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Nachnahmesendung – Beweislast für die Bezahlung der Sendung

AG Bielefeld

Az: 41 C 414/03

Urteil vom 19.08.2003

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte bestellte bei der Klägerin, die einen Versandhandel für Computerzubehör betreibt, am 26.07.2000 telefonisch Ware im Wert von 1638, 40 EUR. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung der Klägerin vom 27.07.2000, Nr.: 20773103, Bezug genommen.)

Die Ware wurde als Nachnahmesendung versandt und in der Zeit vom 28.07. bis 04.08.2000 an den Beklagten ausgeliefert. (Das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig.) Der Rechnungsbetrag hierfür ist streitgegenständlich.

Die Klägerin holte eine Gewerberegisterauskunft ein, um die aktuelle Anschrift des Beklagten zu ermitteln, für die sie 18, 88 EUR aufwandte.

Die Klägerin behauptet, das mit der Versendung beauftragte Unternehmen habe es versäumt, den Nachnahmebetrag zu kassieren. Sie gehe davon aus, dass das für den Beklagten bestimmte Paket versehentlich nicht als Nachnahmesendung kenntlich gemacht worden sei und dementsprechend auch nicht so behandelt worden sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1638, 40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2000 sowie Kosten für die Auskunft aus dem Gewerberegister in Höhe von 18, 88 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Ware per Nachnahme bezahlt zu haben. Ob er eine Quittung erhalten habe, wisse er nicht mehr. Er ist der Ansicht, dass eine Gewerberegisterauskunft nicht erforderlich war, sondern eine Einwohnermeldeamtsanfrage ausgereicht hätte.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB, der einzig hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, besteht nicht, da der Beklagte die Einrede der Erfüllung (§ 362 BGB) entgegenhalten kann.

Denn die Klägerin hat weder unter Beweis gestellt, dass das mit der Versendung beauftragte Unternehmen den Nachnahmebetrag nicht kassiert hat, noch, dass die Nachnahmesendung versehentlich nicht als solche gekennzeichnet war. Dies geht zu ihren Lasten, da im Falle der Versendung von Waren gegen Nachnahme eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass der Nachnahmebetrag bei Aushändigung an den Empfänger von diesem bezahlt wurde (vgl. nur LG Aurich, Urt. v. 11.06.1999, Az.: 1 S 114/99, Bl. 22 ff der GA; AG Berlin-Tiergarten, NJW 1998, 912).

Da es nicht üblich ist, dass bei Nachnahmesendungen eine Quittung seitens des ausliefernden Unternehmens ausgestellt wird (vgl. LG Aurich aaO), kann der Beklagte auch nicht darauf verwiesen werden, dass er den Beweis der Zahlung durch Vorlage einer entsprechenden Quittung führen müsse. Allein der Erhalt der Nachnahmesendung reicht für den Nachweis der Zahlung bereits aus (vgl. LG Aurich aaO; AG Berlin-Tiergarten aaO).

Bei der Behauptung der Klägerin, dass die Ware versehentlich wohl nicht als Nachnahmesendung kennzeichnet gewesen sei, handelt es sich lediglich um eine Vermutung ins Blaue hinein, der aus diesem Grund schon nicht weiter nachzugehen war. Da die Ware unstreitig als Nachnahmesendung versandt werden sollte, hätte der Klägerin aber auch hierfür die Beweislast oblegen. Einen solchen Beweis hat sie nicht angetreten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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