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Verkauft ein eBay-Verkäufer den Auktionsgegenstand anderweitig und bricht er sodann die eBay-Auktion ab, macht er sich gegenüber dem Höchstbietenden schadensersatzpflichtig, da ihn ein Verschulden an dem Auktionsabbruch trifft (AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az.: 11 C 1881/11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auktionsgegenstand unverschuldet beschädigt oder abhandenkommt.

Artikel anzeigen | 27.01.2012, 19:01 von RAKotz | 0 Kommentare | 241 Aufrufe

Ein Unternehmer kann als Widerrufsanschrift eine Postfachadresse angeben, da der Verbraucher seine Widerrufserklärung an diese Anschrift senden kann (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az: VIII ZR 95/11).

Artikel anzeigen | 25.01.2012, 23:55 von RAKotz | 0 Kommentare | 237 Aufrufe

Einem Forennutzer steht kein Löschungsanspruch oder Beseitigungsanspruch hinsichtlich seiner geposteten Forenbeiträge gegenüber dem Forenbetreiber gemäß § 98 Abs. 1 UrhG oder aufgrund einer sonstigen Anspruchsgrundlage zu (AG Ratingen, Urteil vom 29.06.2011, Az: 8 C 486/10). Ein Löschungsanspruch kann nach § 2 Abs. 2 UrhG bestehen, wenn der Beitrag eine Verkörperung menschlich-subjektiver und individueller Kreativität darstellt, die auf einer besonderen geistigen Leistung beruht.

Artikel anzeigen | 23.01.2012, 21:13 von RAKotz | 0 Kommentare | 314 Aufrufe

Nunmehr vertritt auch das LG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 3-08 O 136/11, die Auffassung, das eine Unternehmens-Facebook-Seite ein ordnungsgemäßes Impressum haben muss. Dies hatte bereits zuvor das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11 ebenso entschieden. Es könnte somit sein, dass bald eine neue Abmahnwelle kommt. Eine Ergänzung der bestehenden Facebook-Seite sollte somit sofort vorgenommen werden.

Artikel anzeigen | 11.01.2012, 23:19 von RAKotz | 0 Kommentare | 289 Aufrufe

Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail stellt eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Absenders dar. Dem Absender stehen bei einer widerrechtlichen Veröffentlichung oder Weitergabe durch den Empfänger Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegenüber diesem zu (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2011, Az: 4 O 287/11). Der Wille des Absenders an der Geheimhaltung muss jedoch aus der Email hervorgehen bzw. in der Email erkennbar sein. Hierfür reicht z.B. nachfolgender Disclaimer aus: „Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“.

Artikel anzeigen | 09.01.2012, 21:09 von RAKotz | 0 Kommentare | 310 Aufrufe
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