behörde zur Prüfung Ihres Antrags verpflichtet und darf den Vorgang nicht dauerhaft aussitzen. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) ermöglicht es Ihnen, eine vorläufige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, um den Zugang zeitnah wiederherzustellen.

Ein solches Eilverfahren ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn Ihnen der Informationszugang auch passiv verwehrt wird oder Ihre Äußerungen keine Beleidigungen darstellten. Ist das Mitlesen ohne Login weiterhin möglich, fehlt es oft an der für den Eilrechtsschutz erforderlichen besonderen Dringlichkeit.


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Darf die Polizei mich willkürlich sperren, nur weil ich mir jederzeit ein neues Profil anlegen könnte?

NEIN. Die Polizei darf Nutzer nicht willkürlich sperren, da jede behördliche Maßnahme eine gesetzliche Grundlage zur Gefahrenabwehr gemäß § 3 Abs. 1 HmbSOG sowie einen sachlichen Grund erfordert. Die bloße technische Möglichkeit zur Erstellung eines Ersatzprofils rechtfertigt niemals einen Ermessensmissbrauch oder eine sachgrundlose Blockade durch die Behörde.

Ein behördlicher Social-Media-Account gilt rechtlich als öffentliche Einrichtung, deren Zugang nur bei konkreten Störungen des Widmungszwecks, etwa durch Beleidigungen oder unsachliches Trolling, eingeschränkt werden darf. Gerichte nutzen das Argument der einfachen Neuanmeldung lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, um die geringe Eingriffstiefe einer Sperre gegenüber dem Schutz der staatlichen Funktionsfähigkeit abzuwägen. Ohne einen vorangegangenen Verstoß gegen die Netiquette oder geltendes Recht bleibt die Blockade rechtswidrig, da die Behörde strikt an das verfassungsrechtliche Willkürverbot gebunden ist. Nutzer sollten daher prüfen, ob ihre Kommentare einen sachlichen Bezug aufwiesen, und bei unberechtigten Sperren unter Hinweis auf ihre Grundrechte die Freischaltung des Original-Profils fordern.

Ein rechtlicher Anspruch auf Entsperrung entfällt jedoch meist dann, wenn der Nutzer die behördlichen Informationen weiterhin passiv über den Browser abrufen kann. In diesem Fall überwiegt das staatliche Interesse am Schutz des sachlichen Diskursklimas gegenüber der individuellen aktiven Teilhabe des Störers.


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Das vorliegende Urteil


VG Hamburg – Az.: 3 K 5339/19 – Urteil vom 28.04.2021




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