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Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Was tun?

Das sogenannte Filesharing ist heutzutage auch in Zeiten der Streaming-Dienste überaus beliebt, da im Internet nahezu alle Medien irgendwie irgendwo frei verfügbar mit der richtigen Software zum Download bereitstehen. Frei verfügbar bedeutet jedoch nicht, dass dieses Prinzip auch den Gesetzen entspricht bzw. dass ein derartiges Verhaltensmuster von niemandem zur Kenntnis genommen wird. Landet erst einmal eine Abmahnung wegen des Filesharings im Haus, so ist der Schock nicht selten groß. Nunmehr ist es jedoch wichtig, dass die betroffene Person einen kühlen Kopf bewahrt. Hohe Kosten sowie sehr viel Ärger lassen sich vermeiden, wenn die betroffene Person die richtigen Schritte einleitet.

Filesharing Abmahnung
(Symbolfoto: Von Cherries/Shutterstock.com)

Welcher Vorwurf steht hinter der Filesharing Abmahnung?

Wenn eine Filesharing Abmahnung ins Haus geschickt wird steht dahinter der Vorwurf, dass die Internetverbindung der betroffenen Person für eine Urheberrechtsverletzung genutzt wurde. Die Urheberrechtsverletzung besteht darin, dass urheberrechtlich geschützte Medien ohne eine entsprechende Lizenzzahlung auf den Computer heruntergeladen wurde.

Ob diese Abmahnung bzw. der Vorwurf überhaupt berechtigt ist hängt davon ab, ob es tatsächlich zu einer Rechtsverletzung gekommen ist.

Die Abmahnung muss natürlich zunächst erst einmal auf ihre Berechtigung hin überprüft werden. Hierbei gilt es die Fragen zu klären, ob

  • Fehler bei der Ermittlung vorliegen
  • die Abmahnkosten der Höhe nach berechtigt sind
  • eine entsprechende Unterlassungserklärung auch wirklich abgegeben werden muss

Die Prüfung dieser Fragen erfordert natürlich ein entsprechendes Mindestmaß an juristischer Fachkompetenz, sodass die betroffene Person sich auf jeden Fall der Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts bedienen sollte.

Was für Konsequenzen drohen in rechtlicher sowie auch finanzieller Hinsicht?

Im Zuge einer Abmahnung geht zumeist auch sogenannte Unterlassungserklärung einher, welche von der betroffenen Person unterschrieben werden soll. Darüber hinaus wird die betroffene Person in der Regel auch dazu aufgefordert, die entsprechenden Kosten für die Abmahnung zu bezahlen. Ein Schadensersatz wird ebenfalls nicht selten gefordert. Sollte die betreffende Person nicht auf die Abmahnung reagieren, so droht ein Gerichtsverfahren oder alternativ dazu ein Mahnverfahren.

Die Unterlassungserklärung ist als Schuldeingeständnis zu werten. Dementsprechend sollte die betreffende Person diese Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterzeichnen. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Abmahnkanzlei sollte ebenfalls auf jeden Fall unterlassen werden. Stattdessen sollte ein eigener Rechtsbeistand aufgesucht werden!

Was ist eine Abmahnung überhaupt?

Eine Abmahnung ist als Möglichkeit anzusehen, eine entsprechende rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Rechteinhaber / Urheber und der abgemahnten Person beizulegen, ohne dass hierfür ein Gerichtsverfahren erforderlich wird. Die Musikbranche hat in der Vergangenheit bereits des Öfteren nahezu exzessiv abgemahnt, wobei stets die Hilfe von spezialisierten Abmahnrechtsanwälten in Anspruch genommen wurde. Das Kernelement der Abmahnung ist dabei die sogenannte strafbewehrende Unterlassungserklärung in Verbindung mit einem Vergleichsangebot mit Bezug auf die pauschalisierte Zahlung als Schadensersatz zuzüglich der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren. Abhängig davon, in welchem Umfang der abgemahnten Person das Filesharing vorgeworfen wird, können durchaus Forderungen in massiver finanzieller Höhe gestellt werden.

Grundsätzlich muss sich jeder Internetnutzer darüber im Klaren sein, dass Filesharing seinem Grundprinzip nach zunächst nicht illegal ist. Filesharing bedeutet ja lediglich nur, dass die technische Möglichkeit zum Dateitausch im Internet genutzt wird. Illegal wird dieses Prinzip jedoch dann, wenn die Urheberrechte einer anderen Person berührt bzw. verletzt werden. Der reine Download einer Datei aus dem Internet ist nur selten Gegenstand einer Filesharing-Abmahnung. Die Weitergabe an Dritte jedoch wird sehr streng verfolgt.

Wer sich das Urheberrecht sowie das Urheberrechtsgesetz einmal näher betrachtet wird dabei feststellen, dass der § 53 UrhG die Möglichkeit von Privatkopien vorsieht. In Verbindung mit dem Filesharing kann dieser Paragraf jedoch nicht zur Anwendung kommen, da der Paragraf lediglich den privaten Gebrauch regelt. Als privater Gebrauch wird dabei die Nutzung innerhalb eines Haushaltes oder eines sehr engen Freundeskreises bezeichnet. Filesharing jedoch wird über das Internet betrieben, sodass eine nahezu unbegrenzte Anzahl von Nutzern einen Zugang zu den urheberrechtlich geschützten Medien erhalten. Dieses Verhalten wird dann durch die Abmahnanwälte auch entsprechend durch die Abmahnung geahndet.

Der Aufbau einer Abmahnung

In der jüngeren Vergangenheit sind bedauerlicherweise Fälle bekannt geworden, in denen Betrüger gefälschte Abmahnung herausgeschickt haben, um auf diese Weise Zahlungen zu erpressen. Der Abmahntrick funktioniert jedoch nur dann, wenn das Opfer entsprechend unwissend ist. Dementsprechend ist es durchaus wichtig zu wissen, wie sich eine echte Abmahnung von einer gefälschten Abmahnung unterscheidet. Zunächst sollte die betreffende Person wissen, dass eine echte Abmahnung in ihrem Grundkern aus drei Punkten besteht:

  1. das reine Abmahnschreiben
  2. der Kostenfaktor / die Schadensersatzforderung
  3. die Unterlassungserklärung

In dem reinen Abmahnschreiben wird der Sachverhalt dargestellt, wobei der Urheber als Auftraggeber der Abmahnkanzlei genannt wird. Überdies wird auch dargestellt, welches urheberrechtlich geschützte Werk gemeint ist und in welcher Form eine Rechtsverletzung vorliegt. Dann wird der Kostenfaktor dargestellt bzw. die Schadensersatzforderung gestellt. Besonders gefährlich ist der dritte Aspekt der Abmahnung in Form der Unterlassungserklärung. In dem Abmahnschreiben wird die betreffende Person zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung aufgefordert.

Welchen Sinn hat die Unterlassungserklärung?

Die Unterlassungserklärung verfolgt mehrere Ziele und hat dementsprechend in Verbindung mit einem Abmahnschreiben auch mehrere Funktionen. Zum einen erkennt die abgemahnte Person durch eine Unterschrift auf der Unterlassungserklärung die eigene Schuld an und zum anderen verpflichtet sich die abgemahnte Person durch die Unterschrift dazu, das abgemahnte Verhalten in Zukunft nicht mehr an den Tag zu legen. Die Unterlassungserklärung hat hierbei den rechtlichen Charakter eines Vertragsstrafversprechens. Dies bedeutet, dass die abgemahnte Person dann, wenn sie gegen die Unterlassungserklärung verstößt, einen beträchtlichen Geldbetrag zu zahlen hat. Dies gilt für jedes Mal, wenn eine Zuwiderhandlung vorliegt.

illegales downloading oder Uploading geschützter Inhalte
(Symbolfoto: Von SP-Photo/Shutterstock.com)

Obgleich die Unterlassungserklärung als fester Bestandteil der Abmahnschreiben angesehen wird, so gibt es für die abgemahnte Person keine Verpflichtung zur Unterschrift. In der Regel handelt es sich bei den Unterlassungserklärungen um vorformulierte Standardtexte, die dem Rechteinhaber den größtmöglichen Nutzen bringen sollen und gleichzeitig für die abgemahnte Person ein Maximum an Pflichten beinhaltet.

Wenn eine derartige Abmahnung im Briefkasten liegt fragen sich viele Menschen zunächst erst einmal, ob die Abmahnung überhaupt rechtmäßig ist. Gerade dann, wenn mehrere Familienmitglieder im Haus wohnen und alle den gleichen Internetanschluss nutzen, sollte diese Frage jedoch nicht vorschnell verneint werden.

Die Abmahnung bezieht sich in den seltensten Fällen auf eine ganz bestimmte Person. Es ist vielmehr so, dass der Anschlussinhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhält.

Jeder Computer, der in einem Haushalt den vorhandenen Internetanschluss nutzt, besitzt eine IP. Dies ist die digitale Signatur des Computers, mit welcher der Rechner im Internet erkannt werden kann. Auf diese Weise können Rechteinhaber diejenigen Internetnutzer nachvollziehen, welche durch Filesharing einen Urheberrechtsverstoß begangen haben. Da der Anschlussinhaber des Internetanschlusses die sogenannte Störerhaftung übernimmt ist es nicht einmal zwingend erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber selbst begangen wurde. In der jüngeren Vergangenheit gab es bereits zahlreiche Gerichtsverfahren, in denen die Störerhaftung ausführlich thematisiert wurde.

Die Störerhaftung ist jedoch sehr eingeschränkt anwendbar. Sie bezieht sich in der Regel lediglich auf die Rechtsanwaltskosten sowie die Unterlassungserklärung und nur in den überaus seltensten Fällen auf die Schadensersatzforderung.

Dementsprechend sollte jedoch, wenn eine Abmahnung eingetroffen ist, zunächst erst einmal eine sogenannte Familienkonferenz in dem Haus abgehalten werden, in welcher die Abmahnung thematisiert wird. Können alle Familienmitglieder glaubhaft versichern, dass eine Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing nicht vorliegt, so kann mit gutem Gewissen die Rechtmäßigkeit der Abmahnung angezweifelt werden. Der Gang zu einem Rechtsanwalt ist bei einem derartigen Fall ohnehin unerlässlich, allerdings obliegt die Beweispflicht bei einer Abmahnung stets dem Rechteinhaber.

Wenn Sie von einem derartigen Fall betroffen sind und juristischen Rat benötigen, so sollten Sie auf gar keinen Fall wertvolle Zeit verlieren und einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren. Im Zuge eines ersten Beratungsgesprächs können die vorhandenen Rahmenbedingungen analysiert und die entsprechenden Chancen ausgewertet werden. Wir sind eine sehr erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über entsprechende juristische Fachkompetenz, um Ihnen bei Ihrer Angelegenheit als starker Partner zur Seite zu stehen. Nicht selten werden in Abmahnschreiben überhöhte Schadensersatzforderungen gestellt, die lediglich den Zweck von angst schürenden Maßnahmen verfolgen. Hiervon sollten Sie sich jedoch auf gar keinen Fall beeindrucken lassen und vielmehr erst einmal uns das Abmahnschreiben zur Prüfung vorlegen. Wir übernehmen dann für Sie auch sehr gern die Kommunikation mit dem Anspruchsinhaber, um die Angelegenheit sehr schnell für Sie zu klären.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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