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Treuwidrigkeit einer Gebührenforderung des Mobilfunkanbieters bei fehlerhafter Vertragsbuchhaltung

AG Sömmerda, Az.: 1 C 275/07, Urteil vom 09.10.2007

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Treuwidrigkeit einer Gebührenforderung des Mobilfunkanbieters bei fehlerhafter Vertragsbuchhaltung
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Klägerin ist ein Mobilfunkanbieter. Sie begehrt vom Beklagten rückständige Grundgebühren in Höhe von monatlich je 9,95 Euro für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Januar 2006 aus einem Preselection – Vertrag für die Telekom – Rufnummer …. Hinzu treten Rücklast- und Mahnkosten.

Der Beklagte hat nach seinem Umzug an seine jetzige Adresse am 05.08.2004 einen weiteren Preselection – Vertrag für die Telekom – Rufnummer … mit der Klägerin geschlossen. Einen Nachweis der Abmeldung des anderen Anschlusses hat er trotz Aufforderung der Klägerin vom 25.01.2005 nie übersandt. Er hat ihr stattdessen mitgeteilt, dass er eine solche nicht habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe davon ausgehen können, der Beklage wolle den ersten Vertrag neben dem neuen Vertrag weiterführen, da er ansonsten nur die Änderung seiner Rufnummer hätte mitteilen müssen.

Sie beantragt nach Klagerücknahme im Übrigen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 159,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe der Klägerin seine neue Anschrift und seine neue Telefonnummer durch Abschluss des neuen Vertrages mitgeteilt. Dass der alte Anschluss nicht mehr existierte, hätte die Klägerin erkennen und jederzeit nachprüfen können.

Er ist der Ansicht, der erste Vertrag sei durch seinen Umzug erloschen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch hinsichtlich des nicht zurückgenommenen Teiles unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen dienstvertraglichen Zahlungsanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB für die zum Preselection-Vertrag unter der Kundennummer … zur Telekom Festnetznummer … seit 06.10.2004 angefallenen Grundgebühren in Höhe von monatlich 9,95 Euro.

Zwar lief dieser Vertrag bis zum 05.01.2006, da er nie formell nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gekündigt worden war. Entgegen der Ansicht des Beklagten erlischt er nicht durch Umzug. Die fortlaufende Gebührenforderung ist jedoch treuwidrig, da sie vorrangig auf einer effektiv nicht funktionierenden Binnenkommunikation in der Vertragsbuchhaltung der Klägerin beruht. Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts gerade nicht ohne Nachprüfung davon ausgehen, dass der Beklagte ab dem 05.08.2004 zwei Verträge unterhalten wollte. Diese Nachprüfung wäre spätestens nach zwei Monaten ohne anfallende Verbindungsgebühren im ersten Vertrag geboten gewesen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Aspekten.

Es ist nunmehr unstreitig, dass der Beklagte mit der Klägerin am 05.08.2004 einen weiteren Preselection – Vertrag unter einer anderen Anschrift für die Telekom Festnetznummer … abgeschlossen hat, der unter der Kundennummer … geführt worden ist.

Dass damit eine Anschrift des Beklagten in ihrem Hause bekannt war, hat die Klägerin offensichtlich ebenso wenig zusammengebracht wie den auffälligen Umstand, daß unter dem ursprünglich angemeldeten Anschluss über Monate gar nicht mehr und nunmehr allein unter der anderen Nummer telefoniert wurde. Ersteres ergibt sich aus den angefallenen Auskunftskosten, letzteres aus den klägerseits vorgelegten Rechnungen.

Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hätte die Klägerin die in ihrem Hause vorhandenen Kundendaten abgleichen und für eine Klärung sorgen können und müssen. Als Herrin über den von ihr vertragsgemäß gespeicherten Datenbestand wäre sie hierzu auch ohne unzumutbare Anstrengung in der Lage gewesen. Dass sie dies nicht getan hat, geht zu ihren Lasten. Die Aufforderung vom 25.01.2005 an den Beklagten, ihr eine Kündigungsbestätigung der Deutschen Telekom zu übersenden, reicht insoweit nicht aus, zumal der Beklagte ihr hierauf unstreitig geantwortet hat, dass er eine solche nicht habe.

Mangels einer Hauptforderung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des streitigen Teiles der Klageforderung aus § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des zurückgenommen Teiles aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache in Hinblick auf die vertraglichen Nebenpflichten eines Mobilfunkanbieters zuzulassen.

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