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Facebook-Party – Zahlung von Verwaltungskosten

VG Magdeburg, Az: 1 A 1108/14, Urteil vom 28.03.2017

Tatbestand

Im September 2012 lud die Klägerin unter dem Usernamen „ S.“ auf der Internetplattform „Facebook.com“ zu einer „HAUSPARTY XD“ in ihre Wohnung in der A-Straße in A-Stadt ein. Dem Ersteller einer Veranstaltung auf „Facebook.com“ steht es frei, seine Veranstaltung öffentlich auszuschreiben oder auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken. Für letzteres hat der Ersteller der Veranstaltung die Option „öffentlich“ durch Klicken auf einen Button zu deaktivieren. Weil die Klägerin die Veranstaltung – die vom 05.10.2012 18:00 Uhr bis zum 06.10.2012 05:30 Uhr in ihrer Wohnung stattfinden sollte – als öffentlich ausschrieb, richtete sich ihre Einladung an alle Mitglieder von „Facebook.com“, sodass es jedem User des Portals möglich war, seinerseits Freunde zur Veranstaltung einzuladen. Dies hatte zur Folge, dass im Laufe des 27.09.2012 bereits 41.047 Personen zu der Veranstaltung eingeladen waren und 4.383 Personen ihre Zusage erteilt hatten. Nachdem sich die Klägerin als Veranstalterin der „Hausparty XD“ entfernt und die Veranstaltereigenschaft kurzzeitig eine E. inne hatte, war seit dem 26.09.2012 kein Facebook-Mitglied als Veranstalter ersichtlich.

Facebook Party
Symbolfoto: Marek Szandurski / Bigstock

In der Folgezeit kommentierten verschiedene Mitglieder des sozialen Netzwerkes „Facebook“ die Einladung zur Veranstaltung.

Am 28.09.2012 erließ die Beklagte die Allgemeinverfügung über das Verbot der Durchführung und der Teilnahme an einer so genannten Facebook-Party vom 05.10. bis 06.10.2012 im Bereich der Landeshauptstadt A-Stadt, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt A-Stadt am 02.10.2012, Nr. 40/2012, S. 741 ff.. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wurde angeordnet.

Nachdem der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, legte die Beklagte der Klägerin mit streitgegenständlichem Kostenbescheid vom 08.01.2013 die entstandenen Verwaltungskosten für den Erlass sowie die Überwachung der Einhaltung der Allgemeinverfügung anteilig auf und setzte diese auf 2.502,32 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe mit der Einladung zur Veranstaltung Anlass für das Verfahren gegeben, weshalb sie als Verhaltensstörerin sowie Zweckveranlasserin anzusehen und somit als Kostenschuldnerin heranzuziehen sei.

Den unter dem 28.01.2013 vom Betreuer der Klägerin – der mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 26.11.2012 betreffend die Sorge für die Gesundheit, die Vermögenssorge, die Wahrnehmung der Rechte als Arbeitnehmer/Auszubildender sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt wurde – eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 kostenpflichtig als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 26.09.2014 durch ihren Betreuer Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, dass die Rechtsfigur des Zweckveranlassers nicht einschlägig sei, weil ein absichtsvolles Handeln ihrerseits nicht vorliege. Es könne schon nicht von einer Veranstalterposition der Klägerin ausgegangen werden, da andere Personen die Veranstaltung für sich vereinnahmt hätten. Auch habe die Klägerin lediglich ihre Freunde zu einer Geburtstagsfeier einladen wollen und lediglich versehentlich – weil das Layout der Facebook-Seite auf ihrem Mobiltelefon unübersichtlich gewesen sei, weshalb sie den Deaktivierungsbutton nicht gefunden habe – den Haken aus dem Kästchen zur öffentlichen Veranstaltung nicht herausgenommen, sodass die Einladung durch die Öffentlichkeit einsehbar war. Darüber hinaus könne die Figur des Zweckveranlassers nur herangezogen werden, wenn der vom Veranstalter angegebene Zweck nur Vorwand und die Provokation das eigentliche vom Veranstalter objektiv oder subjektiv bezweckte Vorhaben sei. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Zudem liege es neben der Sache, soweit die Beklagte ausführe, dass das Betreuungsverhältnis keinen Grund darstelle, von der Kostentragungspflicht der Klägerin abzusehen. Denn diese sei bereits zum Zeitpunkt der Handlung, die die polizeiliche Maßnahme ausgelöst habe, vermindert einsichtsfähig gewesen. Die Voraussetzungen einer Betreuung hätten bereits am 05.10.2012 vorgelegen. Ein Betreuungsverfahren sei beim Amtsgericht A-Stadt zu dieser Zeit anhängig gewesen. Die Beklagte gehe in Bezug auf das Verwaltungsverfahren außerdem selbst von einer Handlungsunfähigkeit der Klägerin aus. Zudem bestehe am Gebührenerlass ein öffentliches Interesse. Dies habe die Beklagte verkannt, weshalb diese das ihr nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Ein die Kostentragungspflicht bestätigendes Urteil würde zu einer Privatinsolvenz der Klägerin führen und eine besondere persönliche Härte darstellen.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 25.08.2014 aufzuheben und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 08.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Ermächtigungsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides stellt § 1 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) i. d. F. vom 27.06.1991, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 18.05.2010 (GVBl. S. 340), i. V. m. § 1 Abs. 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10.10.2012 in der Fassung vom 27.10.2012 dar.

Die danach an die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben.

Bei der dem Kostenbescheid zugrundeliegenden bestandskräftigen „Allgemeinverfügung über das Verbot der Durchführung und der Teilnahme an einer sogenannten Facebook-Party vom 05.10. bis 06.10.2012 im Bereich der Landeshauptstadt A-Stadt“ vom 28.09.2012 sowie den sich dieser anschließenden Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbotes handelt es sich um Amtshandlungen i. S. d. VwKostG LSA, weil sie abgeschlossene Tätigkeiten der beklagten Behörde darstellen, die diese in Ausübung hoheitlicher Gewalt – nämlich gestützt auf die öffentlich-rechtliche Befugnisnorm des § 13 SOG LSA – mit Außenwirkung vorgenommen hat (für das niedersächsische VwKostG: Loeser/Barthel, Kommentar zum NVwKostG, Stand: Februar 2016, § 1 Ziff. 3.1.1, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 01.10.2009 – 7 B 24/09 -, juris). Diese dienten der Gefahrenabwehr und damit der Erfüllung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (§ 84 Abs. 3 SOG LSA). Denn die Beklagte begründete den Erlass der Allgemeinverfügung und die weiteren Maßnahmen gestützt auf § 13 SOG LSA mit einer notwendigen Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche von der geplanten Durchführung der als „Hausparty XD“ bezeichneten Facebook-Party ausgegangen sei.

Die Klägerin hat zu diesen Amtshandlungen auch Anlass gegeben; sie ist als Veranlasserin einer Amtshandlung Kostenschuldnerin (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA). Dass die Kostenpflicht die Veranlassung der Amtshandlung durch den Kostenschuldner voraussetzt, folgt unmittelbar aus dem Charakter der Gebühr. Denn Gebühren werden allgemein dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Notwendige Voraussetzung für die Pflicht zur Kostentragung ist daher, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestattet; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 29/11 -, juris). Das VwKostG LSA knüpft die Zurechenbarkeit einer Leistung der Verwaltung an die Veranlassung der Amtshandlung und geht damit von der umfassendsten denkbaren Anknüpfungsregel aus. Ausreichend für die Begründung einer, der Zurechnung zugrundeliegenden, besonderen Beziehung zwischen Leistung und Kostenschuldner ist danach, dass der Betroffene einen Tatbestand geschaffen hat, der die Behörde zu der Amtshandlung veranlasst hat, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft. Eine willentliche Veranlassung des Verfahrens, etwa durch Antragstellung, sowie ein willentliches Abzielen auf die Leistung der Verwaltung sind demgegenüber nicht notwendig (OVG LSA, Urt. v. 14.05.2009 – 2 L 78/08 -, juris). Allerdings muss dem Schaffen des Tatbestandes eine vom Willen des Betroffenen getragene Handlung zugrunde liegen und dieser Tatbestand muss unmittelbar Anlass für die Amtshandlung gewesen sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.07.2000 – 11 L 312/00 -, juris). Veranlasser ist im gebührenrechtlichen Sinne daher nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt. Vielmehr werden auch die Personen erfasst, in deren Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 – 8 C 12/98 -, juris).

Bei Anlegung dieses Maßstabes sind die an die Rechtsfigur des Veranlassers einer Amtshandlung zu stellenden Anforderungen in der Person der Klägerin erfüllt. Denn diese hat auf der Internetplattform „Facebook.com“ die Veranstaltung „Hausparty XD“ erstellt und damit einen Tatbestand geschaffen, welcher die Beklagte zum Ergreifen von gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen veranlasst hat. Denn weil die Klägerin die Veranstaltung – die vom 05.10.2012 18:00 Uhr bis zum 06.10.2012 05:30 Uhr in ihrer Wohnung stattfinden sollte – als öffentlich ausschrieb, richtete sich ihre Einladung an alle Mitglieder von „Facebook.com“, sodass es jedem User des Portals möglich war, Freunde zur Veranstaltung einzuladen. Dies hatte bezüglich der streitgegenständlichen Party der Klägerin zur Folge, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zu der Veranstaltung eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten. Das klägerische Vorbringen, wegen des unübersichtlichen Layouts der Facebook-Seite auf ihrem Mobiltelefon habe sie den Button zur Deaktivierung der Öffentlichkeit nicht gefunden, weshalb es sich bei der Ausschreibung der Veranstaltung als öffentlich um ein Versehen gehandelt habe, steht einer Veranlassung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA nicht entgegen. Denn das Erstellen der Facebook-Veranstaltung war Auslöser für das Ergreifen der Maßnahmen durch die Beklagte und vom Willen der Klägerin getragen. Ob sie eine öffentliche Veranstaltung außergewöhnlichen Ausmaßes beabsichtigt hat, kann daran ebenso wenig ändern wie der Umstand des nachträglichen Abstandnehmens von der Veranstaltereigenschaft. Die gefahrenabwehrrechtlichen Maßgaben und Grundsätze zugrunde gelegt, durfte die Beklagte Ermittlungen zur Aufklärung des streitgegenständlichen Sachverhaltes anstellen und in der Folge die auf das SOG LSA gestützte Maßnahmen ergreifen. Ob die streitgegenständliche Allgemeinverfügung alle an die Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen erfüllt, ist für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides nicht von Relevanz, weil die vorliegende Allgemeinverfügung jedenfalls Wirksamkeit besitzt. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung würde grundsätzlich nicht zur Nichtig-, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1984 – 3 C 42/82 -, juris). Wird von der Anfechtungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, können ab Eintritt der Bestandskraft der Allgemeinverfügung aufgezeigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Bejahung der Kostenschuldnerschaft steht auch nicht der Einwand entgegen, die Klägerin sei in ihrer Einsichtsfähigkeit vermindert und deshalb unter Betreuung stehend. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich geschäftsunfähig i. S. d. § 104 Ziff. 2 BGB ist. Denn der Begriff des Veranlassers stellt nicht auf die Geschäftsfähigkeit ab. Veranlasser im Sinne des Verwaltungskostenrechts ist – wie bereits dargestellt – derjenige, dem gegenüber die Verwaltung im Rahmen einer den Leistungsgegenstand betreffenden Rechtsbeziehung eine für den Veranlasser rechtlich relevante und insofern individuell zurechenbare und damit zu entgeltende Leistung erbringt. Nicht erforderlich ist, dass der Kostenschuldner das Leistungsverhalten (hier die Verbotsverfügung) gewollt und beabsichtigt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.07.2000 – 11 L 312/00; VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 – 10 A 1842/10; jeweils juris).

Wegen des formellen Gebührenbegriffs, welcher der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegt, steht der Gebührenerhebung auch nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Tätigkeit – hier die Maßnahme der Gefahrenabwehr – überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein könnte bzw. dass ein wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin nicht erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, a. a. O.). Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 03.03.1994 – 4 C 1/93 -, juris) stellt es das Vorliegen einer Gebühr nicht in Frage, wenn die Leistung, die der Staat sich „entgelten“ lassen will, auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt wird und damit zugleich oder überwiegend allgemeine öffentliche Interessen verfolgt werden. Jede staatliche Handlungsweise muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben. Dass eine gebührenpflichtige Amtshandlung in diesem Sinne öffentliche Interessen verfolgt, ist danach noch kein Hindernis, von einer Gebühr im herkömmlichen Sinne auszugehen. Die Intensität der Verfolgung öffentlicher Interessen kann allerdings – in ihrem Verhältnis zum verbleibenden privaten und individuellen Interesse – unterschiedlich sein. Auch dies hindert nicht, von einer gebührenpflichtigen Amtshandlung auszugehen. Es gibt in der Staatspraxis seit jeher eine Vielzahl von Gebühren, welche für Handlungen des Staates zugunsten der verlangten Sicherheit erhoben werden. Dass bei einer gebührenpflichtigen Amtshandlung das Individualinteresse das öffentliche Interesse überwiegt, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht bereits begriffliches Element einer Gebühr (BVerwG, Urt. v. 03.03.1994, a. a. O.). Allerdings kann ein dem Erlass der Allgemeinverfügung zugrundeliegendes überwiegendes öffentliches Interesse im Rahmen einer Gebührenbefreiung oder einer Billigkeitsentscheidung Berücksichtigung finden.

Gegen die Höhe der auf Grundlage der laufenden Nummer 60 Tarifstelle 1 der Anlage zur AllGO LSA, wonach für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind, eine Rahmengebühr von 20 bis 5.000 Euro zu erheben ist, festgesetzten Gebühren bestehen gerichtlicherseits keine Bedenken. Die Erhebung von in der AllGO LSA vorgesehenen Verwaltungsgebühren ist nach § 1 Abs. 1 VwKostG LSA zwingend, steht also nicht im Ermessen der Behörde. Allerdings hat nach § 10 Abs. 1 VwKostG LSA bei einer Rahmengebühr die konkrete Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, dem Wert des Gegenstandes bzw. nach dem Nutzen bzw. der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu erfolgen. Diese Bestimmungsfaktoren legen die Gebührenhöhe nicht eindeutig fest, sondern es verbleibt der Behörde bei der Festsetzung innerhalb des jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens ein Ermessensspielraum (OVG LSA, Urt. v. 14.05.2014 – 3 L 354/13 -, juris). Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des ausgeübten Ermessens sind für das Gericht nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist die Klägerin durch den Umstand, dass die Beklagte ihr die entstandenen Kosten wegen eines weiteren Kostenschuldners nur zur Hälfte auferlegt hat, nicht beschwert.

2. Die Beklagte hatte auch nicht in Anwendung von § 2 Abs. 2 VwKostG LSA von der Gebührenerhebung abzusehen. Nach dieser Vorschrift kann von der – grundsätzlich zwingenden – Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Ermessen über eine Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA sei nicht fehlerfrei ausgeübt worden, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Denn eine Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA musste die Beklagte schon deshalb nicht treffen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Ist bereits das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu verneinen, so fehlt es schon an dem der Ausnahmevorschrift zugrundeliegenden besonderen Umstand, welcher in die zur Ausübung des Ermessens vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen wäre.

Ein öffentliches Interesse i. S. v. § 2 Abs. 2 VwKostG LSA liegt nicht vor. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass an der Untersagung der Facebook-Party aufgrund der mit dieser einhergehenden Gefahren und im Hinblick auf die von der Beklagten zu erfüllenden Aufgabe der Gefahrenabwehr jedenfalls auch ein öffentliches Interesse bestehen dürfte. Das Interesse an einem Absehen von der Gebührenerhebung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist aber nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist. Die Gebühr soll zur Deckung des Finanzbedarfs der Körperschaft durch Heranziehung derjenigen beitragen, die die Behörde in Anspruch nehmen; die Abwälzung der Kosten auf den unbeteiligten Steuerzahler soll gerade verhindert werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.02.2013 – 2 L 114/11 -, juris). Deshalb liegt die Gebührenerhebung nur dann zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse, wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes – von ihr zu wahrendes – öffentliches Interesse befriedigt. Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht oder diese dem Gemeinwohl dienlich ist (OVG LSA, Beschl. v. 10.02.2015 – 3 L 17/13 – m. w. N., juris). Denn es existiert kein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass Amtshandlungen, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, allein schon aus diesem Grund gebührenfrei sein müssten (VG Dessau, Urt. v. 30.10.1996 – A 1 K 2/96 -, juris). Maßnahmen der Gefahrenabwehr werden stets im öffentlichen Interesse ergriffen. Wäre allein deshalb der Tatbestand des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA als erfüllt anzusehen, liefe diese Regelung der Gebührenbefreiung im gesamten Bereich des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht weitgehend leer.

Dessen ungeachtet und selbständig tragend hat die Klägerin erstmals im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unter Beifügung die finanzielle Situation belegender Unterlagen dargelegt, ein die Kostentragungspflicht bestätigendes Urteil würde zu einer Privatinsolvenz führen, vermag sie damit ein besonderes öffentliches Interesse an einer Gebührenbefreiung nicht zu begründen. Denn dieser Umstand kann bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA keine Berücksichtigung finden. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides und damit des Vorliegens der Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014. Das Gericht darf seiner Prüfung nur Umstände zugrunde legen, die auch der Behörde zum Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung bekannt waren oder jedenfalls hätten bekannt sein müssen.

Die Klägerin hat bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine Umstände dargelegt, die den Schluss zugelassen hätten, dass sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die erhobene Verwaltungsgebühr zu tragen. Ihr Vortrag in der Widerspruchsbegründung vom 16.04.2013 erschöpft sich in der Mitteilung, dass für den Fall, dass die Klägerin durch eine gerichtliche Entscheidung II. oder III. Instanz zur Zahlung der geltend gemachten Kosten tatsächlich verurteilt werden solle, „ein Insolvenzverfahren in Erwägung gezogen werde“. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin belegende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Erst mit Begründung des bei Gericht gestellten Prozesskostenhilfeantrages hat die Klägerin Unterlagen eingereicht, die Aufschluss über ihre finanzielle Situation geben könnten. Ungeachtet dessen, ob eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu berücksichtigen wäre, hätte die Klägerin diese allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vortragen müssen, damit diese Eingang in die Entscheidung über den Widerspruch hätten finden können. Dies hat sie unterlassen. Die behördliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts endet dort, wo der Beteiligte seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nachkommt. Eine Ermessensentscheidung kann nicht dadurch rechtswidrig werden, dass die Behörde einen Sachverhalt nicht berücksichtigt, den der Betroffene hätte vortragen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1987 – 1 C 22.86 -, juris).

Auch vermag die von der Klägerin aufgezeigte verminderte Einsichtsfähigkeit – die schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Facebook-Party vorgelegen habe – ein öffentliches Interesse an einem Gebührenverzicht auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA nicht zu begründen. Denn ungeachtet der Frage, ob eine von der Behörde erkennbare Geschäftsunfähigkeit des Veranlassers i. S. d. § 104 BGB – welche eine Handlungsunfähigkeit i. S. v. § 12 Ziff. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zur Folge hat – überhaupt geeignet ist, ein Absehen von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu rechtfertigen, kann eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin schon nicht festgestellt werden. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 BGB).

Einen solchen Zustand belegende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und insbesondere auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Diese legte zum Nachweis ihrer verminderten Einsichtsfähigkeit den Betreuerausweis des Herrn S. vor. Ausweislich dessen wurde Letztgenannter unter dem 26.11.2012 zum Betreuer der Klägerin bestellt, wobei dessen Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit, die Vermögenssorge, die Wahrnehmung der Rechte als Arbeitnehmer/Auszubildender sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten umfasst. Hinweise auf eine bestehende Geschäftsunfähigkeit der Klägerin lassen sich daraus nicht ableiten, denn die Bestellung eines Betreuers ist nicht davon abhängig, dass der Betroffene in natürlichem Sinne geschäftsunfähig (§ 104 Ziff. 2 BGB) und deshalb außerstande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen (Bienwald in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand: 07.12.2016, § 1896 Rn. 50). Die Betreuerbestellung hat keine unmittelbaren Konsequenzen für die Befugnis zu eigenem rechtsgeschäftlichem Handeln des Betreuten, weshalb selbst ein mögliches konkurrierendes Handeln nicht ausgeschlossen und die Wirksamkeit des Handelns im Einzelfall zu prüfen ist (Bienwald in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Kommentar zum Betreuungsrecht, § 1896 BGB Rn. 162). Der Betreute bleibt grundsätzlich neben dem Betreuer selbständig handlungsfähig. Auch der weitere klägerische Vortrag, sie sei von der Persönlichkeit als instabil zu bewerten und habe Schwierigkeiten, sich an einen geregelten Tagesablauf zu halten und diesen vorzunehmen, wobei sie ständiger Hilfe durch soziale Einrichtungen bedürfe, um eine stabile Lebenssituation zu gestalten, vermag zwar Anhaltpunkte für den Bedarf an einer Unterstützung und Begleitung durch einen Betreuer zu aufzuzeigen, jedoch keine Hinweise auf eine Geschäftsunfähigkeit im maßgeblichen Sinne zu liefern.

Weitere im Rahmen eines Absehens von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA berücksichtigungsfähige Umstände sind weder für das Gericht ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern das Durchführen sogenannter Facebook-Partys einem öffentlichen Interesse dienlich sein könnte, sodass der Kostenschuldner – hier die Klägerin – mit dem Absehen von einer Gebührenerhebung angehalten werden sollte, auch in Zukunft Facebook-Partys zu veranstalten. Vielmehr belegt gerade der vorliegende Fall, dass öffentliche Facebook-Partys die Behörden zum Ergreifen gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen mit dem dazugehörigen erheblichen Aufwand veranlassen und dadurch zu unüberschaubaren Sach- und Personalkosten führen können, weil der Einladende – wie auch hier – nicht in der Lage ist, mögliche Gefahren selbst zu verhindern oder wirksam abzuwehren.

3. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 S. 2 VwKostG LSA von einer Gebührenerhebung abgesehen hat. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist. Zwar hätte die Beklagte im Heranziehungsverfahren grundsätzlich solche Gründe berücksichtigen müssen, die offensichtlich gewesen sind und einen (teilweisen) Billigkeitserlass aus persönlichen oder sachlichen Gründen ohne weitere Aufklärung und Nachprüfung haben möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 12.09.1984 – 8 C 124/82 -, juris). Darauf, ob solche offensichtlichen Gründe tatsächlich vorgelegen haben und von der Beklagen hätten berücksichtigt werden müssen, kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn bei der Pflicht, in Fällen offensichtlich vorliegender Gründe die Frage des Erlasses bereits bei der Heranziehung zu prüfen, handelt es sich nur um eine verfahrensrechtliche Pflicht, deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt (BVerwG, Urt. v. 12.09.1984, a. a. O.).

Der Klägerin als Kostenschuldnerin steht die Möglichkeit zu, auch noch nach Erlass des Kostenbescheides einen Antrag auf Erlass, Ermäßigung oder Stundung der festgesetzten Kosten nach § 12 Abs. 2 VwKostG LSA zu stellen. Eine solche Vorgehensweise dient auch ihren Interessen, da sie durch ein nachträgliches Verfahren, in welchem sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen und die Behörde daran anknüpfend Aufklärungen und Überprüfungen zu etwaigen Billigkeitsgründen anstellen kann, den Risiken der Berücksichtigung möglicherweise nicht ausermittelter Gründe im Heranziehungsverfahren entgehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1984, a. a. O.).

Nach dem Vorstehenden kann der Klage kein Erfolg beschieden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist bereits deshalb abzulehnen, weil keine Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin ergeht.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 3 S. 1 GKG, weil der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.

 

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